Ter Magistrat. Kalmar i Pos. , den 21. April 1915. J.-N. 1131. Wir beabsichtigen, den Hauseigentümern bei der Einziehung der bau den Angehörigen der zum Heere eingezogenen Mieter vielfach rückständigen Mieten entgegenzutommen, indem die fälligen Beträge durch Abzüge bei Auszahlung der Kriegerfamilien« Unterstützung, eventuell in Teilbeträgen, einbehalten werden sollen. Wir erwarten aber, daß die Vermieter sich bereit erklären, in den Fällen, wo es sich um Mieter handelt, die infolge des Krieges ihre Wohnung nicht voll ausnutzen oder besonders bedürftig sind, einen Teil— etwa die Hälfte oder llt— der Miete fallen zu lassen, so daß nur hiernach verbleibende Restbetrag von der Familien- Unterstützung einbehalten und an den Vermieter gezahlt wird. Wir ersuchen daher um gest. Mitteilung 1. ob gegebenenfalls von welchen Mietern, und welche Miets- betrüge rückständig sind, die im Abzugsverfahren eingezogen werden sollen. S. welchen Teil des Betrages Sie nachlassen wollen. Die Anzeige über Ihre Entschließung ersuchen bis spätestens 25. d. M. uns zugehen zu lassen, anderenfalls die Einziehung im Abzugsverfahren nicht übernommen werden wird. gez. Köllner. 2. Dieses Schreiben ging an alle Hauswirte der Stadt Kolmar. Die Maßnahmen, die der Magistrat hier im Interesse der Hauseigentümer trifft, stellen einen völlig unberechtigten Eingriff in die gesetzlichen Bestimmungen und die Ausführungs- bestimmungen des Ministers des Innern betreffend die Unter- stützung von Familien in den Dienst getretener Mannschaften dar. Sie sind vollkommen ungesetzlich. Man muß sich nur Mündern, daß dies dem Magistrat unbekannt ist. Das zweite, an die Kriegerfrauen gerichtete Schreiben dagegen klingt wie folgend: Der Magistrat. Kolmar , den 3. Mai 1915. I. N. 2265. Nach eingehender Prüfung der Verhältniffe hat die Stadtder- orduetenversammli�ng den Antrag auf Bewilligung besonderer Mietbeihilfen durch Uebergang z ur T a g e Sordnung erledigt. Mit Rücksicht auf die finanzielle Lage der Stadt, die durch den Krieg den Gemeinden im allgemeinen auserlegten Lasten, die großen Steuerausfälle und nicht zuletzt die allgemeine wirtschaftliche Lage, in der sich die hiesige Arbeiterschaft befindet, ist nach eingehender Feststellung ein Bedürfnis zur Bewilligung besonderer Miet- beihilfen hier nicht anzuerkennen. Der Antrag muß daher abgelehnt werden. Im übrigen müssen wir anheimgeben, die sich jetzt in reichem Maße bietende Arbeitsgelegenheit voll auszunutzen. gez.: Köllner. An Frau Hulda Kohn u. Genossen Hier, Lindenstr. 39. Beide Dokumente sprechen für sich selbst.
Der„Generalanzeiger" in Gotha unter Präventiv- zensur. Der„Generalanzeiger"' in Gotha ist nun auch unter Präventiv- zensur gestellt worden, und zwar wegen der Nummer vom 1. Mai, die einige Artikel enthielt, in denen die Militärbehörde einen schweren Verstoß gegen den„Burgfrieden" erblickte. Vor einigen Wochen brachten es bereits Gegner des Blattes im Gothaischen Landtage zur Sprache, daß der.Generalanzeiger" in denselben Bahnen gehe,., wie das Verbotens.Volksblatt".
Ein Börsenkniff? . Die„Deutsche Tageszeitung" macht nähere Angaben über die schwindelhaften Meldungen, die vorigen Montag in Berlin und in anderen Städten des Reiches über den Sieg in den Karpathen verbreitet worden sind. Wie bereits mitgeteilt, hat die Staats- auwaltschaft umfaffende Erhebungen eingeleitet und dazu insbesondere die Aufsichtsinstanzen der Börse herangezogen. Daraus darf ohne weiteres geschlossen werden, daß auch die Anklagebehörde auf dem Standpunkt steht, daß der Ursprung der übertriebenen Gerüchte in Börsenkreissn zu suchen ist. Soviel steht bereits fest, daß die erste alarmierende Meldung aus Essen kam. Wie nun die„Deutsche Tageszeitung" behauptet, sind fast gleichzeitig, sowohl in Berlin als auch in München und anderen Orten, Leute auf der Straße erschienen, die ziemlich übereinstimmend die übertriebenen Gerüchte verbreiteten. Der„Deutschen Tageszeitung' ist mitgeteilt worden, daß, nach dem unmittelbaren Eindruck zu urteilen, die Verbreiter der Gerüchte Börsenagenten waren. Schlüssige Beweise für diese Angaben vermag das agrarische Blatt allerdings nicht beizubringen, aber die Annahme ist nicht von der Hand zu weisen, daß es sich in der Tat um ein Börsenmanöver ge- handelt hat. Ob die Hoffnung der„Deutschen Tageszeitung", daß die Schuldigen bereits verhastet sind, der Wirklichkeit entspricht, läßt sich nicht feststellen: immerhin aber sollte man erwarten dürfen, daß die Behörden der Oeffentlichkeit Mitteilung machen, sobald die Untersuchung greifbare Resultate zutage gefördert hat.
Graf Tisza über die Zensur. Im ungarischen Reichstage sagte der Ministerpräsident Graf Tisza nach der„Post" über die Zensur; Was die Zensur betrifft, so stimmen wohl wir alle darin überein, daß im Kriege eine gewisse Zensur notwendig ist. Auch darin stimmen wir wohl überein, daß jede Zensur schlecht i st, daß sie also, wenn sie auch notwendig ist, ein notwendiges U e b e l ist. Infolgedessen ist es bei dem besten Willen der be- treffenden Personen unmöglich, daß nicht gewisse Unannehmlichkeiten, manchmal komische, manchmal ärgerliche Unzukömmlich« ketten unterlaufen. Diejenigen, welche die diesbezügliche Tätig- keit der Regierung mit Aufmerksamkeit verfolgen, werden wohl zu- geben, daß die Regierung ihrerseits mit voller Hingebung bestrebt war, daß diese Unzukömmlichkeiten womöglich saniert, beziehungS- weise eingeschränkt werden. Zu einer� Maßregelung von Zeitungen, wozu wir daS Recht hätten, haben wir bis» her nicht gegriffen. Natürlich würden wir es tun, wenn dies in der Tat erforderlich wäre. Er glaube aber, daß angesichts der im allgemeinen patriotischen Haltung der Presse die Anwendung dieses extremen Mittels vermieden werden mußte.
Waffenlieferungen neutraler Staaten. Die amerikanische Waffenausfuhr wird in Deutschland allgemein als Verletzung wahrer Neutralität empfunden. So berechtigt dieses Gefühl auch ist, die D i p l o m a t e n haben bei der Haager Be. ratung über die Rechten und Pflichten der Neutralen anders ent- schieden. In dem genannten Abkommen(2. Friedenskonferenz vom 18. Oktober 1907) lautet der§ 7: „Eine neutrale Macht ist nicht verpflichtet, die für Rechnung des einen oder anderen Kriegführenden erfolgende Ausfuhr oder Durchfuhr von Waffen, Munition und überhaupt von allem, was für ein Heer oder eine Flotte nützlich sein kann, zu verhindern."
Dieses Abkommen ist auch von Deutschland ohne Vorbehalt unterzeichnet und am 27. November 1909 ratifiziert worden. Ein formeller Einwand gegen die amerikanische Waffenausfuhr kann also nicht erhoben werden, so sehr auch diese Tatsache dem Volks- empfinden widerspricht. Es wird Aufgabe neuer völkerrechtlicher Abkommen sein müssen, hier eine größere Uebereinstimmung zu schaffen.
Kriegsbekanntmachungen. Sendungen an Zivilgcfangene. Berlin , 8. Mai. sW. T. B.) Nach einer Erklärung der russischen Negierung können den in Rußland gesangen gehaltenen deutschen Zivilgefangenen durch Vermittlung des Kriegs- gefangenenbureaus beim Ruisischen Roten Kreuz in St. Petersburg Geld und Pakete zugesandt werden. Letztere genießen jedoch nicht Zollfreiheit. Bisher sind alle Sendungen für die in Deutschland als Zivil- gefangene festgehaltenen Angehörigen feindlicher Staaten den vom Ausland eingehenden Sendungen für Kriegsgefangene gleichgestellt und infolgedessen zollfrei gelösten worden. Nunmehr sollen die Sendungen für russische Zivilgefangene auch unsererseits nach den allgemeinen Bestimmungen bebandelt, also in allen Fällen, in denen die Zollfreiheit nicht im Tarifgesetz oder im autonomen Tarif begründet ist, die Zollgefälle erhoben werden. Die in Betracht kommenden Zollstellen haben bereits entsprechende Anweisung erhalten. Verzeichnis der Beschaffungsstellen. Berlin , 8. Mai. (W. T. B.) Dem Kriegsministerium und dem Bekleidungsbeschaffungsamt gehen täglich zahlreiche Bestellungen auf das im Buchdruck herausgegebene V e r- z e i ch n i s der für Deckung des Heeresbedarss in Frage kommenden Beschaffungs stellen zu. Die erste Auflage ist bereits vergriffen und ein Neudruck in Vorbereitung. Wo das Verzeichnis zu haben ist, wird noch bekanntgegeben. Versorgung des Heeres mit Mineralwasser. Die kommende warme Jahreszeit legt in erhöhtem Maße die Pflicht auf, unsere Krieger vor dem Genüsse oft unreinen und dann schwere Krankheiten hervorrufenden Wassers zu schützen und in auS- reichendem Maße mit erfrischenden Getränken zu versehen. Während in elfterer Hinsicht wohl von der Truppe selbst durch Abkochen des Wassers und Zuguß, z. B. von Tee, Kaffee usw. vorgesorgt werden wird, muß letzteres vor allem durch freiwillige Leistungen aus der Heimat erreicht werden. Es handelr sich hier- bei in erster Linie um gesunde, möglichst natürliche Mineralwässer und um Fruchtsäfte. Das Zentralkomitee vom Roten Kreuz hat die Beschaffung solcher bereits eingeleitet, zur Ausführung fehlt es ihm jedoch an den nötigen, recht hohen Mitteln. Besonders dankbar würde eS daher begrüßt werden, wenn Geldspenden für diesen Zweck möglichst bald der Sammelkasse des Zentralkomitees vom Roten Kreuz, Berlin , Herrenhaus, Leipziger Straße 3, Zimmer 4, zugeführt würden.
fim öer Partei. Sei» fünfundzwanzigjähriges Redaktionsjubilä um konnte vor einigen Tagen Genosse Karl Frohme im Redaktions - verband des„Hamburger Echo" begehen. Selbst aus dem Arbeiterstande hervorgegangen, hat Frohme in dieser Zeit mit un- ermüdlichem Eifer in der politischen Redaktion des„Echo" gewirkt und die Entwicklung der Hamburger wie der deutschen Arbeiter- bewegung gefördert. Karl Frohme ist bekanntlich auch eines der ältesten Mitglieder unserer Reichstagsfraktion, in die er schon 1881, also vor bald 35 Jahren, als Vertreter von Hanau -Gelnhausen eintrat, um seither darin den Wahlkreis Altona -Stormarn zu vertreten. Auch in dieser Eigenschaft hat Frohme seiner Partei schon recht wertvolle Dienste geleistet. Frohme ist geborener Hannoveraner, lernte als Maschinen- bauer, widmete sich dann dem Studium der Geschichte und der Volkswirtschaft und ist seit 1879 für die Partei schon rednerisch und schriststellerisch tätig. Längere Gefängnisstrafen bezeugten auch bei ihm das Risiko des Kampfes für Volksrecht und Volks- freiheit._ Die Maifeier der Pariser Gewerkschaften. Die Pariser Gewerkschaften> haben zum 1. Mai folgende Resolution angenommen, die von der„Humanitö" infolge des Eingreifens der Zensur nur zerstückelt wiedergegeben werden konnte, deren vollständigen Wortlaut die„Berner Tagwacht" wiedergibt: „Die am 1. Mai 1915 im Gewerkschaftshaus versammelten organisierten Arbeiter betonen an diesem Tag der Weltmanifestation der Arbeiter ihre unerschütterliche Anhänglichkeit an die proletarische Internationale. Der gegenwärtige Krieg, der ihnen ihren Friedensbemühungen zum Trotz von einer eroberungS« und herrschsüchtigen Kaste aufgezwungen wurde, läßt sie nichts aufgeben von ihren Hoffnungen auf menschliche Brüderlichkeit und von ihrem Ideal der sozialen Umwälzung. Ihre Gedanken gehen über die Schlachtfelder, über die Landesgrenzen hinweg zu ihren Brüdern in den krieg- führenden Ländern, die, wie wir selbst, die Opfer des euro - päischen Imperialismus und Militarismus find, die den Krieg heraufbeschworen hat. Dieser Krieg soll der letzte der Kriege sein und deshalb muß er folgende Ergebnisse haben: 1. die Unverletzlichkeit der Autonomie der Völker; 2. die Abschaffung aller Geheimdiplomatie; 3. die Einschränkung der Rüstungen als Maßregel, welche die allgemeine Abrüstung vorbereiten soll; 4. die Durchführung des obligatorischen Schiedsgerichts bei allen Konflikten zwischen den Nationen. Ueber den gegenwärtigen Schrecke» hinweg richten sie an ihre mobilisierten Genosten den Ausdruck brüderlicher Gefühle und gebe» ihnen die Versicherung, streng geeinigt auf dem gewerkschaftlichen Boden zu bleiben, um ihnen ihre Organisation, die Beschützerin ihrer Klaffeninteressen, zu erhalten. Sie senden den Müttern, Witwen und Waisen ihrer toten Genosten ihr tiefes Beileid und schwören, keine Anstrengung zu scheuen, um ihnen die Enffchädigungen zu ver- schaffen, die ihnen die Nation von Gesetzes wegen schuldet. Sie drücken die Hoffnung aus, daß dieser Krieg bald beendigt sein werde; daß durch den Frieden das Recht gegen die brutale Gewalt siegen wird, damit die wiederversöhnten Völker auf immer in den Vereinigten Staaten der Erde zusammengeschlosten in einer Internationalen der Tat und der Ideen, ihren Marsch nach vor- wärts wieder aufnehmen können im Sinn einer friedlichen und menschlichen Entwicklung. Sie senden den Proletariern der ganzen Erde ihren brüderlichen Gruß und trennen sich mit dem Ruf: Es leben die Gewerkschaften I Es lebe die Arbeiterinternationalel Genoffe Kloth ersucht unS um Ausnahme einer Zuschrift, auS der wir folgendes wiedergeben: Unter der Stichmarks.Spitzelwirtfchaft" nehmen Sic Bezug
auf die Veröffentlichung eines Rundschreibens des Parteivorstandes in der„Buchbinder-Zeitung", deren Redakteur ich stellvertretungs- weise bin. Ich erkläre hierzu, daß ich das Rundschreiben nicht als vertraulich betrachtet habe, jedoch auf eine bezügliche telephonische Belehrung des Genossen Ebert diesem schon am Donnerstag, den 6. d. Mts., also vor der Veröffentlichung der„Spitzelwirtschast"- Notiz des„Vorwärts", erklärt habe, daß ich selbstverständlich von der Veröffentlichung etwaiger weiterer der«tiger Rundschreiben des Parteivorstandes Abstand nehmen würde.
Soziales. Schadenersatz wegen Verweigerung des„KriegsscheinS*. Nach dem bekannten Erlaß der Feldzeugmeisterei und dem auf Grund desselben zwischen dem Verband der Metall- industriellen und den in Frage kommenden Arbeiterorgani- sationen getroffenen Abkommen kann ein in der Kriegsindustrie tätiger Arbeiter nur im Einverständnis mit dem Arbeitgeber seine Stelle wechseln. Der Schein, in dem der bisherige Arbeit- geber bekundet, daß der Beschäftigung des Arbeiters in einem anderen für Heeresbedarf arbeitenden Betriebe nichts entgegen- steht, wird von den Beteiligten„Kriegsschein" genannt. Ohne diesen Schein wird kein Arbeiter in der Kriegsindustrie eingestellt. Wenn im Einzelfalle Streitigkeiten darüber entstehen, ob der Arbeitgeber auf Grund des Abkommens berechtigt war, den Kriegsschein zu verweigern, so entscheidet der durch daS'Ab- kommen eingesetzte paritätische Kriegsausschuß der Metallindustrie, ob den: Arbeiter der Kriegsschein zu erteilen ist oder nicht. Mit etwaigen Schadenersatzansprüchen bei unberechtigter Verweigerung des Kriegsscheins befaßt sich der Kriegsausschuß nicht, dieselben müssen beim Gewerbegericht eingeklagt werden. Zum erstenmal hatte sich gestern die Kammer 5 des Gewerbe- gerichts mit solchen Schadenersatzklagen zu beschäftigen. Es standen elf derartiger Fälle zur Verhandlung. Ihre Erledigung erforderte eine außergewöhnlich lange Sitzung. In allen Fällen nahm das Gericht das erwähnte Abkommen zwischen den Unternehmer- und den Arbeiterorganisationen als geltende Rechtsgrundlage an und untersuchte, ob die Verweigerung deS Kriegsscheins nach den Bestimmungen des Abkommens berechtigt war oder nicht. In den Fällen, wo festgestellt wurde, daß der Kriegsschein zu unrecht verweigert war, erkannte das Gericht den klagenden Arbeitern Schadenersatz zu für die Zeit, wo sie keine Arbeit finden konnten, weil ihnen der Kriegsschein fehlte. Wo der Kriegsausschuß den Unternehmer bereits zur Erteilung des Kriegsscheins verurteilt halte, bedurfte es in diesem Punkte für das Gewerbegericht keiner weiteren Feststellung, um den Anspruch auf Schadenersatz zu begründen. Dagegen machte sich eine Beweiserhebung in den Fälleir erforderlich, wo der Kriegsausschuß die Klage nicht durch Urteil, sondern durch Vergleich erledigt hatte. Ein Fall dieser Art ist der folgende: Die Firma Stock hat einen Bettieb in Berlin , Köpenicker Straße , und einen zweiten Betrieb in Marienfelde . Die Firma versetzte sechs Arbeiter aus dem Berliner Betriebe nach dem Marien- felder. Die Arbeiter hielten das sür eine Maßregelung, weil sie für die Interessen ihrer Kollegen eingetreten waren. Sie weigerten sich, in Marienfelde zu arbeiten und wurden deshalb entlassen. Darauf verlangten 13 andere Arbeiter ihre Entlastung, weil sie sich mit den Entlassenen solidarisch fühlten und auch ihrerseits eine Strafversetzung nach Marienfelde fürchteten. Wie diese Arbeiter be- haupten, hat sich der zuständige Obermeister mit ihrer Entlassung einverstanden erklärt. Sie hätten also nach den Bestimmungen des Abkommens den Kriegsschein bekommen müssen, hoben ihn aber. nicht bekommen. Die Firma behauptet nämlich, sie sei nicht damit einverstanden gewesen, daß die Betreffenden aufhörten. Der Kriegs«' ausschuß hat diesen Fall durch einen Vergleich erledigt. Danach sollten die Arbeiter, soweit sie es wollten, wieder eingestellt werden, aber denen, die nicht wieder bei der Firma eintreten wollen, sollte der Kriegsschein erteilt werden. Diese erhoben also Anspruch auf Schadenersatz für die Zeit, wo ihnen der Kriegsschein vorenthalten war. DasGew er begerichtgabdiesemAntrage statt. Denn es hielt sür festgestellt, daß die Kläger ihren Entschluß, die Arbeit aufzugeben, dem Obermeister mitgeteilt, dieser nichts dagegen ein- gewendet und auch nicht veranlaßt habe, daß eine andere Stelle der Firma Einwendungen erhebe. Die Firma sei also mit der Absicht der Arbeiter, aufzuhören, einverstanden gewesen und habe den Schein erteilen müssen. In einem anderen Falle konnte ein Dreher beider Frrma Schütze infolge niedrigen Akkordpreises nur 49 Pf. die Stunde verdienen. Nachdem er es drei Tage mit dieser Arbeit versucht hatte, ohne einen höheren Verdienst zu erzielen, hörte er auf und bekam keinen Schein. Das Gewerbegericht verkannte nicht, daß nach dem Abkommen, den Arbeitern ausreichende Löhne gewährt werden müssen. Es wies aber die Schadenersatzklage auS dem Grunde ab, weil der Kläger nicht bis zur Entscheidung des Kriegs- auSschusseS weitergearbeitet hatte, was er nach einer Bestimmung des Abkommens hätte tun müssen. Durch Vergleich erledigte das Gericht einen Fall, wo sich der Kläger als Schlosser bei der F i r m a M e i e r u. K r a n tz an- geboten hatte, aber als Dreher beschäftigt wurde, auf diese ihm nicht geläufige Arbeit zu wenig verdiente, deshalb aufhörte, aber den Kriegsschein nicht bekam. In anderen Fällen, wo die Kläger die Bestimmungen des Abkommens nicht erfüllt hatten, wurden ihre Ansprüche ab- gewiesen._
Krieg und Gehaltsmiudcruug. Daß auch bei Anstellungsverträgen, die bis zu einem be- stimmten Termine laufen, die Endfristen fortfallen, sobald ein geringeres Kriegsgehalt gezahlt worden ist. bestätigte die Erste Kammer des Berliner Kaufmannsgerichts: Ein Geschäftsführer hatte der beklagten Firma A. DauS bei Kriegsausbruch von seinem 359 M. betragenden Gehalt 109 M. pro Monat nachgelasien und als Aequivalent für sein Entgegen- kommen darauf gerechnet, daß er über den Krieg hinaus in semer Stellung gesichert ist. Sein vor dem Kriege geschloffener An- stellungsverttag lief nur bis zum 1.«pril d. I. Der Beklagte hielt sich nur bis zu diesem Termine an den Vertrag gebunden und kündigte zum 1. April, weshalb der Kläger jetzt die gekürzten 800 M. nachgezahlt verlangt. Er macht gellend, daß er bei Antritt schon eine hohe Konventtonalsttafe habe zahlen müffen. Wenn er dann bei Kriegsausbruch aus freien Stücken von seinem ihm vertraglich zustehenden Gehalt 100 M. im Monat nach- ließ, so sei das eine schlechte Belohnung für sein Wohlverhalten, wenn ihm die Firma jetzt den Laufpatz gebe. Die Beklagte wandte hiergegen ein, der Nachlaß könne den Kläger nicht so schwer ge- troffen haben, denn er konnte wohl auch mtt dem gekürzten GeHall noch auskommen. Das Kaufmannsgerrcht verurteilte antragS- gemäß die Beklagte zur Zahlung von 899 Mark. Der Kläger habe gar kemen Anlaß gehabt, von seinem ihm vertrag- lich zustehenden Gehalt etwaS abzulaffen, wenn er nicht dafür die Gewähr der festen Anstellung über den Krieg hinaus eintauschte. Der im Bertrage festgesetzte Endtermin mutzte deshalb als auf- gehoben angesehen werden, oder der Beklagte war verpflichtet, de« gekürzten Betrag nachzuzahlen. Auch den besser bezahlten An- gestellten treffe meist ein im Verhältnis zur Gesamtsumme erheb- licher Gehaltsnachlaß, da in diesen Fällen gewöhnlich auch der Zu« schnitt der ganzen Lebensführung, Mietslasten usw.. SM ganz ander« ist wie beim gering besoldsteu Gehilfe».