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>ach denselben fest, daß Beklagter den Lohn an den Kläger oirekt gezahlr habe, ohne sich um das Geld weiter zu kümmern. letzterer habe demnächst dasselbe angeguckt und gezählt, wobei .-r durch S. unterbrochen wurde, indem dieser sich eines Dieb- ,tahls schuldig machte. An ihn habe Kläger   einen Anspruch, .licht an den Beklagten, dessen Verhalten bei der Lohnzahlung nicht so eingerichtet gewesen sei. daß die widerrechtliche Abgabe .ines Theiles vom Lohn des Klägers an S. daraus hergeleitet werden könnte. Kammer III. Vorsitzender: Assessor Cuno. Sitzung vom i2. März. In einein Prozeß mehrerer Maurer gegen den Bauunter- nehmer Stein handelte es sich darum, festzustellen, ob der Be- klagte oder der Scharwerker, genanntMaurermeister" Gärtner der Arbeitgeber der Kläger   war und ob dieselben nur für eine bestimmte Arbeit oder allgemein als Maurer angenommen waren. Die Kläger beanspruchten eine Lohnentschädigung wegen Ent« lassnng ohne vorherige Kündigung. Im Gegensatz zu den An- gaben der Kläger   behauptet Gärtner  , als Unternehmer Arbeiten(Gipswände) auf mehreren Bauten des Beklagte» fertig gestellt zu haben, welche ein anderer Maurer hatteliegen lassen". Die Arbeit sei ihm, führt er aus, in Akkord übertragen worden; den Klägern habe er Lohn gegeben. An ihn hätten die Kläger  deshalb keinen Anspruch mehr, weil die Arbeit für Stein zu Ende war und sie beim Engagement gewußt hätten, daß es sich nur um diese handelte. Im Jahre 18S6 habe er sich bei der Ban-Berufs- genosfenschaft als Maurermeister angemeldet, mann er zu- letzt seinen Beitrag entrichtet habe, wisse er nicht. Zeuge giebt zu, stets mitgearbeitet zu haben. Er habe in den letzten beiden Jahren ausgenommen die wenigen Wochen, welche er mit den Klägern zusammen thätig war innncr allein gearbeitet, gescharwerkert. Für Stein habe er (ohne Hilfe) schon mal Gipswände aufgestellt. Er kälte des Sonnabends von Stein als Akkordvorschuß bezahlt erhalten, was den Arbeitern zu zahlen war; diesen habe er 55 Pfennig Lohn für die Stunde gegeben. Nach Fertigstellung des Akkords sollte die Endabrechnung stattfinden, der Ueberschuß wäre sein gewesen. Der Vorsitzende stellt rechnerisch fest, daß dieser Ueberschuß in der Be- zahlung der Mitarbeit Gärtners mit etwa 65 Pf. pro Stunde bestand. Herr Stein wurde gemäß dem Klage- antrage verurtheilt. Aus der Begründung des Urtheils ist als wichtig hervorzuheben: Die Gewerbeordnung behandelt in ihrein siebenten Titel das Rechtsverhältniß zwischen Arbeitern und Arbeitgebern. Arbeitgeber" wird gebraucht im Sinne vonselbständiger Ge- werbetreibender" undGemerbeunternehmer". Deshalb srägt es sich im verhandelten Streitfall darum, ob Stein der eigentliche Gewerbeunternehmer war, oderMeister" Gärtner, der als Maurer mitarbeitete. In betracht kommen für die Feststellung des im Sinne des Gesetzes verantwortlichen Arbeitgebers die ganzen Bedingungen, unter denen gearbeitet wurde. und die soziale Stellung der Be- treffenden. Aus der Beweiserhebung geht nun hervor, daß Gärtner als Maurer auf den fraglichen Bauten gestanden hat, der Arbeiten in AUord ausführte und der andere Maurer, weil es nöthig war die Arbeit sollte fertig zur Hilfe annahm. Er war somit nicht als Gewerbeunternehmer anzusehen, sondern sein Auftraggeber, der Bauunternehmer Stein. Auf Grund ver- schiedener während der Beweiserhebung zu Tage geförderter Einzelheiten(deren Wiedergabe hier entbehrlich ist) hielt der Gerichtshof ein Engagement der Kläger   nur für bestimmte Arbeiten nicht für vorliegend. Kammer III. Vorsitzender: Assessor Cuno. Sitzung vom 13. März. Gelegentlich einer Klageverhandlung gegen den Malermeister Titius theilte dieser ganz naiv mit, daß er seine Gesellen ver- pflichte, die Krankenkassen-Beiträgevoll und ganz" selbst zu be- zahlen. Der Vorsitzende rügte das als ungesetzlich. Von einem Beisitzer auf den allzu niedrigen Akkordlohn hingewiesen, welchen er dem klagenden Tapezirer zahlte, meinte er(was aus dem Munde eines Arbeitgebers sozialpolitisch interessant ist), die Ar- beiter unterböten sich selbst. Kammer I. Vorsitzeuder: Assessor H e l l w i g. Sitzung vom 11. März. Die Modistin E. hatte am 2. Januar der Direktrice der irma Simon ein Probekleidchen vorgelegt, worauf ihr drei leidchen mitgegeben wurden, welche siemal machen" sollte. Nach zwei Tagen lieferte Fräulein E. Die Kleidchen gefielen, aber der verlangte Preis nicht. Ihr wurde ohne eine witeree Nebenbemerkung bedeutet, für sie sei keine Arbeit mehr, sie möge sich am Montag Geld holen. Ohne etwas zu erwidern, ging sie fort und kam dann am Montag nach Geld. Auch diesmal ent- fernte sie sich ohne jedes Verlangen nach weiterer Beschäftaung. Beim Gewerbegericht, an das Fräulein E. sich wandte, klagte dieselbe auf eine Lohnentschädigung. Der Beklagte, Herr Simon, wünschte prinzipiell entschieden zn haben, ob Heimarbeiter und-Arbeiterinne», wovon er hunderte beschästiye, einen Kündigungsanspruch hätten. Das Gericht berücksichtigte diesen Wunsch nicht, weil es das Verhalten der Klägerin beim Weggange aus dem Geschäft des Beklagten nach Ablieferung der drei Kleidchen, sowie bei der Inempfangnahme des verdienten Geldes, für einen genügenden Grund zur Abweisung derselben hielt. Begründend führte der Vorsitzende aus: Angenommen habe das Gericht, daß allerdings nach Mitgabe der Kleidchen das Arbeitsverhältniß geschlossen ivar. Die Klägerin habe aber dadurch, daß sie stillschweigend, ohne den geringsten Versuch vom Beklagten   bezw. seiner Vertreterin weitere Beschäftigung zu er- halten, fortging, ihr Einverständniß mit der Lösung des Arbeits- Verhältnisses ausgedrückt. Die Schneiderin Goldschmidt wurde zur Zahlung von 4 M. für zwei Arbeitstage verurtheilt, weil sie nach der eigenen Aus- fage der klagenden Schneiderin K. 12 M. Lohn für die Woche zuerkannt hatte. Die Beklagte wollte nur 2 M. bezahlen, da sie der Klägerin ihre am 2, Tage gefertigte Arbeitnacharbeiten" mußte. Bei der Abmachung eines bestimmten Lohnes entbinde nicht von der Verpflichtung, denselben zu zahlen, eine schlechter als gewünscht gelieferte Arbeit. Kammer V. Vorsitzender: Assessor Herzfeld. Sitzung vom 15. März. Die Dreher V. und F. beanspruchen von der Firma Berg- mann u. Komp. je 29 Stunden bezahlt, die sie aussetzen mußten, weil die Dampfmaschine so lange einer Beschädigung wegen nicht benutzt werden konnte. Die Kläger   stützen sich in der Be- gründung der Klage auf ein angebliches Versprechen eines der Fabriklctter, durch U eberstunden das Versäumte nachholen zu dürfen. Der betreffende Direktor behauptet, den Klägern nur die Aussicht auf Ueberstunde» eröffnet, nicht aber sich verpflichtet zu haben, solche macheu zu lassen. Er hält die Beklagte nicht für verpflichtet, den infolge der Beschädigung der Maschine gehabten Verdienstausfall den Klägern zu vergülen. Der Gerichtshof schloß sich letzterer Ausführung an und wies die Kläger ab. Eine Entschädigungsforderung, die aus der Einbehaltung von Führungsattesten(Zeugnissen) hergeleitet wird, sei keine Forderung, die aus dem Arbeitsverhältniß hervorgehe, und deshalb sei das Gewerbegericht zur Ent- scheidung darüber nicht kompetent, urtheilte das Gericht in einer Klage gegen die deutsche Gasgluhlicht-Gesell- schaft indem es den Kläger  , einen Monteur, abwies. Diese Ent- scheidung widerspricht der bis jetzt in den einschlägigen Fällen von anderen Kammern des Gerichts geübten Praxis; handelte es sich um die Einbehaltung von Zeugnissen oder was gleich- bedeutend ist um die Nichtausstellung eines ordnungsgemäßen Arbeitsattestes und dadurch bewirkten Schädigung eines Arbeiters, so hat das Gericht bisher stets entschieden. Die Ansicht, das Arbeitsverhältniß babe mit den.Reugmssen nichts zu tbun, ist eine verkehrte. Schon die Thatsache, daß die Be- klagte die Zeugnisse in ihrem Gewahrsam hatte, konstatirt einen innigen Zusammenhang zwischen dem Arbeitsverhältniß und den ersteren. Auf grund der Zeugnisse hat der Betreffende erst seine Stellung bei D. G. G. G.   erhalten. Ob er durch die fahrlässige Einbehaltung derselben geschädigt wurde, d. h. wegen Fehlens der Papiere kein Engagement erhielt, wo er es bei ihrem Vor- weisen erhalten hätte, ist natürlich eine Frage für sich, die zu entscheiden eben Aufgabe des zuständigen Gerichts wäre. Es giebt Beruse, z. B. den der Haus- und Geschäftsdiener, deren Angehörige ohne Zeugnisse überhaupt kein Engagement finden, die sich nicht mal ohne Zeugnisse vorstellen dürfen, wollen sie nicht von vornherein gerichtet fein. Das Arbeitsnachweis- Bureau des hiesigen Verbandes der Packer, Haus- und Geschäftsdiener u. f. w. sendet keinen Arbeitslosen ohne Zeugnisse in die von ihm Kräfte verlangenden Geschäfle. Gegenüber solchen T hat fachen kann nur juristische Aus- leglmgskunst die Unzuständigkeit des Gewerbegerichts bezüglich der Entschädigungsforderungen, welche aus der Einbehaltung von Zeugnisse» resulliren, aus dem Wortlaut des Gesetzes über die Gewerbegerichte herausklügeln. Unzweifelhaft gehören derartige Entschädigungsansprüche zu denenaus dem Arbeitsverhältniß." Uebrigens sagt§ 3 Nr. 1 des genannten Gesetzes: Die Gewerbe- gerichte sind zuständig für Streitigkeiten... über die Aushändi- gung oder den Inhalt des Arbeitsbuches oder Zeugnisses. Mit:Streitigkeiten über die Aushändigung des Zeugnisses" werden die Schöpfer des Gesetzes auch nicht blas die nackte Aushändigung gemeint, sondern auf etwaige Ansprüche, die damit im Zusammenhange stehen, bezug genommen haben. Kammer IV. Vorsitzender: Assessor Weltz. Sitzung vom 16. März. Der Bildhauer D. macht einen Schadenersatz- Anspruch von 73 M. gegen den Tischlermeister Sabltzki geltend. Er begründet ihn damit, daß ihn der Beklagte in drei Wochen langhingezogen" habe. indem ihn nur Kleinigkeiten habe arbeiten lassen. Aus einen Einwurf des Beklagten giebt Kläger   der Meinung Ausdruck, ein Kündigungsausschluß sei nicht als verabredet an- zusehen, wenn ein Arbeiter entlassen, aber bereits nach IVe Stunden, ohne daß er die Arbeitsräume seines bisherigen Arbeitgebers verlassen habe, von diesem wieder engagirt werde. Vom ersten Engagement D.'s her lag der schriftliche Kündigungsausschluß dem Gericht vor. Kläger   war nach seinen Angaben von Sabitzki beleidigt worden, was Veranlassung zu einer scharfen Auseinandersetzung und, in der weiteren Folge, zu seiner Ent- lassung gegeben hatte. Der Beklagte hatte dann die Beleidigung zurückgenommen und D. weiter beschäftigt. Das Gericht wies den Kläger ab. Gründe: Ter geringe Zeitraum zwischen der Entlassung und Weiterbeschästrgung involvire kein neues Arbeitsverhältniß, uinso weniger, als der Kläger   während der Zeit im Arbeitsraum verblieben ist: Der Küudigungs- ausschluß von vorher bestand weiter. Der Kläger sei somit in der Lage gewesen,- jeder Zeit die Arbeit zu verlassen� wenn ihm sein Verbleiben in den Diensten des Beklagten nicht lohnend genug erschien. Da er es nicht that, müsse als festgestellt erachtet werden, daß er mit dem Arbeitsverhältniß. w i e e s w a r, sich zufrieden stellte. Kläger   müsse den Schaden tragen, den er sich durch sein freiwilliges Verbleiben beim Be- klagte» selbst zugefügt habe. Landgericht«nd Getverbegericht. Die Landgerichte haben bekanntlich als zweite Instanz in Streitigkeiten zwischen Arbeit- aebern und ihren Arbeitern, sowie in solchen zwischen den Ar- beilern eines Unternehmers unter sich zu entscheiden, wenn das Objekt über 100 M. beträgt und die erhobenen Klage-Ansprüche ans dem Arbeitsverhältniß hervorgehen. Das hiesige Land- gericht I. hat, als Berufungskammer gegen ein Gewerbegerichts- Urtheil angerufen, eine Entscheidung gefällt, die für Bauarbeiter (Maurer, Putzer, Steinträger w.) von weittragender Bedeutung ist, hauptsächlich dann wenn sich das Gewerbegericht Hinsort danach richtet. Die Maurermeister Klemke und Ulrich hatten mit dem Stein- träger Turack einen Vertrag geschlossen. wonach Turack das Hinausschaffen der Hintermauerungs- Steine und des Mörtels zu ihrem Neubau zu einem pro Tausend Steine festgesetzten, nach Stockwerkshöhe steigenden Preise übernahm. Die zn tragenden Steine sollten vom Polier angewiesen und des Sonnabends die bis Frertag getragenen verrechnet werden. Pro Tausend sollten 20 Pfennig bis nach Fertigstellung der Arbeit einbehalten werden. Turack war verpflichtet, den Anordnungen der Baumeister bezw. deren Vertreter unverzüglich Folge zu leisten, sowohl in betreff der Anzahl der anzustellenden Leute, als auch bezüglich ihrer Qualität. Weiter war T. durch den Vertrag vorgeschrieben, jedenseiner" Leute sofort vom Bau zu entfernen, der sich un- gebührlich betragen würde. T. hatte beim Gewerbcgericht(Kammer III, Vorsitzender Assessor Cuno) Klage erhoben auf Zahlung des in der letzten Woche verdienten Lohnes und theilweise obsiegendes Nr- theil erstritten, indem das Gewerbegericht annahin. daß derselbe nicht als Unternehmer zu betrachten sei. dem ein zu fertigendes Werk gegen einen nach Umfang der Leistungen bemessenen Preis übertragen wird. Vielmehr enthalte, so wurde in dem Urtheil ausgeführt, der Vertrag nur die Fest- setzung des Akkordpreises für die von Turack namens der Bau- meister anzunehmenden Arbeitergruppe. Da T. mit seinen Leuten auf Theilung gearbeitet habe und nur Kolonnenführererster" Steinlräger gewesen sei, handele es sich hierum einen Arbeits- vertrag mit in Grnppenakkord arbeitenden Arbeitern, deren Vertreter Turack nur wäre. Das Gewerbegericht sei da- her zur Entscheidung zuständig. Das Landgericht, Z.-K. Vlll. hat nun diese Entscheidung eine der ersten prinzipiellen Entscheidungen der Kammer III des Gewerbegerichts, nach welcher viele andere sich richteten ausgehoben, indem es ausführt: Nach dm Vertrag fei Kläger   nicht Arbeiter der Beklagten im Sinne des VII. Titels der Gewerbe-Ordnung. Der Wortlaut des Vertrages mache den Kläger zum selbständigenUnternehmer". welchem ein ganzes Werk in Pausch und Bogen angedungen worden ist. Hierbei werde darauf Werth gelegt, daß dem Klage- mit einigen Beschränkungen die freie Auswahl der Leute, durch welche er die unternommene Arbeit ausführen lassen wollte, über- lassen war, und letztere ausdrücklich alsLeute des Turack" be- zeichnet worden seien. Für Streitigkeiten selbständiger Unter- nehmer gegen einander sei das Gewerbegericht nicht zuständig. Dasselbe hätte daher in der Sache nicht erkennen dürfen. Nach dieser Auffassung des Landgerichts sollen also die Mit- glieder einer Steinträger-, Putzer u. s. w. Kolonne nur Anspruch an denersten Steinträger".Kolonnenführer"-c., als ihren Arbeit- geberUnternehmer der Steintragarbeil. Putzarbeil" haben. Für die Klage des Kolonnenführers gegen den Unternehmer soll das Gewerbegericht nicht zuständig sein. Die landgerichtliche Entscheidung ist einer näheren �Be- trachtung werth, und zwar im Hinblick auf die Verhält- nisse, durch welche das aus Fachleuten zusammengesetzte Ge- werbegericht sich zu seiner bekannten Praxis, betreffsKolonnen- führer" gezwungen sah. Zunächst: Wie entsteht so eine Kolonne und wodurch zeichnet sie sich besonders aus? Ein beliebiger Bau­unternehmer will, sagen wir: Pntzarbeiten vergeben; viellercht hat er einen oder gar mehrere Bauten zu beputzen. Durch be- sondere, das Baugewerbe auszeichnende Verhältnisse deren Untersuchung hier überflüssig ist hat er sich an das Kolonnen- system gewöhnt; er sieht sich nach jemandem um. der den Kolonnensührer machen könnte.(In den meisten Fällen haben die Bau-Unternehmer«inen solchen schonan der Hand'.) Hat der Unternehmer den Mann, dem er vertraut, so wird ein Ver- trag geschlossen. Für so und soviel pro Quadrat- ruthe verpflichtet sich der Kolonnensührer dessengute Freunde und Bekannte" mittlerweile verständigt sind, schon auf denAbschluß" warten und, als Kolonne foriuirt, sozusagen zumLosarbeilen" gerüstet sind die gesammte P.in- arbeit auf dem Bau oder, je nachdem, einen bestimmten Theil derselben auszuführen. Es wird die Art und Höhe derKost- geld"- oderVorschuß'-Zahlungen ausgemacht(pro Mannt, ab­gemacht, ob Rüstung zu stellen ist, und wenn, wie dies besonders angerechnet wird. Eventuell wird auch ein bestimmter Termin festgesetzt, bis zu welchem die Arbeit fertig sein muß u. s. w. Unter günstigen Umständen stellt die Kolonne die Arbeit fertig und der Kolonnenführer erhält dann, nachdemaufgemessen" ist, die Differenz zwischen den bezahlten Wochenvorschüssen und dem Gesammtpreise des Akkords alsNachschuß" ausgezahlt. Nun ist, vorausgesetzt, daß der Akkord einguter" war, großer Festtag in der Kolonne: es wirdge- theilt", nach Abzug etwaiger Auslagen desFührers" geht der Ueberschuß in gleiche Theile je nach Zahl der Kolonnenmitglieder. So war es auch, trotz des dem Landgericht so wichtigenWort- lautes" des betreffenden Vertrages, in der Kolonne Turack in Wirklichkeit. Alle Vor- und Nachtheile der Arbeit hatte die Gesammtkolonne zu tragen. Im Kolonnensührer und den ein- zelnen Kolonnenmitgliedern stehen sich unzweifelhaft Arbeiter und Arbeiter, Kollege und Kollege gegenüber; alle stehen mit ersterem auf dem Duzfuße. Ein mit noch so viel juristischem Geschick herausgeklügelterWortlaut" eines Vertrages zwischen Bau-Unternehmer und Kolonnensührer ändert an diesem Ver- hältniß absolut nichts. Auf das Wesen einer Sache, Einrich- tung, von Beziehungen kommt es doch schließlich an und nicht auf den äußeren Anschein. Das oben wieder gegebene Urtheil des Gewerbegerichts in Sachen Turack nennt den Vertrag der Herren Klempke und Ulrich mit Turack einenArbeitsvertrag mit in Gruppenakkord arbeitenden Arbeitern; Turack ist danach ihr Vertreter. Das ist denn auch thatsächlich das Wesen, der innere Kern der Kolonnenarbeit, der auf Theilung des Ertrags beruhenden gemeinsamen Ausführung eines größeren Akkordes durch eine Anzahl von Arbeitern. Was es mit demW o r t l a u t" solcher Massenakkord- vertrüge auf sich hat, beweisen die massenhaften vor dem Ge- werbegericht zur Erledigung gelangten Klagen gegen Pfiffikusse in derKunst, ohne Geld zu bauen" und deren Hintermänner, dieGeldleute". Diese Kategorie von Menschen ist es, welche sich das Kolonnensystem in der Weise zu nutze zu machen sucht, daß sie in den Akkordverträgen den Kolonnenführern allerlei Ver- pflichtungen gegenüber den Arbeitern auferlegt, die sonst nur Gewerbe- treibende zu erfüllen habe». Die Regelung der Beiträge zur Krankenkasse, zur Jnvaliditäts-, zur Unfallversicherung u. f. w. Es sind dasS ch i e b u n g e n", die von einem richtig ur- tbeilenden Gericht auch als solche behandelt werden. Jene Herren suchen die Kolonnensührer gern zu Unternehmern zu st e m p e l n, um sich selbst den Rücken zu decken; ihnen gründ- lich das Handwerk gelegt zu haben, ist eines der Verdienste der UI.   Kammer des Gewerbegerichts unter Assessor Cuno. Siebt man ab von der inneren Haltlosigkeit des land- gerichtlichen Urtheils, so bleibt noch übrig,«inen Blick auf seine eventuellen Folgen zu werfen. Die fernere Älnwendung des Ur- theils und seine Uebernahme durch das Gewerbegericht würde ohne Zweifel allerlei Drückereien(abgeleitet von sich-drücken, außer Gefahr bringen) undSchiebungen" Thür und Thor öffnen. Erstens wäre der wirkliche Unternehmer von jeder Verpflichtung den einzelnen Mit- gliedern der Kolonne gegenüber befreit; dieselben hätten sich stets an den(merschtendeels) Habenichts von Kolonnensührer zu halten. Dieser hat nichts(wenige Ausnahmen zugegeben), denn er lebt wie die andern von seinem Arbeitsverdienst. Seine neue Uuternchmerwürde scheint ihm selbst jedenfalls nach Lage seiner sozialen Stellung, seinerVerhältnisse", eitelDunst" zu sein. Er ist Gewerbegehilfe, soll aber nicht die für solche ge- schassenen Institutionen(Gewerbegerichte) benutzen dürfen, um zu seinem Recht zu kommen. Zweitens würden sehr viel Ar- beiter des Baugewerbes aus der Praxis des Gewerbegerichts hervor- gegangener Vortheile verlustig gehen, vor allem des für sie nicht hoch genug anzuschlagenden Vortheils, eventuell denGeldmann" alseigentlichen Älrbeitgeber" haftbar machen zu können. Jeder durch denWortlaut" eines Vertrages vorgeschobene Nichtshaber wird, so kann getrost behauptet werden, mir nichts dir nichts durch das Landaerichtsurtheil zum selb- ständigen Unternehmer. Der Schwindel und die Prellerei der Bauarbeiter wird sanklionirt, natürlich unabsichtlich, aber er>v i r d es. Doch das Gewerbegericht wird sich schwerlich nachdem es, nach heißem Bemühen, durch denWortlaut" mancher Ar- beitsverträge hindurch derSache aus den Grund gegangen" ist dem Landgericht l, Zivil- Kammer 8, anschließen. Dafür spricht der ins Auge fallende Umstand, daß nach Kenntniß- »ahme jenes Urtheils die Kammer III(Assessor Cuno) bereits wieder mehrere Prozesse, sowohl von im Interesse ihrer Mitarbeiter gegen ihre Auftraggeber klagenden Kolonnenführcrn, wie auch von Kolonnenmitgliedern, die direkt gegen den Bau- Unternehmer(nicht gegen ihrenFührer") klagten, verhandelt und zur Entscheidung gebracht hat. Daß es die höhere Weisheit des Landgerichts sich nicht zu eigen machte, ist entschieden richtig und geeignet, das Ansehen desLaien gerichts" in der Stralauerstraße zu heben. Neber die Rechtsstellung der Hilfsarbeiter im Gemeinde- dienst hat das Reichsgericht in einer Klagesacht des Hilfsarbeiters H. gegen den Magistrat zu Elbing   eine wichtige Entscheidung aesällt. Es hat in bezug auf die Bestimmung des Z 56 der Preu­ßischen Städteordnung, wonach die Anstellung der Gemeinde- beamten auf Lebenszeit erfolgt, soweit es sich nicht um vorüber- gehende Dienstleistungen handelt, dahin entschieden,daß die Anstellung eines Gemeindebeamtenauf Kündigung" hinsichtlich des Zusatzes aus Kündigung unwirksam, die Anstellung selbst aber rechtsgillig und auf Lebenszeit erfolgt zu erachten ist. Eine definitive Anstellung liegt dann vor, wenn in den die Anstellung betreffenden Verhandlungen nichts von einer vorläufigen kommissa- rischen Beschäftigung gesagt, eine probeweise Nebertragung nicht vorbehalten ist, ferner wenn der mit dem Willen des Angestellten übereinstimmende Wille der Kommune, denselben zunächst nur versuchsweise zu beschästigen, keinen entsprechenden Ausdruck ge- sunven hat.", Ein mysteriöses Mäntelchen suchte sich der Zigarren- arbeiter August D r u s ch e umzuhängen, der zur Zeil ii» Hain- bürg eine fünfjährige Freiheitsstrafe wegen Diebstahls verbüßt und gestern der zweiten Straskammer am Landgericht II. vor- geführt wurde, um sich wiederum wegen schweren Diebstahls zu verantworten. Im Sommer v. I. wurde in das Komtoir der Apotheke in Velten   eingebrochen, die dem Herrn Ihrer gehört, dessen Gattin als Volksrednerin bekannt ist. Der Dieb, der mit den Verhätiuissen in der Apotheke genau bekannt sein inußte, hatte zufällig nur 75 M. erbeutet. Der Verdacht lenkte sich soiort aus Drusche, der zwar in Oranienburg   wohnte, aber früher als tausdiencr in der Jhrer'schen Apotheke befchästigt gewesen war. erselbe war gleich nach der That verschwunden und wurde erst im Hamburger Zuchlhause wieder gefunden. Als Drusche die Anklagebank betreten halte, entspann sich zwischen ihm und dem Vorsitzenden folgender Dialog. Präs.:Sie sind der Zigarrenarbeiler August Drusche?" Angekl.:Nein, das bin ich nicht! Jch heißeOtto Alexander Wladislaus v. Rönhardt und bin aus Rußland  gebürtig!" Präs.:Was wollen Sie denn da aus der An- klagebank?" Hier warf der als Zeuge geladene Veltener Gen- darm ein:Soviel ich weiß, ist das Drusche! Entiveder legt er sich jetzt«inen falschen Namen bei, oder er hat dies früher mir gegenüber gethan. Jedenfalls ist er derselbe, den ich nach dem Diebstahl verhaftet habe!" Auch die anwesende Ehefrau des Angeklagten erklärte. daß sie ihrenMann vor mehreren Jahren in Oranienburg   unter dem Namen Drusche geheirathet und keine Ahnung davon habe, daß ihr Mann einen anderen Namen zu führen berechtigt fei