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Nr. 181. 32. Jahrgang.

3. Beilage des Vorwärts " Berliner Volksblatt.

Verbandstag der Metallarbeiter.

Fünfter Berhandlungstag.

Die Diskussion über die von der Beschwerdekommission be­Handelten Einzelfälle nahm in der Freitagsizung noch einen erheb­lichen Teil der Zeit in Anspruch. Nachdem diese Angelegenheit er­ledigt war, legte die Kommission, der die Beratung der zum

Unterstügungswesen

gestellten Anträge übertragen war, das Ergebnis ihrer Arbeiten vor. Ridert Karlsruhe führte als Berichterstatter der Kommission aus: Die Kommission schlage vor, daß vom 1. August ab die Hälfte der bisherigen Säge der Krantenunterstützung gewährt werden. Eine Statutenänderung solle das nicht sein, sondern nur ein Not­gesetz für die Kriegszeit. Dem Antrage, die Arbeitslosenunter­stüßung auch für die Zeit des Aussehens zu zahlen, sei die Kom­mission nicht beigetreten. Sie habe auch dem Antrage nicht zu stimmen fönnen, welcher verlangt, daß zur Unterstützung der Familien der Kriegsteilnehmer eine größere Summe zur Verfügung gestellt werde. Ebensowenig tönne die Kommission dem Antrage zustimmen, den Hinterbliebenen der Gefallenen die Hälfte des Sterbegeldes zu zahlen. Wenn diesen Anträgen stattgegeben werden sollte, würde die Wiedereinführung der Krantenunterstützung gefährdet werden. Wem die Familienunterstützung der im Felde stehenden Kollegen am Herzen Liege, der möge zu dem Kriegshilfsfonds des Verbandes bei-, steuern.

Nach kurzer Diskussion wurde unter Ablehnung aller anderen Anträge, welche zum Unterstüßungswesen vorlagen, der folgende An­trag der Kommission angenommen:

Die Erwerbslosenunterstützung bei Strankheit ist vom 1. August 1915 an in der Höhe der Hälfte der bisherigen Unterstützungssäge auf die Dauer von 20 Wochen bei 14tägiger Karenzzeit wieder einzuführen.

Ausgesteuerte und noch nicht bezugsberechtigte zum Kriegs dienst eingezogene Mitglieder, die sich nach ihrer Entlassung aus dem Heeresdienst friſtgemäß(§ 5 Abs. 6) zum Verband wieder anmelden, können innerhalb sechs Wochen nach ihrer Entlassung bei Arbeitslosigkeit Unterstützung auf die Dauer von insgesamt 4. Wochen beziehen. Ausgesteuerte erhalten die Unterstützung in der Höhe, die ihnen vor ihrem Einrücken zustand. Nichtbezugsberechtigte erhalten den niedrigsten Satz der Unter­stügung bei Arbeitslosigkeit.

eingeführt haben, daß fie diese Einrichtung so lange beibehalten, bis an ihrer Stelle eine Arbeitslosenversicherung auf reichsgesetz­licher Grundlage durchgeführt ist.

Die Generalversammlung fordert in den Gemeinden, die bisher Einrichtungen zur Unterſtügung Arbeitsloser nicht getroffen haben, die baldigste Einführung dieser Maßnahme.

Da nicht alle Gemeinden infolge der starken Inanspruchnahme ihrer Mittel in der Lage sind, die Kosten der Einrichtung aus eigenen Kräften zu bestreiten, fordert die Generalversammlung die Bereitstellung von Mitteln durch das Neich.

Aus anderen Kassen gewährte Unterstützungen dürfen auf die Arbeitslosenunterstützung aus städtischen Mitteln nicht angerechnet

werden.

Ferner wurde beschlossen, sich an den Bundesrat zu wenden mit dem Ersuchen, die Schutzbestimmungen für Frauen und iugendliche Arbeiter wieder in Kraft zu setzen. Bum internationalen Metallarbeiterfongreß, der für nächstes Jahr in Wien angesetzt ist, bemerkte Schlice: Wir fühlen uns verpflichtet, die Internationale aufrechtzuerhalten und werden des­halb auch in der gegenwärtigen Zeit unsere Vorbereitungen zum Rongreß treffen.

Hierauf beschloß der Verbandstag, zehn Delegierte zu dem Rongreß zu entsenden.

Die weiteren Verhandlungen wurden auf Sonnabend vertagt.

Aus Industrie und Handel.

Kriegsgewinne.

Sonnabend, 3. Juli 1915.

gewesen, da der Kläger auch nach seinen Wanderschaften in früheren Jahren stets dorthin wieder zurückgekehrt war. Auch war der Beklagten , wie aus den Akten hervorgeht, bekannt, daß in Sp. die Stiefmutter des Klägers wohnte, deren alleiniger Er­nährer er gewesen zu sein seinerzeit behauptet hatte. Lagen aber hiernach die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung nicht bor, so war der öffentliche Aushang ohne Rechtswirkung. Die Zustellung des Bescheids hat frühestens mit der am 5. Juni 1912 erfolgten Uebersendung einer Abschrift des Bescheides an den Kläger stattgefunden und die am 26. Juni 1912 eingelegte Berufung war deshalb rechtzeitig. Unter diesen Umständen mußte der Returs aber zugleich auch fachlich Erfolg haben. Der Bescheid der Beklagten vom 6. Januar 1912 ist materiell deshalb nicht gerechtfertigt, weil zur Zeit seiner 3u­stellung, nämlich im Juni 1912, die Voraussetzungen des§ 94 Nr. 3 des Gewerbe- Unfallversicherungs­gefeges nicht vorlagen. Eine Wirksamkeit für die zurück­liegende Zeit kommt nach dem noch Anwendung findenden Gewerbe­Unfallversicherungsgesetze nicht in Frage."

Durch Zeugen nachgewiesener Unfall.

Unsere so oft ausgesprochene Mahnung, auch die unscheinbarsten Verlegungen anzumelden, findet leider in den Kreisen der Arbeiter und Arbeiterinnen immer noch nicht die genügende Beachtung. Aus der Praris ergibt sich, daß eine ganze Anzahl von Verlegten von den Berufsgenossenschaften mit ihren Ansprüchen abgewiesen werden, weil der Unfall nicht erwiesen sei. In all den Fällen ist dann erst ein langwieriger, unter Umständen sich jahrelang hinziehendes Ver­fahren notwendig, um den Anspruch durchsetzen zu können. Der Verlegte ist beweispflichtig, er hat nachzuweisen, daß der Unfall tat­sächlich stattgefunden, zum mindesten muß das Stattfinden wahrschein­lich gemacht werden. Es ist daher den Verlegten immer wieder zu raten, wenn nicht direkte Augenzeugen zugegen waren, ihre Mitarbeiter oder Vorgesetzte auch von den kleinsten Unfällen sofort in Kenntnis zu sehen.

in den ersten Morgenstunden dadurch einen Unfall, daß er sich beim Der Blechschneider B. aus Berlin erlitt am 27. Dezember 1912 der scharfen Sante den rechten Mittelfinger riß. Anfangs wurde die Packen von geschnittenen und zusammengerollten Metallstreifen an Verletzung nicht beachtet, bis der Finger, dann die Hand anschwoll Verletzte in ärztliche Behandlung; es mußte operativ eingegriffen werden. und Blutvergiftung eingetreten war. Erst am 10. Januar begab sich der Die Finger blieben teilweise steif.

Die Deutsche Vacuum- Del- A.-G. in Hamburg steigerte trotz Verdoppelung der Abschreibungen( 743 200 M. gegen 395 800 m. im Vorjahre) ihren Jahresgewinn von 0,44 auf 0,65 Millionen Mart. Die Dividende wird verdoppelt( 12 gegen 6 Proz.). Der Bericht teilt mit, daß die Gesellschaft bei Kriegsbeginn über ansehnliche Bestände an deutscher Rohware und Halberzeugnissen verfügte, die im Ver­gleich zu den damaligen Machtverhältnissen mit mäßigen Preisen zu Buch standen. Sie konnte den gesteigerten Anforderungen voll­auf genügen, was eine entsprechende Vermehrung des Absages zur Folge hatte. Die zu Anfang des Krieges be­stehenden Verkaufsverpflichtungen wurden, fo lange es mög lich war, zu den Preisen und Bedingungen der Abschlüsse Beim späteren Bezug von aufzurechnenden Unterſtüßungen erfüllt. Die Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik Zum Schluß des Jahres 1914 verblieben kommen diese Unterstützungen nach den ſtatutarischen Be- ansehnliche Mengen deutscher Rohware. noch lehnte den Anspruch auf Entschädigung ab, weil Augenzeugen des Unter Zuhilfenahme Unfalls nicht vorhanden waren, die anderen Zeugen aber Auf­stimmungen in Anrechnung. Hinsichtlich der Staffelbeiträge machte die Statutenberatungs- Betrieb der Fabriken in vollem Umfange aufrechtzuerhalten. Genossenschaft an ihrem Standpunkte feſt. anderer Rohware ist es bis jetzt möglich gewesen, den flärung nicht geben konnten. Auch in ihrem Endbescheid hielt die tommission folgenden Vorschlag: Der 30- Pf.- Klasse gehören wie Wenn auch die Geschäftsentwickelung in diesem Jahr bisher zu­bisher die weiblichen Mitglieder, die Lehrlinge und jugendlichen friedenstellend war, so läßt sich doch schwer ein Urteil über die Arbeiter unter 18 Jahren an. Die 50- Pf.- Klasse ist für erwachsene Bukunft bilden. Mitglieder, die nicht mehr als 24 M. wöchentlich verdienen, und die 70- Pf.- Klasse für die Mitglieder mit einem Wochenlohn von über 24 M. Es steht den Mitgliedern, die bis 24 m. verdienen, frei, in die 70- f- Klasse zu treten, auch dürfen weibliche Mitglieder in die 50- P- Klasse eintreten.

Dieser Antrag wurde mit großer Mehrheit angenommen. Dann setzte die Kommission ihre Areiten fort.

Nun folgte ein Vortrag des Verbandsvorsitzenden Schlide Stuttgart über

die sozialen Aufgaben der Gewerkschaften.

Lebensversicherungs - Dividenden.

Berlin aus formalen Gründen aufgehoben und die Sache an die Der Endbescheid wurde vom Oberversicherungsamt Groß­Genossenschaft zurückverwiesen. Vom Versicherungsamt war der Verletzte nicht vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter, sondern nur von einem Sekretär vernommen worden.

Die Genossenschaft erteilte den zweiten Entscheid wiederum In der am 23. Juni veröffentlichten Notiz unter dieser Ueber- ablehnend. Das Oberversicherungsamt verurteilte die Ge­schrift ist die Dividende der Teutonia"-Versicherungs- Attien- noffenschaft aber zur Zahlung der Vollrente bis 18. Mai 1913, gesellschaft versehentlich mit 48 statt 20 Prozent angegeben worden. bis 19. August 1913 zur Zahlung einer solchen von 30 Proz. und Die Leipziger Lebensversicherungs- Gesellschaft ist teine Aktien von da ab von 20 Proz. Zur Begründung wurde angeführt, daß gefellschaft, sondern eine Gesellschaft auf Gegenseitigkeit. Die die Beisiger des Oberversicherungsamtes auf Grund ihrer praktischen Dividende von 55 Prozent dieses Unternehmens kommt also den Erfahrung erklärten, daß derartige Unfälle, wie der Kläger sie geltend Gesellschaftern zugute. macht, beim Blechschneiden und Packen häufig vorkommen und daß Augenzeugen sehr selten zugegen sind. Durch die Aussage des einen Arbeitskollegen, dem der Verletzte die Hand wenige Tage nach dem Unfall zeigte, werde das Stattfinden des Unfalls wahrscheinlich ge­macht. Die Berufsgenossenschaft legte Refurs beim Reichsversicherungs­amt ein und wies darauf hin, daß die Zeugenaussage wertlos fei, da mehrfach widersprechende Aussagen gemacht wurden. Außerdem Der Returs wurde

Soziales.

Ist die Berufung verspätet?

Er führte unter anderem aus: Vielseitige soziale Pflichten sind dem deutschen Volke durch den Krieg erivachsen. Schon vorher war bas Maß der sozialen Aufgaben nicht gering. Der Krieg hat die Dringlichkeit ihrer Erfüllung mit aller Deutlichkeit dar getan. Die Erfüllung sozialer Pflichten hat zur Voraussetzung die Anerkennung der sozialen Gleichberechtigung. In dieser Hinsicht hat uns der Krieg keinen Fortschritt gebracht. Der Zustand ist der gleiche geblieben, wie er vorher war. Noch heut sind zahlreiche Der Arbeiter E. N. in Sp. bezieht für die Folgen eines Betriebs- wurde die Höhe der Teilrente bemängelt. grundsägliche Gegner der sozialen Gleichberechtigung vorhanden. unfalles von der Nordöstlichen Baugewerts- Berufs- zurüdgewiesen. Auch das Reichsversicherungsamt sah die Angabe Es ist recht bezeichnend, daß die Militärbehörden sich ver- genossenschaft eine Unfallrente. Im Jahre 1911 begab sich des Verlegten, geſtüßt auf die Zeugenausjage, als wahr an und anlaßt sahen, die für fie arbeitenden Betriebe zu warnen, das n. ins Ausland und ersuchte durch Schreiben aus zwei verschiedenen fand eine zwangloſe Aufklärung für die von der Genossenschaft an­Ueberangebot von Arbeitskräften nicht zur Lohndrückerei aus- Drten an die Berufsgenossenschaft, ihm die Unfallrente bis zu seiner geführten Widersprüche in der Aussage des Zeugen. zunuzen. Unter Berufung auf Erlasse der Militärbehörden suchten die Rückkehr aufzuheben. Die Berufsgenossenschaft benutzte diesen An- In diesem Fall gelang also der Nachweis über die Entstehungs­Unternehmer die Freizügigkeit der Arbeiter zu beschränfen. Die laß, die Rente unter Berufung auf§ 94 Abs. III des Gewerbe- ursache der Verlegung. In zahlreichen anderen Fällen kann ein Unternehmer mußten erst durch die Militärbehörden veranlaßt werden, unfallversicherungsgesetzes einstweilen einzustellen; sie erließ einen berartiger Nachweis nicht erbracht werden; der Arbeiter ist dann Arbeiter nicht deshalb zurückzuweisen, weil sie landsturmpflichtig dahingehenden Bescheid unter dem 6. Januar 1912. Da die Zustellung der Geschädigte. find. Es soll gern anerkannt werden, daß es auch des Bescheides an den Kläger nicht erfolgen konnte, vervollständigte die Darum nochmals: Auch die kleinsten Verlegungen sind zu Unternehmergruppen gibt, die zu Anfang des Krieges Berufsgenossenschaft die Zustellung durch öffentlichen Aushang in melden und sofort Zeugen des Unfalles namhaft zu machen. wirklich sozial dachten. Es sei erinnert ant die Kriegs- den Räumen der Genossenschaft in der Zeit vom 11. bis 22. Januar 1912. ausschüsse und Arbeitsgemeinschaften. Doch diese Bestrebungen Im Juni 1912 tam N. zurück und forderte seine Renten. Darauf blieben nur vereinzelt. Sie waren ohne Einfluß auf die Haltung wurde ihm eine Abschrift des seinerzeit erlassenen- nunmehr rechts­des Unternehmertums, das in allen wichtigen Kundgebungen den fräftig gewordenen Bescheides ausgehändigt. N. gab sich indessen Standpunkt des Herrn im Hause erkennen ließ. Man hätte vor der Herausgabe solcher Erlasse auch die Vertreter der Arbeiter hören sollen. Die Maßnahmen zur Lebensmittelversorgung würden besser durchgeführt worden sein, wenn man die werktätige Bevölkerung zur Mitarbeit herangezogen hätte.

Als beim Ausbruch des Krieges die Arbeitslosigkeit einen großen Umfang angenommen hatte, erkannte der Reichstanzler an, daß alles geschehen müsse, um diejenigen Volksgenossen, die der Krieg er­werbslos gemacht hat, vor Not zu schützen. Doch diese Aufgabe wurde den Gemeinden zugewiesen und in einer Weise ausgeführt, die der Arbeitslosenunterstützung in manchen Gemeinden den Charakter der Armenunterstützung nicht genommen hat. Die Arbeitslosen­unterstügung hätte durch das Reich geregelt werden müssen unter Anerkennung der vollen sozialen Gleichberechtigung. Mit der Arbeitslosenversicherung hängt die Frage der Arbeits­bermittlung eng zusammen. Auch diese Frage ist durch den Krieg in den Vordergrund des Interesses gerückt, aber von ihrer Lösung weit entfernt. Die Frage der gesetzlichen Regelung der Arbeitsvermittlung wird immer brennender, und damit wächst die Sorge der Unternehmer, daß dadurch ihre Kampfarbeitsnachweiſe an Einfluß verlieren. Die Reichsregierung hat ja bei Ausbruch des Arieges eine Reichszentrale der Arbeitsnachweise errichtet. Sie ents sprach aber den Erwartungen nicht und hat, als größere An­forderungen an sie gestellt wurden, versagt. Die Zentrale hat die Mängel auf dem Gebiet der Arbeitsvermittlung nicht beseitigt.

Am Schluß seines zweistündigen Vortrages vertrat der Redner folgende Forderungen: Gesetzliche Einführung der Arbeitslosen­unterstützung nach dem Genter System. Diese Frage muß noch während des Krieges gelöst werden. Regelung der Arbeits­bermittelung nach den Grundsätzen, welche der Reichstag im März dem Bundesrat unterbreitet hat. Errichtung von paritätischen Kriegsausschüssen zur Schlichtung von Differenzen und Herbei­führung von Arbeitsgemeinschaften. In dieser Hinsicht muß die Regierung die Interessentengruppen zum gemeinsamen Arbeiten zu­sammenführen. Wenn wir mit aller Kraft für diese unsere nächsten Aufgaben einireten, dann können wir auf ihre Erfüllung rechnen.( Lebhafter Beifall.)

Der Verbandstag sah von einer Diskussion des Vortrages ab und nahm einstimmig folgende Resolution an:

Nach der Beendigung des Krieges werden voraussichtlich viele Kriegsteilnehmer unter einer langen und schweren Arbeitslosigkeit zu leiden haben. Diesen eine ausreichende Unterstützung zu fichern, betrachtet die 12. ordentliche Generalversammlung des Deutschen Metallarbeiterverhandes als eine Pflicht und als einen Aft der Dankbarkeit und Anerkennung.

Die Generalversammlung erwartet von den Gemeinden Deutschlands , die während des Krieges die Arbeitslosenfürsorge

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Briefkasten der Redaktion.

bon 5 bis 6 Uhr statt. Jeder für den Briefkasten bestimmten Anfrage

damit nicht zufrieden, sondern focht diesen Bescheid durch Berufung beim Oberversicherungsamt an. Das Königl. Oberversicherungsamt Die juristische Sprechstunde findet für Abonnenten Lindenstr. 3, IV. Sof Groß- Berlin wies die Berufung als verspätet zurüd. Indessen rechts, parterre, am Montag bis Freitag von 4 bis 7 Uhr, am Sonnabend abgesehen von der Verspätung sei die Berufung auch fachlich nicht ist ein Buchstabe und eine Sahl als Mertzeichen beizufügen. Brieflime begründet, denn§ 94 Abs. III a. a. D. sei nach Ansicht des Ober Antwort wird nicht erteilt. Anfragen, denen teine Abonnement3quittung verücherungsamtes durchgreifend. Diese Entscheidung wurde durch beigefügt ist, werden nicht beantwortet. Eilige Fragen trage man in der das Rechtsmittel des Rekurses angefochten. Das Reichsversicherungs- Sprechstunde vor. Verträge, Schriftstücke und dergleichen bringe man i bie amt entschied zugunsten des Verletzten. Der erkennende Senat Sprechstunde mit. hob das Urteil des Oberversicherungsamts und auch den Bescheid der Berufsgenossenschaft auf. In der Begründung des Urteils des er­tennenden Senats heißt es unter anderm:

=

00-00.

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A. 3. 39. 1. Sie sind für diensttauglich erachtet, auch für den Feld. dienst; die Nummer bezeichnet nur schlechte Zähne. 2. Unterstützung wird nur an die Familie des Eingezogenen gewährt. St. 13. Nein.. In erster Linie war zu prüfen, ob die Berufung gegen den Karlshorst K. S. Nr. 52. Benn in Ihrem Mietsvertrag steht, daß die Bescheid der Beklagten vom 6. Januar 1912 noch als rechtzeitig jo genügt die Kündigung an die Frau, im andern Falle müßte sie dem Kündigung an den einen Mieter auch für den anderen rechtsverbindlich ist, eingelegt anzusehen ist. Diese Frage hat das Reichsversicherungs- Ehemann rechtzeitig zugestellt werden. Entspricht die Kündigung dieser Ans amt abweichend von der Entscheidung des Oberversicherungsamtsforderung, dann muß die Wohnung geräumt werden.-.. entschieden. Die Zustellung des Bescheids vom 6. Januar 1912 ist unter Anwendung des§ 155 Des Gewerbe Unfall­bersicherungsgesetzes durch öffentlichen Aushang in den Ge­Amtlicher Marktbericht der städtischen Markthallen- Direktion über schäftsräumen der Beklagten in der Zeit vom 11. bis den Großhandel in den Zentral Markthallen.( Ohne Verbindlichkeit.) 22. Januar 1912 ersetzt worden. Die Einlegung der Be- Freitag, den 2. Juli 1915. Fleisch: Rindfleisch per 50 kg, Dchsen­fleisch Ia 103-120, do. IIa 90-102, do. IIIa 82-90; Bullenfleisch Ia 98-110, rufung durch den Kläger erfolgte erst am 26. Juni 1912, bo. IIa 85-97; Stübe, fett 85-100, do. mager 78-85, do dänische also zweifellos um mehrere Monate zu spät, es sei denn, daß die 00-00, Freffer 85-90. Fresser, dänische, 80-95; Bullen, dänische, gesetzlichen Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung nicht 85-92. Kalbfleisch, Doppellender 140-165; Mastfälber Ia 115-125, borgelegen haben. Erste und unerläßliche Bedingung für die An- do. IIa 105-113; Stälbei ger. gen. 70-90, do. dän. 80-88, do. holl. wendbarkeit der Zustellung durch öffentlichen Aushang ist, daß Hammelfleisch: Mastlämmer 125-128; Hammel Ia 115-124, zuvor alle Mittel, den Aufenthaltsort des Zustellungsempfängers fette 00-00, jonnige 130-154, dan. Sauen 00-00, dan. Schweine do. Ila 105-114; Schafe 105-115; Schweinefleisch, Schweine, festzustellen, erschöpft worden sind. Vorliegend hatte der Kläger 115-120, do. schwedische 115-120, do. holländische 00-00. Gemüse, der Beklagten am 6. Juni 1911 aus La Rochelle mitgeteilt, daß inländisches: Startoffeln, Nieren- 50 kg 8-9, weiße Kaiserkronen 7-8, er sich seit Ende Mai im Auslande befinde, und zugleich gebeten, Magdeburger , blaue 9-9,50; Porree, Schod 0,70-1,00; Spinat ihm seine Rente bis zu seiner Rückkehr aufzubewahren. 50 kg 00,00-00,00; Meerrettich, Schock 4,00-10,00; Petersilienwurzel, Hierauf hat die Beklagte durch Schreiben vom 14. Dezember Schodbund 4,00-6,00; Radieschen, Schockbund 1,50-1,75; Gurten, 1911 bei dem Kaiserlichen deutschen Konsulat in La Rochelle an- Gorgaster, 100 Stüd 0.00; Rhabarber, Hamburger, Bund 4,00, dito gefragt, ob N. sich noch dort aufhalte. Auf die Antwort des hiesiger 100 Bund 2,00-4,00. Tomaten, Gorgaster, 50 kg 65,00 Konsulats hin, daß der Kläger dort unbekannt sei, hat die Be- bis 80,00. Zwiebeln, neue 50 kg 30-34. Salat, Schod 0,70-4,50. klagte den Bescheid vom 6. Januar 1912 erlassen und den Rettiche, bayerische, 100 Stüd 8,00-12, Stohlrabi, Schod 1,20-1,75. Schoten, hiesige, 50 kg 12,00-16,00. Mohrrüben, Schockbund Aushang desselben im Sektionsbureau verfügt. In dem 3,00-4,00; Wirsingtohl, Schod 10,00-12,00; grüne Bohnen, 50 kg 20,00 Bescheide heißt es, daß die Rente gemäß§ 94 Nr. 3 bis 30,00; Buffbohnen 50 kg 8,00-9,00. Obst und Südfrüchte: des Gewerbe Unfallversicherungsgesetzes ruhe, da der Kläger Kirschen, Werdersche 50 kg 14,00-22,00, do. schlesische 50 kg 8,00-16,00. seine nähere Adresse nicht angegeben habe und sein epfel, Amerikaner, Stifte 25-30. Stachelbeeren, unreife, 50 kg 15-18, Blaubeeren 50 kg Aufenthaltsort auch durch die angestellten Ermittelungen nicht reife 50 kg 15-25. Johannisbeeren 50 kg 20-25. festzustellen gewesen sei. Die Beklagte hat jedoch tatsächlich außer bis 36. Zitronen: Messina 300 Stüd 25-32, do. 360 Stüd 26-34, do. 30-35. Erdbeeren 50 kg 25-60, do. Beeliger 40-45, bo. holl. 50 kg 18 der Anfrage bei dem Konsulat alle weiteren sachgemäßen Gr- 150 Etüd 12-14, bo. 50 kg 12-15, do. 160-200 Stifte 18-19. mittelungen nach der Adresse des Selägers unterlassen. Sie durfte

sich, wenn sie den Weg der öffentlichen Zustellung betreten wollte, Wetteraussichten für das mittlere Norddeutschland bis jedoch nicht mit der Auskunft des Konsuls in La Rochelle begnügen, Sonntagmittag. Im Westen ziemlich heiter, auch im Osten größtenteils da noch weitere Nachforschungen anderer Art möglich waren. Ins- troden und allmähliche Aufheiterung; in den Tagesstunden überall wärmer besondere wäre eine Anfrage bei der Polizeibehörde in Sp. am Blake als heute.