Gewerkschaftliches.
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mit einem stärkeren Rüdgang, zumal die Ersagarbeiter nicht fam, mußte der Bierfahrer sofort als Reservist zur Fahne eilen. sehr leistungsfähig sind und unverhältnismäßig hohe Unkosten Er hatte nicht mehr Zeit, mit der Brauerei über den Umsatz vom verursachen. In naher Zukunft glaubt man durchschnittlich mit letten Arbeitstage abzurechnen und schickte die Abrechnung durch Verbot von Belegschaftsversammlungen. etwa 60 Bro3. der Normalproduktion arbeiten zu können.- Die ſeine Frau ein. Nun stellte sich heraus, daß das Schuldkonto der Kunden des Fahrers so stark angewachsen war, daß die Brauerei Die Amtshauptmannschaft 3widau veröffentlicht nach jest beschlossene Preiserhöhung wird das Mehr der Gestehungskosten seine Raution sowie die fällige Provision und den fälligen Lohn stehende Anordnung des stellvertretenden Generalkommandos faft voll ausgleichen, so daß die Braunkohlenwerke deren Ge- einbehielt. Der Gesamtbetrag der einbehaltenen Summe beläuft winne bisher denen in gewöhnlicher Zeit kaum nachstanden des 19. Armeekorps: ihre fich auf 181 M., wovon 125 M. auf die Kaution kommen. Im vermehrten Lasten auf die Konsumenten abwälzen. Interessant ist Auftrage des im Felde stehenden Bierfahrers verhandelte ein VerDas stellvertretende Generalkommando verbietet übrigens, daß die Ilse- Bergbau A.-G. mit dem Niederlaufiger treter des Brauerei und Mühlenarbeiterverbandes mit einem Verhiermit für die Dauer des Krieges die Abhaltung Brikettsyndikat eine Preisvereinbarung getroffen hat, während beide treter der Brauerei, welcher sich bereit erklärte, dem Fahrer 30 m. der jogenannten Belegschaftsversamm- sich bisher nach dem Austritt der Ilse aus dem Syndikat( am zu zahlen. Anscheinend ist das der Betrag, den die Brauerei ſelbſt Iungen im Zwidauer und Lugau - Delsniger Steinkohlen - 1. April v. J.) sehr befebdeten und die Preise gegeneinander unter- Der Verbandsvertreter fonnte den Vergleich nicht ohne Zustim nach dem Abgang des Fahrers von dessen Kunden eingezogen hat. revier. boten. Hier scheint aljo jezt der Burgfrieden" auch eingezogen zu mung des Fahrers abschließen. Als diese nach einiger Zeit eintraf, sein. Das Rheinische Braunkohlensyndikat und die Mitteldeutschen hatte sich die Direktion der Brauerei eines anderen besonnen, Werke haben sich schon, beziehungsweise werden sich noch der Preis- denn es war der Frau des Fahrers nicht möglich, die versproche erhöhung anschließen. nen 30 M. zu bekommen. Längere Zeit danach kam der Fahre: als Verwundeter wieder nach Berlin . Dann reichte er beim Gewerbegericht eine Klage ein, die jetzt verhandelt wurde. Der Kläger erklärte, daß er sich ja schon früher mit dem Vorschlage der wurde seitens der Verbandsleitung über die Geschäftslage berichtet: ledigt zu betrachten, einverstanden erklärt habe. Auf diesem StandIn der gestrigen Hauptversammlung des Robeisenverbandes Direktion, die Angelegenheit gegen Zahlung von 30 M. als erLebhafte Nachfrage im Inlande nach Qualitätsroheisen hält punkt stehe er auch jezt noch. Der Vertreter der Beklagten wollte in allen Sorten unvermindert an, da die Gießereien und Martins aber die Zahlung nicht leisten. werte überaus start beschäftigt sind. Besonders start sind die Das Gericht fam zu folgendem Urteil: Der Rechtsstreit ist und Anforderungen in Hämatitroheisen Der kommandierende General: in manganhaltigen durch außergerichtlichen Vergleich dahin erledigt, daß dem Kläger Sorten. Der Auftragseingang aus dem neutralen Aus- 30 M. zu zahlen sind. Die Beklagte wird verurteilt, diesen Ver( gez.) v. Schweinig. lande in den phosphorhaltigen Roheiseniorten ist weiter recht gleich innezuhalten und an den Kläger 30 M. zu zahlen. befriedigend. Der Maiversand hat 59,87 Proz. der Beteiligung gegen 60,77 Broz. im April betragen. Weiter wurde der Verkauf für das dritte Quartal freigegeben. Die bisherigen Preise wurden Selbstkosten erhöht und zwar Hämatit- und Kupferarmes Stahlmit Rücksicht auf die weiter eingetretene erhebliche Verteuerung der eifen um 15 M., Bessemereisen, Stahleisen, Spiegeleisen, Siegener Busazeisen, Gießereiroheisen 1 und 3 um 7,50 m. für die Tonne.
Ausgenommen von diesem Verbot sind diejenigen Versammlungen, die der Arbeiter ausschuß eines Werkes unter Beschränkung auf die Belegschaft dieses Werkes, die ihn gewählt hat, und unter Einhaltung der etwa sonst einschlagenden Bestimmungen zu dem Zwecke einberuft, daß in der Versammlung Anträge, Wünsche und Beschwerden der Arbeiter, die sich auf die Betriebs- und Arbeitsverhältnisse des Werkes beziehen-§ 107 Abs. 2 des Allgemeinen Berggesezes, besprochen werden sollen.
Zu diesem Verbot bemerkt unser Dresdener Parteiblatt, daß die Belegschaftsversammlungen jest fast die einzige Möglichkeit für die Bergarbeiter waren, ihre Wünsche zu besprechen. Die Arbeiterausschüsse, auf die verwiesen wird, haben in diesem Punkte gänzlich versagt.
Die Arbeitslosen bei den freien Gewerkschaften. Die Zahl der bei 39 Verbänden der freien Gewerkschaften gezählten Arbeitslosen zeigte nach den Wochenberichten des Statistischen Amtes der Stadt Berlin in der Woche vom 25. bis zum 31. Mai nur geringe, wohl auf einen zeitweiligen Stillstand der Nachfrage nach Gegenständen des Kriegsbedarfs zurückzuführende Zunahme von 3456 auf 3597, d. i. um 141 oder 4,08 Proz. Jm einzelnen handelt es sich durchweg nur um geringere Veränderungen nach der einen oder der anderen Seite hin.
Kriegszulagen.
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Vorenthaltung des Kriegsscheins.
u. Thomas auf Heeresarbeit beschäftigt waren, klagten beint Sechs Maschinenformer, die bei der Firma ciling Gewerbegericht auf Schadenersak, weil sie entlassen worden find und ihnen der Kriegsschein nicht sogleich erteilt wurde. Der Vertreter der Firma gab an, nach einer Verfügung der Militärbehörde müßten, wenn Entlassungen notwendig werden, zuerst Die französische Industrie in der Kriegszeit. die auf Reklamation vom Kriegsdienst befreiten Arbeiter entEine Note des Arbeitsministeriums teilt die Ergebnisse der den. Der Kriegsschein dürfe solchen Arbeitern nicht erteilt werlaffen und der zuständigen Militärbehörde namhaft gemacht weramtlichen Untersuchung über die Tätigkeit der kommerziellen und den. Das treffe im vorliegenden Falle zu, darum hätten die industriellen Unternehmungen Frankreichs nach acht Kriegsmonaten Kläger den Kriegsschein bei der Entlassung am Sonnabend nicht mit. Die Untersuchung erstreckte sich auf 22 610 Unternehmungen, bekommen. Am Montag habe die Firma von der Militärbehörde die in normalen Zeiten 1097 670 Arbeiter beschäftigen. Im Auguft die Weisung bekommen, den Entlassenen den Kriegsschein zu geben. 1914 waren infolge der Mobilmachung nur 48 Proz. der Unter- Derselbe habe den Klägern vom Dienstag ab zur Verfügung genehmungen im Betrieb. Ihre Anzahl stieg nacheinander im Oktober standen, was ihnen aber nicht mitgeteilt wurde. auf 58 Broz, im Januar auf 69 Proz. und erreichte im Juni 77 Proz. Die Zahl der beschäftigten Arbeiter und Angestellten betrug im August 34 Proz. und stieg im Oktober auf 44 Proz., im 1. Juni waren in der Tat 21 209 Unternehmungen im Betrieb, die Januar auf 59 Proz. und erreichte am 1. Juni 65 Proz. Am 718 166 Arbeiter beschäftigten. Die Besserung sei also beträchtlich und anhaltend gewesen.
Auflösung des Dynamit- Trustes.
Die dem Verein der Brauereien Berlins und Umgegend angeschlossenen Betriebe zahlen den Frauen der Kriegsteilnehmer eine wöchentliche Unterstügung von 5 oder 6 M. zu der staatlichen und Gemeindeunterstügung, außerdem für jedes Kind eine Mark in derselben Zeit. Unter der Teuerung litten aber auch die Familien der noch tätigen Brauereiarbeiter. Der Verband der Brauerei und Mühlenarbeiter trat deswegen an den Verein der Brauereien heran, In der Jahresversammlung der Nobel Dynamit- Trust Company um auch für seine noch nicht im Felde stehenden Mitglieder eine teilte, wie aus London gemeldet wird, die Verwaltung mit, daß nach Aufbesserung zu erzielen. Das Resultat der Verhandlungen spiegelt Durchführung der Abtrennung der deutschen Interessen der Trust auffich wider in der folgenden, von den dem Verein angeschlossenen gelöst wurde. Die Aktionäre werden Aftien der Nobel Explosives Betrieben ausgehängten Company of Glasgow erhalten.
Bekanntmachung.
Soziales.
Die Kammer 5 berurteilte die Firma, den Klägern den geforderten Schadenersatz( je 25 bezw. 30 2.) zu zahlen, weil der Kriegsschein bei der Entlassung hätte erteilt werden müssen. Firma Sachoff u. Sohn Schadenersatz wegen Nichterteilung In einem anderen Falle beanspruchte ein Schlosser von der des Kriegsscheins. Der Kläger , der nur zwei Tage bei der Firma gearbeitet hat, hörte auf, weil ihm der Lohn nicht genügte. Co er einen Kriegsschein oder einen gewöhnlichen Entlassungsschein gefordert hat, ist streitig. Es steht auch nicht zweifelsfrei fest, ob die den Kriegsschein betreffende Verfügung zutrifft. Nach einer die Firma Sackhoff u. Sohn zu den Betrieben gehört, auf welche Auskunft des Kriegsausschusses der Metallindustrie steht die Firma nicht auf der Liste der Heereslieferanten. Der Vertreter der Firma
behauptet dagegen, die Firma gehöre zu den Heereslieferanten, sie habe dem Kläger , weil er gegen ihren Willen aufhörte, den Kriegsschein nicht zu geben. Tatsache ist, daß der Kläger ohne Beschlußgemäß wird den männlichen Arbeitnehmern der uns Ausweis über sein voriges Arbeitsverhältnis keine Arbeit bekam. angeschlossenen Betriebe vom 1. Juni d. J. ab auf die Dauer von drei Monaten ein Kriegszuschlag in Höhe von 10 M. pro Monat geEr wandte sich deshalb an Herrn Sackhoff. Als dieser hörte, der Kläger wolle nicht bei einer Konkurrenzfirma, sondern bei der währt. Der Zuschlag gelangt zur Auszahlung an den Lohnzahlungstagen vom 2. Juli d. J., 30. Juli b. 3. und 3. Sep- Das finanzielle Ergebnis der Volksfürsorge im Jahre 1914. Firma Knorrbremse anfangen, erklärte er, damit einverstanden tember d. J. und wird jeweils nur denjenigen Arbeitnehmern zu sein. Hierdurch mußte also das Arbeitsverhältnis als im beiderDie zweite Generalversammlung der Volksfürsorge zur feitigen Einverständnis gelöst gelten und der Kläger hätte den ausgezahlt, die während eines ganzen Monats in den betreffenden Entgegennahme des Geschäftsberichts über das erste volle Ge- riegsschein sofort erhalten müssen. Er bekam ihn aber nicht, Betrieben tätig sind. Arbeitnehmer, die am Zahltage noch nicht schäftsjahr 1914 und zur Beschlußfassung über die Verwendung sondern der Beklagte versprach, den Schein an die Knorrbremse ou eing bollen Monat beſchäftigt find, erhalten vom Tage des Ein- des trok der mannigfachen Hemmungen durch den Krieg er- schicken. Als der Arbeiter am folgenden Tage bei der Knorrbremse tring an einen zichlag von 34 Pf. pro Tag, wobei die Sonntage zielten Ueberschusses wird auf Sonnabend, den 26. Juni, nach anfragte, wurde er nicht eingestellt, weil der Schein noch nicht einBeschäftigung freiwillig aufgeben, wird ein Zuschlag nicht gewährt, Hamburg einberufen. Der Geschäftsabschluß ist unter den ob- getroffen war. Später traf der Schein allerdings ein, aber der Kläger fam nicht wieder, obgleich ihm Herr Sackhoff geraten, nochwaltenden Umständen ein so erfreulich günstiger, daß auch für mals bei der Anorrbremse anzufragen. Jedenfalls glaubte der das Jahr 1914 der Gewinnreserve der Versicherten ein erheb- Kläger , Sackhoff u. Sohn habe keinen Schein abgesandt und wolle licher Ueberschuß zugeführt werden kann. Die Gesamtein- ihm auch keinen erteilen. Der Kläger beansprucht den Lohn für 275 344 M., so daß sich ein leberschuß von 171 947 M. er- loren gingen. nahmen betrugen 3447 291 M., die Gesamtausgaben 11 Arbeitstage, die ihm wegen Vorenthaltung des Scheins vergibt. Borstand und Aufsichtsrat schlagen der Generalversammlung vor, davon je 5 Proz. zuzuweisen dem geseglichen Reservefonds, dem Organisationsfonds, dem Kriegsreferbefonds und dem Fonds zur Bildung einer besonderen Reserve, im Gesamtbetrage von 34 389 M.; 96 115 M. sollen der Gewinn referbe der Versicherten zur Erhöhung der
Verein der Brauereien Berlins und der Umgegend. ringfreien" Brauereien zu einem Entgegenkommen in dieser oder 3 Der Brauereiarbeiterverband ist bemüht, auch die sogenannten ähnlicher Form zu veranlaffen. Die Brauerei Engelhardt hat sich denn auch bereit erklärt, den erwachsenen Arbeitern eine Teuerungszulage von 1,70 M. pro Woche, den jugendlichen 75 Pf. für dieselbe Seit zu gewähren. Mit anderen Brauereien schweben noch Verhandlungen. Hoffentlich wirkt das gute Beispiel auch dort vor
bildlich.
Nach der Beratung des Gerichts riet der Vorsitzende zur Zurücknahme der Klage, weil sie sonst abgewiesen werden müsse. Der Kläger folgte diesem Rat.
Wahrscheinlich hat das Gericht angenommen, der Kläger have seinen Schaden selbst verschuldet, weil er nicht zum zweitenntal bei der Knorrbremse angefragt hatte, wo ja der Schein inzwischen eingetroffen war. Nur unter dieser Voraussetzung würde sich eine
Gerichtszeitung.
Die Gürtler und Berufsgenossen, welche Militärbedarfsartikel Versicherungssummen zugeführt und der Rest Abweisung der Klage mit dem Standpunkt vereinbaren lassen, den und Militäreffekten herstellen, hielten am Montag eine Versammlung von 1442 M. auf neue Rechnung vorgetragen werden. Als die Kammer 5 bisher eingenommen hat. ab, in der Siering über: Die Metallindustrie und der Krieg" jagungsmäßige bierprozentige Verzinsung des von den Gereferierte. Jm weiteren Verlauf der Versammlung teilte der wertschaften und Genossenschaften je zur Hälfte voll eingeBranchenleiter mit, daß die Beleuchtungsgruppe durch den Krieg zahlten Aktienkapitals von 1 Million Mark tämen diesen von auseinandergesprengt wurde, indem die betreffenden Arbeiter in der Dem Ueberschusse 40 000 M. zu. Vorstand und Aufsichtsrat Striegsindustrie unterkamen. Durch die Petroleumnot wurde die haben beschlossen, den Aktionären zu empfehlen, auch in diesem Beleuchtungsbranche wieder belebt, doch geht auch dies wieder zu Jahr auf die Berzinsung zu verzichten zugunsten des Eine Woche Gefängnis wegen Duldung von Tanzluftbarkeiten. Ende. In einigen Betrieben fonnten die Arbeiter eine Teuerungs- Kriegsreierbefonds. Es würden dann diese 40 000 aulage auf Friedensarbeit erreichen. Der Stand der Arbeitslosigkeit Mark mit der heurigen Zuweisung von 8597 M. zu den im ist ein günstiger. In der Diskussion wurden noch die Lohnverhältnisse in den Vorjahr überwiesenen 3303 M. hinzukommen und sonach nach einzelnen Betrieben besprochen. Auf Antrag Berendts beschloß die Bersammlung, in der storbenen Versicherten neben der ihnen zustehenden PrämienSchluß des Krieges den Hinterbliebenen der im Kriege genächsten Zeit eine ausschließliche Militäreffektenarbeiter- Versammlung reserve im ganzen weitere 51 900 m. ausgezahlt werden einzuberufen.
Ausland.
Durch Urteil des Landgerichts Göttingen vom 27. März d. J. ist der Gastwirt Eduard Riemenschneider aus Einbed wegen Vergehens gegen§ 9b des Belagerungszustandgesetzes zu einer Woche 25. November und 2. Dezember 1914 find auch für den Bezirk des Gefängnis verurteilt worden. Zu dieser Verurteilung haben fol gende Vorgänge Anlaß gegeben. Durch Bekanntmachung pem 10. Armeekorps die öffentlichen Tanzluftbarkeiten verboten worden. fönnen. Wenn die Kriegsverluste nicht unverhältnismäßig Der Angeklagte R. hat in der zu seiner Wirtschaft gehörenden gegroß werden, erhalten die versicherten Kriegsteilnehmer nach schloffenen Veranda ein Spielwert stehen, das gegen den Einwurf Arbeitslosigkeit in Frankreich . ihrer kurzen Prämienzahlung bei der Volksfürsorge mehr, als eines Geldstücks auch Tanzweisen spielt. An den Sonntagen im Einem Bericht des französischen Arbeitsamtes ist zu entnehmen, fie bei gleichen Leistungen von jeder anderen Gesellschaft zu be- Dezember 1914 bis Mitte Januar 1915 pflegten sich, wie das Landdaß die Arbeitslosigkeit im Abflauen begriffen ist. In Paris 3. B. anspruchen haben. Selbstverständlich kommen nach Schluß des gericht feststellt, bei dem Angeklagten junge Burschen und Mädchen waren Ende Oktober v. J. 293 824, Anfang Mai 1915 dagegen nur Krieges nur bestehende Versicherungen als zum Bezuge berech- Tänzlein zu riskieren. Der Angeklagte hat das den jungen Leuten des Orts zu versammeln, um nach den Klängen des Spielwerks ihr noch 158 969 Arbeitslose vorhanden. In manchen Industriegegenden tigt in Betracht. Es müssen daher alle Versicherungen der zwar verboten, aber nichts weiter dagegen getan, da er fürchtete, die Tänzlein zu riskieren. Der Angeklagte hat das den jungen Leuten ist das Verhältnis noch günstiger, und sogar aus den Orten der Kriegsteilnehmer durch regelmäßige Prämienzahlung aufrecht- undschaft zu verlieren. In dem Verhalten des Angeklagten er. Glasindustrie wird gemeldet, daß die anfänglich erschreckend hohe erhalten oder durch Nichtweiterzahlung der Prämien einge- blidt das Gericht die Veranstaltung von öffentlichen TanzluftbarArbeitslosenziffer jest wieder auf die Hälfte herabgefunken ist. Hier stellte Versicherungen sofort wieder in Kraft gesetzt werden. und da, wie in Le Havre , herrscht Hochkonjunktur für alle Berufe, feiten und damit ein wiederholtes Vergehen gegen das Gesetz über so daß überhaupt keine Arbeitslosen vorhanden sind. Am meisten Die Volksfürsorge zahlte im Jahre 1914 für 1111 Sterbe- den Belagerungszustand. Seine Pflicht als Wirt und Inhaber des leiden die Porzellanindustrie und die Teppichwirkerei unter der Strise. fälle die bedingungsgemäßen Versicherungsleistungen; dar- Spielwerks wäre es gewesen, den Gästen das Tanzen energisch zu In Limoges , der Zentrale der Porzellanindustrie, wurden im Sep- unter beim Tode durch Unfall im ersten Jahre der Versiche- verbieten, das Spielwert abzustellen oder die Gäste aus dem Lokal tember 11 448, im März noch 6607 Personen von der Gemeinde rung in 27 Fällen 7091 M., die hierfür bezahlten Prämien be- 3u weifen. Gegen dieses Urteil hatte der Angeklagte R. Revision beim unterstüßt. In vielen Gemeinden wurde die öffentliche Arbeits- trugen nur 326 M. Iofenunterſtügung eingeführt, die aber nach Möglichkeit in Gewährung von Arbeitsgelegenheit besteht.
Reichsgericht eingelegt und ausgeführt, er habe das Verbot nicht geDer Abschluß des Jahres 1914, in welchem die ersten fünf tannt, auch habe es sich nicht um eine öffentliche Tanzlustbarkeit ge= Kriegsmonate das Geschäft aller Versicherungsgesellschaften handelt. Der Reichsanwalt beantragte Verwerfung der Revision, starf beeinträchtigten, zeigt, daß die Volksfürsorge in der deut- da das Verbot genügend bekannt gemacht worden ist und auch die schen Arbeiterschaft so gut fundiert ist, daß sie die ungeheure Oeffentlichkeit der Tanglustbarkeit erwiesen ist, denn es hat sich nicht
Aus Industrie und Handel. Belastungsprobe des langen und schweren Strieges troß ihrer um einen beſchränkten Berfonenkreis gebandelt, vielmehr fonnte
Jugend aushalten wird. Auf ihrem soliden Unterbau tann in der hoffentlich nicht mehr fernen Friedenszeit ein Gebäude errichtet werden, in welchem Millionen Deutscher für die wechselbollen Schicksale des Lebens Schuß und Hilfe finden können.
Durch Gutmütigkeit geschädigt.
jeder Gast sich daran beteiligen. Das Reichsgericht hat die Revision des Angeklagten verworfen, somit bleibt das Ürteil des Landgerichts Göttingen bestehen.( Aktenzeichen: 8 D 299/15. Urteil des Reichsgerichts vom 7. Juni 1915.)
Neue Preiserhöhung in der Braunkohlenindustrie. Wie wir erfahren, sind das Niederlaufiger Braunkohlensyndikat und die Jlse Bergbau A. G. in Grube Jlse übereingekommen, die Preise vom 1. Juli d. J. ab erneut um 1 M. per Tonne zu erhöhen. Wegen Vergehens gegen das Arbeiterinnenschutzgeset Die legte Preiserhöhung trat am 1. April d. J. ein und betrug ist vom Landgericht Frankfurt a. M. ant 5. März der Kaufmann durchschnittlich 1,50 M. per Tonne. Begründet wird diese Preis- Gin Bierfahrer, der im Dienst der Riebeck- Brauerei das Siegfried Rosenfeld zu 300 M. und 20 M. Geldstrafe verurteilt erhöhung mit dem fortgesezten Abgang von Arbeitern, durch den gute Riebedbier" an kleine Stunden abfebte, ließ sich in seiner worden, weil er zwei Arbeiterinnen, welche Herrenhemden andie Gestehungskosten gesteigert werden. Bisher konnten einzelne den Gerstensaft auf Borg zu überlassen. Die Firma hatte das Stück mußten diese Arbeiterinnen während der Arbeit einnehmen, Gutmütigkeit bewegen, Kunden, die gerade nicht bei Kasse waren, fertigten, von morgens 7 bis abends 10 Uhr beschäftigte. Das FrühWerke, wie z. B. die Jise Bergbaugesellschaft und die Nieder- allerdings verboten. Sie verlangte, daß der Fahrer Bier nur gegen und das Mittagessen erhielten sie, um keine Zeit zu versäumen, im laufizer Kohlenwerke ihre Produktion auf 80 bis 90 Prozent Barzahlung abgebe und wollte sich bei etwaigen Ausfällen an der Hause des Angeklagten. Die Revision des Angeklagten wurde heute der normalen halten, doch rechnet man für die nächste Zeit vom Fahrer gestellten Raution schadlos halten. Als der Krieg vom Reichsgericht als unbegründet verworfen.( 1 D. 276/15.)