Nr. 66. 32. Jahrgang.
Verlustlisten.
Sonntag, 7. März 1915.
des Berliner Kaufmannsgerichts, gegen die in der genannten von Dr. Lissauer angeführten, der Wille des Angestellten auf BeZeitung von dem Vorsitzenden des Charlottenburger Kaufmanns- laffung während des Krieges und nur unter dieser VorWollte der gerichts, Dr. Landsberger, und von einer Reihe von Gewerbe- und aussehung willigte er in Gehaltsminderung. Kaufmannsgerichtsentscheidungen ausgesprochene Ansicht, nach der Prinzipal etwas anderes, so lag keine Willensübereinstimmung im Falle der Kündigung der Angestellte Anspruch auf Nachzahlung hinsichtlich der Gehaltsminderung vor. Diese ist also nicht ver= des während des Krieges gekürzten Gehaltsteils hat. Dr. Lissauer einbart. Ueberflüssig ist noch, zu erwähnen, daß eine Vereinhat ja auch, wie wir in unserer Nummer vom 3. März berichteten, barung, die ohne Gegenleistung einem Angestellten eine Gehaltsin der Pragis seiner irrigen Ansicht in einem Fall leider zum fürzung zumutet, stets ein Verstoß gegen§ 138 des B. G.-B. und Siege verholfen. deshalb nichtig ist. Dr. Lissauer scheint anzunehmen,§ 138 erkläre nur wucherische Vereinbarungen für nichtig. Das wäre ein starfer Frrtum.§ 138 erklärt in seinem ersten Abjazz jedes Rechtsgeschäft für nichtig, das gegen die guten Sitten verstößt". In seinem zweiten Absatz führt§ 138 als ein Beispiel solcher nichtigen Rechtsgeschäfte die wucherischen an. Das war notwendig, weil es eine Menge Juristen gab, die in ähnlicher Weise wie Dr. Lissauer unter Berufung auf die Freiheit des Vertragswillens" und unter Protest gegen eine„ Bevormundung der Parteien" wucherische Ausbeutung für zivar unmoralisch, aber gültig erachtet halten.§ 138 Abs. 1 geht weiter. Er erklärt alle Vereinbarungen für nichtig, die gegen die guten Sitten" verstoßen. Gegen die guten Sitten verstößt, was dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden und der Anschauung der beteiligten Volksfreise widerspricht. Wo gibt es einen billig, anständig und gerecht Denkenden, der die Ausbeutung der Kriegslage zuungunsten seiner Wolfsgenossen für etwas hält, was nicht dem Anstande ins Gesicht schlägt? Hoffentlich ist die Dr. Lissauersche Abhandlung die letzte, die versucht, das wirkliche Recht auf diesem Gebiet durch formale Auslegungsfünfte zu verdunkeln.
Die Verlust liste Nr. 167 der preußischen Armee enthält Verluste folgender Truppen: 1., 3. und 4. Garde- Reg.; 1. und 2. Garde- Referve- und 1. Garde Ersatz- Reg.; Grenadier - Regimenter Alexander, Elisabeth und Augusta; Garde- Reserve- Jäger- Bataillon; Grenadier - bzw. Infanterie- bziv. Füfilier- Regimenter Nr. 15, 21, 22, 23, 24, 25, 29, 32, 33( fiche Erf.- Inf.- Reg. Jacobi), 35, 36, 37, 39, 40, 41, 43, 48, 51, 55, 67. 68, 72, 75, 77, 81, 84, 86, 87, 92, 94, 95, 109, 112, 113, Welche Gründe führt er gegen den jetzt von der großen Mehr117, 118, 130, 142, 144, 147, 148, 151, 156, 157, 162, 164, 165, 170, zahl der Gerichte eingenommenen, von uns stets vertretenen 175, 176; Reserve- Inf.- Regimenter Nr. 8, 11, 13, 15, 20, 22, 23, Standpunkt an? Formalrechtliche, die durchaus verfehlt sind und 28, 29, 30, 32, 38, 49, 51, 65, 67, 70, 75, 76, 81, 87, 88, 90, 93, entgegen dem Grundsatz des Pürgerlichen Gesetzbuchs die Wirklich 130, 205, 206, 212, 214, 227, 229, 230, 232, 233, 234, 235, 251; feit mit einem scheinbar juristischen Begriffshimmel verwechseln Erjazz- Inf.- Reg. Jacobi; Reserve- Erjaz- Reg. Nr. 1; Landw.- Inf.Regimenter Nr. 18, 22, 24, 25, 28, 39, 52, 61, 74, 75, 77, 81; sowie das vielgestaltige wirtschaftliche Leben nicht mit der sozioloLandw. Ers.- Reg. Nr. 2; Brigade - Ers.- Bataillone Nr. 5, 6, 8, 15, gischen Sonde zu erkennen suchen, sondern es durch selbstgeschaffene 26, 30, 36, 42, 44; Landsturm- Bataillone I Allenstein, 1. Bromberg , scheinbare Gesetzesschrauben zerpressen. Das muß dazu führen und I Deutsch- Eylau, I Görlis, Oberlahnstein , III Bosen, 2. Potsdam , führt dazu, daß seine gesamten Ausführungen wie ein wildes SichI Tilsit; Jäger- Bataillone Nr. 6, 7; Reserve- Jäger- Bataillone Aufbäumen gegen die Grundsätze von Treu und Glauben sich anMr. 7, 8, 9, 17; Festungs- Radfahrer- Kompagnie Graudenz ; Garde- hören. Maschinengewehr- Abteilung Nr. 2; Maschinengewehr- Abteilung Nr. 4; Festungs- Maschinengewehr- Abteilung Nr. 9 Cöln. 2. Garde- lllanen; Kürassiere Nr. 2, 5( fiche 2. LandwehrEskadron des 20. Armeekorps), 6, 7; Dragoner Nr. 12, 14; ReserveHusaren Nr. 4; Ulanen Nr. 3, 6; Jäger zu Pferde Nr. 3, 10; 2. Landw.- Eskadron des 20. und 1. Landsturm- Eskadron des 3. Armeekorps.
2. und 6. Garde- Feldart.- Reg.; Feldart.- Regimenter Nr. 1, 5, 7. 14, 21, 26, 33, 35, 36, 41, 43, 44, 46, 57, 63, 71, 72, 80, 82; Reserve- Feldart.- Regimenter Nr. 12, 49, 50; 1. 2andsturm- Batterie des 7. Armeekorps.
Fußart.- Regimenter Nr. 4, 9, 10; Reserve- Fußart.- Regimenter Nr. 1, 5, 7, 15, 25; Reserve- Fußart.- Batl. Nr. 40. Pionier- Regimenter Nr. 18, 19, 23; Pion .- Bataillone: I. Nr. 16, 1. Nr. 28; Pion.- Ersatz- Batl. Nr. 11; 49. und 50. Reserve- Komp.;
1. Landsturm- Komp. des 8. Armeekorps.
Fernsprech- Abt. des 25. Reservekorps. Reserve- Art.- Munitionskolonne Nr. 25 des 8. Reservekorps; ( F) Artillerie- Munitionsfolonne Nr. 9 des 18. Armeekorps. Festungs- Bautomp. Str. 25 a Graudenz.
täts- Komp. Nr. 49
Sanitäts- Stomp. Nr. 1 des 1. Armeekorps und Reserve- SaniLeichte Proviant- kolonne Nr. 6 des 9. Armeckorps; Feldbäderei- kolonnen Nr. 1 und 16 des 3. Armeekorps und Nr. 1 ( ohne Angabe des Armeekorps); Reserve- Bäckerei- Kolonne Nr. 27 des 7. Armeekorps und Nr. 18 des 14. Reservekorps.
Tonnen- Abt. Nr. 1.
Der Schluß der bayerischen Verlustliste Nr. 158 meldet Verluste des 3. Pion.- Batt. Ingolstadt ; Landw.- Fernsprech- Abt. Nr. 1; Fernsprechzug der Ersatz- Division; Reserve- Munitions- SoDie württembergischen Verlustlisten Nr. 129 und 130 veröffentlichen Verluste des Reserve- Inf.- Reg. Nr. 120; FüfilierReg. Nr. 122; Grenadier- Reg. Nr. 123; Reserve- Inf.- Reg. Nr. 246; I. Erjazz- Abt. Feldart.- Reg. Nr. 29. Grenadier- Reg. Nr. 119; Landwehr - Inf.- Regimenter Nr. 119, 120; Inf.- Regimenter Nr. 121, 124, 180; Landsturm- Inf.- Bataillon Calw ; Feldart.- Regimenter Nr. 13, 49.
Soziales.
Krieg und Arbeitsvertrag.
In der neuesten Nummer des„ Gewerbe- und Kaufmanns. gerichts" wendet sich Dr. Lissauer, der Vorsitzende einer Kammer
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Als Gründe führt Dr. Lissauer folgende ins Feld: Ist unter der stillschweigend zu unterstellenden oder ausdrücklich vereinbarten Abrede, während der Kriegsdauer nicht zu fündigen, eine Gehaltstürzung vereinbart, so fönne man nur die abredewidrige Kündigung für unzulässig halten. Es könne also der Prinzipal nur zur Fortzahlung des Gehalts, nicht aber zur Nachzahlung verurteilt werden. Im Einzelfalle fönne solcher Vertrag frei lich wucherisch und deshalb nichtig sein. Auch könne unter Um ständen eine Verurteilung erfolgen, wenn der Prinzipal etwa bei der Vereinbarung schon die Absicht der Kündigung gehabt, sie aber verschwiegen und dadurch den Angestellten getäuscht habe.(§ 123 B. G. B.) Ganz und gar hinfällig sei die Unterstellung, daß jeder Gehaltstürzung auch ohne besonders dahingehende Zusicherung der Ausschluß der Kündigung für die Kriegszeit oder einen entsprechenden billigen Zeitraum zu entsprechen habe. Das sei ein willkürliches Gingreifen in die Vertragsfreiheit und damit eine Bevormundung der Parteien."
Diese Art der Begründung einer unhaltbaren Ansicht ist ein Schulbeispiel für den Fall, wie nach dem System des Bürgerlichen Gesetzbuchs und aller modernen Rechtssysteme nicht interpretiert werden darf. Das heißt, nicht den Willen der Parteien erforschen, sondern am Wortlaut herumklauben und völlig vergessen, daß die Rechtsordnung und die Gesetzgebung nicht juristischer Tüfteleien halber, sondern zur Verwirklichung der Zwecke der menschlichen Gesellschaft da ist. Wer in einem Fall der Gehaltskürzung Recht sprechen soll, hat sich die von Dr. Lissauer völlig ununterfucht gelassene Frage vorzulegen: was hatte der Angestellte ausdrücken wollen, als er in Gehaltskürzung willigte? Wer nicht bergißt, daß der Arbeitsvertrag für den Angestellten eine öfonomische Zufluchtsstätte ist, die er aufzusuchen gezwungen ist, für den kann die Antwort nicht anders lauten als dahingehend: Der Wille war, die Stelle für die Dauer des Krieges zu behalten und allein deshalb willigte er in die( übrigens nach§ 2 Abs. 2 des Lohnbeschlagnahmegesetzes in der Rege! nichtige) Abrede einer Gehaltskürzung. Wird er dennoch entlassen, so steht ihm ein volles Recht auf Rückzahlung zu. Bei Auslegung von Willenserklärungen ist „ der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdruckes zu haften." So bestimmt es§ 133 des B. G. B. Nicht der Buchstabe, sondern der Sinn, die Absicht, der Bille der Parteien ist das Entscheidende. Verträge werden zur Erfüllung sozialer 3wede, nicht zweds Ueberlistung einer Partei durch die andere geschlossen. Offensichtlich geht in Fällen, toie den
Pflichtbeiträge zur Invalidenversicherung.
Im§ 1278 der Reichsversicherungsordnung ist die Wartezeit zur Bewilligung der Invalidenrente festgelegt. Dieselbe beträgt 200 Beiträge, wenn mindestens 100 Pflichtbeiträge( Beiträge, die auf Grund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung geklebt sein müssen) geklebt wurden, anderenfalls 500 Beiträge. Es ist also für den Versicherten, der sich weiterversichert, von großem Vorteil, wenn er in der Lage ist, nachzuweisen, daß er 100 Wochenbeiträge auf Grund der versicherungspflichtigen Beschäftigung geklebt hat, da er in solchem Falle nur eine Wartezeit von 200 eiträgen zurücklegen braucht, um den Anspruch auf Invalidenrente geltend machen zu können.
Der Häusler und Stellenbesizer W. hatte 594 Betträge ge= leistet, als er invalide und arbeitsunfähig wurde. Die Landesversicherungsanstalt Brandenburg lehnte jedoch zunächst den Anspruch desselben auf Gewährung der Invalidenrente ab, weil von den von W. nachgewiesenen 594 Beiträgen nur 95 als Pflichtbeiträge angerechnet werden könnten.. legte gegen den ablehnenden Bescheid beim Oberversicherungsamt Groß- Berlin Berufung ein und wies auf Grund ausgestellter Bescheinigungen früherer Arbeitgeber nach, daß er in den Jahren 1902-1906 und auch in den späteren Jahren versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe. Darauf erkannte die Landesversicherungsanstalt an, daß W. 100 Pflichtbeiträge nachgewiesen habe. Das Oberversicherungsamt verurteilte die Landesversicherungsanstalt zur Bahlung der Invalidenrente ab 31. Januar 1913( dem Tage der invalidität).
Auch dieser Fall lehrt, daß die Versicherten sich Arbeitsbescheinigungen ausstellen lassen und dieselben sorgfältig aufbewahren sollen. Nach Jahren oder nach Jahrzehnten ist die Beschaffung derartiger Bescheinigungen mit großen Schwierigkeiten verknüpft, ja die Beschaffung ist unmöglich gemacht, wenn die Arbeitgeber verstorben oder verzogen sind.
Holzarbeiter- Verband Verband der Maler u. Lackierer dat die wunder
+
Metallarbeiter- Verband+ Verband der Sattler.
Dienstag, den 9. März, abends 8½ Uhr:
Versammlung aller Kollegen der Wagen
und Karosserie- Fabriken
im Gewerkschaftshaus, Engelufer 14-15( gr. Saal).
Zagesordnung:
Stellungnahme zur neuen Tarifvorlage.
Vollzähliges Erscheinen aller Kollegen ist unbedingt erforderlich.
Um 7 Uhr findet im Saal 3 am gleichen Tage eine
110/7
Konferenz der Ausschußmitglieder und Vertrauensleute
statt.
aller Betriebe
Tel- Amt Morigplat 10623, 3578.
Bureau: Nungestraße 30.
Die
Ordentliche Generalversammlung
97/17
findet Freitag, den 26. März, abends 8 Uhr, im Gewerkschaftshause, Engelufer 15, statt. Die Ortsverwaltung.
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Todes- Anzeigen
Allen Freunden und Bekannten hierdurch die traurige Nachricht, daß am 28. Februar unser lieber Sohn, Bruder, Enkel und Reffe, der Grenadier 68A
Paul Molek
im Lazarett zu Königsberg fanft entschlafen ist.
Die tiefbetrübten Eltern und Bruder.
all
Die Beerdigung findet Sonntag, den 7. März, nachmittags 411hr, von der Leichenhalle des Dankestirchhofes in Reinidendorf, Blankestraße, aus statt.
Am 1. Februar fiel im Felde unser lieber Stollege, der Schmied
Bruno Podlesny
im 35. Lebensjöhre. Ein
68A ehrendes Andenken bewahren ihm die Kollegen der Firma Dittmann, Abt. Schmiede.