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schlechtert.

Gewerkschaftliches.

Berlin   und Umgegend.

Abgewiesen!

"

bereins zu vollziehen. Nach einer kurzen Aussprache wurde die der Lehrling trok feines jugendlichen Alters von 16 Jahren hätte Gründung einer neuen Organisation mit dem Namen Bund der wissen müssen, daß der Befehl des Lehrherrn, nicht am Unterricht technischen Angestellten" unter lauten Beifallskundgebungen teilzunehmen, ein durchaus unzulässiger gewesen sei; er hätte sich beschlossen. deshalb nicht an den Befehl kehren dürfen. Er hätte trotz jenes

Bei der Umgrenzung der Mitgliedschaft entspann sich ein Streit Befehls die Fortbildungsschule besuchen müssen. über die Aufnahmefähigkeit der Betriebsbeamten, besonders der Werk- Das Kammergericht als Revisionsinstanz hob Der Vorstand der Berliner   Filiale des Verbandes der Maler meister. Es wurde beschlossen, diese aufzunehmen, sofern sie zweifels- jezt das Urteil auf und verwies die Sache mit hat an den Verband der Malereigeschäfte Berlins   ein Gesuch um frei als technische Angestellte anzusehen sind. Die monatlichen Bei- folgender Begründung an die Strafkammer Gewährung einer Teuerungszulage gerichtet. Ein gleiches Gesuch träge wurden so gestaffelt, daß die Mitglieder mit einem jähr zurüd: wurde auch den verschiedenen Innungen des Malergewerbes in Groß- lichen Einkommen unter 2000 M. monatlich 2 M., von 2000 bis Die Straffammer sei von einem Rechtsirrtum in der Auslegung Berlin   zugestellt. Darauf ging eine Antwort ein, in der es an der 3500 M. 3 M., von 3500 bis 5000 M. 4 M., und darüber hinaus der§§ 127a und 150 Ziffer 4 der Gewerbeordnung ausgegangen. entscheidenden Stelle heißt: 5 M. zu entrichten haben. Die Arbeitslosenunterstützung soll ent- Nach den Feststellungen der Straffammer sei sehr wohl als möglich Durch die wachsenden Einziehungen zum Heeresdienst hat ſprechend 2, 3, 4 und 5 M. täglich betragen und je nach Dauer der zu denken ein Konflikt zwischen den Pflichten des Lehrlings gegen­über dem Lehrherrn und den Pflichten, die das Ortsstatut dem zwar nach den Mitteilungen der Tages- und Gewerkschafts- Mitgliedschaft für 60 bis 180 Tage gezahlt werden. Zur Unterstüßung der Angehörigen der Kriegsteilnehmer wurden Lehrling gegenüber der Fortbildungsschule auferlege. Nach§ 127a zeitungen die Arbeitslosigkeit, die zu Anfang des Krieges recht bemerkbar war, wesentlich abgenommen; die Position der nicht- Leitsätze aufgestellt, deren erster lautet: Die Sicherung der Existenz der Gewerbeordnung sei der Lehrling der väterlichen Zucht des möglichkeiten für die Familien der zum Heeresdienst Einberufenen Lehrherrn unterworfen, und es sei ihm auferlegt die Verpflichtung eingezogenen Arbeiter im Malerberuf hat sich zweifellos gebessert, ist in erster Linie Aufgabe von Staat und Gemeinde. Langt diese zur Folgiamkeit und Treue, zu Fleiß und anständigem Be­während sich die Lage der Arbeitgeber unseres Berufes infolge Hilfe nicht aus, so ist es soziale Pflicht der Arbeitgeber und Sache tragen gegenüber dem Lehrherrn, sowie demjenigen gegenüber, der der Zahlungsunfähigkeit unserer Auftraggeber täglich weiter ver- der freien Liebestätigkeit, helfend einzugreifen. Nur in besonderen an Stelle des Lehrherrn die Ausbildung zu leiten habe. Unter diesen Trotz dieser schwierigen Lage haben die Arbeitgeber des Notfällen kann die Hilfe der Gewerkschaft, der eine Verpflichtung Umständen würde dann der Lehrling von Schuld am Nichtbesuch Malergewerbes Groß- Berlins   die im Frühjahr dieses Jahres tarif- hierzu weder auf Grund ihrer Sagungen, noch ihres Programms der Fortbildungsschule freizusprechen sein, wenn der Lehrherr seine Zu diesen Fällen Autorität als Lehrherr bei jenem Befehl ausgeübt hätte. Deshalb lich vorgesehene Lohnerhöhung durchweg bezahlt; nicht eine Be- obliegt, in Anspruch genommen werden." Zur Aufbringung der hierfür müsse die Sache zu nochmaliger Verhandlung und Entscheidung an geweigert hätte, den Tarifvertrag voll zu erfüllen, ein Eine besondere Ent­Beweis dafür, wie sehr der Tarifgedanke in unsern Beitrages von 50 Pf. monatlich beschlossen. Kreisen erstarkt ist. Es wäre gewiß ein leichtes ge­schließung fordert von der Regierung eine beträchtliche Heraufsetzung wesen, seitens der Gemeinden. bei der allgemeinen Arbeitslosigkeit Lohnfürzungen der staatlichen Unterstützung und Gewährung ausreichender Zuschläge Nach vier Jahren ist ein von der Witwe des im Jahre 1911 borzunehmen. Die Organisationen der Meister sowohl wie verstorbenen Genossen Freudenberg angestellter Schadenersagprozeß Zum Bundesvorsigenden wurde Schindler- Berlin  , zum der Gehilfen wären dagegen machtlos gewesen. Da wir nun als Tarifkontrahenten die Abmachungen des Tarifvertrages voll und Vorsißenden des Ausschusses Merder Köln gewählt. Die Leitung zu ihrem Gunsten entschieden. Freudenberg war als Expedient bei der Bundeszeitschrift Der technische Angestellte" wurde dem früheren der Zittauer Volksstimme" angestellt. Im Jahre 1911 nahm er ganz respektiert haben, erwarten wir auch von Ihnen beziehungs- Geschäftsführer des alten Bundes, Ingenieur Lüdemann- Berlin  , ihm gegen Kopfleiden verordnete Akonitpillen. Wenige Stunden weise Ihren Mitgliedern ein gleiches. Unsere Mitglieder vertreten darauf verstarb er infolge der eingenommenen Billen: in der den Standpunkt, daß mit der Gewährung von Zulagen, die im übertragen. Tarifvertrage nicht vorgesehen sind, eine tatsächliche Ausschaltung Berlin   über Gewerkschaften und Volksernährung". Den Schluß der Tagung bildete ein Vortrag von Schindler- Apotheke( in Landshut  ) hatte man zehnmal mehr Atonitin für die Pillen verwendet als sie nach ärztlicher Vorschrift enthalten sollten. des wichtigsten Teiles des Tarifvertrages zu erblicken ist, der dem Es wurde nun gegen den Besizer der Apotheke Czesch und gegen ganzen Tarifwesen unmöglich förderlich sein fann." dessen Provisor vorgegangen. Der Provisor verschwand, Czesch endete durch Selbstmord. Die Erben des ver­storbenen Apothekers sind nun vom Landgericht Hirschberg verurteilt, an die Witwe Freudenberg lebenslänglich und an deren beiden Kinder bis zu deren zurückgelegtem 18. Lebensjahr eine Rente zu zahlen.

schwerde ist bei uns eingegangen, daß auch nur ein Mitglied sich will auch der neue Bund eingreifen. nötigen Mittel wurde die Erhebung eines außerordentlichen die Straffammer zurückverwiesen werden.

Die Malermeister mögen also nicht und eignen sich für ihre Ablehnung die Argumente der Bauunternehmer an.

Die Beamtenschaft der Darmstädter   Bant hat bei diesem Institut vor drei Monaten eine Petition um Gewährung einer Kriegsbeihilfe eingereicht. Bis jetzt haben die Gesuchsteller noch keine Antwort erhalten.

Deutsches Reich  .

Gerichtszeitung.

Konflikt in den Pflichten des Lehrlings.

Auf Grund eines ausdrücklichen Verbots des Lehrherrn die Fortbildungsschule zu besuchen, war der Lehrling Gulcz in Jarotschin   an mehreren Tagen dem Unterricht in der Fort­bildungsschule ferngeblieben. Gulcz wurde wegen Ueber­tretung des Ortsstatuts und der Gewerbeordnung angeklagt. Die Spaltung in der Angestelltenbewegung. Er machte geltend, es könnte allein der Lehrherr bestraft Am Sonntag, den 5. September 1915, tagte im Rheinhof zu werden, nicht aber er, da er das Verbot des Lehrherrn, in Düsseldorf   eine Veriammlung derjenigen technisch- industriellen Be- die Fortbildungsschule zu gehen, hätte befolgen müssen. amten, die mit der Haltung ihrer Organisation während des Krieges Das Landgericht in rotoschin verurteilte jedoch nicht einverstanden sind, um die Gründung eines neuen Berufs- den angeklagten Lehrling zu einer Geldstrafe. Es nahm an, daß

Todbringende Arznei.

Eingegangene Druckschriften.

Schule und Krieg. Sonderausstellung im Zentralinstitut für Er ziehung und Unterricht Berlin  . 208 Seiten. Weidmannsche Buchhandlung, Berlin   SW. 68. Internationale Rundschau. 1. Jabrgang, Heft 5. Erscheint monat lich. Einzelheft 50 Pf. Art. Institut Drell Füßli, Zürich  .

Kunst und Künstler. 13. Jahrgang, Hejt 12. Monatsschrift für bildende Kunst und Kunstgewerbe. Vierteljährlich 6 M. B. Cassirer  , Berlin  , Derfflingerstr. 15.

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