Einzelbild herunterladen
 

⇓r. 305.

32. Jahrgang.

Beilage des Vorwärts " Berliner Volksblatt. Bonerstag, 4. November 1915.

Mann war, und zwar gleichfalls Parteigenoffe. Es ist gleichfalls Die Entlassung erfolgte, weil der Kläger gegen eine Buchhalterin

Ministerialverfügung über die Unter- wichtig, daß Ihre Leſer das wiffen, um zu beurteilen, wie bösartig feines Chefs tätlich geworden war. Der Anlaß zu dieſem Konflikt

stügung der Kriegerfamilien.

Das soeben erschienene Ministerialblatt für die Preußische innere Verwaltung" enthält den Wortlaut der Verfügung des Ministers des Innern vom 14. Oktober 1915 über die Erhöhung der Unterstüßung der Kriegerfamilien.

es von Ihrem Korrespondenten war, eine ihm wohlbekannte, harm­lose und in internen Parteikreisen vorgekommene alte Angelegenheit in sensationeller Aufmachung als literarischen Skandal zu berichten." Anton Fendrich.

Die Verfügung enthält eine Reihe verſtändiger Hinweise Aus Industrie und Handel.

Dividenden der Großbanken.

-

-

var der: Die Buchhalterin, die sich nach Angabe des Klägers den Schriftsegern gegenüber als eine Art Vorgesezte aufspielte und sich dadurch nicht nur beim Kläger, sondern auch bei seinen Kollegen un­beliebt gemacht hatte, öffnete im Arbeitsraum der Schriftfeßer eine Tür, wodurch der Kläger der kalten Zugluft ausgesetzt wurde. Obgleich der Kläger die Tür schloß und sich das Deffnen derselben nach­drücklich verbat, sperrte die Buchhalterin die Tür nochmals wieder auf. Dadurch wurde der Kläger so erregt, daß er die Buchhalterin darauf, daß jede Engherzigkeit bei der Gewährung der mit einem Handtuch, welches er gerade benutzte, ins Gesicht schlug. Unterstügung zu vermeiden ist. Zu wünschen wäre die end­Nun rief die Buchhalterin den Chef telephonisch herbei und trug ihm liche Befolgung dieser Mahnungen in der Praxis. Der Dividendenschägungen der Berliner Banken: Bei der Deutschen schuldigte sich wegen seines Verhaltens, wurde aber sofort entlassen. Die Frankfurter Beitung" bringt unter dem üblichen Vorbehalt unter reichlichem Tränenerguß den Hergang vor. Der Kläger ent Wortlaut der Verfügung geht dahin: Bank dürfte eine Aenderung der Dividende( i. V. 10 Broz.) er- Der Beklagte ist der Ansicht, das tätliche Vorgehen des Klägers Mit Rücksicht auf die außerordentliche Steigerung der Preise folgen können. Ein angemessener Ueberschuß dürfte bei der gegen die Buchhalterin sei ein ausreichender Grund zur kündigungs­fast aller Lebensmittel werden die nach§ 5 des Gesetzes vom Diskonto- Gesellschaft vorhanden sein, so daß dieses In- lofen Entlassung. Der Kläger sagte Herr Jäckel sei ohne 28. Februar 1888/4. August 1914 an die Kriegerfamilien zu zahlenden stitut mit Leichtigkeit den vorjährigen Dividendenjak( 8 Proz.) wieder hinreichenden Grund, anscheinend, weil er ein Weiberfeind sei, Mindestsäge der Familienunterstützungen für die Monate No- wählen kann. Bei der Dresdner Bank werden die reinen aggressiv gegen die Buchhalterin vorgegangen. Dem widersprach der vember bis einschließlich April auf 15 Mark für Ueberschüsse zweifellos die Verteilung der vorjährigen Dividende von Kläger und sagte, als Mann, der sich die feindlichen Kugeln habe die Ehefrauen und 7,50 Mark für die sonstigen unter- 6 Broz. wiederum gestatten. Bei der Darmstädter Bant ist um die Ohren pfeifen lassen, wolle er sich nicht von einer jungen stüßungsberechtigten Personen erhöht. alveifellos ein ähnlicher oder mindestens so hoher Gewinn wie im Dame wie einen dummen Jungen behandeln lassen. Nach der Be­Für die spätere Erstattung dieser Beträge aus Reichsmitteln ge- Vorjahr zu gewärtigen, demnach keine geringere Dividende als da- ratung des Gerichts riet der Vorsitzende, Magistratsrat mäß§ 12 des Gesetzes wird Sorge getragen werden. mals, 4 Proz. Die Berliner Handelsgesellschaft dürfte Shalhorn, zu einem Vergleich. weil der Fall nicht Die Erhöhung der Mindestiäge darf von den Lieferungs - bei weiter günstigem Verlauf einen ersten vorsichtigen Schritt nach zweifelsfrei liege. Es stehe fest, daß der Kläger , der nervös ist, ge­verbänden nicht etwa als Anlaß angesehen werden, oben tun, indem sie 6 Proz.( 5 Proz.) zur Verteilung bringen wird. reizt worden sei und die Buchhalterin sich ihm gegenüber nicht nunmehr die von ihnen bisher gewährten Zu Bei der Nationalbank verbieten es die Zeitverhältnisse, die forrekt benommen habe. Auch spreche für den Kläger , daß er sich fchüsse entsprechend herabzusehen. Die Maßnahme ruffischen Beziehungen und die noch immer höchst unbestimmten Aus- entschuldigt habe. Der Beklagte ging schließlich auf den Vorschlag bezweckt feineswegs eine Entlastung der Lieferungsverbände, sie soll sichten des Immobilienmarktes, ohne weiteres den Gewinn voll aus des Vorsitzenden ein und zahlte dem Kläger im Vergleichswege vielmehr den Familien von Kriegsteilnehmern in zuschütten. Ob das mit einem Teil geschehen soll oder nicht, das 30 Mark. vollem Umfange zugute tommen. Die Lieferungs - find Entschlüsse, auf deren Lösung die verschiedenen Vorfragen Ein­verbände müssen daher die ihnen hierdurch erwachsenden Mehr- fluß haben, auf die die Verwaltung wohl erst im Frühjahr eine ausgaben bis zur Erstattung durch das Reich ganz auf sich nehmen. Antwort finden kann. Die Commerz und Distontobant Im übrigen gibt mir die Tatsache, daß bei den Zentralinstanzen wird wie im Vorjahr ein ebenso reichliches Gewinnresultat aufweisen täglich zahlreiche Beschwerden von unterstützungsberechtigten und ohne Mühe Proz. mehr( 42 Broz.) ausschütten können. Ehefrauen und anderen Angehörigen von Kriegsteilnehmern ein- Die Mitteldeutsche Creditbank wird bei der Dividende Iaufen, die nicht immer für unbegründet erachtet werden können, des Vorjahres( 5%, Proz.) stehen bleiben. Veranlassung, erneut darauf hinzuweisen, daß eine von jeder Engherzigkeit freie Prüfung der Bedürftigkeitsfrage ein dringendes Erforder=

Das Bündnis mit Zwischenzöllen.

Vom Arbeitsnachweis vermittelt, aber nicht eingestellt. Bäderinnung einen Gehilfen bestellt, aber auf mehrmalige tele­Die Inhaberin einer Bäckerei hatte beim Arbeitsnachweis der phonische Anfrage die Antwort erhalten, fie könne keinen Gehilfen bekommen, weil keiner da sei. Dann bestellte die Meisterin einen Gehilfen beim paritätischen Arbeitsnachweis der Bäcker in der Gor­mannstraße, der die Bestellung sofort erledigte. Am nächsten Morgen traten dann bei der Bäckermeisterin zwei Gehilfen an. Der eine nis ist. Nur bei wohlwollender Prüfung der ge= Der Bayerische Industriellenverband faßte in einer fürzlich ab- fam vom paritätischen Arbeitsnachweis, der andere vom Arbeits­stellten Unterstügungsanträge wird erreicht werden, daß von gehaltenen Sigung mit Bezug auf eine wirtschaftspolitische Annähe nachweis der Innung. Der legtere wurde zurückgeschickt und klagte dem vor dem Feinde stehenden Ernährer der Familie das seine rung zwischen Deutschland und Desterreich- Ungarn folgenden Be- deshalb beim Innungsschiedsgericht auf Zahlung eines Nervenkraft beeinträchtigende Gefühl ferngehalten wird, für schluß: Die Gesamtvorstandschaft des Bayerischen Industriellen Tagelohnes. Die Beklagte wurde zur Zahlung verurteilt, weil feine Angehörigen werde nicht genügend gesorgt. In vielen verbandes hält einen engeren handelspolitischen und wirtschaftlichen nach dem Statut des Arbeitsnachweises der Innung ein Fällen wird die Bedürftigkeitsfrage unter Hinweis auf die Ar Zusammenschluß Deutschlands mit Desterreich- Ungarn nach dem vermittelter Gehilfe nicht ohne zwingenden Grund zurückgewieſen beitsfähigkeit und Arbeitsgelegenheit für die Ghe- Striege für unbedingt notwendig. Zu diesem Zwede ist es wünschens- werden darf und der Kläger infolge seiner Zurückweisung tatsächlich frau oder sonstige Angehörige verneint. Ganz gewiß müssen diese wert, daß beide Staaten unter vorläufiger Beibehaltung der einen Arbeitstag eingebüßt hat. dazu beitragen, den zum Lebensunterhalt erforderlichen Verdienst allmählich abzubauenden inneren Bollinie eine zielbewußte In einem anderen Falle hatte derselbe Kläger auch vom möglichst selbst zu erwerben. Es darf aber hierbei nicht gemeinsame Handelspolitik nach außen verfolgen und gleichzeitig auf Arbeitsnachweis der Bäckerinnung eine Stelle zum Antritt am außer acht gelassen werden, daß die Ausnutzung möglichste Anpaffung der gegenseitigen wirtschaftlichen, fozialpoli- nächsten Morgen erhalten. Er meldete sich aber schon am vorher­der Arbeiskraft der Ehefrauen nicht selten durch tischen, verkehrspolitischen und verwaltungsrechtlichen Gesezgebung gehenden Nachmittag zwischen 4 und 5 Uhr auf der Arbeitsstelle. das Vorhandensein von kleinen Kindern, die der hinwirken. mütterlichen Aufsicht nicht entbehren können, er= schwert wird. In solchen Fällen wird des­halb, wenn nicht eine anderweite fachge= mäße Beaufsichtigung der Kinder möglich

-

#

Soziales.

Dort war soeben der beim Militär stehende Bäckermeister auf Urlaub eingetroffen. Er erklärte, er mache jetzt seine Arbeit selber und brauche feinen Gehilfen. Die Klage des legteren auf Zahlung eines Tagelohns wies das Innungsschiedsgericht ab mit der Begründung: Wenn der Kläger nachmittags 5 Uhr nach dem Arbeitsnachweis ge­fräften ist, sofort andere Arbeit bekommen und nichts eingebüßt haben. Da er den Arbeitsnachweis nicht sogleich aufsuchte, habe er den Schaden selbst verschuldet.

"

Unlantere" Nebenarbeit.

Weil

ist, die Unterstüßung nicht unter Hinweis Beleidigung einer Handlungsgehilfin vor dem Kanfmanns- gangen wäre, dann würde er, weil jezt stets Nachfrage nach Arbeits­auf die Arbeitsfähigkeit bersagt werden gericht. Yönnen. Es darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß bei der langen Dauer des Krieges die Bedürftigkeit Falsche, ehrenrührige Bezichtigungen, die leider die Be­nicht nur in dem Fehlen von Mitteln zur Bestreitung des Lebens- leidigte in den Tod trieben, spielten in der letzten Sitzung des unterhalts in die Erscheinung tritt, sondern sich auch in der Not- Kaufmannsgerichts eine erhebliche Rolle. wendigkeit der Beschaffung von Kleidungsstü den aller Der Fall hatte leider einen tragischen Abschluß gefunden: Das Art und beim Nahen des Winters; von Brennmaterial zu unrecht bezichtigte Mädchen, eine Verkäuferin, hat im Gefühle Bei Verhandlung einer Klage, welche eine Zeichnerin gegen den äußert. Wenn derartige Bedürfnisse durch Naturallieferungen be- feiner Unschuld sich das Leben genommen. Es sollte von dem Chef. Inhaber eines Reklamebureaus, surt Lissa, vor dem Gewerbe­friedigt werden, so ist dagegen nichts einzuwenden; für erforderlich dem Inhaber eines Busgeschäfts, Ostar Frante, wegen gericht führte, kam zur Sprache, daß die Zeichnerin beim Beklagten halte ich es aber, daß diefe Naturallieferungen angesichts eines Warenmantos in Anspruch genommen werden und wurde mit einem Monatsgehalt von 75 M. angestellt war. Um ihr ge= des für sie notwendigen, im Verhältnis großen Kostenauf- außerdem von der Frau des Prinzipals in Verdacht gebracht, in ringes Einkommen aufzubessern, hat die Klägerin nebenbei auch hin wandes nicht anf die Mindestunterstützungen Beziehungen zu ihrem Ehemann getreten zu sein. Die Ehefrau warf und wieder für andere Auftraggeber Zeichnungen angefertigt. in Anrechnung gebracht, sondern als Bufazunter- die jugendliche Verkäuferin selber aus dem Geschäft hinaus. Das diese Auftraggeber Konkurrenten Lissas sind, und einer derselben sein stüßungen gewährt werden. Die Lieferungsverbände hatte zur Folge, daß das in seiner Ehre tief getränkte junge Mädchen früherer Angestellter war, so erklärte Herr Lissa es als ein unlauteres genügen ihren Verpflichtungen nicht schon, sich vor Scham in die Spree stürzte. Nach dem Tode der Ver- Verhalten, wenn seine mit monatlich 75 M. entlohnte Zeichnerin toenn sie von den Familien der Krieger die un- fäuferin sah die eifersüchtige Ehefrau selber ein, daß ihr Verdacht auch für die Konkurrenz arbeite. Lissa hat deshalb die Klägerin mittelbare Not fernhalten, sondern sie sind unbegründet gewesen war. Jezt flagten die Erben der ohne Einhaltung der Kündigungsfrist entlassen und ihr längere darüber hinaus verbunden, ihnen wenn auch Selbstmörderin gegen deren früheren Arbeitgeber auf Nach- Zeit die Papiere vorenthalten. Die Klägerin forderte deshalb naturgemäß in bescheidenen Grenzen ein Leben zu ge- zahlung der wegen des Krieges abgezogenen Beträge. 75 M. Schadenersatz, erklärte sich aber im Vergleichswege währleisten, das neben der Existenz der Familie Sie meinen, daß das junge Mädchen Anrecht hatte, mit 60 M. befriedigt. auch die Möglichkeit der Erziehung der Kinder bis über den Krieg hinaus behalten zu werden, nachdem sie in die durch die Mutter bei Abwesenheit des Vaters Herabsetzung des Gehaltes willigte. Nur durch Verschulden der gestattet. Daß hierzu, wenn nicht andere Einnahmequellen hinzu- Firma sei Frl. 2. vorzeitig aus der Stellung gefommen, die Be treten, die Mindeſtsäge trotz der Erhöhung bei den gegenwärtigen flagte müffe somit wenigstens die gekürzten Beträge nachzahlen. Teuerungsverhältnissen häufig nicht hinreichen werden, liegt auf Das Kaufmannsgericht hielt den Anspruch der Erben leider der Hand. für unberechtigt. Wie der Vorsitzende, Dr. Lissauer, ausführte, Die Familienunterstützungen werden in der Regel auch dann an sei der Fall zivar sehr traurig, aber das junge Mädchen habe keinen die Angehörigen von Kriegsgefangenen oder Vermißten weiter zu zwingenden Grund gehabt, deswegen aus dem Leben zu scheiden. zahlen sein, wenn ihnen nach§ 23,2 der Striegsbesoldungsvorschrift Der Anspruch entbehre darum jeder rechtlichen Grundlage.

-

-

Krebsleiden als Unfallfolge.

Betracht kommen fönnen, ist eine von ärztlichen Autoritäten an Daß als Entstehungsursache eines Krebsleidens auch Unfälle in Betracht kommen können, ist eine von ärztlichen Autoritäten an erkannte Tatsache. Es müssen natürlich, um den Zusammenhang als gegeben erachten zu können, gewisse Vorbedingungen erfüllt sein. So fagt z. B. Prof. Dr. Thieme, daß für den Zusammenhang des Leidens mit dem Unfall der Stoß oder die Quetschung unter einer

die ganze Löhnung des Ernährers oder ein Teil derselben Die Entscheidung ist irrig: Zum Unglück für die Kläger nicht unerheblichen Gewalteinwirkung vor sich gegangen sein, daß bewilligt wird. Bei Beurteilung der Bedürftigkeit ist in diesen fam ihre Klage vor die Kammer des Dr. Lissauer, dessen von sich sofort Beichen der Verlegung, wie Blutunterlaufung, Schwellung Fällen in Betracht zu ziehen, daß der Ernährer keine Ersparnisse der Ansicht anderer Kammern abweichende irrige Anschauung usw., bemerkbar gemacht haben muß. Auch bezüglich der Entwicke mehr nach Hause schiden tann, im Gegenteil selbst auf Zuwendungen wir wiederholt besprochen haben. Zu der Sache selbst fönnten lung eines Krebsleidens nach einem Unfalle tommt die Beitdater von Hauſe angewiesen ist. Eine Kürzung oder Entziehung der Fa- die Erben vor dem ordentlichen Gericht viel weiter gehende in Betracht. Als fürzeste wird ein Monat, als längste der Beit­milienunterstügung wird daher nur in denjenigen Ausnahmefällen berechtigt sein, in denen nach Lage der Verhältnisse und mit Rüd- Ansprüche wegen der hinfälligen üblen Nachrede erheben. raum von zwei Jahren angesehen. Der Nachweis des Zusammen­sicht auf die Höhe der Löhnungsbeträge eine Bedürftigkeit nicht mehr Wichtiger als ein etwaiger Schadenersazanspruch ist die Fest- hanges ist daher äußerst schwer zu führen, um so schwerer, wenn stellung der völligen Hinfälligkeit der Beschuldigungen. Durchschließlich der erstbehandelnde Arzt der Verletzung nicht allzuviel

anzuerkennen ist.

Ferner mache ich aus Anlaß eines Einzelfalles darauf auf- aus unentschuldbar ist die leichtfertige Erhebung kränkender Bedeutung beimißt. Im folgenden Fall gelang es, den Nachweis merkiam, daß allein auf Grund der Zeichnung eines mäßigen Be- Beschuldigungen durch einen Chef oder seine Frau. Tief be- des Zusammenhanges des Krebsleidens mit dem Unfall zu führen. trages auf eine Kriegsanleihe die Frage der Bedürftigkeit noch nicht dauerlich ist es, wenn die Beschuldigte in ihrer begreiflichen zu vernemen ist. Es gilt hier dasselbe, was in meinem Erlasse Erregtheit zu anderen Schritten als dem greift, volle Recht­bom 3. Februar 1915 von der Nötigung zum Verbrauch gemachter fertigung vor dem Gericht zu verlangen. Ersparnisse gesagt worden ist; es können also lediglich die Zinsen Berücksichtigung finden.

Aus der Partei.

Eine Tournee Anton Fendrichs.

Der Ankerwickler W. erlitt am 27. September 1911 dadurch einen Unfall, daß eine ca. 70 Pfund schwere eiserne Spule aus der Maschine sprang und ihm unterhalb der Brust gegen den Magen schlug. Sturze Zeit darauf hatte W. Blutspuden. Zeugen des Ün­Ich ersuche die Lieferungsverbände, gefälligst erneut auf vors falls waren nicht vorhanden, W. erzählte jedoch seinen Mitarbeitern Ein prinzipieller Fall für die A. E.-G. stehende Gesichtspunkte hinzuweisen und erwarte, daß sie sich sowie dem von ihm in Anspruch genommenen Arzt den Vorfall. Unter dieser Ueberschrift berichteten wir am 20. Dftober über Trogdem sich nach einiger Zeit Beschwerden einstellten, unterließ es eine sorgfältige und wohlwollende Prüfung der eine Gewerbegerichtsflage, die eine Arbeiterin wegen einer Lohn W., seine Ansprüche bei der Berufsgenossenschaft geltend zu machen. Gesuche um Familienunterstüßung angelegen forderung von 9 M. gegen die A. E.-G. führte. Die Klägerin Am 9. September 1912 erlitt dann W. einen zweiten Unfall, sein lassen, damit die Stampfesfreudigleit unserer Soldaten glaubte diese Forderung noch zu haben, weil sie infolge des mangel indem er beim Drahtziehen abrutschte und sich mit voller Wucht mit unter allen Umständen erhalten bleibt." haften Kontrollsystems der Firma einen Teil ihrer Affordarbeit nicht der Faust wiederum gegen den Magen schlug. W. wurde hierbei be­bezahlt erhalten habe. Auch das Gericht fam in jener Sigung au wußtlos. Am 28. Oftober 1912 verstarb 2. Der behandelnde der Ansicht, daß das Kontrollsystem bei den betreffenden Arbeiten Arzt konstatierte als Todesursache Magentreb 8. durchaus nicht einwandfrei sei. Der beklagten Firma, die diesen Die Berufsgenossenschaft der Feinmechanit und Elektro­Fall aus prinzipiellen Gründen durchfechten wollte, wurde aber technik, bei der die Witwe nunmehr Anspruch auf Zahlung der Gelegenheit gegeben, in einem neuen Termin Gegenbeweis gegen Hinterbliebenenrente erhob, lehnte denselben ab. Die Ge­die Behauptungen der Klägerin zu führen. Das ist nun geschehen. nossenschaft hielt einen Zusammenbang des Todes mit dem Unfall In dem neuen Termin legte der Vertreter der A. G.-G. einen nicht für erwiesen. Sie fügte sich hierbei auf ihren Vertrauensarzt, großen Stoß Bücher und Papiere vor, den das Gericht einfah und obwohl der behandelnde Arzt Dr. St., Spezialarzt für Magenleiden, infolgedessen zu der Ansicht kam, daß die Buchführung der A. E.-G. auf Grund einer Röntgenaufnahme den Zusammenhang für gegeben Sie haben unter anderen Dingen die für die Beurteilung der doch zuverlässiger und beweisträftiger sei, als die nachträglich ge- angesehen hatte. Das Oberversicherungsamt Groß­Sachlage allerwichtigste Tatsache ausgelaffen, daß der Vortrag, bei machten flüchtigen Aufzeichnungen der Klägerin. Hierauf nahm die Berlin schloß sich der Auffassung der Berufsgenossenschaft an. welchem die angebliche, in Wahrheit nicht einmal versuchte, Pfändung Klägerin auf Anraten des Vorsitzenden die lage zurüď. Das Reichsversicherungsamt, bei dem Rekurs eingelegt stattgefunden haben sollte, im Rathaussaal in Karlsruhe , also wurde, forderte von dem behandelnden Arzt Dr. St. ein Gutachten gewissermaßen in einem offiziellen Lokal, was mit der Partei ein. Dasselbe war für die Klägerin günstig. Es wurde die Sache nicht das geringste fei. zu tun hat, gehalten worden Ein Schriftsetzer, der sich als Soldat im Felde außer einer unter Aufhebung der Entscheidung des Oberver­Der Vortrag, der um volle zehn Jahre zurüdliegt es fönnen Verwundung, die geheilt ist, auch ein Nierenleiden zugezogen ficherungsamts zur weiteren Verhandlung und Entscheidung fogar elf ſein fand im Parteilotal an der Kaiserstraße hat, welches gegenwärtig noch ärztlich behandelt wird, war in an dieses zurückgewiesen. Das Oberversicherungsamt in starterube in einer von der Partei und Gewerber Buchbruckerei von Jädel beschäftigt und flagte beim Ge- forderte nun ein Obergutachten vom Prof. Dr. W. ein. Auch dieſer schaften zugleich veranstalteten Versammlung Arzt hielt den Zusammenhang des zum Tode führenden Magen­ſtatt. Ich überlasse es Ihren Leiern, zu beurteilen, was dazu gewerbegericht auf 76 M. Schadenersaz wegen fündigungsloser trebses mit dem von 2. zuerst erlittenen Unfall für gegeben. Der hört, um aus diesem Tatbestand Ihre Zuschrift zurecht zu destillieren. Entlassung. Diese steht, wie sich aus der Verhandlung ergab, Frau wurde ihrem Antrage gemäß die ginterbliebenen­Ich stelle ferner fest, daß es sich bei dem Gläubiger um einen in einem gewissen Zusammenhang mit der durch das Leiden rente zugesprochen. Von der Einlegung des Returfes nahm Parteigenossen gehandelt hat, der gegen mich ein wohlhabender des Klägers verursachten nervösen Reizbarkeit. die Berufsgenossenschaft Abstand.

In Ergänzung unserer Richtigstellung in Nr. 301 fendet uns Genosse Anton Fendrich noch eine Berichtigung. Da er auf deren Wiedergabe besonderen Wert legt, kommen wir seinem Ersuchen hiermit nach:

-

Ein Kriegsbeschädigter als Kläger .