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Abg. Dr. David sSoz.): Hirr Tr. Nösicke hat es so vaigestellt. als ob Kollege Wurm die Ehre bes Bauernstände? angegriffen. DaS weifen wir mit aller Entschiedenheit zurück. Der Bauernstand steht für uns ebenso hoch wie jeder andere arbeitende Stand, aber höher als der Bauern« stand steht die Gesamtheit. Tie Masse des Volkes muß in der Lage bleiben, sich ausreichend zu ernähren. Die hohen Preise haben der großen Masse des Volkes schwere Entbehrungen auferlegt und kleinen Kreisen unberechtigt hohe Gewinne gebracht. iSehr wahrl bei den Sozialdemokraten.) Wir sagen nicht, daß die Gesamtheit der agrarischen Produzenten daran Schuld trägt, aber Herr Rösicke darf auch nicht behaupten, daß es unter den agrarischen Prodw zenten keine Schuldigen gibt.«Sehr wahr! bei den Sozialdemw traten.) Gegen das ungesunde Zwischenhändlertum, das nur auf Wucherpreise ausgeht, kann nicht scharf genug eingeschritten werden. Wir Reichstagsabgeordnete sind heute mit verantwortlich, obwohl wir keinen Einfluß haben. Das ist ein ungesunder Zustand, dem wir durch die Zentralstelle ein Ende machen wollen. Parteipolitische Tendenzen verfolgen wir nicht, die wirtschaftlichen Sonderinteressen aber müssen ausgeschaltet werden. Verfassungsrechtliche Bedenken können nicht in Frage kommen. Daö Reich verlangt, daß der einzelne kein Leben für das Vaterland läßt, und da sollte es nicht verlangen, > der einzelne auf Sondervorteile verzichtet? Im Krieg darf niemand höheren Gewinn in Anspruch nehmen, und im Krieg muß jeder bereit sein, materielle Opfer zu bringen. Das ist der Kern unsere? Antrages. lBravo! bei den Sozialdemokraten.) Hiermit schließt die Debatte. Persönlich verwahrt sich Wg. Wurm sSozJ gegen den Vorwurf, den Bauernstand in seiner Gesamtheit in seiner Ehre herabgesetzt zu haben. Der sozialdemokratische Antrag wird bis auf die Vunkte. die sich auf die Verfütterung von Brotgetreide und auf die Einschränkung der Malzverwendung beziehen, in seinen einzelnen Teilen abgelehnt. Die Anträge der Kommission werden gutgeheißen. Ein weiterer Antrag der Kommission, daß sämtliche Mann- fchaften während der Dauer des Krieges bei Beurlaubungen freie Eiseobahnfahrt erhalten sollen, wird ein st immig ange- no m m e n. Eine Petit ton auf Verwendung von Kriegsinvaliden in Reichsbetriebe wird dem Reichskanzler zur Berücksichtigung über« wiesen. Schließlich wird der Antrag betr. Vertagung des Reichstags bis zum 1l>. August 1915 angenommen. Damit ist die Tagesordnung erledigt. Nach Verlesung der Kaiserlichen Verordnung betr. die Ver» tagung spricht Präsident Kaempf die Schlußworte, die in ein Hoch auf Kaiser, Volk und Vaterland ausklingen. Schluß: 9 Uhr. Ms Inöustrie und Handel. Lebensmittelmangel in Rußland . Nach.Rußkoje Slovo* sind die elf nördlichen Gouvernements vollständig von Getreide entblößt. Amtlich ist mitgeteilt worden, daß für die Heeresbedürfnisse genügende Mengen requiriert worden sind, so daß die noch vorhandenen Vorräte nunmehr für die Zivil« Bevölkerung freigegeben werden. Die Gouvernementsstädte Odessa und Nischni Nowgorod sind gleichfalls so von Lebensmitteln entblößt, daß fich Komitees zur Regelung der Zufuhr an solchen gebildet haben. Sie find an die Regierung mit der Bitte um Gewährung der erforderlichen Anzahl Güterwagen herangetreten. Jm Gouverne- ment Astrachan ist kein Holz vorhanden, weil infolge des Herr- schenken Arbeitermangel» Holz nicht berangeflößi werden kann. Auch in der Stadt Wologda besteht völliger Mangel an Holz. Es ist dort versucht worden, den Betrieb der städtischen Werke mir Tors« feuerung aufrecht zu erhalten. NachdemRjelsch� besteht infolge des ArbeiiermangelS in Süd- rußland vollständiger Mangel an raffiniertem Zucker. Die größte Gefahr für die nächstjährige Zuckerversorgung besteht darin, daß an die Raffinerien Kohlen überhaupt nicht geliefert werden dürfen und anderweitiges FeuerungSmaterial nicht zu beschaffen ist.

Soziales.

Wcchsclfrlstc». Der Bundesrat hat durch Bekanntmachung vom 17. Mai be- ftrmmt, daß die dreißigtägige Verlängerung der Fristen des Wechsel. 'rnd GcheckrechtS am 30. Juni 1915 außer Kraft tritt, und die Protestfrist für Wechsel, die in Elsaß . Lothringen und in einzelnen Teilen der Provinz Ostpreußen zahlbar sind, frühestens mit dem 31. Juli 1915 statt mit dem 31. Mai 1315 achläuft. Daraufhin ist auch die Postordnung vom 20. März 1900 entsprechend geändert worden. Danach werden Postprotestaufträge mit Wechseln in Fällen, in denen der Auftraggeber nicht eine zweite Vorzeigung ausgeschlossen hat, an folgenden Tagen noch« mals zur Zahlung vorgezeigt: 3) wenn der Zahlungstag deS Wechsels in der Zeit bis zum 37. Mai 1315 einschließlich eintritt, am dreißigsten Tage nach Ablauf der Protestfrist des Art. 41 Abs. 2 der Wechselordnung; bj wenn der ZahlungStag des Wechsels in der Zeit vom 2L. Mai 1915 bis einschließlich 28. Juni 1915 eintritt, am 30. Juni 1915; c) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 23. Juni 1315 oder später eintritt, am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage.

Pojtprotestaufträge mit Wechseln, die in Ekfaß-Lothringen oder in Ostpreußen in den Regierungsbezirken Gumbinnen und Allenstein sowie in den Kreisen Gerdauen und Memel zahlbar sind, werden bis auf weiteres frühestens am 31. Juli 1915 nochmals zur Zahlung vorgezeigt. Da? gleich« gilt für die in anderen Teilen Ostpreußens zahlbaren gezogenen Wechsel, wenn sie als Wohnort deS Bezogenen einen Ort angeben, der in den Regierungsbezirken Gumbinnen und Allenstein oder in den Kreisen Gerdauen und Memel liegt. Bei den Postprotestaufträgen mit Wechseln, die im Regierung? bezirk Königsberg ausschließlich der Kreise Gerdauen und Memel oder in einzelnen Teilen Westpreußens zahlbar sind, endet die Protestfrist mit dem 31. Mai 1915, soweit sich nicht aus anderen Porschriften ein späterer Ablauf ergibt. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag oder, wenn dieser ein Sonn- oder Feiertag ist, der nächste Werktag.

Gerichtszeitung.

Ans dem Gebiete des militärischen Strafrechts. Im Briefkasten der neuesten Nummer desDeutschen Offiziersblattes" findet sich eine militärrechtliche Ab- Handlung, die für unsere Leser aus mehr als einem Grunde Interesse haben dürfte. Es heißt da: Frage 3700: Betr. Verhängung des strengen Arrestes szu s 1 DStO.,§ 22, Abs. 3 MStGB.,§ 3 EG. z. MStGB.) Ein Komp.-Führer bestraft den Wehrmann Z. mit drei Tagen strengen Arrest, weil er ein Urlaubsgesuch unmittelbar dem vorgesetzten Bataillon vorgelegt hatte ohne Wissen des Komp.-Führers, der den Urlaubsantrag vorher abschlägig beschieden hatte. Z. war nicht vorbestraft, strenger Arrest er- schien dem Komp.-Führer jedoch unter besonderer Berücksichti- gung des Falles und der Führung des Mannes als geboten. Der Bataillonskommandeur befiehlt dem Komp.-Führer unter Hinweis auf§ 22, Abs. 3 MStGB., die Strafe in mittleren Arrest umzuwandeln. Der Komp.-Führer hält diese Maß- nähme für bestimmungswidrig. KriegZgerichtsrat Dietz gibt daraus folgende Antwort: Antwort: 1. Bei sog. DiSziplmarübertretungen(Verstöße gegen die militärische Zucht und Ordnung im Sinne des Z 1, Ziff. 1 DStO.) kann der Disziplinarvorgesetzte ohne weiteres auch wegen der ersten Straftat strengen Arrest verhängen(anders Mar.D.StO.). Daß es sich der Regel nach nicht empfiehlt, diese Strafart gegen unbestrafte Leute zu verhangen, ergibt sich aus den§§ 39 ff. vor allem 42 der DStO. Der Disziplinarvorgesetzte muß mit seinen Strafmitteln haushalten. Rechtlich zu beanstanden aber ist bei TiSziplinarübertretungsn die sofortig« Berhangung des strengen Arrestes nicht; es muß anerkarmt werden, daß es Fälle gibt, in denen mit diesem scharfen Strafmittel zugegriffen werden muß. 2. Bei sog. Disziplinarvergehen(Z 1, Ziff. 2 DStO.,§ 8 EG. z. MStGB.) ist die Rechtslage anders. Wenn ein solches militärisches Vergehen vorliegt, so muß auch der Disziplinar. vorgesetzte, ebenso wie der Richter, dessen Stellvertreter er ist, den § 22, Abs. 3 deS MStGB. beachten; das ist auch in§ 1 Abs. 2 DStO. ausdrücklich bestimmt. M. a. W., es darf der Disziplinar- vorgesetzte bei solchen Vergehen strengen Arrest nur dann ver- hängen: a) wenn das anzuwendende Gesetz ihn ausdrücklich androbt, d. i. nur der Fall bei§ 141(Wachvergehenh bei§ 146 im Felde(Verlässen der Wache usw. ohne Erlaubnis), bei 8 151 MStGB.(Trunkenheit im Dienst); d) bei allen anderen Disziplinarvergehen, z. B.§ 64(einfache unerlaubte Entfernung),§ 89, Abs. 1 i einfache Achtungs­verletzung),§ 90 �Belügen),§ 92(Ungehorsam) darf nur dann strenger Arrest verhängt werden, wenn der Täter wegen eines militärischen Verbrechens oder Vergehens im Sinne deS Militärstrafgesetzbuchs schon bestrast worden ist«es ge- nügt Disziplinarstrafe). Der Ausdruckbestraft" schließt Verbüßung(oder Erlahi der Strafe in sich. Hiernach ist im vorliegenden Falle zunächst zu prüfen: Ist die Nichtbefolgung des Dienstwege? eine Disziplinar- U e b e r- rretung oder ein Disziplinar-V er g eh e n? Daß dienstliche Gesuche und Anträge, außer wenn es im Einzelfalle anders bestimmt ist, grundsätzlich bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten angubrin- gen sind, weiß jeder Soldat. Das ist ein bekannter Militärdienst- licher Grundsatz, der auch in Dienstvorschriften enthalten ist und durch Instruktion den Soldaten immer wieder eröffnet wird. Da hier für bestimmt« Fälle dem Soldaten ein ganz bestimmte? mili- tärischeS Verhalten befohlen wird, handelt es sich um einen Befehl in Dienstsachen. Seine Nichtbefolgung ist Ungehorsam nach 8 32 MStGB. Zu diesem Ergebnis kommt jedenfalls die allgemein herrschende Lehre. Z. war wegen militärischen Vergehens noch nicht vorbestraft, es durfte also strenger Arrest nicht gegen ihn oerhängt werden. Der Bataillonskommandeur ist daher in der Lage und, wenn er diese Rechtsauffassung teilt, verpflichtet, die strenge Arrest- träfe aufzuheben und sie durch eine andere, etwa Mittelarrest zu ersetzen(§ 54, 65, Ziff. DStO.). Dies« Verfügung trifft er kraft eignen Rechtes und ordnet dementsprechend die Bekanntgabe an den Bestraften und die Neueintragung im Strafbuche an. Gegen die Form:Ich wandle die strenge Arreststrafe in Mittelarrest um" ist im vorliegenden Fall nichts einzuwenden; die Umwandlung ist be- grifflich meist Aufhebung der Strafe und Ersetzung durch eine neue. Regelmäßig empfiehlt sich die Form: Ich hebe auf... ich bestrafe. Ein Befehl an den unterftelllen Disziplinarvorgesetzten.

die von diesem verhängte Disziplinarstrafe vachträglicb umzu« wandeln, ist unzulässig. Der Disziplinarvorgesetzte, der �richtiger: die Dienststelle, die) eine Strafe ordnungsmäßig verhängt hat(mit der dienstlichen Bekanntgabe ist die Strafe verhängt), kann daran nichts ändern. Die Zuschrift:Die gegen Z. ausgesprochene Strafe ist in Mittelarrest umzuwandeln" soll wohl auch nicht die Bcdeu- tung eines Befehls haben, sondern vielmehr nur zum Ausdruck bringen, daß die vom höheren Vorgesetzten vollzogen« Umwairdlung im Strafbuch zu vermerken und, sofern der streng« Arrest noch nicht verbüßt ist, mittlerer Arrest zu vollstrecken sei.

Bestrafte Nervosität. Bewegliche Klagen über angebliche postalische Mißgriffe, dieeinen normalen Menschen völlig nervös machen" können, brachte der Besitzer einer großen Gastwirtschaft im Norden Berlins , der den Sammelnamen Schulz führt, gestern vor dem Schöffengericht Bcrlin-Mitte zum temperamentvollen Vortrag. Herr>schulz und seine Gattin hatten sich wegen Beleidigung der Beamten der Reichspost zu verantworten. Der Angeklagte, der mit Stolz darauf hinwies, daß er eine Jahresmivte von 7000 M. zahle, scheint durch allerlei Vorkommnisse in eine Arl postalischen Blaukollers hneingetrieben worden zu sein. Er will sich schon oft darüber geärgert haben, daß nach seinen Wahr - nehmungen PostauSträger mehr als sorglos in der Beförderung der Briefschaften seien, oft ganze Sendungen, Reklamebriefe u dgl.. die gar nickt an seine Adresse gerichtet seien, ihm einfach auf den Ladentisch werfen und daß häufig Briefe, die für ihn bestimmt seien, ihren Weg zu anderen Personen seines Familiennamens nähmen und auch das umgekehrt der Fall sei. Dem Faß wurde aber der Boden ausgeschlagen, als eine Depesche, die der seit Monaten im Felde stehende Schwiegersohn der beiden Angeklagten an diese aufgegeben hatte, um fast einen Tag verspäte! bestellt wurde, Werl der Postbote angeblich den Adressaten nicht gleich ermmeln konnte. Dadurch war die Hoffnung, den«Schwiegersohn vorübergehend in Dresden begrüßen zu können, vereitelt worden. Der Angeklagte war durch dieses Vorkommnis in große Erregung versetzt und er rickstete eine geharnischte Beschwerde an die Postbehörde. Letztere schickte ihm zur weiteren Feststellung des TatabestandeS einen Be- amten ins HauS. Bei den Verhandlungen mit dresem ging dem Angeklagten die Galle über und er ließ sich zu der Bemerkung bin- reißen:DieLeute.diediePostheutzutagebeschäf- tigt, sind zu dumm, um lesen und schreiben zu können und zu faul, um Treppen zu steigen." Und die angeklagte Ehefrau spielte noch einen stärkeren Trumpf aus und erklärte mit Nackdrnck: Es ist vorgekommen, daß ein Briefträger, der Brieffchaften auf der Straße hat fallen lassen, zu faul war. um sie aufzuheben, sondern sie einfach in den Schmutz getreten hat; ich habe selbst einmal gesehen, daß ein Briefträger Brieffchaften in dem Ofen einer Waschküche verbrannt hat." Beide Angeklagte bestritten die Absicht der Beleidigung. Tai Ehemann nahm den Schutz d«Z 8 133 St-GiB. in Anspruch und er- klärt« eS für unglaublich, daß ein Mann, der 7000 M. Miete zahlt, nicht prompt zu ermitteln gewesen sein sollte. Die Ehefrau konnte für ihre Behauptung einen Wahrheitsbeweis nicht antreten, da die Vorgänge, die sie beobachtet haben will, fast 20 Jahre zurückliegen. Das Gericht hielt den Angeklagten zugute, daß sie durch einige postalische Unstimmigkeiten, die sich infolge des Einstellens von AuShelfern hier und da zeigen mögen, in erne große Erregung ver- fetzt worden waren, bestritt ihnen aber daS Recht, ihrem Unwillen durch so allgemeine Beleidigungen der gesamten Beamtenschaft Ausdruck zu geben. Immerhin sah der Gerichtshof die Sacbe febr milde an, indem er den Ehemann nur zu 5 Mark, die Ehefrau zu 10 Mark Geldstrafe verurteilte. Schmiergelder. Infolge eine» Strafantrags des Vereins gegen das Bestechung!- Unwesen, Sitz Berlin , verhandelte die Strafkammer zu Eisleben gegen den Direktor Reimer der Bau-Jndustrie-Gesellschaft m. b. H. in Magdeburg wegen Bestechung. Der Angeklagte hatte sich für seine Firma um die Lieferung einer umfangreichen Schornstein- anlage für die Schachtöfen der Schraplauer Kalkwerke Aktiengesell- schaft beworben und versuchte seinen Mitbewerbern dadurch den Rang abzulaufen, daß er dem Direktor der Schraplauer Kalkwerke ein"Schmiergelb von 1500 M. anbot. Die Strafkammer ver- urteilte den Angeklagten unter weitestgehender Berücksichtigung seiner bisherigen Unbescholtenheit zu einer Geldstrafe von 190 M, hilfsweise zu zehn Tagen Gefängnis. Abnahme der Beleidigungsprozesse infolge des Krieges. Einer Uebersicht über die Tätigkeit der Schiedsmänner iri Preußen im Jahre 1914 entnehmen wir folgende Angaben: Die Zahl der Beleidigungen und Körperverletzungen war seit 1310 fortwähred im Steigen. Sie hatte in den Jahren 1910 b:s 1913 betragen 215 806, 220 974, 218 107, 224 218. Im Jahre 1914 betrug diese Zahl dagegen nur noch 171 398. Läßt man den Ober- landesgericktsbezirk Königsberg , dessen Zahlen nicht vollständig sind, außer Betracht, so siel die Gesamtzahl der Beleidigungen usw. von 1918 auf 1914 von 210 813 auf 165 295. Es fand also ein» Abnahme von 45 524 derartigen Streiwerfahren statt, die in den fünf Kriegsmonaten sich zeigten. Obne Königsberg erschienen beide Teile zur Sühneverhandlung in 97 741 Sachen. Durch Ver- gleich erledigt wurden 60 721 Sachen. Die Zähl der bürgerlichen RechtSstreitigkeiten ist im Vergleich zu den Beleidigungen stets ge- ring. Sie hatte 1913 nur noch 4087 betragen und ging 1914 auf 3134 zurück, ohne Königsberg auf 3088, oder 892 weniger. Die Zahl der Schiedsmänner fiel im Laufe deS Jahres 1914 von 18 45? auf 18 309. Ohne Königsberg stieg sie dagegen von 17 619 auf 17 636.