Einzelbild herunterladen
 

su machen, wartete er einige Wochen und schrieb dann an die Firma| Hand und erklärte auch die vont Oberversicherungsamt festgefeßte einen dringenden Mahnbrief. In diesem Briefe gebrauchte er die Rente von 50 Proz. für zu niedrig, bewilligte ihr vielmehr eine Redewendung: Ob es für Sie sehr ratsam ist, sich in mir einen solche von 66% Proz. Hierbei wurde auch der frühere Beruf der Feind zu schaffen, ist doch recht zweifelhaft." Im Anschluß an Verletzten und die Berstümmelung berücksichtigt. diese Betrachtung brachte er dem Prinzipal verschiedene intime Das Urteil des Reichs- Versicherungsamts meicht in wohltuender Geschäftsvorgänge in Erinnerung. Der Kläger   entschuldigte sein Weise von dem der Berufsgenossenschaft und des Anstaltsarztes Verhalten in der Verhandlung damit, daß er über die grundlose des Moabiter Krankenhauses ab, die beide 20 Proz. für aus­Entlassung maßlos empört gewesen sei. Aus dem Gefühle heraus, reichend erachteten. daß ihm bitteres Unrecht geschehen sei, habe er den Brief geschrieben.

Das Kaufmannsgericht fällte folgende Entscheidung: Die Be­weisaufnahme habe ergeben, daß die dem Kläger   zuteil gewordene Entlassung tatsächlich zu unrecht erfolgt war. Nichtsdestoweniger ist Kläger   vom Lage der Ankunft des Briefes an ab= zuweisen. Kläger   hätte Anspruch auf das volle Gehalt bis Ende Juni gehabt, wenn er sich nicht durch das Schreiben seines Anspruches selbst begeben hätte. Der Brief war durchaus unzu­lässig und stellt sich als eine versuchte Nötigung dar. Wenn Kläger  im Recht war und sich auch im Recht fühlte, dann brauchte er sich nicht solch eines Pressionsmittels bedienen. Er mag durch die grundlose Entlassung in große Erregung geraten sein, aber auch in Erregung darf man nicht solche Briefe schreiben. Der darauf ge­stützte neue Entlassungsgrund ist darum begründet. Bis zum Tage des Briefempfanges stehen dem Kläger 208 M. zu, mit der Rest­forderung wird er abgewiesen.

Gerichtszeitung.

Ein Elendsbild.

Eine Berhandlung vor dem Landgericht Gotha   tollte ein Elendsbild über Verhältnisse von Arbeiterinnen auf dem Rittergut Brüheim   auf.

Angeklagt war eine 18 Jahr alte Arbeiterin des Rittergutes Brüheim   wegen vermeintlicher Körperverlegung mit Todeserfolg, begangen an ihrem eigenen Kinde. Das Kind starb vier Wochen nach der Geburt am 14. Dezember 1914. Die Angeklagte soll den Tod durch schlechte Behandlung herbeigeführt haben. Die Beweis aufnahme zeitigte auf Grund der Aussagen mehrerer Zeugen und eines Arztes folgendes Bild: Die Angeklagte wohnte in einem Raum, der nicht zu erheizen war, da Feuerungsmaterial fehlte, der Statt 20 Prozent Rente 66% Prozent. Ofen defekt und Fensterscheiben zerbrochen waren. Infolge der Das Küchenmädchen A. erlitt am 23. Oktober 1911 im städti- geringwertigen Nahrung fonnte die junge Mutter dem Kinde die schen Krankenhaus Moabit dadurch einen Unfall, daß ein anderes Brust nicht geben, auch war für das Kind weder Wäsche noch eine Mädchen eine Metallkanne in den Abwaschbehälter warf und dabei Badewanne vorhanden. Von der Wöchnerinnenunterstützung blieb die linke Hand der A. traf. Es bildeten sich Geschwüre, mehrmals für die Arbeiterin nichts übrig, es wurde zur Bezahlung von Schul­mußte operativ eingegriffen werden. In wechselboller Folge lösten den und der Hebammenkosten verwendet. Es fonnte nicht einmal fich Besserungen und Verschlimmerungen ab. Die Berufsge- eine Milchflasche angeschafft werden. Das Kindchen wurde nur mit nossenschaft sette eine Rente von 20 Prozent fest. In dem dem Löffel der Kindesmutter gespeist. Unter diesen traurigen Bescheid betonte fie: Die bestehende Verschlimmerung der Wunde Verhältnissen, meinten Arzt und Hebamme, mußte das schwächliche auf dem linken Handrücken ist nach Ansicht von verschiedenen Kind zugrunde gehen, dazu käme die unzureichende Bettstatt und Aerzten durch Sie selbst herbeigeführt, da Sie ungweifelhajt die talte und qualmige Zimmer" luft. Von einer Mißhandlung mechanische Eingriffe vornehmen. Gegen diese Unterstellung des Kindes könne nicht die Rede sein. Nur mangelhafte Ernäh­wandte sich die Verletzte ganz entschieden. Das Oberversicherungs- rung und unzweckmäßige Behandlung seien Schuld gewesen. Auf amt Groß- Berlin verurteilte die Berufsgenossenschaft zur Zahlung Grund dieser Bekundungen beantragte der Staatsanwalt selbst die einer Rente von 50 Proz. In der Entscheidung wurde der Ansicht kostenlose Freisprechung. Das Gericht erhob den Antrag zum Urteil. Ausdruck gegeben, daß bei Bewegungen des Handgelenks die start Die Angeklagte kann wegen des Krieges nicht in ihre galizische verwachsene Narbe aufplatzt, dieses auch ohne den Willen und ohne Heimat zurück und geht nach dreimonatiger Untersuchungshaft auf Zutun der Verlekten geschehen kann. Gründliche Heilung der das Gut zurück. Sie, wie auch ihre Arbeitskollegen haben weder Hand könne nur durch Hautübertragung herbeigeführt werden. Lesen noch Schreiben gelernt, da sie infolge Armut der Eltern eine Schule nicht besuchen konnten.

Gegen die Entscheidung des Oberversicherungsamtes legten beide Parteien Rekurs beim Reichs- Versicherungsamt ein. Dies wies den Rekurs der Berufsgenossenschaft zurück und gab dem der Verletzten statt. Ihr wurde ab 1. November 1912 eine Rente von 66% Proz. zugesprochen. Das Reichs- Versicherungsamt schloß sich der Ansicht des Oberversicherungsamtes an, wonach kein aus reichender Anhalt für die Annahme der Genossenschaft gegeben sei, daß die Verletzte die Narbe durch Eingriffe selbst stets zum Auf­plazen bringe." Wohl infolge der Schwellung können die vier Langfinger der linken Hand nur unwesentlich gebeugt, der Daumen fann nur mit dem Beigefinger, und zwar ziemlich kraftlos, zu fammengebracht werden. Der ganze Arm ist infolge der Schwellung nur wenig brauchbar. Sein Aussehen wird der Verletzten an der Erlangung einer Stellung als Küchenmädchen.... und ähnlicher Stellungen sehr hinderlich sein." Das Reichs- Versicherungsamt be­rücksichtigte ferner den wechselnden Zustand des Armes und der

Schrader wider Eschenbach.

eine Erklärung dahin ab: er habe den qu. Brief im Anschluß an Mitteilungen dritter Personen, die er damals für richtig gehalten und durch die er in große Erregung verfekt worden sei, geschrieben, um die Intereffen des ihm befreundeten Gans Edlen Herrn zu Butlik zu Groß- Bantom wahrzunehmen. Die in dem Briefe gegen Herrn Justizrat Eschenbach erhobenen Vorwürfe halte er nicht auf­recht und nehme sie mit dem Ausdruck des lebhaftesten Bebauerns zurüd. Die Kosten des Verfahrens übernahm Amtsrat Schrader und überwies dem Kläger zur Deckung der diesem aus dieser Sache erwachsenen Unkosten die Summe von 4500 M., von der der Privat­fläger 500 M. dem Noten Kreuz überweisen wird.

Briefkasten der Redaktion.

Die juristische Sprechstunde findet für Abonnenten Lindenstr. 3, IV. Sof bon 5 bis 6 Uhr statt. Jeder für den Brieftast en bestimmten Anfrage Anfragen, denen keine Abonnements quittung Antwort wird nicht erteilt. Eilige Fragen trage man in der

rechts, parterre, am Montag bis Freitag von 4 bis 7 Uhr, am opene

ist ein Buchstabe und eine Sahl als Mertzeichen beizufügen. Briefliche beigefügt ist, werden nicht beantwortet. Sprechstunde vor. Verträge, Schriftstücke und dergleichen bringe man in dic Sprechstunde mit.

-

-

-

M. D. 140. Uns ist nur bekannt, daß den Angehörigen von ver­wundeten und franten Kriegsteilnehmern zum Besuch derselben die Hälfte des Fahrgeldes erlaffen wird.- Lazarettstreit. 1. Beröffentlichungen darüber find zurzeit nicht gestattet. 2. Ungefähr 13 Millionen. 2. B. 10. 5. D. 18. Wegen Unterleibsbrüche dienstuntauglich. Ihre Frau müßte darauf dringen, daß ihr die Unterstügung ausgezahlt wird. K. B. Geringe Fingerberlegung, dienstfähig. Habeck. Sie müssen die Zurüdgabe des Instruments durch Klage erwirken. 100. Schreiben Sie an das Standesamt und bitten Sie in Rücksicht auf die bevorstehende Einschulung um Beschleunigung der Sache. m. 67. Die Zeichen find rein militärisch und haben keine besondere Be A. H. 82. Anweisung für ein Testament deutung. Jerda 19. Geringer Herz­bekommen Sie bei uns in der Sprechstunde. fehler, dienstfähig... 30. Es besteht kein Anspruch auf Sterbegeld.

R. B. 100. Ja.

-

Severa

0.

Amtlicher Marktbericht der städtischen Markthallen- Direktion über den Großhandel in den Zentral- Markthallen.( Ohne Verbindlichkeit.) Sonnabend, den 27. März 1915. Fleisch: Rindfleisch per 50 kg, Dchsen­fleisch Ia 84-97, bo. Ila 76-84, bo. IIIa 67-76; Bullenfleisch la 79-89. bo. Ia 75-78; Stube, fett 70-75, do. mager 52-62, do. dänische 50-60; Freffer 60-73, Fresser, dänische, 58-66, Bullen, dänische, 60-72; Stalbfleisch, Doppellender 125-135; Wasttälber Ia 88-110, bo. Ila 00-00; Stälber ger. gen. 55-75. Hammelfleisch: Mastlämmer 100-105; Hammel la 94-99, do. Ila 89-94; Schaje 95-100. Schweinefleisch: Schweine, fette 00-00, sonstige 95-118, bän. Sauen 73-78, dän. Schweine 80-90. Gemüse, inländisches: Kartoffeln, Dabersche 50 kg 0,00; weiße Raiserfronen 0,00; Magnum bonum 0,00-0,00; Woltmann 0,00; Borrec, Schod 2,00-3,00; Sellerie, Schod 5,00-10,00; Spinat 50 kg 20,00-22,00; Mohrrüben 7,00-8,00; Wirsingkohl Schod 9,00-15,00; Wirfingfohl 50 kg 9,00-10,00; Weißtohl Schod 9,00-15,00, Weißkohl 50 kg 10,00-11,00; Rotkohl, Schod 9,00-16,00; Rotfobl 50 kg 10,00 bis 12,00; Grünkohl 50 kg 15,00-20,00; Soblrüben Echod 6,00-14,00; Teltower  Märkische Rüben 50 kg 10,00-18,00. Rosenkohl Petersilienwurzel Schodbund 4.00-6,00; 8wiebeln 50 kg 17,00-18,00, Rhabarber, Hamburger, 100 Bunb 6,00-14,00. 3,00. Waldmeister Wandel 1,50-1,80. Apfelfinen: italienische 50 kg 12,00-19,00, bito 200 St. 12,00-14,00, dito 300 St. 13,00-16,00, Murcia  Gestern stand in dieser Sache vor der 5. Straffammer des 200 St. 15,00-18,00, dito 300 Stud 15,00-19,00, Messina   160 St. 11,00-14,00, 200 St. 12,00-14,00, 300 St. 10,00-15,00. Messina Bluta bo. 150 St. 8,00-11,00. Landgerichts II Berufungstermin an. Nach langer Verhandlung 80 St. 8,50-9,00, bo. 100 St. 7,00-9,00, tam ein Vergleich zustande. Mit Rücksicht auf die gegenwärtige Spanische 420 St. 28,00-35,00, bo. 714 St. 35,00-40,00, bo. 1064 1. Zeit und auf die Anregung des Gerichts" gab Amtsrat Schrader 37,00-44,00, bo. 420 St. large 30,00-40,00.

Amtsrat Schrader aus Alt- Landsberg  , Mitglied des Vorstandes der Landwirtschaftskammer, war, wie unsere Leser sich entsinnen, vom Schöffengericht zu 1000 Mark Geldstrafe verurteilt, weil er den früheren Direktor der landwirtschaftlichen Provinzialgenossen schaftskasse für Brandenburg   durch unwahre Behauptungen in einem an den Generalsekretär des Landesökonomiekollegiums ge­richteten Brief beleidigt hatte. Nach jenem Brief hatte Justizrat Eschenbach seine Stellung als Direktor verloren.

Rüben 50 kg 16,00-20,00 50 kg 30,00-35,00, Meerrettich Schod 6,00-12,00;

Leiser

s

Radieschen Schockbund

neue Frühjahrs- Modelle

M

50

14° 16°

1050

1250

โลล

27-30 31-35 90

M59°

690

HAC

Friedrichstraße 179

Zauenienstraße 20 Rönigstraße 34 Leipziger Straße   65 Dranienstraße 470

Sonntag bis

t

Leibhaus Moritzplatz 58a

6 Uhr geöffnet.

Moabit  , Turmftraße 50 27d11er Braße so Dranicaftraße se

Reatolia, Bergftr. 1/8 Friedenau, Khelaftr. 16

kaufen Sie von Kavalieren wenig getragene sowie im Versatz gewesene Jackett- und Rockanzüge, Paletots, Ulster  , Serie I: 10-18 M., Serie II: 20-30 M., größtenteils auf Seide. Ferner Gelegenheitskäufe in neuer Maßgarderobe, enorm billig. Riesen­posten Kleider, Kostüme, Mäntel, auf Seide, früher bis 150, jetzt 20-35 M. Extra- Angebot in Lombard gewesener Teppiche, Gardinen, Portieren, Betten, Wäsche, Brillanten, Uhren und Goldwaren zu enorm billigen Preisen. Vorwärtsleser erhalten 10% extra.