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Nr. 112. 32. Jahrg.

Bezirks- Beilage des Vorwärts" für Süden- Weften.

Verlustlisten.

gefangene nicht verficherungspflichtig find, da fie teine freien Arbeiter find und mithin auch feinen Arbeitsvertrag abschließen tönnen.) Kommt ein Kriegsgefangener in einem privaten Betriebe zu Schaden,

Die Verlustliste Nr. 206 der preußischen Armee enthält so haftet die Militärverwaltung dafür. Verluste folgender Truppen:

Neberstundenbewilligung mit 25 Broz. Lohnzuschlag

in der Schweiz .

24. April 1915.

Ein Hausbefizer vor dem Reichsgericht. Mit welcher brutalen Rücksichtslosigkeit einige Hauswirte gegen Kriegerfrauen vorgehen, zeigte eine am Donnerstag vor dem Reichsgericht verhandelte Straffache. Die begleitenden Umstände des Falles führten zu einer hohen Verurteilung des Hausbesizers.

Der

3., 4. und 5. Garde- Reg. zu Fuß; 1. und 2. Garde- Res.- Reg.; Garde- Gren.- Reg. Nr. 5; Garde- Füf.- Reg.; Lehr- Inf.- Reg.; Gren.­Der Hausbesther Friedrich Daube ist vom Landgericht Frank­bezw. Inf. bezw. Füs.- Reg. Nr. 2, 5, 15, 16, 20, 31, 33, 34, 39, 41, In der Schweiz find gegenwärtig manche Betriebe der Metall, furt a. M. am 13. Januar wegen Beleidigung des preußischen 42, 45, 55, 56, 57, 62, 64, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 74, 75, 77, 78, Maschinen- und Textilindustrie so gut beschäftigt, daß sie mit Ueber- Heeres zu 6 Monaten Gefängnis verurteilt, dagegen von der An­80, 82, 83, 93, 94, 95, 96, 97, 98, 110, 116, 141, 142, 143, 146, 147, stunden arbeiten müssen. Die Regierung des Kantons Solothurn flage wegen Majestätsbeleidigung freigesprochen worden. 148, 151, 152, 154, 159, 164, 165, 169, 171, 172, 173, 175, 176; Ref.- hat nun beschlossen, Arbeitszeitverlängerungen nur nach Gewährung Angeklagte ist Eigentümer des Hausgrundstücks Fahrgasse 28 in Inf.- Reg. Nr. 1, 3, 5, 17, 19, 20, 34, 48, 52, 55, 59, 61, 65, 71, 72, von mindestens 25 Broz. Lohnzuschlag zu bewilligen. Frankfurt . Die Wohnung des dritten Stockwerks hatte er ver­74, 83, 86, 87, 88, 92, 94, 98, 109, 130, 203, 205, 206, 212, 217, 225, 3ur Begründung dieses Beschlusses wird ganz richtig angeführt, daß mietet an die Eheleute Nt. Als nun furz nach Ausbruch des Kriegs 228, 236, 237, 250, 251, 255, 258, 259, 260, 261; Erf.- Jnf.- Reg. Leim- eine länger fortgesette anormale Arbeitszeit in der der Ehemann R. als Landwehrmann eingezogen wurde, geriet die bach- Zerener und Runge; Landw.- Inf.- Reg. Nr. 2, 3, 5, 9, 11, 13, Regel eine gewisse gesundheitliche Benachteili Frau in Geldschwierigkeiten, so daß sie die Miete, die stets monat­20, 21, 24, 25, 37, 46, 47, 48, 55, 56, 61, 74, 76, 80, 81, 82, 83, 109, gung des Arbeiters zur Folge hat und daß es daher nur billig lich vorauszuzahlen war, nicht bezahlen konnte. Sie erhielt zwar 116; Landw.- Ers.- Reg. Nr. 1, 2, 3, 4; Besatzungs- Reg. Nr. 2 der und geboten ist, den Arbeitern für jede die gesetzliche Arbeitszeit eine Kriegsunterstützung, jedoch brauchte sie dies Geld notwendig Brigade Douffin; Ueberplanm. Landw.- Inf.- Bat. Nr. 3 des 4. Ar- übersteigende Inanspruchnahme einen höheren Lohn, das heißt einen zu ihrem und ihrer Kinder Unterhalt. Der Angeklagte trug jedoch meekorps; Brig.- Ers.- Bat. Nr. 15, 25, 32, 36, 40, 49, 50, 80, 81; angemessenen Lohnzuschlag zu sichern, wie er übrigens auch im dieser Notlage feinerlei Rechnung, sondern drängte Frau R. un­Landw. Brig.- Erf.- Bat. Nr. 14, 26, 29, 43; Landst.- Bat.: Barmen, fantonalen Arbeiterinnenschutzgesetz und im neuen, aber noch nicht in aufhörlich auf Zahlung der Miete, während Frau N., soweit es in Bromberg , Deutsch- Krone, Halle a. S., 3. Hamburg , II Insterburg, Kraft gesetzten Fabrikgesez vorgeschrieben ist. Die solothurnische ihren Kräften stand, den Angeklagten durch kleine Teilbeträge Ratibor , 2. Saarbrüden, Schlawe , 4. Trier ; Jäger- Bat. Nr. 5; Regierung verfolgt mit ihrer Maßnahme noch den weiteren Bwed einstweilen zufriedenzustellen sich bemühte. Der Angeklagte ver­Res- Jäger- Bat. Nr. 3; Radf.- Komp. der Division Gr. v. Bredow; der möglichsten Beschränkung der Ueberzeitarbeit auf die Fälle, in langte jedoch immer energischer sein Geld und erschien deshalb am Fri.- Masch.- Gew.- Abt. des 15. Armeekorps; Festungs- Masch.- Gew.- denen Firmen nicht in anderer Weise, z. B. durch Einstellung 2. September abermals in der Wohnung der Frau R. Dieser hielt Abt. Nr. 1, 8a, 9 Cöln, 14 Mez; Res.- Festungs- Masch.- Gew.- Abt. weiterer Arbeitskräfte oder Beschaffung von mehr Maschinen oder er zunächst vor, daß das Geld, das sie von der Kriegsfürsorge Nr. 1; Festungs- Masch.- Gew.- Trupp Nr. 10; Feld- Masch.- Gew.- Zug durch Einführung des Schichtenbetriebes den Arbeitsandrang zu be- erhalte, zur Bezahlung der Miete bestimmt sei. Als ihm darauf wältigen vermögen. Frau R. erwiderte, daß sie das Geld für sich und ihre Kinder Kürassiere Nr. 7; Dragoner Nr. 10, 14, 16, 17; Qusaren Nr. 4, brauche, meinte der Angeklagte, ihr Ehemann könne doch feine 5, 6, 13, 16; Res.- Husaren Nr. 1; Ulanen Nr. 2, 3, 8; Res.- llanen Löhnung aus dem Felde hereinschicken; dies tue der Mann aber Nr. 1; Jäger zu Pferde Nr. 10, 13; Res.- Kav.- Abt. Nr. 75. nicht, vielmehr trage er sein Geld zu Weibern".( Der Angeklagte gebrauchte einen hier nicht wiederzugebenden Ausdruck.) Ferner meinte er, die anderen Soldaten, ja sogar die Generale täten das­

Nr. 64.

Feldart.- Reg. Nr. 1, 3, 20, 42, 55, 56, 59, 73, 82; Ref.- Feldart.­Reg. Nr. 65; 3. Landst.- Feldart.- Batterie des 2. Armeekorps.

Fußart.- Reg. Nr. 4, 6, 14; Res.- Fußart.- Reg. Nr. 2. Bionier- Reg. Nr. 18, 23; Pionier- Bat.: I. und II. Nr. 3;

I. Nr. 4, I. Nr. 5, II. Nr. 6, II. Nr. 15, II. Nr. 21; Pionier- Ers.- Bat. Nr. 9; 1. Landw.- Pionier- Komp. des Gardekorps sowie des 1. Armee­Mr. 1. forps; Pionier- Kommando Arns. Ref.- Eisenbahn- Bautomp. Nr. 16; Kraftwagen- Hilfedepot Nr. 5. Ref. Inf. Mun.- Rolonne Nr. 17 des 7. Armeekorps; Leichte

Mun.- Kolonne der 4. Kav.- Div.

Armierungs- Bat. Nr. 1 sowie Nr. 8 Königsberg i. Pr.; Straßen­bou- Komp. Nr. 2. Sanitäts- Komp. Nr. 2 des 18. Armeekorps; Felblazarett Nr. 11 des 8. Armeekorps; Landw.- Feldlazarett Nr. 27 der Div. v. Menges; Freiwillige Krantenpflege. Train- Abt. Nr. 21; Korps- Brüdentrain Nr. 38; Div.- Brücken­

train Nr. 17.

Die württembergische Verlustliste Nr. 163 bringt Ver­uste des Gren.- Reg. Nr. 119; Inf.- Reg. Nr. 120; Füs.- Reg. Nr. 122; Gren. Reg. Nr. 123; Landw.- Inf.- Reg. Nr. 123; Inf.- Reg. Nr. 125, 180; Res.- Inf.- Reg. Nr. 246, 247; II. Pionier- Bat. Nr. 13. Die württembergische Verlustliste Nr. 164 enthält Ber­Tufte des Brig.- Erf.- Bat. Nr. 52, 53; Res.- Inf.- Reg. Nr. 121; Inf. Reg. Nr. 124; Landw.- Inf.- Reg. Nr. 124; Inf.- Reg. Nr. 127; Ref. Neldart. Reg. Nr. 26; 1. Grsababt., Feldart.- Reg. Nr. 65; 3. Feld­Pionier- Komp.; 3. Landft.- Pionier- Komp.; I. Mun.- Kol.- Abt.; Rei.­Mun.- Kol.- Abt. Nr. 26; Inf.- Mun.- Sol. der 51. Ers.- Brig.; Nej.­Feldlazarett Nr. 1; Etappen- Hilfebäderei- Kolonne Nr. 1.

Soziales.

Die verweigerte Feldpostpackung.

Gerichtszeitung.

Alkohol und Eifersucht.

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"

Eine Lat der Eifersucht, die sich in der Nacht zum 16. Offelbe, und wenn ein Soldat manchmal ein fleines Weh am Fuße tober v.. in der Villa der Frau Geheimrat v. Siemens in Charlottenburg abgespielt hat, führte gestern den Gärtner Karl Krog unter der Anklage des versuchten Totschlages vor das Schwurgericht des Landgerichts III unter Vorsiz des Landgerichtsdirektors Pioletti.

habe, so melde er sich krank und verlange Unterſtüßung. Als er sich noch zu unflätigen Aeußerungen gegen die Person des Frau R. ihn auf das Unpassende seiner Aeußerungen hinwies, ließ Kaisers hinreißen. Auf einen vom preußischen Kriegsministeriunt unterm 26. September gestellten Strafantrag hin hatte sich der Angeklagte wegen Beleidigung des deutschen Heeres und wegen Das Landgericht hat den Majestätsbeleidigung zu verantworten. Angeklagten von der Anklage der Majestätsbeleidigung freige­sprochen, da es das erforderliche Moment der Ueberlegung nicht vorliegend erachtete. Dagegen hat es den Angeklagten einer Bc­leidigung des preußischen Heeres für schuldig befunden und bei der Strafzumessung als erschwerend in die Wagschale geworfen, daß der Angeklagte die beleidigenden Bemerkungen über das Ver­halten der Soldaten im Felde aus kleinlicher Sorge um seinen Geldbeute!" gemacht habe und die unflätigen Aeußerungen ein Ausfluß niedriger Gesinnung" seien. Gegen das Urteil hatte der Angeklagte Revision eingelegt. Diese wurde am Donnerstag, dem Antrag des Reichsanwalts entsprechend, verworfen.

Es wäre zu wünschen, daß die Behörden in allen Fällen der rücksichtslosen Bedrängung durch Hausbesißer den Krieger­frauen energische Hilfe angedeihen ließen. Das fortwährende frauen energische Hilfe angedeihen ließen. Das fortwährende Bedrängen von Familien, die auf die Kriegsunterstützung an­gewiesen sind, zeugt sicherlich nicht von hoher Gesinnung. Ins­besondere die Mieteinigungsämter sollten ihre Aufgabe nicht dahin auffassen, den Frauen zuzureden, von der bei den jezi­gen Rebensmittelpreisen sicherlich nicht reichlichen Unter­tiigung für Miete etwas zurückzulegen. In erster Linie muß die Ernährung der Frauen und ihrer Kinder stehen.

Aus aller Welt.

Der Angeklagte ist verheiratet und Vater zweier Kinder. Gr war seit Jahren als Gärtner in der Siemensschen Villa angestellt, wo auch eine Frau Misera, die verwitwet und Mutter einer Tochter Als ist, gleichfalls seit Jahren als Pförtnerin bedienstet war. deren Mann gestorben war, erbot sich der Angeklagte ihr zur Seite zu stehen, tat dies auch und es entwickelte sich zwischen beiden ein engeres Verhältnis, welches sechs Jahre angedauert hat. Er liebte diese Frau und hatte im stillen den Blan gefaßt, wenn seine Kinder eingesegnet sein würden, sich scheiden zu lassen und die Frau Misera zu heiraten. Diese entschloß sich, um ihn los zu werden, ihre Stellung bei der Frau Geheimrat v. Siemens aufzugeben und sich um die Stellung einer Wirtschafterin bei einem Förster zu befoerben. Am 15. Oktober kam der Förster nach Charlottenburg , um sich die Wirtschaftssachen der Frau Misera anzusehen und endgültige Abmachungen für ihre Anstellung als Wirtschafterin mit ihr zu treffen. Der Förster versäumte den Zug zur Rückkehr in feinen Heimatsort und nahm das Anerbieten der Frau Misera an, die Nacht in einem zweiten Zimmer ihrer Wohnung, dessen Tür fie abriegelte, zu verbringen. Der Angeklagte will nun die Absicht gehabt haben, zu seinem in Botsdam wohnenden Bruder zu fahren und sich dort zu erschießen. Statt diesen Vorsatz auszuführen, begab er sich jedoch in ein Bierlokal, wo ein Bekannter gerade seinen Geburtstag feierte. Er trant dort Glühwein, Bier und Schnaps, war äußerst vergnügt und tanzte nach den Klängen des Grammo phons lustig im Zimmer umher. Dann wurde er plößlich sehr weh­mütig und entfernte sich mit der Aeußerung, daß man ihn nicht wiedersehen würde. Er holte sich dann um Mitternacht seine Flinte, begab sich zur Wohnung der Frau M. und flopfte so lange an das Fenster, bis diese das Fenster öffnete. Sie wies ihn kurz ab und schloß das Fenster wieder. Nach einiger Zeit flopfte er noch einmal an das Fenster, die Frau öffnete wieder und als er Vor­Die 23jährige Klägerin. war mit einem Monatsgehalt von Würfe wegen der Anwesenheit des Försters erhob, erklärte sie ihm, Der Volksfreund" in Brünn veröffentlicht aus einem Feld. 120 M. von dem Spirituosenhändler Hermann Sello daß der Förster ihm selber am nächsten Morgen die entsprechende postbriefe" die folgenden Zeilen: Eines Tages erhielten wir früh als Buchhalterin angestellt worden. Gleich am Antwort geben würde. Nun legte der Angeklagte das Tefching an den Befehl zum Sturmangriff. Auf das verabredete Zeichen sprangen nach dem Antritt erklärte der Brinzipal, er ließe sie an die Bücher die Backe, es krachte ein Schuß und Frau M. rief laut, daß sie wir aus den Schüßengraben und liefen in wilder Haft gegen die wegen ihrer schlechten Handschrift nicht heran, sie brauche vorläufig geschossen sei und floh in das Zimmer des Försters, das sie ver- serbischen Stellungen. Die Gerben aber, die den Zwed gar nichts zu tun. Am nächsten Tage verlangte der Be- barrikadierte. Der Angeklagte stieg durch das zertrümmerte Fenster unseres lebhaften Artilleriefeuers, das einige Stunden vor dem flagte von der Klägerin, fie fie sollte feldpostkartons packen. in die Wohnung und als er an einem Riegel den Hut und den Sturm eingesetzt hatte, wohl erkannt hatten, waren auf der Hut. Zu diesem Zwecke wurden aus dem Keller 40 große Mantel des Försters sah, zerfetzte er den Mantel durch Messerstiche Kästen mit Weinflaschen heraufgeschafft und Fräulein H. sollte nun und zerreißen mit den Zähnen, nahm beide Kleidungsstücke mit die Kästen leeren und die Kartons füllen. Wie die Klägerin in der und warf den Hut auf einen Dunghausen, den Mantel aber in Verhandlung erklärte, hätte sie, wenn es sich um eine fleine Anzahl einen Teich. Dann floh er in die Jungfernheide und in den gehandelt, auch die Arbeit verrichtet, obgleich sie nicht zu ihrem Grunewald , hielt sich mehrere Tage verborgen und stellte sich Arbeitsgebiet gehörte. Da aber der Bellagte grundsäglich darauf schließlich selbst der Polizei. bestand, daß sie die Feldpostsendungen, und zwar in großer Zahl, Die von ihm abgeschossene Kugel ist der Frau Misera, die berpaden sollte, so glaubte sie sich zur Weigerung berechtigt. Für inzwischen die Stelle als Wirtschafterin bei dem Förster angenom­diese Arbeit hätte sich der Beklagte teine gutbezahlte Buchhalterin, men hat, in das Kinn gedrungen und jizzt dort noch fest. Die Nacht brach an und das Feuer hatte nachgelassen. Es sondern eine billige gewerbliche Arbeitskraft anzunehmen brauchen. Der Angeklagte ist einige Zeit in Dalldorf auf seinen Geistes- mochte etwa gegen 11 Uhr gewesen sein, da hörten wir vor uns Nach dem übereinstimmenden Gut­Bei der schmuzigen Arbeit hätte sie ihre gute Geschäftskleidung, in austand untersucht worden. ein Geräusch, wie wenn sich uns jemand nähern würde. Wir achten des Sanitätsrats Dr. Bras und des Gefängnisarztes Dr. blickten durch unsere Schießscharten und fahen im Dunkeln die Das Kaufmannsgericht hielt die der Klägerin fion, auf den der Alkoholismus auch seine Wirkung ausübte,§ 51 finde Wir halten vom Schießen inne und ſehen gespannt der Geſtalt Juda ist der Angeklagte von angeborener neuropathischer Konstitu­nebelhaften Umrisse einer Gestalt, die sich uns friechend nähert. aber keine Anwendung. Staatsanw.- Assessor Richter beantragte berechtigt. Nicht nur die Gehilfen, sondern auch die Prin die Bejahung der Schuldfrage unter Bewilligung mildernder Um- entgegen. Sie kommt immer näher; sollte es gar ein ferbischer stände. Die Geschworenen verneinten die Schuldfrage, weil der Angeklagte sich zur Zeit der Tat nach ihrer Ansicht in bewußtlojem 3uftande befand. Der Angeklagte wurde freigesprochen.

Um die Frage, ob eine Buchhalterin verpflichtet ist, Feldpostpakete zu packen, handelte es sich in einem vor der 5. Kammer des Berliner Kaufmannsgerichts zum Austrag ge­fommenen Rechtsstreit.

der sie als Buchhalterin erschien, ruiniert.

Tage

zuteil gewordene sofortige Entlassung für un­

daß die Klägerin die für eine Baderin bestimmte Arbeit nicht zu machen brauchte, denn es handelte sich nicht um eine vereinzelte Aushilfsarbeit, sondern um einen völligen Wechsel des Arbeits­gebietes.

Die ermittierte Filialleiterin.

In welch peinliche Lage ganz unverschuldet ein mit freier Wohnung angestellter Gehilfe kommen fann, zeigte ein Prozeß, der vor der 1. Kammer des Berliner Kaufmannsgerichts ver­handelt wurde.

Ein Kinderschänder.

Ein schändlicher Lüstling, der eine Reihe kleiner Mädchen zu unfittlichen Zweden gemißbraucht hat, stand gestern in der Person des schon bejahrten Barbiers Oskar Althaus vor der 1. Straffammer des Landgerichts I.

Ein alter Bostbeamter als Feldposträuber.

In Stunden ergrant.

Wir hatten kaum einige Sätze von unserem Schügengraben aus nach vorwärts gemacht, als uns ein Hagel von Geschossen empfing. Rechts und links fielen die Kameraden vom feindlichen Blei getroffen. Unter diesem mörderischen Blei war es unmöglich, die Hindernisse zu beseitigen und es blieb uns nichts anderes übrig, als in unsere Schüßengräben zurückzukehren. Die Serben schoffen wie toll und mancher schon am Boden liegende Verwundete wurds nochmals getroffen und getötet.

Spion sein? Wir waren schußbereit. Endlich war die Gestalt so weit, daß wir nun schon das leise Jammern vernehmen konnten. Nun ist kein Zweifel mehr, es ist sicher ein verwundeter Kamerad, der sich unter dem Schuße der Dunkelheit nähert!" ſagte mein Freund. Beide springen wir nun aus dem Schüzengraben Es war unser braver und tragen den Verwundeten hinab. Wir labten ihn und verbanden ihm die Wunde und Franz behielten ihn bis zum Morgen bei uns. Doch welch ein Anblid bot sich uns da! Sein Haar war innerhalb weniger Stunden ergraut. Sechzehn Stunden lag er auf offenem Felde zwischen lauter Leichen und durfte sich nicht rühren, um nicht von der einen oder anderen Seite erschossen zu werden.

Ein vorbildlicher Bürgermeister. Der Bürgermeister von au tendorf( Oberfranken ), Johann Ludwig, hat bei Auf­nahme der Mehl- und Getreidevorräte 75 Zentner Roggen und 120 Zentner Hafer angegeben, während bei der Nachprüfung 118 Bentner Roggen und 169 Zentner Hafer festgestellt wurden. Er entschuldigte sich mit Mangel an Zeit beim Abschäzen. Das Urteil lautete auf 600 Mart Geldstrafe.

Der Angeklagte hatte in der Hennigsdorfer , der Raumerstraße Die Klägerin leitete für den Wein- und Likörhändler und in der Pappelallee Barbiergeschäfte betrieben. Die Beweis­Ferd. Eichberg eine Filiale, an deren Lokal sich die der Klägerin aufnahme ergab, daß er in diesen Geschäften ganz systematisch zur Verfügung gestellte freie Wohnung anschloß. Da der Beklagte unsittliche Handlungen mit ganz jungen Mädchen, die er durch feinen Verpflichtungen nicht nachfam, ließen Gläubiger die Geschäfts- fleine Geldgeschenke an sich lockte, vorgenommen hat. Das Urteil einrichtung mit Beschlag belegen. An die Klägerin erging lautete auf 4 Jahre Gefängnis. bom Gericht die Weisung, innerhalb dreier Tage ihre Wohnung zu räumen. Die arme Frau mußte, obgleich fie die Wohnung doch nur an Stelle einer Barzahlung für ihre Arbeit erhielt, diese Einrichtung, wie sie ging und stand, zusammen- beamter sich an Liebesgaben für die Soldaten im Felde ver Die Tatsache, daß auch ein im Dienst ergrauter Post­paden und fremde Hilfe in Anspruch nehmen. Als der Gerichts­vollzieher die Pfändung im Geschäftslotal vornahm, befanden sich greifen konnte, ist leider aus einer gestern vor der 6. Straf­Die Tat eines Wahnsinnigen. noch 19,70 M. in der Geschäftskasse. Diesen Betrag behielt die fammer des Landgerichts I perhandelten Anklage gegen den Ein Stallschweizer in Fienstedt( Bezirk Halle ) schloß fich auf Filialistin auf ihre Forderung hin zurüd. Sie beantragte beim Oberpostschaffner Hermann Karge zu verzeichnen. Kaufmunnsgericht, ihr die Berechtigung dieser Einbehaltung sowie Dieser steht seit 22 Jahren im Postdienst und hat sich nie dem Boden des Wohnhauses ein und begann aus den Dachluken auf noch rückständige 2 M. zuzusprechen. Der Beklagte hingegen ver- etwas zuschulden kommen lassen; er war zuletzt im Postamt C. 2 alle sich Nähernden zu feuern. Durch die Schießerei wurden sechs langte das einbehaltene Geld zurüd. Er meinte, Klägerin habe in der Königstraße beschäftigt. Bu ihrem grenzenlosen Erstaunen Schließlich wurde das Haus gestürmt und der Täter durch einen Personen verlegt, darunter auch ein Gendarmeriewachtmeister. fein Recht gehabt, das Geld in ihre Tasche zu stecken. Sie habe bemerkten seine Kollegen am Nachmittage des 4. September, daß Kopfschuß getötet, nachdem er noch das Wohnhaus angezündet überhaupt durch ihr ganzes Verhalten Grund zur sofortigen Ent- der Angeklagte zwei Feldpoftpatete verschwinden ließ, und als man laffung gegeben. ihn förperlich untersuchte, fand man in seinen Taschen noch allerlei hatte. Auf das Sturmläuten der Glocken eilten die Sprizen der benachbarten Ortschaften herbei und ihnen gelang es, den Brand ein­Der Beklagte wurde dem Antrage der Klägerin gemäß ber Sachen, die offenbar auch aus Feldpostpaketen herrührten. urteilt. Nach Lage der Sache konnte Frau K. den Betrag der Der von dem Verteidiger, Rechtsanwalt Harry Pincus, angerufene zudäminen. Zwei Merzte leisteten den unglücklichen Opfern Beistand; Geschäftskasse zurüdbehalten. Medizinalrat Dr. Störmer begutachtete, daß der Angeklagte infolge man hofft, daß sie wieder hergestellt werden. eines erlittenen Unfalles hochgradig nervenkrank, aber nicht geistes­Keine Versicherungspflicht für Kriegsgefangene. frank sei. Der Verteidiger meinte, daß man hier vor einem Rätsel stehe, dessen Lösung nur möglich sei, wenn man die Tat als Aus. Mit der Verwendung der Kriegsgefangenen als Arbeiter mußte geburt eines zerrrütteten Nervensystems betrachte. Staats Paris , 23. April. Matin" meldet aus Cherbourg : Wegen die Frage entschieden werden, ob diese Gefangenen der Versicherungs- anwalt Ortlieb beantragte wegen 7 Fälle der Amtsunterschlagung Unterschlagung großer für die Armee bestimmter Fleischlieferungen pflicht unterliegen. Das Reichsversicherungsamt hat nun im Ein- 1 Jahr 9 Monate Gefängnis; das Gericht erkannte auf 1 Jahr sind fünfzehn Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten bernehmen mit dem Kriegsministerium entschieden, daß Kriegs. Gefängnis bei sofortiger Berhaftung. berhaftet worden.

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Wegen Unterschlagung verhaftet.