>ach denselben fest, daß Beklagter den Lohn an den Klägeroirekt gezahlr habe, ohne sich um das Geld weiter zu kümmern.letzterer habe demnächst dasselbe angeguckt und gezählt, wobei.-r durch S. unterbrochen wurde, indem dieser sich eines Dieb-,tahls schuldig machte. An ihn habe Kläger einen Anspruch,.licht an den Beklagten, dessen Verhalten bei der Lohnzahlungnicht so eingerichtet gewesen sei. daß die widerrechtliche Abgabe.ines Theiles vom Lohn des Klägers an S. daraus hergeleitetwerden könnte.Kammer III. Vorsitzender: Assessor Cuno. Sitzung vomi2. März.In einein Prozeß mehrerer Maurer gegen den Bauunter-nehmer Stein handelte es sich darum, festzustellen, ob der Be-klagte oder der Scharwerker, genannt„Maurermeister" Gärtnerder Arbeitgeber der Kläger war und ob dieselben nur für einebestimmte Arbeit oder allgemein als Maurer angenommen waren.Die Kläger beanspruchten eine Lohnentschädigung wegen Ent«lassnng ohne vorherige Kündigung. Im Gegensatz zu den An-gaben der Kläger behauptet Gärtner, als UnternehmerArbeiten(Gipswände) auf mehreren Bauten des Beklagte» fertiggestellt zu haben, welche ein anderer Maurer hatte„liegen lassen".Die Arbeit sei ihm, führt er aus, in Akkord übertragen worden;den Klägern habe er Lohn gegeben. An ihn hätten die Klägerdeshalb keinen Anspruch mehr, weil die Arbeit für Stein zu Endewar und sie beim Engagement gewußt hätten, daß es sich nur umdiese handelte. Im Jahre 18S6 habe er sich bei der Ban-Berufs-genosfenschaft als Maurermeister angemeldet, mann er zu-letzt seinen Beitrag entrichtet habe, wisse ernicht. Zeuge giebt zu, stets mitgearbeitet zu haben. Er habein den letzten beiden Jahren— ausgenommen die wenigenWochen, welche er mit den Klägern zusammen thätig war—innncr allein gearbeitet, gescharwerkert. Für Stein habe er(ohne Hilfe) schon mal Gipswände aufgestellt.— Er kälte desSonnabends von Stein als Akkordvorschuß bezahlt erhalten, wasden Arbeitern zu zahlen war; diesen habe er 55 Pfennig Lohnfür die Stunde gegeben. Nach Fertigstellung des Akkords sollte dieEndabrechnung stattfinden, der Ueberschuß wäre sein gewesen. DerVorsitzende stellt rechnerisch fest, daß dieser Ueberschuß in der Be-zahlung der Mitarbeit Gärtners mit etwa 65 Pf. pro Stundebestand.— Herr Stein wurde gemäß dem Klage-antrage verurtheilt. Aus der Begründung des Urtheilsist als wichtig hervorzuheben:„Die Gewerbeordnung behandelt in ihrein siebenten Titeldas Rechtsverhältniß zwischen Arbeitern und Arbeitgebern.„Arbeitgeber" wird gebraucht im Sinne von„selbständiger Ge-werbetreibender" und„Gemerbeunternehmer". Deshalb srägt essich im verhandelten Streitfall darum, ob Stein der eigentlicheGewerbeunternehmer war, oder„Meister" Gärtner, der als Maurermitarbeitete. In betracht kommen für die Feststellung des im Sinnedes Gesetzes verantwortlichen Arbeitgebers die ganzen Bedingungen,unter denen gearbeitet wurde. und die soziale Stellung der Be-treffenden. Aus der Beweiserhebung geht nun hervor, daßGärtner als Maurer auf den fraglichen Bauten gestanden hat,der Arbeiten in AUord ausführte und der andere Maurer, weiles nöthig war— die Arbeit sollte fertig— zur Hilfe annahm.Er war somit nicht als Gewerbeunternehmer anzusehen, sondernsein Auftraggeber, der Bauunternehmer Stein. Auf Grund ver-schiedener während der Beweiserhebung zu Tage geförderterEinzelheiten(deren Wiedergabe hier entbehrlich ist) hielt derGerichtshof ein Engagement der Kläger nur für bestimmteArbeiten nicht für vorliegend.Kammer III. Vorsitzender: Assessor Cuno. Sitzung vom13. März.Gelegentlich einer Klageverhandlung gegen den MalermeisterTitius theilte dieser ganz naiv mit, daß er seine Gesellen ver-pflichte, die Krankenkassen-Beiträge„voll und ganz" selbst zu be-zahlen. Der Vorsitzende rügte das als ungesetzlich. Von einemBeisitzer auf den allzu niedrigen Akkordlohn hingewiesen, welchener dem klagenden Tapezirer zahlte, meinte er(was aus demMunde eines Arbeitgebers sozialpolitisch interessant ist), die Ar-beiter unterböten sich selbst.Kammer I. Vorsitzeuder: Assessor H e l l w i g. Sitzung vom11. März.Die Modistin E. hatte am 2. Januar der Direktrice derirma Simon ein Probekleidchen vorgelegt, worauf ihr dreileidchen mitgegeben wurden, welche sie„mal machen" sollte.Nach zwei Tagen lieferte Fräulein E. Die Kleidchen gefielen,aber— der verlangte Preis nicht. Ihr wurde ohne eine witereeNebenbemerkung bedeutet, für sie sei keine Arbeit mehr, sie mögesich am Montag Geld holen. Ohne etwas zu erwidern, ging siefort und kam dann am Montag nach Geld. Auch diesmal ent-fernte sie sich ohne jedes Verlangen nach weiterer Beschäftaung.Beim Gewerbegericht, an das Fräulein E. sich wandte, klagtedieselbe auf eine Lohnentschädigung. Der Beklagte, Herr Simon,wünschte prinzipiell entschieden zn haben, ob Heimarbeiterund-Arbeiterinne», wovon er hunderte beschästiye, einenKündigungsanspruch hätten. Das Gericht berücksichtigte diesenWunsch nicht, weil es das Verhalten der Klägerin beimWeggange aus dem Geschäft des Beklagten nach Ablieferung derdrei Kleidchen, sowie bei der Inempfangnahme des verdientenGeldes, für einen genügenden Grund zur Abweisung derselbenhielt. Begründend führte der Vorsitzende aus: Angenommenhabe das Gericht, daß allerdings nach Mitgabe der Kleidchendas Arbeitsverhältniß geschlossen ivar. Die Klägerin habe aberdadurch, daß sie stillschweigend, ohne den geringsten Versuch vomBeklagten bezw. seiner Vertreterin weitere Beschäftigung zu er-halten, fortging, ihr Einverständniß mit der Lösung des Arbeits-Verhältnisses ausgedrückt.Die Schneiderin Goldschmidt wurde zur Zahlung von 4 M.für zwei Arbeitstage verurtheilt, weil sie nach der eigenen Aus-fage der klagenden Schneiderin K. 12 M. Lohn für die Wochezuerkannt hatte. Die Beklagte wollte nur 2 M. bezahlen, da sieder Klägerin ihre am 2, Tage gefertigte Arbeit„nacharbeiten"mußte. Bei der Abmachung eines bestimmten Lohnes entbindenicht von der Verpflichtung, denselben zu zahlen, eine schlechterals gewünscht gelieferte Arbeit.Kammer V. Vorsitzender: Assessor Herzfeld. Sitzungvom 15. März.Die Dreher V. und F. beanspruchen von der Firma Berg-mann u. Komp. je 29 Stunden bezahlt, die sie aussetzen mußten,weil die Dampfmaschine so lange einer Beschädigung wegen nichtbenutzt werden konnte. Die Kläger stützen sich in der Be-gründung der Klage auf ein angebliches Versprechen eines derFabriklctter, durch U eberstunden das Versäumte nachholen zudürfen. Der betreffende Direktor behauptet, den Klägern nur dieAussicht auf Ueberstunde» eröffnet, nicht aber sich verpflichtet zuhaben, solche macheu zu lassen.Er hält die Beklagte nicht für verpflichtet, den infolge derBeschädigung der Maschine gehabten Verdienstausfall den Klägernzu vergülen. Der Gerichtshof schloß sich letzterer Ausführung anund wies die Kläger ab.Eine Entschädigungsforderung, die aus der Einbehaltungvon Führungsattesten(Zeugnissen) hergeleitet wird, sei keineForderung, die aus dem Arbeitsverhältniß hervorgehe, unddeshalb sei das Gewerbegericht zur Ent-scheidung darüber nicht kompetent, urtheilte dasGericht in einer Klage gegen die deutsche Gasgluhlicht-Gesell-schaft indem es den Kläger, einen Monteur, abwies. Diese Ent-scheidung widerspricht der bis jetzt in den einschlägigen Fällenvon anderen Kammern des Gerichts geübten Praxis; handeltees sich um die Einbehaltung von Zeugnissen oder— was gleich-bedeutend ist— um die Nichtausstellung eines ordnungsgemäßenArbeitsattestes und dadurch bewirkten Schädigung einesArbeiters, so hat das Gericht bisher stets entschieden. DieAnsicht, das Arbeitsverhältniß babe mit den.Reugmssen nichtszu tbun, ist eine verkehrte. Schon die Thatsache, daß die Be-klagte die Zeugnisse in ihrem Gewahrsam hatte, konstatirt eineninnigen Zusammenhang zwischen dem Arbeitsverhältniß und denersteren. Auf grund der Zeugnisse hat der Betreffende erst seineStellung bei D. G. G. G. erhalten. Ob er durch die fahrlässigeEinbehaltung derselben geschädigt wurde, d. h. wegen Fehlensder Papiere kein Engagement erhielt, wo er es bei ihrem Vor-weisen erhalten hätte, ist natürlich eine Frage für sich, die zuentscheiden eben Aufgabe des zuständigen Gerichts wäre.—Es giebt Beruse, z. B. den der Haus- und Geschäftsdiener, derenAngehörige ohne Zeugnisse überhaupt kein Engagement finden,die sich nicht mal ohne Zeugnisse vorstellen dürfen, wollen sienicht von vornherein gerichtet fein. Das Arbeitsnachweis-Bureau des hiesigen Verbandes der Packer, Haus- undGeschäftsdiener u. f. w. sendet keinen Arbeitslosen ohneZeugnisse in die von ihm Kräfte verlangenden Geschäfle.Gegenüber solchen T hat fachen kann nur juristische Aus-leglmgskunst die Unzuständigkeit des Gewerbegerichts bezüglichder Entschädigungsforderungen, welche aus der Einbehaltung vonZeugnisse» resulliren, aus dem Wortlaut des Gesetzes über dieGewerbegerichte herausklügeln. Unzweifelhaft gehören derartigeEntschädigungsansprüche zu denen„aus dem Arbeitsverhältniß."Uebrigens sagt§ 3 Nr. 1 des genannten Gesetzes: Die Gewerbe-gerichte sind zuständig für Streitigkeiten... über die Aushändi-gung oder den Inhalt des Arbeitsbuches oder Zeugnisses.—Mit:„Streitigkeiten über die Aushändigung des Zeugnisses"werden die Schöpfer des Gesetzes auch nicht blas die nackteAushändigung gemeint, sondern auf etwaige Ansprüche,die damit im Zusammenhange stehen, bezug genommen haben.Kammer IV. Vorsitzender: Assessor Weltz.Sitzung vom 16. März. Der Bildhauer D. macht einenSchadenersatz- Anspruch von 73 M. gegen den TischlermeisterSabltzki geltend. Er begründet ihn damit, daß ihnder Beklagte in drei Wochen lang„hingezogen" habe.indem ihn nur Kleinigkeiten habe arbeiten lassen. Auseinen Einwurf des Beklagten giebt Kläger der MeinungAusdruck, ein Kündigungsausschluß sei nicht als verabredet an-zusehen, wenn ein Arbeiter entlassen, aber bereits nach IVe Stunden,ohne daß er die Arbeitsräume seines bisherigen Arbeitgebersverlassen habe, von diesem wieder engagirt werde. Vom erstenEngagement D.'s her lag der schriftliche Kündigungsausschlußdem Gericht vor. Kläger war nach seinen Angaben von Sabitzkibeleidigt worden, was Veranlassung zu einer scharfenAuseinandersetzung und, in der weiteren Folge, zu seiner Ent-lassung gegeben hatte. Der Beklagte hatte dann die Beleidigungzurückgenommen und D. weiter beschäftigt. Das Gericht wiesden Kläger ab. Gründe: Ter geringe Zeitraum zwischender Entlassung und Weiterbeschästrgung involvire kein neuesArbeitsverhältniß, uinso weniger, als der Kläger währendder Zeit im Arbeitsraum verblieben ist: Der Küudigungs-ausschluß von vorher bestand weiter. Der Kläger sei somitin der Lage gewesen,- jeder Zeit die Arbeit zu verlassen� wennihm sein Verbleiben in den Diensten des Beklagtennicht lohnend genug erschien. Da er es nicht that, müsseals festgestellt erachtet werden, daß er mit dem Arbeitsverhältniß.w i e e s w a r, sich zufrieden stellte. Kläger müsse den Schadentragen, den er sich durch sein freiwilliges Verbleiben beim Be-klagte» selbst zugefügt habe.Landgericht«nd Getverbegericht. Die Landgerichte habenbekanntlich als zweite Instanz in Streitigkeiten zwischen Arbeit-aebern und ihren Arbeitern, sowie in solchen zwischen den Ar-beilern eines Unternehmers unter sich zu entscheiden, wenn dasObjekt über 100 M. beträgt und die erhobenen Klage-Ansprücheans dem Arbeitsverhältniß hervorgehen. Das hiesige Land-gericht I. hat, als Berufungskammer gegen ein Gewerbegerichts-Urtheil angerufen, eine Entscheidung gefällt, die für Bauarbeiter(Maurer, Putzer, Steinträger w.) von weittragender Bedeutungist, hauptsächlich dann— wenn sich das Gewerbegericht Hinsortdanach richtet.Die Maurermeister Klemke und Ulrich hatten mit dem Stein-träger Turack einen Vertrag geschlossen. wonach Turack dasHinausschaffen der Hintermauerungs- Steine und des Mörtelszu ihrem Neubau zu einem pro Tausend Steine festgesetzten,nach Stockwerkshöhe steigenden Preise übernahm. Die zn tragendenSteine sollten vom Polier angewiesen und des Sonnabends diebis Frertag getragenen verrechnet werden. Pro Tausend sollten20 Pfennig bis nach Fertigstellung der Arbeit einbehalten werden.Turack war verpflichtet, den Anordnungen der Baumeister bezw.deren Vertreter unverzüglich Folge zu leisten, sowohl in betreffder Anzahl der anzustellenden Leute, als auch bezüglich ihrerQualität. Weiter war T. durch den Vertrag vorgeschrieben,jeden„seiner" Leute sofort vom Bau zu entfernen, der sich un-gebührlich betragen würde.T. hatte beim Gewerbcgericht(Kammer III, VorsitzenderAssessor Cuno) Klage erhoben auf Zahlung des in der letztenWoche verdienten Lohnes und theilweise obsiegendes Nr-theil erstritten, indem das Gewerbegericht annahin.daß derselbe nicht als Unternehmer zu betrachten sei.dem ein zu fertigendes Werk gegen einen nach Umfang derLeistungen bemessenen Preis übertragen wird. Vielmehr enthalte,so wurde in dem Urtheil ausgeführt, der Vertrag nur die Fest-setzung des Akkordpreises für die von Turack namens der Bau-meister anzunehmenden Arbeitergruppe. Da T. mit seinen Leutenauf Theilung gearbeitet habe und nur Kolonnenführer—„erster"Steinlräger— gewesen sei, handele es sich hierum einen Arbeits-vertrag mit in Grnppenakkord arbeitenden Arbeitern, derenVertreter Turack nur wäre. Das Gewerbegericht sei da-her zur Entscheidung zuständig.Das Landgericht, Z.-K. Vlll. hat nun diese Entscheidungeine der ersten prinzipiellen Entscheidungender Kammer III des Gewerbegerichts, nach welcherviele andere sich richteten— ausgehoben, indem esausführt:Nach dm Vertrag fei Kläger nicht Arbeiter der Beklagtenim Sinne des VII. Titels der Gewerbe-Ordnung. Der Wortlautdes Vertrages mache den Kläger zum selbständigen„Unternehmer".welchem ein ganzes Werk in Pausch und Bogen angedungenworden ist. Hierbei werde darauf Werth gelegt, daß dem Klage-mit einigen Beschränkungen die freie Auswahl der Leute, durchwelche er die unternommene Arbeit ausführen lassen wollte, über-lassen war, und letztere ausdrücklich als„Leute des Turack" be-zeichnet worden seien. Für Streitigkeiten selbständiger Unter-nehmer gegen einander sei das Gewerbegericht nicht zuständig.Dasselbe hätte daher in der Sache nicht erkennen dürfen.Nach dieser Auffassung des Landgerichts sollen also die Mit-glieder einer Steinträger-, Putzer u. s. w. Kolonne nur Anspruchan den„ersten Steinträger".„Kolonnenführer"-c., als ihren Arbeit-geber—„Unternehmer der Steintragarbeil. Putzarbeil" haben.Für die Klage des Kolonnenführers gegen den Unternehmer solldas Gewerbegericht nicht zuständig sein.Die landgerichtliche Entscheidung ist einer näheren �Be-trachtung werth, und zwar im Hinblick auf die Verhält-nisse, durch welche das aus Fachleuten zusammengesetzte Ge-werbegericht sich zu seiner bekannten Praxis, betreffs„Kolonnen-führer" gezwungen sah. Zunächst: Wie entsteht so eine Kolonneund wodurch zeichnet sie sich besonders aus? Ein beliebiger Bauunternehmer will, sagen wir: Pntzarbeiten vergeben; viellerchthat er einen oder gar mehrere Bauten zu beputzen. Durch be-sondere, das Baugewerbe auszeichnende Verhältnisse— derenUntersuchung hier überflüssig ist— hat er sich an das Kolonnen-system gewöhnt; er sieht sich nach jemandem um. der denKolonnensührer machen könnte.(In den meisten Fällen habendie Bau-Unternehmer«inen solchen schon„an der Hand'.) Hatder Unternehmer den Mann, dem er vertraut, so wird ein Ver-trag geschlossen. Für so und soviel pro Quadrat-ruthe verpflichtet sich der Kolonnensührer— dessen„guteFreunde und Bekannte" mittlerweile verständigt sind,schon auf den„Abschluß" warten und, als Kolonne foriuirt,sozusagen zum„Losarbeilen" gerüstet sind— die gesammte P.in-arbeit auf dem Bau oder, je nachdem, einen bestimmten Theilderselben auszuführen. Es wird die Art und Höhe der„Kost-geld"- oder„Vorschuß'-Zahlungen ausgemacht(pro Mannt, abgemacht, ob Rüstung zu stellen ist, und wenn, wie dies besondersangerechnet wird. Eventuell wird auch ein bestimmter Terminfestgesetzt, bis zu welchem die Arbeit fertig sein muß u. s. w.Unter günstigen Umständen stellt die Kolonne die Arbeit fertigund der Kolonnenführer erhält dann, nachdem„aufgemessen"ist, die Differenz zwischen den bezahlten Wochenvorschüssenund dem Gesammtpreise des Akkords als„Nachschuß"ausgezahlt. Nun ist, vorausgesetzt, daß der Akkordein„guter" war, großer Festtag in der Kolonne: es wird„ge-theilt", nach Abzug etwaiger Auslagen des„Führers" geht derUeberschuß in gleiche Theile je nach Zahl der Kolonnenmitglieder.So war es auch, trotz des dem Landgericht so wichtigen„Wort-lautes" des betreffenden Vertrages, in der Kolonne Turack inWirklichkeit. Alle Vor- und Nachtheile der Arbeit hatte dieGesammtkolonne zu tragen. Im Kolonnensührer und den ein-zelnen Kolonnenmitgliedern stehen sich unzweifelhaft Arbeiterund Arbeiter, Kollege und Kollege gegenüber; alle stehen mitersterem auf dem Duzfuße. Ein mit noch so viel juristischemGeschick herausgeklügelter„Wortlaut" eines Vertrages zwischenBau-Unternehmer und Kolonnensührer ändert an diesem Ver-hältniß absolut nichts. Auf das Wesen einer Sache, Einrich-tung, von Beziehungen kommt es doch schließlich an und nichtauf den äußeren Anschein.Das oben wieder gegebene Urtheil des Gewerbegerichts inSachen Turack nennt den Vertrag der Herren Klempke undUlrich mit Turack einen„Arbeitsvertrag mit inGruppenakkord arbeitenden Arbeitern; Turackist danach ihr Vertreter. Das ist denn auch thatsächlich dasWesen, der innere Kern der Kolonnenarbeit, der auf Theilungdes Ertrags beruhenden gemeinsamen Ausführung eines größerenAkkordes durch eine Anzahl von Arbeitern.Was es mit dem„W o r t l a u t" solcher Massenakkord-vertrüge auf sich hat, beweisen die massenhaften vor dem Ge-werbegericht zur Erledigung gelangten Klagen gegen Pfiffikussein der„Kunst, ohne Geld zu bauen" und deren Hintermänner,die„Geldleute". Diese Kategorie von Menschen ist es, welchesich das Kolonnensystem in der Weise zu nutze zu machen sucht,daß sie in den Akkordverträgen den Kolonnenführern allerlei Ver-pflichtungen gegenüber den Arbeitern auferlegt, die sonst nur Gewerbe-treibende zu erfüllen habe». Die Regelung der Beiträge zurKrankenkasse, zur Jnvaliditäts-, zur Unfallversicherung u. f. w.Es sind das„S ch i e b u n g e n", die von einem richtig ur-tbeilenden Gericht auch als solche behandelt werden. Jene Herrensuchen die Kolonnensührer gern zu Unternehmern zust e m p e l n, um sich selbst den Rücken zu decken; ihnen gründ-lich das Handwerk gelegt zu haben, ist eines der Verdienste derUI. Kammer des Gewerbegerichts unter Assessor Cuno.—Siebt man ab von der inneren Haltlosigkeit des land-gerichtlichen Urtheils, so bleibt noch übrig,«inen Blick auf seineeventuellen Folgen zu werfen. Die fernere Älnwendung des Ur-theils und seine Uebernahme durch das Gewerbegericht würde ohneZweifel allerlei Drückereien(abgeleitet von sich-drücken, außer Gefahrbringen) und„Schiebungen" Thür und Thor öffnen. Erstens wäre derwirkliche Unternehmer von jeder Verpflichtung den einzelnen Mit-gliedern der Kolonne gegenüber befreit; dieselben hätten sichstets an den(merschtendeels) Habenichts von Kolonnensührer zuhalten. Dieser hat nichts(wenige Ausnahmen zugegeben), denner lebt wie die andern von seinem Arbeitsverdienst. Seine neueUuternchmerwürde scheint ihm selbst jedenfalls nach Lage seinersozialen Stellung, seiner„Verhältnisse", eitel„Dunst" zu sein.Er ist Gewerbegehilfe, soll aber nicht die für solche ge-schassenen Institutionen(Gewerbegerichte) benutzen dürfen, umzu seinem Recht zu kommen.— Zweitens würden sehr viel Ar-beiter des Baugewerbes aus der Praxis des Gewerbegerichts hervor-gegangener Vortheile verlustig gehen, vor allem des für sie nichthoch genug anzuschlagenden Vortheils, eventuell den„Geldmann"als„eigentlichen Älrbeitgeber" haftbar machen zu können. Jeder— durch den„Wortlaut" eines Vertrages—vorgeschobene Nichtshaber wird, so kann getrost behauptet werden,mir nichts dir nichts durch das Landaerichtsurtheil zum selb-ständigen Unternehmer. Der Schwindel und die Prellerei derBauarbeiter wird sanklionirt, natürlich unabsichtlich,aber er>v i r d es.Doch das Gewerbegericht wird sich schwerlich— nachdemes, nach heißem Bemühen, durch den„Wortlaut" mancher Ar-beitsverträge hindurch der„Sache aus den Grund gegangen"ist— dem Landgericht l, Zivil- Kammer 8, anschließen. Dafürspricht der ins Auge fallende Umstand, daß nach Kenntniß-»ahme jenes Urtheils die Kammer III(Assessor Cuno)bereits wieder mehrere Prozesse, sowohl von im Interesse ihrerMitarbeiter gegen ihre Auftraggeber klagenden Kolonnenführcrn,wie auch von Kolonnenmitgliedern, die direkt gegen den Bau-Unternehmer(nicht gegen ihren„Führer") klagten, verhandelt undzur Entscheidung gebracht hat. Daß es die höhere Weisheit desLandgerichts sich nicht zu eigen machte, ist entschieden richtig undgeeignet, das Ansehen des„Laien gerichts" in der Stralauerstraßezu heben.Neber die Rechtsstellung der Hilfsarbeiter im Gemeinde-dienst hat das Reichsgericht in einer Klagesacht des HilfsarbeitersH. gegen den Magistrat zu Elbing eine wichtige Entscheidungaesällt. Es hat in bezug auf die Bestimmung des Z 56 der Preußischen Städteordnung, wonach die Anstellung der Gemeinde-beamten auf Lebenszeit erfolgt, soweit es sich nicht um vorüber-gehende Dienstleistungen handelt, dahin entschieden,„daß dieAnstellung eines Gemeindebeamten„auf Kündigung" hinsichtlichdes Zusatzes aus Kündigung unwirksam, die Anstellung selbstaber rechtsgillig und auf Lebenszeit erfolgt zu erachten ist. Einedefinitive Anstellung liegt dann vor, wenn in den die Anstellungbetreffenden Verhandlungen nichts von einer vorläufigen kommissa-rischen Beschäftigung gesagt, eine probeweise Nebertragung nichtvorbehalten ist, ferner wenn der mit dem Willen des Angestelltenübereinstimmende Wille der Kommune, denselben zunächst nurversuchsweise zu beschästigen, keinen entsprechenden Ausdruck ge-sunven hat.",Ein mysteriöses Mäntelchen suchte sich der Zigarren-arbeiter August D r u s ch e umzuhängen, der zur Zeil ii» Hain-bürg eine fünfjährige Freiheitsstrafe wegen Diebstahls verbüßtund gestern der zweiten Straskammer am Landgericht II. vor-geführt wurde, um sich wiederum wegen schweren Diebstahls zuverantworten. Im Sommer v. I. wurde in das Komtoir derApotheke in Velten eingebrochen, die dem Herrn Ihrer gehört,dessen Gattin als Volksrednerin bekannt ist. Der Dieb, der mitden Verhätiuissen in der Apotheke genau bekannt sein inußte,hatte zufällig nur 75 M. erbeutet. Der Verdacht lenkte sich soiortaus Drusche, der zwar in Oranienburg wohnte, aber früher alstausdiencr in der Jhrer'schen Apotheke befchästigt gewesen war.erselbe war gleich nach der That verschwunden und wurde erst imHamburger Zuchlhause wieder gefunden. Als Drusche die Anklagebankbetreten halte, entspann sich zwischen ihm und dem Vorsitzendenfolgender Dialog. Präs.:„Sie sind der Zigarrenarbeiler AugustDrusche?"— Angekl.:„Nein, das bin ich nicht! Jch heißeOttoAlexander Wladislaus v. Rönhardt und bin aus Rußlandgebürtig!"— Präs.:„Was wollen Sie denn da aus der An-klagebank?" � Hier warf der als Zeuge geladene Veltener Gen-darm ein:„Soviel ich weiß, ist das Drusche! Entiveder legt ersich jetzt«inen falschen Namen bei, oder er hat dies frühermir gegenüber gethan. Jedenfalls ist er derselbe, denich nach dem Diebstahl verhaftet habe!"— Auch dieanwesende Ehefrau des Angeklagten erklärte. daß sieihrenMann vor mehreren Jahren in Oranienburg unterdem Namen Drusche geheirathet und keine Ahnung davon habe,daß ihr Mann einen anderen Namen zu führen berechtigt fei