Die AG zahlt für bermahlene 4400 Tonnen Getreide nicht| Barleistungen der Wochenhilfe, weil der Ehemann ohne Anspruch Hauptgottesdienst teilzunehmen, ant bent. ja auch feils 15 000 M. Mahllohn, sondern einen solchen von rund 150 000 m. auf Barleistungen versichert gewesen sei. Das Versicherungsamt genommen habe. Nun habe Angeklagter darauf hingewiesen, Da ergibt sich nun sofort ein ganz anderes Bitd. Wenn die Mühle wies die Kaffe zur Zahlung der Wochenhilfe an. Gegen diesen daß der zuständige Minister erklärt habe, es solle tein 8 wang bei nicht einmal halber Beschäftigung für die KG in einem Viertel- Bescheid wurde das Oberversicherungsamt angerufen. Dieses gab hinsichtlich der Teilnahme der Jugend an militärischen Jugendjabre 150000 M. brutto verdiente, so würde sich bei voller Beschäftigung auf Antrag der Frau die Sache an das Reichsversicherungsamt zur übungen ausgeübt werden. Diese ministerielle Anweisung beziehe fich offenbar nicht auf Fortbildungsschüler. Im übrigen würde für das ganze Jahr ein Bruttogewinn von 1200 000 m. ergeben. grundsäglichen Entscheidung weiter. Das Reichsversicherungsamt entschied in der Sizung vom aber auch eine solche ministerielle Anweisung nicht geeignet sein, Unter Zugrundelegung der lehtjährigen Unkosten, Abschreibungen usw. 28. Juni 1915 zunächst dahin, daß die Abgabe der Sache an das die gesetzliche Grundlage für die Aufnahme der militärischen Nebungen würde sich bei einer derartigen Beschäftigung der Reinertrag der Reichsversicherungsamt nach§ 1698 der Reichsversicherungsordnung in den Unterrichtsplan der Fortbildungsschulen zu beseitigen. AnMühle weit über doppelt so hoch stellen, als der per 30. Juni aus zulässig sei. In der Sache selbst wurde durch Urteil ausgesprochen, geklagter sei mit Recht verurteilt worden. gewiesene, und so ungefähr werden auch die Jahresabschlüsse der für daß die Landarbeiterfrau einen Anspruch auf Wochenhilfe habe, Die Verurteilung ist eine recht bedenkliche, mit dem Zwed einer die KG beschäftigten Großmühlen fünftig aussehen. obwohl ihr Ehemann nach der Sagung der Landkrantentasse einen Fortbildungsschule erscheint die Annahme des höchsten preußischen Man möchte diesen Mühlen ja den hohen Gewinn an und für Anspruch auf Barleistungen nicht hätte. Die Bundesratsverordnung Gerichts unvereinbar. Indessen wird man in der Praris mit ihr sich gönnen, wenn die Grundlagen, die diesen ermöglichen, nur nicht vom 31. Dezember 1914 babe ungeachtet des Bestehens solcher zu rechnen haben. schädigend für die ganze Volkswirtschaft wären. Erstlichmal zahlt fegungen des§ 1 der Verordnung erfüllen, die in§ 3 vorgesehenen Kassensazungen offenbar allen Wöchnerinnen, welche die Vorausdie ärmere Bevölkerung für das wichtigste Nahrungsmittel einen Leistungen der Wochenhilfe gewähren wollen. Dies folge aus§ 6, Preis, der absolut nicht gerechtfertigt ist. Nehme man einmal folgendes wonach es einer Sagungsänderung für die Kassen nicht zu dem an: Die KG übernimmt den Roggen in hiesiger Gegend zu 220 M. 2wede bedürfe, um die Sagung mit den Bestimmungen der Bekanntdie Tonne. Würde sie ihn uns keineren Mühlen mit einem Verdienst machung in Einklang zu bringen. von 10 M.( ein solcher ist wirklich schon recht nett) also zu 230 M. fäuflich überlassen, so könnten wir an die Bäcker hier schon das Mehl per 100 Kilogramm mit 29 m. liefern, während er bei der Kommune 35,50 M. zahlen muß. Die Kommunen als Versorger hätten dann nur nötig, Statistik zu führen. Einerseits verdienen also die KG, die Kommune, die Großmühle unheimlich, andererseits bezahlt die ärmere Bevölkerung ihr Brot viel zu teuer und die kleinen Mühlen gehen zu Grunde, das ist die Folge einer ganz verkehrten Politik in der Getreide und Brotfrage."
In einem Artikel:„ Die Kriegsmetalle bei uns und bei unseren Gegnern" bringt Wernadstij im„ Rjetsch" vom 23. August im Anschluß an einen Artikel Carpenters in der Londoner „ Nature" einige Angaben über die Kriegsmetalle Rußlands .
Unberechtigter Lohnabzug.
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Unbeabsichtigte Folgen.
Wegen unerlaubten Verlassens des Ortsgebietes war die 21jährige zu Ezin geborene Ruffin Antonie Stroinska vor der Potsdamer Straftammer angeklagt. Die Stroinsta gehört zu den russischen Erntearbeitern. Für sie gelten daher die Verordnungen des Oberkommandos betreffend den Aufenthalt russischer Arbeiter. Sie war in Baretz beim Gutsbesiger Heuser beschäftigt. Es tam zu Im Betriebe des Fabrikanten Werth in der Alegan einer Auseinandersetzung, nach der ihr der Dienstherr Lohn und drinenstraße arbeitete ein Dreher in Afford auf Granaten Papiere überreichte. Bom Amtsvorsteher erwirkte sie nicht die Erund verdiente dabei in einer Woche 65 M. Der Verdienst erschien laubnis zum Verlassen des Ortsgebietes. Vielmehr riet er ihr, zum Herrn Werth so hoch, daß er glaubte, der Dreher habe denselben auf Dienstherrn zurüdzugehen. Der Gemeindevorsteher dagegen nahm unberechtigte Weise erreicht. Dem Dreher wurde ein Teil seines ihre Abmeldung nach Ezin entgegen und bescheinigte ihr den Fortverdienten Akkord- und Stundenlohns vorenthalten, den er beim zug. Die Potsdamer Ferienftraftammer berücksichtigte Innungsschiedsgericht einflagte. Hier jagte der Beklagte Werth, die eigenartige Lage, in der sich die Str. befunden hatte, als sie der der Kläger habe in der Fabrit müßig herumgestanden, sich mit den Dienstherr nicht mehr zurücknehmen wollte und berurteilte fie Arbeiterinnen unterhalten und troßdem den hohen Verdienst erzielt. zu einer Woche Gefängnis, entgegen dem auf 6 Wochen lautenden Dies sei dadurch möglich gewesen, daß zwei Lehrlinge, denen der Antrag des Staatsanwalts. Kläger wöchentlich 50 Pf. zahlte, einen großen Teil seiner Arbeit gemacht hätten. Der Lohnabzug sei also begründet, da sich der Kläger unbefugt die Arbeit der Lehrlinge zunuze gemacht habe. Durch Vernehmung mehrerer Zeugen erhielt diese Angelegen heit jedoch ein wesentlich anderes Aussehen. Der Kläger hatte zwei Maschinen zu bedienen, die in einiger Entfernung von einander standen. Dadurch fam öfter der Fall bor , bag, während der Kläger an der einen Maschine tätig war, die andere Maschine ihre Arbeit vollendet hatte und deshalb angehalten werden mußte, weil sonst die ganze Arbeit verdorben wäre. In solchen Fällen hat ein unmittelbar neben der Maschine beschäftigter Lehrling dieselbe durch einen Hebeldruck ausgeschaltet, was jedesmal durch einen einzigen Handgriff geschah, also fast gar keine Zeit in Anspruch nahm. Für diese Gefälligkeit hat der Kläger dem Lehrling jede Woche 50 f. gegeben. Der Beklagte stellte eine Rechnung auf, wonach er von dem 15 Bf. betragenden Stüdlohn 5 Pf. für die Arbeit des Lehrlings abzuziehen berechtigt sei.
lings bei den Arbeiten des Klägers als so unerheblich, daß dafür kein Abzug gemacht werden dürfe. Der Beklagte, der von einer Einigung nichts wissen wollte, wurde zur Zahlung des einbehaltenen Sohnes verurteilt.
Gerichtszeitung.
Wer zu teuer kauft, ist strafbar.
Aus Betharaba.
Eine Meuterei in der Fürsorgeerziehungsanstalt Betharaba in Weißensee hatte gestern vor der Ferienstraffammer des Landgerichts III ein gerichtliches Nachspiel. Wegen Vergehens gegen den§ 122 Str.-G.-B. war die 18jährige Arbeiterin Ida Demuth angeflagt.
Die Angeklagte befand sich im Jahre 1918 in der Erziehungsanstalt Bethabara. Anfangs November entstand unter den dort befindlichen Mädchen, wie es in der Verhandlung hieß, wegen des angeblich schlechten Eſſens eine kleine Verschwörung. Die Mädchen planten, eine Aufseherin zu überfallen, dann mit den von ihr erlangten Schlüsseln zu flüchten. Die Meuterei ging am 11. November von statten. Der Helferin Marie Bratsch wurde ein Bettbezug über den Kopf gezogen, so daß sie sich nicht wehren konnte. Mit den erbeuteten Schlüsseln liefen dann etwa 20 Mädchen auf den Hof, überkletterten den Zaun und waren, ehe das übrige Personal der Anstalt etwas gemerkt hatte, verschwunden. Die Ausreißerinnen wurden zumeist bald wieder eingefangen und unter Anflage gestellt. Da der Meutereiparagraph nur schwere Strafen zuläßt, so wurden mehrere der Mädchen zu Gefängnisstrafen bis zu einem Jahre verurteilt. Eins der Mädchen, welches das achtzehnte Lebensjahr schon vollendet hat, wird sich demnächst sogar vor dem Schtburgericht zu verantworten haben. Die Angeklagte, welche sich längere Zeit unangemeldet verborgen gehalten hatte, hatte, wie die Verhandlung ergab, in der Zwischenzeit fleißig gearbeitet. Aus diesem Grunde tam das Gericht auch zu der Anwendung der niedrigsten gefeßlich zulässigen Strafe von sechs Monaten Gefängnis, beschloß auch, die Angeklagte der bedingten Begnadigung zu empfehlen.
In der Schwurgerichtsverhandlung wird hoffentlich ausführlich
Verlustlisten.
Mit Sisen ist Rußland vielleicht besser versorgt als seine Bundesgenossen, ausgenommen die englischen Kolonien, und seine Sisenindustrie befindet sich, wenn auch in einer zu langsamen, so doch unbestreitbaren Entwickelung; doch werden die Eisengruben nicht in dem nötigen Maße ausgebeutet. Als neue Aufgabe fommt die Ausbeute des Magneteisensteins auf dem Altai in Frage. Hier find alle Bedingungen zur Schaffung eines großen Industriezentrums vorhanden, das in Zukunft sogar das Donezgebiet über Holen dürfte. Ein erstklassiges Kohlengebiet, prachtvolle Wafferstraßen und sehr reiche Eisengruben. Dort würde die Schaffung ben Kriegsmaterialfabriken eine für den Feind unerreichbare Das Schiedsgericht erachtete die Hilfeleistung des LehrBasis kriegerischer Energie liefern. Für Mangan ist Rußland der Lieferant der ganzen Welt, noch mehr als Indien und die Ver einigten Staaten , wobei unsere Mangangruben im Gouvernement Kutais jich im Stadium der Entwickelung befinden, ohne daß ihre Erschöpfung zu befürchten wäre. Wie groß unsere Nidel vorräte sind, wissen wir nicht. Die Fundstätten im Ural sind überhaupt noch nicht erforscht. Auch unsere Reichtümer an Chrom sind uns unbekannt, und unsere Fundstätten werden leicht intensiv genug bearbeitet werden. Unsere Ausbeute an upfer im Ural , KauDie von einer Reihe Landgerichte verneinte Frage, ob fajus und der Steppengegend entspricht längst nicht den vorhandenen Vorräten, kann weit entwvidelt werden und bedarf der ernite- auch ein Käufer sich durch Ueberschreitung der Höchstpreise ſten sien Aufmerksamkeit. Auch die Aluminium fundstätten sind strafbar macht, hat das Reichsgericht am Mittwoch in einer fait gar nicht erforscht. Die Frage befindet sich in dem gleichen Strafsache gegen eine Witwe Wallstab, die vom Landgericht auf die Gründe eingegangen werden, die zur„ Meuterei" führten. fait gar nicht erforscht. Die Frage befindet sich in dem gleichen in Magdeburg freigesprochen war, bejaht( Attenzeichen 3D Stadium wie vor dem Kriege. Zwar wurde sie im Winter sehr 545( 15). Die Witwe hatte für 10 Bfd. Kartoffeln 70 Pf. Icbhaft verhandelt, allein der Sommer vergeht, ohne daß man wüßte, wieweit die Arbeiten gediehen sind. Die Akademie der gezahlt. Der Preis war von ihr abverlangt, wiewohl der Das Wissenschaften hat seit Monaten auf ihre Rundgebungen teine Ant- Höchstpreis auf 6% Pf. für das Pfund festgesetzt war. Urteil geht von der Annahme aus, das Höchstpreisgesetz habe wort erhalten. Die Verlustliste Nr. 323 der preußischen Armee entBei der Schivierigkeit der Frage des 3int, dessen Preis im das Ueberschreiten des Höchstpreises durch Strafandrohung Infanterie usw.: Garde: 3. und 5. Garde- Regiment 3..; Laufe des Jahres um das Fünffache gestiegen ist, ist der Verlust gegen Verkäufer und Käufer verhindern wollen. Diese Aus- hält die Verluste folgender Truppenteile: des Sommers unerseklich. Da die auswärtigen Quellen in feind- legung halten wir für irrig, teilen vielmehr die von Land- Garde- Füfilier- Regiment; Garde- Grenadier- Regiment Elisabeth( i. lichen Händen oder nicht ausnutzbar sind, so muß sich Rußland an gerichten und auch Oberlandesgerichten betätigte Ansicht: einen auch Ref.- Inf.- Reg. Nr. 77); Garde- Reserve- Jäger- Bataillon. Lehrseine eigenen Zinkgruben halten, wovon eine zeitweilig für uns Preis könne stets nur der Verkäufer überschreiten, für Infanterie- Regiment. Grenadier-, bzw. Infanterie-, bzw. Füfilierverloren gegangen ist. Die Zinkausbeute im Kaukasus und Trans - den Käufer sei eine Ueberschreitung begrifflich unmöglich. In- Regimenter Nr. 2, 3, 4, 6, 10, 11, 13, 15, 16, 18, 19, 21, 22, 23, 25, dessen wird man nun leider mit der Auslegung 28, 29, 30, 33, 34, 37, 39, 41 bis einschl. 45, 48, 49, 50, 51, 53, 54, 55, baifalien hat vor dem Kriege eben erst begonnen, das Zinkwerk in der Primorskaja Olasti konnte seine Vorräte nicht an Ort und durch das Reichsgericht in der Praxis rechnen müssen. Wir 56, 60, 64, 65, 66, 69, 75, 81 bis einschl. 85, 87, 88, 89, 109, 113, 114, ( f. auch Res.- Inf.- Reg. Nr. 221), 154, 155, 159, 160, 161, 162, 164, Stelle verarbeiten, sondern schickte sie nach Europa . So wird die bedauern das, weil im Gegensatz zu der Absicht des 115, 118, 128, 129, 132, 140, 141, 142, 144 bis einschl. 148, 152, 153 Zinffrage für uns und unsere Verbündeten sehr ernst. Besitzen Reichsgerichts hierdurch die Bewucherung des Publikums durd) 165, 167, 168, 169, 170, 175, 176, 188. Reserve- Infanterie- RegimenDenn es ter Nr. 2, 7, 8, 11, 12, 15, 21, 22, 24, 26, 27, 29, 30, 53, 55, 61, 66, toir Vorräte an eingeführtem Zint? Sind sie nicht am Ende in Höchstpreisüberschreitung gefördert werden fann. den vom Feinde besezten Gebieten verloren gegangen? Auf diese ist klar, daß der, der sich selbst strafbar gemacht haben soll, 67, 76, 77, 79, 81, 86, 93, 110, 111, 203, 204, 208, 209, 210, 215, 216, Fragen gibt es keine Antwort, doch kann die Zinkförderung ver- schwerlich den, der ihn übers Ohr gehauen hat, anzeigen wird. 219 bis einschl. 224, 226, 227, 228, 249, 250, 258, 259, 260, 261, 265, Es wäre angezeigt, daß der Bundesrat diese gefährliche 270. Ersaz- Infanterie- Regimenter Nr. 9 und 29. Reserve- Ersatzgrößert werden. Unsere schlecht erforschten Bleigruben im Kaufajus, in Sibirien , hauptsächlich in Transbaitalien und in Folge der reichsgerichtlichen Rechtsprechung durch eine Aende- Infanterie- Regiment Nr. 4. Landw.- Infanterie- Regimenter Nr. 2, Turkestan sind ganz geringfügig ausgenutzt worden und fordern rung des Gesezes beseitigt. Das ist um so notwendiger, als 9, 10( f. Erf.- Inf.- Reg. Nr. 9), 12, 15, 24, 25, 53, 66, 68, 80, 99, 110. energische Bearbeitung. Was in dieser Beziehung während des ja eine große Zahl von Säufern die Höchstpreise nicht fennt, terie- Regiment Nr. 11. Brigade - Ersatz- Bataillone Nr. 58, 82, 84 ( alle drei f. Erf.- Inf.- Reg. Nr. 29). Landwehr- Brigade - ErsatzStrieges getan worden ist, ist ganz geringfügig im Vergleich zu dem, Unkenntnis fie aber vor Strafe nicht schüßen würde. Bataillon Nr. 27( f. Landwehr- Ers.- Jnf.- Reg. Nr. 1). Landsturmwas getan werden muß. Unsere Antimon gruben im Ural , Infanterie- Bataillone: Aurich , I Danzig, I Diedenhofen, Grbach, Kaukasus und Transbaikalien verdienen Beachtung, werden aber III Frankfurt a. O., II Halberstadt , Landsberg , IX Münster, sehr ungenügend bearbeitet. Die russischen 3inngruben in In Schrimm waren durch Magistratsbeschluß mit Ge- III Tilsit. Landsturm- Infanterie- Ersatz- Bataillone: 4. Heidelberg Transbaifalien werden überhaupt nicht bearbeitet, doch wiffen wir, nehmigung des Regierungspräsidenten in den Unterrichts- und 1. bes IV. Armeekorps( Stendal ). Jäger- Bataillone Nr. 1, 6, daß solche in Transbaikalien und im Gouvernement Jennisseist plan( Stundenplan) der Fortbildungsschule 9, 10( f. Res.- Inf.- Reg. Nr. 61); Reserve- Bataillone Nr. 2, 3, 5, noch zu finden sind. Für Aluminium, Kupfer und Blei sind auch Uebungen zur Vorbereitung für den Militärdienst auf 20, 21. Reserve- Radfahrer- Kompagnien Nr. 75 und 81. Maschinenwir nach dem Ausfuhrverbot aus England auf die Vereinigten genommen worden. An einer dieser Uebungen, die für den gewehr- Abteilung Nr. 7; Reserve- Maschinengewehr- Abteilung Nr. 2; Staaten angewiesen, allein die Hoffnung hierauf ist bei der Be- Sonntagnachmittag von 2%, bis 42 Uhr angesetzt war, hatte Maschinengewehr- Kompagnie Nr. 183; Feld- Maschinengewehr- Zug schaffenheit unserer Seevege feine sehr sichere. Daher müssen wir der Lehrling Nowidi nicht teilgenommen, sondern war zu dem Nr. 187( f. Garde- Ref.- Jäger- Batl.); Reserve- Festungs- Maschinengewehr- Abteilung Nr. 4. unsere Ausbeute verstärken, stoßen aber hier auf unsere Untenut- Nachmittagsgottesdienst gegangen, der um 8 Uhr beginnt. Kavallerie: Garde- Husaren( s. Komb. Kav.- Reg. der 1. Gardenis. Um sie zu überwinden, brauchen wir Zeit, Geld und wissen-( Am Hauptgottesdienst hatte er bereits vormittags teil- Inf.- Division); Dragoner Nr. 6( f. Ulanen Nr. 5 und Komb. Kav.schaftliche Kräfte. Früher hatten wir Zeit und wissenschaftliche genommen.) Reg. der 1. Garde- Inf.- Division), Nr. 15 und 23; lanen Nr. 2, 5, Sträfte, aber feine Mittel; dafür müssen wir jcht schwer büßen. Wegen der Nichtteilnahme an der militärischen lebung ber- 16; Jäger zu Pferde Nr. 10; Kombiniertes Kavallerie- Regiment der Wie schwer es ist, solche Mittel zu erhalten, weiß jeder, der sich urteilte die Straftammer in Schrimm den Angeklagten 1. Garde- Inf. Division; Reserve- Ersatz- Eskadron des IV. und mit der naturgeschichtlichen Erforschung Rußlands befaßt hat. zu einer Geldstrafe. Es läge eine unbefugte Versäumung des 2. Bandst.- Eskadron des VI. Armeekorps; Reserve- Abteilung Nr. 48. Fortbildungsunterrichts vor. Die Aufnahme der militärischen Feldartillerie: 8. Garde- Regiment; 1. Garde- Res.- Regiment; Hat doch die Akademie der Wissenschaften, die 1910 um Mittel zur uebungen in den Stundenplan fel eine ordnungs- und gesetzmäßige. Regimenter Nr. 9, 10( f. auch Ref.- Feldart.- Reg. Nr. 20), 11, 14( f. Erforschung radioaktiver Mineralien in Rußland bat, diese erst Sie verstoße weder gegen Verwaltungsgrundsäge, noch gegen die Felbart.- Reg. Nr. 11), 21( f. Rej.- Feldart.- Reg. Nr. 70), 30, 33, 40, 1914 nach viermaligem Gesuch in genügender Höhe exhalten! Und Aufgaben der Fortbildungsschulen, die nicht lediglich ein 45, 47, 51, 52, 55, 57, 62( f. Res.- Feldart.- Reg. Nr. 20), 74, 88; wurden doch die 5000 Rubel, die die Akademie zu den vorläufigen befieres gewerbliches Fortkommen sichern sollten. Durch den Reserve- Regimenter Nr. 1, 7, 14, 20, 36, 44, 51, 70; LandwehrArbeiten zur Auffindung von Wismutgruben erbat, nicht be- llebungsunterricht am Nachmittag sei N. nicht gehindert gewesen, Regiment Nr. 15. Gebirgsfanonen- Batterie Nr. 4. Fuzartillerie: Regiment Nr. 10; Reserve- Regimenter Nr. 2 willigt! Jetzt hat Rußland wissenschaftliche Kräfte, und es werden vormittags am Hauptgottesdienst teilzunehmen, wovon er ja auch sich auch die nötigen Mittel finden, aber die Zeit fehlt. Die uns Gebrauch gemacht habe. Im übrigen wäre in einer Zeit, wo das und 11; Landwehr- Bataillon Nr. 5; Batterien Nr. 291 und 293. doch noch geblieben ist, muß sofort und energisch genutzt werden. Schwert die Kirche schirmen müffe, die Teilnahme an den Uebungen am Sonntagnachmittag, anstatt eines noch maligen KirchenDie bayerische Verlustliste Nr. 219 enthält Liste Nr. 1 der besuches, nicht als allzu großes Dpfer anzusehen. aus Frankreich zurückgekhrten Austauschverwundeten, Liste Nr. 1 Das Kammergericht verwarf am 3. September der aus England zurückgekehrten Austauschverwundeten und Liſte bie Revision des Angeklagten mit folgender Begründung: Es Nr. 2 der aus Gefangenschaft zurückgekehrten Austauschverwundefei fraglich, ob das Gericht überhaupt die Bulässigkeit der Aufnahme ten und sonstigen Heeresangehörigen; ferner meldet sie Verluste jener Üebungen in den Lehrplan nachprüfen dürfe. Die Aufnahme des 1., 2., 3., 4., 6., 7., 8., 9., 14., 15., 16., 17., 18., 19., 20., 21., 23., der militärischen Uebungen als Gegenstand des Fortbildungsunter- 25. Infanterie- Regiments; Feld- Maschinengewehr- Bug Nr. 2 Kriegswochenhilfe für Landarbeiterinnen. richts werde aber auch, wenn man die Bulässigkeit einer derartigen( I. Armeekorps); Reserve- Inf.- Regimenter Nr. 4, 5, 6, 7, 10, 13, 14, Eine Landkrankenkasse weigerte sich, der Frau eines gerichtlichen Nachprüfung voraussege, vom Kammergericht für 3u15, 17, 20, 22, 23; Reserve- Jäger- Batl. Nr. 1; Reserve- RadfahrerKriegsteilnehmers die Wochenhilfe zu zahlen, weil der Mann affig erachtet. Allerdings enthalte die Gewerbeordnung feine Stomp. Nr. 8; Landwehr- Inf.- Regimenter Nr. 1, 2, 3, 4, 8; Brigadefeinen Anspruch auf Barleistung hatte(§§ 420, 425). Das Borschriften über die Gegenstände des Unterrichts in den Fort- Ersatz- Batl. Nr. 5; Landsturm- Inf.- Batl., Augsburg I und AugsReichsversicherungsamt hat in einer jetzt veröffentlichten Ent- bildungsschulen. Nach allen in Betracht kommenden Vorschriften und burg II; Landsturm- Inf.- Batl., Bamberg , Erlangen , Kissingen , den Motiven sei aber anzunehmen, daß die Fortbildungsschulen Passau I.( Schluß folgt.) scheidung die Stasse zu Zahlung verurteilt und anerkannt, daß keine bloßen Fachschulen sein sollten. Ihre Aufgabe sei es vielmehr, Die sächsische Verlustliste Nr. 192 enthält Verluste der Inalle Frauen von Striegsteilnehmern Anspruch auf Wochen- die jungen Leute in einer den Bedürfnissen des praktischen Lebens fanterie- Regimenter Nr. 101, 189, 177, 181, 192; Reserve- Inf.hilfe haben. Der Fall lag folgendermaßen: entsprechenden Weise weiter zu führen in ihren Fähigkeiten und ihren Regimenter Nr. 101, 242, 243, 244, 245; Landwehr- Inf.- Regimenter
Soziales.
Zwang zu militärischen Uebungen.
Der Ehemann der Klägerin ist im August 1914 zum Heeres- Senntnissen. Sie sollten unter anderem befähigt werden, in Nr. 100, 102, 104, 106; Erjak- Bataillone: Landwehr- Regiment dienst eingezogen. Er war vorher ohne Anspruch auf Barleistung schwierigen Lebenslagen schnell und richtig Entschlüffe zu faffen Nr. 101, Regiment Nr. 351, Landwehr- Reg. Nr. 104, Reserve- Reg. gegen Krankheit bei der Landkrankenkasse des Fürstentums Raze usw. In diesem Sinne feien auch die militärischen Uebungen Nr. 107; Fußart.- Reg. Nr. 12; Fernsprech- Abteilung 12, XII. Arburg in Schönberg versichert. Am 1. Januar 1915 wurde seine ein zulässiger Gegenstand des Fortbildungsunterrichts. Der Fort- meekorps. Frau entbunden. Der Schluß der württembergischen Verlustliste Nr. 259
Die Rasse wies ihren Antrag um Wochenhilfe bildungsunterricht dürfe aber auch am Sonntagnachmittag statt
ab mit der Begründung, die Frau habe keinen Anspruch auf die finden, wenn die Betreffenden dadurch nicht gehindert würden, am wird veröffentlicht, deren Inhalt wir bereits gestern mitteilten.