Kavallerie: Garde- Küraffiere; 2. Garde- Dragoner; 1. und zuerkennen, an der Lebens- und Unfallversicherung eines Kriegs3. Garde- Ulanen; Dragoner Nr. 4, 6, 19, 24; Husaren Nr. 17; Ulanen Nr. 4, 9; Jäger zu Pferde Nr. 12; 8. Landsturm- Eskadron des 7. Armeekorps. Feldartillerie: 4., 5.( f. Feldfliegertruppe) und 6. Garde- Regiment; Regimenter Nr. 2( f. Feldfliegertruppe), 10, 11, 18, 22, 26, 27, 33, 38, 39, 41, 43, 46, 50, 51, 52, 53, 54, 56, 57, 58, 66, 70, 74, 82, 201; Reserve- Regimenter Nr. 20, 46, 47, 48, 49, 59, 70; Landwehr- Regiment Nr. 9. Nahkampfgeschütz- Kommando der 43. Res.Inf.- Brigade.
Fußartillerie: 1. und 2. Garde- Reserve- Regiment; Regimenter Nr. 3, 4, 5, 14, 18; Reserve- Regimenter Nr. 5, 6, 11, 14, 15, 16; Ref.- Bataillon Nr. 21; Landwehr- Bataillone Nr. 1, 6, 15; Batterien Nr. 102 und 313; Reserve- Batterie Nr. 24; Schwere FeldHaubiz- Batterien Nr. 215 und 249.
Pioniere: Regimenter Nr. 18, 23, 24, 25, 30, 31; Bataillone: I. Nr. 1, I. Nr. 4, I. Nr. 5, I. Nr. 7, I. Nr. 17, I. und III. Nr. 28; Reserve- Bataillon Nr. 39; Kompagnien Nr. 213 und 237; Reserves Kompagnien Nr. 44, 77. Mittlere Minenwerfer- Abteilungen Nr. 110, 111, 139, 141, 155.
Verkehrstruppen: Armee- Telephon- Abteilung Nr. 11. Feldfliegertruppe. Etappen- Kraftwagentolonne Nr. 74.
Train: Leichte Proviantkolonne Nr. 6 der 41. Infanterie- Division; Magazin- Fuhrparkkolonnen Nr. 1 der Armee- Abteilung von Strank, Nr. 22 und 40; Etappen- Fuhrparkfolonne Nr. 4 des 1. Armeekorps. Etappen- Hilfsbädereitolonne Nr. 123.
Munitionsfolonnen: Artillerie- Munitionsfolonne Nr. 2 des 10. Reservekorps sowie Nr. 6 der 22. Infanterie- Division.
Sanitäts- Formationen: Sanitäts- Rompagnie Nr. 1 des 1., Nr. 1 des 5., Nr. 3 des 15. und Nr. 3 des 16. Armeekorps; ReserveSanitäts- Kompagnien Nr. 12 und 56. Feldlazarett Nr. 8 des 7. Armeekorps; Festungslazarett Mainz . Krantentransport- A- teilung Nr. 141.
Armierungs- und Arbeiter- Formationen: Armierungs- Bataillone. Arbeiter- Kompagnie II Berlin. Kriegsbekleidungsamt des 9. Armeekorps. Wachtkommando Coblenz- Neuendorf.
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teilnehmers sich schadlos zu halten; denn auch hierbei handelt es sich um Rechtsansprüche, die der Versicherte durch eigene und freiwillige Beitragsleistung sich erworben hat. Nach den Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung bestehen vielmehr die Ansprüche der Kriegsteilnehmer und ihrer Angehörigen aus der Arbeiter- und Angestelltenversicherung selbständig neben den Ansprüchen aus dem Mannschaftsversorgungsgesetz und dem Militärhinterbliebenengeses. Soweit das Reichsversicherungsamt für die Entscheidung dieser Fragen zuständig ist, hat es bereits auf eine Anfrage sich in dem gleichen Sinne ausgesprochen und betont, daß zu den Schadenersatzansprüchen im Sinne des§ 1542 der eichsberjicherungsordnung nur die zivilrechtlichen, gesetzlichen Entschädigungsansprüche, z. B. aus den§§ 823 ff., 618 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesezbuchs, aus dem Reichshaftpflichtgeseb vom 7. Juni 1871, aus§ 120 a der Gewerbeordnung, nicht aber die auf öffentlichem Recht beruhenden Ansprüche, namentlich auch nicht die Versorgungsansprüche gehören, die den Kriegsteilnehmern nach dem Mannschaftsversorgungs- und Militärhinterbliebenengesetz zustehen. Die Träger der Arbeiter- und Angestelltenversicherung können somit ebensowenig Ersatzansprüche an die Militärverwaltung stellen wie diese an sie.
Wann liegt ein Betriebsunfall vor?
Nicht jeder im Betrieb sich ereignende Unfall gilt als ein entschädigungspflichtiger Unfall, sondern nur ein solcher, der in ursächlichem Zusammenhang mit dem Betrieb und dessen Einrichtungen steht. Es wird von der Rechtsprechung mit Recht natürlich nicht verlangt, daß der strifte Beweis eines ursächlichen Zusammenhanges zu führen ist; es genügt vielmehr der Nachweis einer hohen Wahrscheinlichkeit des Zusammenhanges. Dadurch ist einer Verschiedenartigkeit der Beurteilung ein weiter Spielraum gelassen. Die Rechtsprechung des Reichsversicherungsamts legt leider dem Verlegten und seinen Hinterbliebenen im Gegensatz zu früher eine sehr schwer zu erfüllende Beweislast auf. Das illustriert nachfolgender Fall:
Der Schluß der bayerischen Verlustliste Nr. 213 bringt Der Polierer Sp. hatte für eine Tischlerei die Politurarbeiten Verluste der Res.- Inf. Regimenter Nr. 13, 14; Landwehr- Inf.- Re- übernommen und arbeitete in einem Steller allein. Am Morgen des gimenter Nr. 1, 3, 4, 5, 6; 2., 11., 19. und 20. Felbart.- Regt.; Res.- 12. Februar wurde er mit einer klaffenden Kopfwunde auf dem Feldart.- Regimenter Nr. 5, 9; Landwehr- Feldart.- Regt. Nr. 6; Geficht liegend tot aufgefunden. Die Witwe erhob bei der Nord2. Landsturm- Batterie des 2. Armeekorps; IV. Ersatz- Feldart.- Abt.; deutschen Holz- Berufsgenossenschaft Anspruch auf Entschädigung. 1. und 3. Fußart.- Regt.; Fußart.- Batterie Nr. 275; Pionier- Regt.; Diese wurde abgelehnt, weil Sp. an epileptischen Anfällen gelitten 1. Pionier- Batl. München, 2. Pionier- Batl. Speyer; Res.- Pionier- und wahrscheinlich infolge eines solchen Anfalles bewußtlos hinBataillone Nr. 3 und 4; Res.- Pionier- Kompagnien Nr. 7, 16; gefallen, dabei auf Nase und Mund zu liegen gekommen und der 2. Landwehr- Pionier- Komp., 3. Armeekorp; Armierungs- Bataillone Tod dann an Erstickung erfolgt sei. In der Berufungsinstanz wurde Nr. 1 und 5; Berichtigungen zu den Verlustlisten Nr. 1 bis 185 ohne Erfolg beim Oberversicherungsamt Berlin geltend gemacht, daß ( Vermißte). Sp. einer Betriebsgefahr zum Opfer gefallen sei, da er allein im Raum zu arbeiten gezwungen war. Selbst wenn Sp. an Anfällen gelitten, wäre der Tod nicht eingetreten, wenn Arbeitskollegen ihm hätten Hilfe bringen können. Der ablehnende Bescheid wurde vom Reichsversicherungsamt unter folgender Begründung bestätigt:„ Nun hat allerdings das Reichsversicherungsamt in Fällen, Die württembergische Verlustliste Nr. 247 bringt Ver- wenn Arbeiter innerhalb der Betriebsstätte tot aufgefunden sind, Luste des Inf.- Regt. Nr. 120; Füsilier- Regt. Nr. 122; Landwehr- und wenn sich, wie hier, die Ursache des Todes nicht genau erInf.- Regimenter Nr. 123, 125; Jnf.- Regt. Nr. 126; Landsturm- mitteln läßt, aber eine Wahrscheinlichkeit namentlich wegen Inf.- Batl. Ravensburg; Feldart.- Regt. Nr. 29; Verluste durch der Lage des aufgefundenen entfeelten Körpers dafür spricht, Krankheit; Berichtigungen früherer Verlustlisten. daß eine Betriebseinrichtung die Ursache des Todes gewesen ist, diese Wahrscheinlichkeit als ausreichenden Beweis für die Annahme des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Tode des Arbeiters und seiner Betriebstätigkeit erachtet. Diese Voraussetzungen find hier nicht gegeben. Zunächst steht überhaupt nicht fest, welches die bermutliche Ursache des Todes des Ernährers der Kläger gewesen ist. Fest steht aber durch die einwandfreien übereinstimmenden eid
Die sächsische Verlustliste Nr. 184 enthält Verluste der Inf.- Regimenter Nr. 101, 102, 103, 104, 139, 179; Res.- Inf.- Regimenter Nr. 101, 104, 241; Landwehr- Inf.- Regt. Nr. 107; ErsatzBatl. des Landwehr- Inf.- Regt. Nr. 101; Res.- Feldart.- Regt. Nr. 24; Weitere Verluste.
Soziales.
Hinterbliebenenversorgung.
Der Kläger hatte als Prokurist bei der Rahmenfabrik von Raschig eine Raution von 1500 M. Hinterlegt und klagte gegen die Firma auf Rückzahlung der Summe. Der im Felde stehende In= haber beantragte Inhibierung des Verfahrens bis zu seiner Rückfehr. Das Kaufmannsgericht lehnte aber die Aussehung auf Grund der Bundesratsverordnung ab. Der Betrieb des Beklagten gehe ruhig weiter, es sei daher eine offensichtliche Unbilligkeit, wenn F. wegen seiner Kaution warten solle, unter Umständen, bis der rieg zu Ende sei. In dem dann folgenden mündlichen Verfahren wurde dem Prokuristen die Kaution dann zugesprochen.
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Eingegangene Druckschriften.
Das Forum. 2. Jahrg. Heft 4. Herausgeber M. Herzog. Monats lich ein Hest. Jährlich 10 M. Selbstverlag. München, Leopoldstr. 10. Der Krieg, die Ukraina und die Balkanstaaten. Von Dr. L.. Gehelsiyi. 53 S. Zentralstelle für Deutschland des Bundes zur Befreiung der Ukraina, Berlin, Linkſir. 22. Der Tod und was dann? Von F. Kämpfer. 50 Pf. Selbstverlag. Berlin, Friedrichstr. 242.
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Noch immer werden, wie in der neuesten Nummer lichen Bekundungen der Zeugen P. und G., daß es nach der Lage des des Armierungsblattes" betont wird, Klagen darüber ge- aufgefundenen Körpers ausgeschlossen ist, daß eine Betriebseinrichtung Besoldungsvorschrift vorgeschriebene Bescheinigung für die Ein- mitgewirkt hat, wenn auch nur in dem Sinne, daß der Verreichung der Anträge zur Bewilligung der Hinterbliebenen- storbene zur Zeit seines Todes in dem Polierkeller gearbeitet Versorgung von den in Betracht kommenden Feldtruppenteilen und hat. Es dürfen zwar Personen, die an Ohnmachtsfällen, Fallsucht, Behörden den empfangsberechtigten Hinterbliebenen erst nach Mo- Krämpfen usw. derart leiden, daß fie dadurch bei gewiffen Arbeiten naten, oft überhaupt nicht zugestellt werden. Den Truppen und einer außerordentlichen Gefahr ausgesetzt sind oder Mitarbeiter gefährden, mit diesen Arbeiten nicht beauftragt werden. Behörden ist die schleunige Uebersendung dieser Bescheinigung unter Voraussetzung war hier nicht gegeben. Denn es handelte sich bei Umständen durch Vermittelung der stellvertretenden Behörden und ben dem Sp. überwiesenen Bolierarbeiten feinesfalls um solche, Buchhandlung Vorwärts sondern ganz ungefährliche Arbeiten. Bei dieser Sachlage ist auch das Rekursgericht zu der Ueberzeugung gelangt, daß der Beweis nicht erbracht ist, daß der Tod des Ernährers der Kläger mit dem Betriebe in irgend welchem ursächlichen Zusammenhang gestanden hat."
der Ersatztruppenteile erneut zur Pflicht gemacht.
Hoffentlich hat dieser erneute behördliche Hinweis Erfolg.
Krankengeld für Kriegsteilnehmer. Rechtsanwalt Dr. L. Freundlich unterzieht in Nr. 404 des Berliner Tageblatts" die grundsätzliche Entscheidung des Reichsversicherungsamts, wonach die im Ausland erkrankten Kriegsteilnehmer einen Anspruch auf Krankengeld haben, einer Kritik und knüpft daran die Bemerkung:
Gerichtszeitung.
Aber diese
„ daß als Folge dieser Entscheidung sein dürfte, daß die Militär- Aufhebung der Aussehung eines gerichtlichen Verfahrens. verwaltung das Recht hat, den Krankenkassen gegenüber Ersatz- Die zurzeit besonders in Mietstreitigkeiten eine große ansprüche zu stellen oder bei Verzicht es dem Mitgliede überläßt, Rolle spielende Bundesratsverordnung vom 14. Januar 1915 seine Ansprüche auf Krankengeld geltend zu machen". bestimmt, daß ausgesezte Verfahren ihren Fortgang nehmen Diese Schlußfolgerung trifft nicht zu. Ein solcher Erfah sollen, wenn die Aussetzung für die Gegenpartei eine„ offenanspruch der Militärverwaltung an die Krantentasse dürfte schon bare Unbilligkeit" bedeutet. Die Verordnung setzt voraus, aus dem Grunde ganz ungerechtfertigt erscheinen, weil es fich daß der Kriegsteilnehmer sich in der wirtschaftlichen Lage, mit wenigen Ausnahmen um Rechtsansprüche des Kriegsteil seine Berpflichtung zu erfüllen, befindet, sich ihr aber aus nehmers handelt, die er sich allein durch freiwillige Beitrags- Böswilligkeit entzieht. In diesem Sinne hat auch das Berleistung durch die Weiterversicherung erworben hat. Wollte man der Ansicht des Rechtsanwalts Freundlich beipflichten, so müßte liner Kaufmannsgericht jetzt die Verordnung zur Anwendung man konsequenterweise der Militärverwaltung auch das Recht gebracht.
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