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Soziales.

Ausweispapiere dürfen nicht einbehalten werden.

andere Arbeit zu machen.

schaft. Es meinte gleich dem Landgericht, es wäre entscheidend, Das Kammergericht verwarf die Revision der Staatsanwalt­daß Angeklagter zur Zeit des Erlasses des Befehls des militä­rischen Befehlshabers nicht in einem landwirtschaftlichen Betriebe beschäftigt war, sondern am Kanal. Nach ihrem Wortlaut könne deshalb die Anordnung des Kommandierenden Generals nicht auf den Angeklagten angewendet werden.

ein Ermissionsurteil gegen Ariegerfrauen erließen, wies der des Belagerungsgefeßes erlassenen Befehl sollen die in I and­preußische Justizminister den gleichen Weg beschritten die wirtschaftlichen Betrieben beschäftigten russischen Ar­anderen deutschen Justizverwaltungen durch Verfügung beiter im Ort ihrer bisherigen Beschäftigung verbleiben. vom 26. September 1914 die Gerichtsvollzieher an, eine K. war von Selig, wo er zur fraglichen Beit am Kanal ar­Die Legitimationspapiere und Zeugnisse des Angestellten Ermission gegen die Familie eines Kriegs. beitete, nach Neustadt gereift. Vor der Beschäftigung an ſind ſein höchſtpersönliches Eigentum, ſie fönnen, wenn sie teilnehmers abzulehnen und eine solche nur auf Kanal war K. als landwirtschaftlicher Arbeiter tätig gewesen. dem Prinzipal in Verwahrung gegeben wurden, niemals als Anweisung des Vollstreckungsgerichts vorzunehmen. Wieder- Dabon ging die Anklage bei Anwendung jenes Befehls des Pfandobjekt für irgendwelche angeblichen oder wirklichen Forderungen zurückgehalten werden. Es iſt in hohem Grade Forderungen zurückgehalten werden. Es ist in hohem Grade holt haben wir dann vom Landgericht in der Beschwerdeinstanz Militärbefehlshabers aus. Daß er inzwischen zwangsweise bedauerlich, daß sich immer noch verhältnismäßig häufig Ar- erlassene Beschlüsse mitgeteilt, die unter Aufhebung entgegen nach Seliz gebracht worden war, um am Kanal beschäftigt zu Das Landgericht Hannover   sprach den Angeklagten frei. Denn zur Herausgabe der für jeden Gehilfen unentbehrlichen Ba- gerichte die Ermächtigung eines Gerichtsvollziehers zur Er der Befehl tönne nicht auf den Angeklagten angewendet werden, beitgeber finden, die erst durch gerichtliche Zwangsmaßregeln stehender Auffassung einiger amtsgerichtlicher Vollstreckungs- werden, erachtete man für nebensächlich. Anders die Gerichte. mission aufhoben, weil eine Ermission gegen die Frau weil dieser zu jener Zeit nicht in einem landwirtschaftlichen Be­piere angehalten werden müssen. Die 4. Kammer des Berliner   Kaufmannsgerichts beschäftigte eines Kriegsteilnehmers ohne vorherige Erwirkung eines triebe beschäftigt gewesen sei, während der Befehl ausdrücklich von sich mit einem solchen Falle. Die Klägerin war als Kontoristin von Räumungsurteils auch gegen den Mann gesetzlich unzulässig in landwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten Arbeitern" spreche. der Drogenfirma Philipp Mühsam zur Probe angestellt worden. ist. Dieselbe Auffassung, die auch wir wiederholt verfochten, Die Staatsanwaltschaft legte Revision ein und machte gel­Wegen der entgegen der Vereinbarung zu langen Arbeitszeit sah wird unter anderem in dem Justizministerialblatt" bom tend, es müsse maßgebend sein, daß K. an sich landwirtschaftlicher fie fich rechtzeitig nach einer anderen Stellung um. Sie hatte auch Geheimen Ministerialrat Gäthe, von Seeger und Asch in der Arbeiter war. Diesen Charakter habe er nicht dadurch verloren, das Glück, einen guten Posten zu finden; die Anstellung wurde aber davon abhängig gemacht, daß sie sofort antrete. Um fich die Juristischen Wochenschrift" dargelegt. Trotzdem finden hier daß er zwangsweise an einen anderen Ort gebracht war, um eine Stellung nicht zu verscherzen, blieb die Klägerin noch vor Ablauf Auffassungen in amtsgerichtlichen Urteilen Niederschlag. So und da noch den Familien der Kriegsteilnehmer ungünstige Der Probezeit fort und erklärte ihren sofortigen Austritt. Bur Vergeltung behielt die Beklagte ihre Ausweispapiere ein. Die in folgendem Falle. Kontoristin tam dadurch bei ihrem neuen Chef in eine sehr üble Lage. Der verlangte nämlich die Papiere und stellte, als die Kläge­rin die Ablieferung immer wieder verzögerte, ihr schließlich eine Frist, die mit Ende der Woche ablief. Das junge Mädchen be­antragte in seiner Angst beim Kaufmannsgericht eine einstweilige Verfügung zum Zwede der Herausgabe der Ausweise. Der Nichter war auch, wie er in der Verhandlung erklärte, schon dabei, die Verfügung ergehen zu lassen. Er hielt es aber schließlich für besser, einen furzen Termin anzusehen und der Beklagten das Unrecht­mäßige ihres Verhaltens auseinanderzusetzen. Leider hat die Gehilfin durch diese Verzögerung, wenn es sich auch nur um wenige Tage handelte, ihre Stellung verloren, denn der Prinzipal verzichtete jezt nach Ablauf des Ultimatums auf die Tätigkeit der Klägerin. Die auf diese Weise wieder stellungslos gewordene An­gestellte bekam in der Verhandlung ihre Papiere ausgeliefert, nach dem sich der Beklagte davon überzeugt hatte, daß er im Weige­rungsfalle zur Herausgabe berurteilt worden wäre. Der Vor­figende führte noch aus, daß das junge Mädchen vom streng recht­lichen Standpunkte mit ihrem eigenwilligen Weggange allerdings nicht ganz forrett gehandelt habe. Vom menschlichen Standpunkte fönne man aber ihr Verhalten wohl verstehen. Mußte sie doch damit rechnen, daß sie, wenn die Probe abgelaufen war, ohne weite­res nach Hause geschickt werde. Der Beklagte hingegen habe aber sowohl vom menschlichen wie auch vom rechtlichen Standpunkt ge­fehlt. Papiere dürfe er auf keinen Fall einbehalten. Die Zeiten, wo ein seine Tätigkeit einzustellender Angestellter mit Gewalt zum Dienst geschleppt werden könne, seien vorbei,

Gerichtszeitung.

Versuch, eine Kriegerfrau zu ermittieren.

Der neue Prozeß Hamm  .

Der Hausbesitzer Köhler, Adlershof  , hatte einen Kriegsteil nehmer, der seit dem 5. August im Felde steht, und dessen Ehe­frau auf Bahlung des Mietrückstandes von 50 M. nebst 4 Proz. Binsen und Räumung der Wohnung verklagt. Der Mietkontrakt war von beiden Ehegatten unterzeichnet, desgleichen der Hauswarts vertrag. Beide Ehegatten hatten in dem Hause des Vermieters die Hausreinigung übernommen. Der Ehemann konnte seinen Ber­pflichtungen nicht nachkommen, da er im Felde ist. Die Frau Die Wiederaufnahmeverhandlung in der Strafsache gegen die befand sich in der Zeit vom 6. November bis 9. Dezember im im Jahre 1908 zu 14 Jahren Zuchthaus   verurteilte Bauernfrau Krankenhause und ist zurzeit noch frank und arbeitsunfähig. Am Hamm   aus Flandersbach begann, wie wir bereits unter Dar­Freitag stand die Sache vor dem Amtsgericht in Köpenid an. Der legung der Vorgeschichte des Prozesses am Freitag berichteten, am Vertreter der Beklagten erhob unter anderem den Einwand der Freitag vor dem Schwurgericht in Elberfeld  . Die Angeklagte be­Streitgenossenschaft. Die Klage gegen den Ehemann wurde zurüd teuerte, unschuldig zu sein. Die am Freitag begonnene und am gezogen, dagegen gegen die Ehefrau weiter verhandelt und diese Sonnabend fortgesette Beweisaufnahme wurde auf Montag bertagt gemäß dem Klageantrage verurteilt. Das Urteil geht dahin: und wird voraussichtlich noch mehrere Tage in Anspruch nehmen. Wir behalten uns vor, nach Abschluß derselben über den Gang des Prozesses im Zusammenhang zu berichten.

Die Frau wird verurteilt, an den Kläger   50 M. nebst 4 Proz. Zinsen vom 1. März zu zahlen und die von ihr bewohnten Räume bis zum 1. Mai 1915, abends 7 Uhr, zu räumen und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antrag der Be­flagten auf Zahlungsfrist wird abgelehnt.

Beiseiteschaffung von Weizen.

Gine recht empfindliche Strafe, nämlich 700 M. Geldstrafe, Marie Weckend aus Bernau  , die beschuldigt war: 1. unbefugt be­beantragte gestern der Staatsanwalt gegen die Frau Bäckermeister schlagnahmte Vorräte von Weizenmehl wissentlich beiseite geschafft und zugleich wissentlich unvollständige Angaben über den Weizen­

Die Beklagte erhält eine Kriegsunterstützung für sich und ihre zwei Kinder von 48 M. pro Monat und 5 M. Mietunterstützung von der Gemeinde. Eine höhere Mietunterstüßung seitens der Gemeinde wurde von dieser deshalb abgelehnt, weil der Ver­mieter einen Mietnachlaß nicht gewähren wollte. Vor dem Gericht mehrbestand gemacht, 2. es unterlassen zu haben, bei der Bereitung tam ein Vergleich deswegen nicht zustande, weil der Kläger   darauf von Weizenbrot Weizenmehl in einer Mischung zu verwenden, die fam ein Vergleich deswegen nicht zustande, weil der Kläger   darauf 30 Gewichtsteile Roggenmehl unter 100 Teilen des Gesamtgewichts beharrte, daß der Mietrückstand jetzt bezahlt wird. Ginen Antrag enthält, und 3. bei der Bereitung von Roggenbrot Weizenmehl ver­auf Stundung, bis der Mann aus dem Felde zurückkehrt, wucde auch seinerseits abgelehnt. Den Schuß, welchen die Notgefeße und wendet zu haben. Der Ehemann der Angeklagten steht im Felde, Bundesratsverordnungen den Angehörigen der Kriegsteilnehmer ſeit dieser Zeit steht sie der Bäckerei unter Mitwirkung von zwei Gesellen vor. Nach der Beweisaufnahme hat sie bei der Aufnahme gewähren, fanden vor dem Gericht keine Würdigung. Quantum in einem Verschlage auf dem Hausboden verstedt. Gegen ihres Mehlbestandes 10 Doppelzentner nicht angegeben und dieses die vom Staatsanwalt beantragte hohe Geldstrafe machte Rechts­anwalt Bahn u. a. geltend: er habe von einem hohen Justizbeamten erfahren, daß jetzt die Tendenz bestehe, in solchen Fällen nicht mehr so scharf vorzugehen, da sich herausgestellt habe, daß aus Furcht vor zu hohen Strafen auf dem Lande unter den in Frage kommenden Personen die Neigung sich zeige, die Mehlvorräte zu vergraben oder zu vernichten. Das Gericht nahm auf diese be­weislos aufgestellte Behauptung, die lediglich eine besonders hohe Strafe zu rechtfertigen geeignet wäre, teine Rücksicht, erachtete aber eine Strafe von 150 M. in diesem Falle für ausreichend.

Die Ermission der Kriegerfrau wird ja nach dem Juſtiz­ministerialerlaß vom 26. September und dem eingangs Dar gelegten trotzdem nicht stattfinden. Bedauerlich ist aber, daß durch solche Urteile Kriegsteilnehmer und deren Familien be­unruhigt werden.

Es ist gesetzlich unzulässig, die Frau eines Kriegsteil­nehmers zu ermittieren, auch wenn die Frau den Mietvertrag mitunterschrieben hat, denn die Frau wohnt nicht nur auf Grund des von ihr abgeschlossenen Vertrages in der Ehe­wohnung, sondern zugleich auf Grund ihres Rechts und ihrer Pflicht als Ehefrau, die vom Mann gemietete Wohnung innezuhaben. Gegen den im Felde stehenden Ehemann darf Freisprechung eines russischen Arbeiters. aber nach dem Gesetz vom 4 August 1914 zur Wahrnehmung Einem Befehl des Kommandierenden Generals des der Rechte der Kriegsteilnehmer weder eine Verhandlung zehnten Armeekorps( Hannover  ) sollte der russische Arbeiter noch ein Urteil ergehen. Als dennoch einige Amtsgerichte Suharski zuwidergehandelt haben. Nach dem auf Grund

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