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Ein Betrug gegen die Krankenkasse wurde gestern von der 3. Straffammer des Landgerichts I mit Gefängnisstrafen geahndet. Angeklagt war der Tischler Kl. und die Frau 11. wegen Betruges und schwerer Urfundenfälschung. Der Angeklagte St. tourde vor einiger Zeit in ein hiesiges Krankenhaus aufgenommen. Auf seine Veranlassung hin erschien eines Tages die jeßige Mitangeklagte li., mit der er in wilder Ehe lebte. in dem Bureau der Ortstrantenkasse und gab sich als„ Ehefrau" aus. Hierdurch wurde herbeigeführt, daß die Kasse an die angebliche Ehefrau das Krankengeld zahlte. Außerdem erhielt sie auch noch die sog. Erwerbslosenunterstüßung, wobei sie sich ebenfalls als Frau St. ausgab. In den einzelnen Fällen unterschrieb sie die Quittungen mit dem Namen Frau K. Die Fälschung tam zur Entdeckung und die Folge war die vorliegende Anklage. Das Gericht brachte zum Ausdruck, daß derartige Schwindeleien gegen Unterstützungs- oder ähnliche Institute mit aller Schärfe des Gesetzes geahndet werden müssen. Das Urteil lautete deshalb gegen St. auf 6 Monate und gegen die U. auf 4 Monate Gefängnis.
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Geh.
Briefkasten der Redaktion.
und
Briefliche
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3ipiffleibung trug. Is er dem Drehorgelspieler das Musizieren abhängig. Infolge dessen feste der Angeklagte ein furzes Tele- Firma an England Geld zahle Der Gerichtshof schloß sich verbot, wurde er von den jungen Leuten umringt und angegriffen. gramm an seine chilenische Firma des Inhalts:„ Die 20 000 M. jedoch im wesentlichen den Ausführungen des Staatsanwalts on, Vor Gericht machten die den Angeklagten als Offizialverteidiger abfchiden, sonst verweigert Rehlands Ausführung." Weil von hier berücksichtigte, daß es sich hier auch um das eigene Geld des Angestellten Rechtsanwälte geltend, daß diese Ausschreitung in dieser aus während des Krieges eine Depesche nach Chile nicht durchgeht, geklagten in seiner Eigenschaft als Mitinhaber der Firma handelte ernsten Zeit zwar besonders bedauerlich sei, daß die Angeklagten richtete der Angeklagte sie zunächst an eine Mittelsperson in und nahm an, daß hier nicht eine bloße Vorbereitungshandlung in der irrigen Meinung gewesen seien, es handele sich um einen Amsterdam . Die Depesche ist aber von der Zensur nicht frei- Frage stehe, sondern ein Anfang der Ausführung bereits vorliege. falschen Kriminalbeamten, da sich der Beamte nicht legitimiert gelassen worden, sie hat vielmehr die vorliegende Anklage ver- Mit Rücksicht darauf, daß es sich um die Zahlung einer recht hohen hatte. Das Gericht stellte sich auf den gleichen Standpunkt und anlaßt. Der Angeklagte bestritt fich strafbar gemacht zu haben, Summe handelte, erkannte der Gerichtshof auf 100 M. Geldstrafe schied demgemäß das Vergehen des Widerstands gegen die Staats- da es sich doch hier um eine in Chile ansässige firma handle, der evtl. 10 Tage Gefängnis. Die angeschnittene Frage wird nun gewalt aus. Die Angeklagten wurden mit Ausnahme von R., der unmöglich verwehrt werden könne. ihre in Chile fontrahierte dem Reichsgericht unterbreitet werden. mangels Beweises freigesprochen wurde, wegen Körperverlegung Schuld an die englische Firma abzutragen. Staatsanw. Dr. zu Gefängnisstrafen von 2-4 Monaten verurteilt und sofort aus Weismann hielt den Angeklagten für schuldig. Der Sinn der der Haft entlassen. Verordnung vont 30. September gehe zweifellos dahin, daß von Deutschland aus unter feinen Umständen zur Erhöhung des cnglischen Nationalvermögens beigetragen werden darf. Der Standpunkt der Staatsanwaltschaft sei dahin feitzuhalten:" Das 3ah lungsverbot gegen England gilt, abgesehen von der in der Verordnung enthaltenen Beschränkung, für das Gebiet des Deutschen ist ein Buchstabe Reiches uneingeschränkt und erstreckt sich daher auf die Verfügung Antwort wird nicht erteilt. aller im Gebiete des Deutschen Reiches sich aufhaltenden Personen und die zu ihrer Verfügung stehenden Zahlungsmittel und eine Zuwiderhandlung gegen§ 1 des Verbots liegt daher auch dann vor, wenn im Auslande befindliches Vermögen selbst einer im Warthestr. 70. Die Kündigung besteht zu Recht. E.§. 11. Da Auslande ansässigen Firma, ja selbst einer Ausländern ge- Sie 1914 aus der Landeskirche ausgetreten sind, müssen Sie noch für das hörigen Firma von Deutschland aus überwiesen wird." M. Sch. 22. Sie sind friegs Der Jahr 1915 Kirchensteuer zahlen. verwendungsfähig. M. M. 21. Wegen Lungen- und Herzerkrankung Staatsanwalt beantragte eine Geldstrafe von 20 M. zurückgestellt. M. 5. 100. 1. Das erste Zeichen bedeutet: weacit Justizrat Rechtanwalt Friedmann bekämpfte diese Rechtsauf- Herzfrankheit zurückgestellt; das zweite Seichen fennen wir nicht. 2. Die faffung aus den verschiedensten rechtlichen Gesichtspunkten als wirtin ist für die Kündigung zuständig. Unterschreiben Sie zur Vorsicht durchaus irrig. Es handle sich hier um eine zum ersten Male beide die Kündigung. G. G. R. Die Kündigung fann erfolgen. Sie Wegen der gekündigten zu entscheidende schwierige Rechtsfrage, die selbst von Professoren müßten zu dem angesetzten Termin räumen. der juristischen Fakultät, mit denen darüber gesprochen wurde, als Hypothek könnten Sie sich an das zuständige Amtsgericht um einen Ber8. D. R. 71. Eine Nachmusterung fann durch sehr zweifelhaft erklärt worden sei und anscheinend dem Ober- gleichstermin wenden. kommando selbst zweifelhaft erscheine. Hier handle es sich um einen angemessenen Betrag von der Miete abziehen. Bis zu 50 Prozent. M. O. 100. Sie können dafür persönliche Beitellungsorder erfolgen. eine Rechtspflicht, die eine ausländische Firma gegen eine in EngW. 24. Die Auskunft in der Budgetkommission bezog sich auf Berland domizilierte Firma erfüllen wollte. Der deutsche Gesetz- wundete, die nicht mehr im Lazarett, sondern zu ihrer Familie beurlaubt geber fönne nicht in die rechtlichen Beziehungen zwischen anderen waren. So lange Sie im Lazarett sind, müssen Sie mit der Lazarettlöhnung Staaten eingreifen und bezüglich der Erfüllung von Verbindlich vorlieb nehmen. In all den anderen Fragen fönnen wir nichts tun. da feiten zwischen den Angehörigen zweier fremder Länder irgend uns durch die Zensurvorschriften die Hände gebunden sind. Lüderik 76. ein Gebots- oder Verbots- Recht haben. Hier liege auch gar feine 1. Die Verordnung über die Lohnviändung ist schon in Kraft getreten. Ueberweisung" im Sinne der Verordnung vor, sondern die ein- 2. Die Vereinbarung, wonach Sie 5 M. wöchentlich abzahlen müssen. bleibt davon unberührt. Sie müssen die Vereinbarung einhalten. B. G. Sie fache Aufforderung an einen dritten, seine Schulden zu bezahlen. unterliegen nicht der Meldepflicht durch den Aufruf, nur wenn Sie perBei dem Verbot handle es sich ausschließlich um Zahlung sönliche Gestellungsorder bekommen. R. 49. Geringes Herzleiden, deutscher Schuldner an England. Das gehe aus§ 3 der Ver- friegsverwendungsfähig.-Schöneberg 314. Die Forderung ist verjährt. ordnung hervor, der die Befreiung von der Verpflichtung durch R. B. H. Das Mädchen war nicht verpflichtet, Ihnen vorher davon hinterlegung bei der Reichsbank für zulässig erkläre. Daß Mitteilung zu machen. Wenn von ihr nachgewiesen wird, daß Sie in der die Reichsbank aber nicht von Schuldnern anderer Länder eine geseglichen Empfängniszeit ihr beigewohnt haben, sind Sie zur Alimentation Hinterlegung entgegennehme und daß eine solche Hinterlegung verpflichtet.. G. 22. Bei einem Umzug in eine andere Gemeinde einen ausländischen Schuldner nicht befreien fönne, liege auf der kann Ihnen die kommunale Unteritügung und der Mietszusch uy verweigert Hand. Die Auffassung des Staatsanwalts würde dem in Frage werden. Unterstüßung erhalten Sie von der Gemeinde, in der der Mann bei seiner Einziehung wohnte. J. W. Nicht gefeßlich geregelt. kommenden Gesch vom 30. September 1914 einen Inhalt geben, der direkt zu diplomatischen Verwidelungen führen könnte. Dieser Fall solle, dem Vernehmen nach, auch schon Anlaß geWetteraussichten für das mittlere Norddeutschland bis geben haben, daß sich der chilenische Gesandte mit dem Aus- Sonntagmittag. Im Binnenlande größtenteils heiter, an der Süfte biel wärtigen Amte in Verbindung gesezt habe, um die Frage zu fach bewölft, aber nirgends erhebliche Niederschläge; in den Mittagsstunden lären, wie man glaube verhindern zu dürfen, daß eine chilenische mäßig warm, in der Nacht zu Sonntag noch recht fühl. Theater für Sonnabend, den 19. Juni.
Zum Verbot von Zahlungen an England. Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, die sicher noch dem Reichsgericht unterbreitet werden wird, beschäftigte gestern die 6. Straffammer des Landgerichts I . Nach§ 1 der Bundesratsverordnung vom 30. September 1914 ist es verboten, Zahlungen nach Großbritannien oder den britischen Kolonien und auswärtigen Befizungen mittelbar oder unmittelbar in bar, in Wechsel oder Schecks oder in sonstiger Weise zu leisten, sowie Geld oder Wertpapiere mittelbar oder unmittelbar nach den bezeichneten Gebieten abzuführen oder zu überweisen. Gegen diese Bestimmung soll ber Kaufmann Georg E. verstoßen haben. Der Angeklagte ist Mitinhaber einer seit 5 Jahren in Punta Arenas in Chile tätigen faufmännischen Firma. Diese betreibt ein großes Warenhaus und kauft ihre Waren in Deutschland , Oesterreich, Frankreich und England ein. Der Angeklagte lebt zumeist in Berlin und besorgt von hier aus die Eintäufe für die chilenische Firma. Als infolge des Krieges Waren aus Deutschland und Oesterreich nicht mehr bezogen incrden konnten, bestellte die Firma einen großen Posten Waren bei der großen Firma Rehlands in London . Lehtere aber machte die Ausführung der neuen Bestellung von der Zahlung eines noch offenstehenden Schuldbetrages von 1000 Pfund Sterling
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