Einzelbild herunterladen
 

Die österreichische Regierung und die polnischen Revolutionen.

"

Die österreichische Zeitschrift Bolen" veröffentlicht den Wort­laut der nachfolgenden vom 1. und f. Kreiskommando in Petrikau an die Schulverwaltungen des Bezirks gerichteten Verordnung:

Es wird der Schulverwaltung zur Kenntnis gebracht, daß es zulässig ist, am 29. November, als dem Jahrestage der polnischen Revolution vom Jahre 1830/31, eine Schulfeier zu veranstalten. Insofern die Schulverwaltung gewillt ist, eine Feier zu veranstalten, sollen die Kinder um 10 Uhr vormittags sich in einent größeren Saal versammeln, wo ein Lehrer eine Ansprache oder einen Bortrag halten soll, worauf Gesangproduktionen und Vorträge der Kinder zu folgen haben.

Die Süßigkeitenverordnung gestattet den gewerblichen Betrieben, in denen Süßigkeiten hergestellt werden, für das Jahr 1916 nur noch die Hälfte der Zuckermenge zu Süßig keiten zu verarbeiten, die sie vom 1. Oktober 1914 bis 30. Sep. tember 1915 hierzu verarbeitet haben. Milch, Sahne und Fett dürfen zur gewerbsmäßigen Herstellung von Süßigkeiten und Schokolade nicht verwendet werden.

**

3eitungsanzeigen erlassen, nach der in periodischen Der Bundesrat hat ferner eine Verordnung über Druckschriften Angebote über Gegenstände des täglichen Be­darfs, insbesondere Nahrungs- und Futtermittel aller Art sowie rohe Naturerzeugnisse, Heiz-, und Leuchtstoffe, Dünge­mittel oder Gegenstände des Kriegsbedarfs nicht angezeigt oder eingefordert werden dürfen.

Zur Verteilung der Butter.

fürchtung bes 2anbrates benkt. Die eventuelle Richtbestätigung Die Haus bäderei wird an sich von der Verordnung direkt entgegen und bewirkte, daß zahlreiche große Unternehmungen eines der beiden Genoffen wurde auch als in seiner Person be- nicht betroffen. Das Ausbaden von Teigen und Massen, die in die Vororte zogen, um dort die günstigeren Tarife zu genießen. gründet in Aussicht gestellt. Welchen der Beiden dieses Schicksal nicht in gewerblichen Betrieben hergestellt sind, wird aber wir sind mit der vorgeschlagenen Neuregelung einverstanden, treffen könnte, wurde allerdings noch nicht gesagt. Unserer Fraktion für gewerbliche Betriebe verboten. Für Refs-, Zwiebad-, ebenso damit, daß die Direktion befugt sein soll, innerhalb des neu wurde noch anheimgegeben, doch bei der nächsten Beigeordneten Honig, Pfeffer- und Lebkuchenfabriken, die von der Reichs- zelnen Unternehmern besondere Abkommen zu treffen. Hoffentlich festgelegten, ziemlich weit gesteckten Rahmens bei Bedarf mit ein­wahl in drei Jahren den zweiten Beigeordneten aus unserer Partei getreidestelle mit Getreide oder Mehl beliefert werden, gelten wird es der rührigen Direktion gelingen, nunmehr neben den vor­zu wählen, der werde dann bestimmt bestätigt. die Vorschriften der Verordnung nicht, da mit ihnen von der handenen zahlreiche neue Abnehmer für den hochgespannten Strom Reichsgetreidestelle bereits ähnliche Abmachungen getroffen zu finden. Die beiden weiteren Vorschläge der Vorlage, der Fort­worden sind. fall der Gebühren für die Prüfung von Installationen und für die Hausanschlüsse bei Nichtüberschreitung einer bestimmten Länge bringen den Werken zwar Einbußen, aber diese sind verhältniss die Art der Erhebung dieser Beiträge eine für alle Beteiligten un­mäßig ganz minimal, und die Vorschläge sind zu begrüßen, weil angenehme und veratorische Maßnahme darstellt. Wir sind daher bereit, die Vorlage ohne Ausschußberatung anzunehmen. Die heute vorgeschlagenen Tarifänderungen wie auch andere, die hoffentlich bald Ihrer Beschlußfassung werden unterbreitet werden können, sind im Aufsichtsrat sehr eingehend durch beraten worden. Die von baß es durchaus im Interesse der Sache liegen wird, sobald wir mir dabei gemachten Erfahrungen und gewonnenen Eindrüde haben mich in der Auffassung bestärkt, die wir bon Anbeginn gehabt haben, wieder Frieden und geordnete Bustände haben, für die Herstellung und Abgabe von Gas und Elektrizität nicht wie jest zwei völlig ge­In ähnlicher Weise tönnen der Jahrestag der Revolution vom trennte Verwaltungen bestehen zu lassen, sondern diese zusammen­Jahre 1863 und die Verfassung vom 3. Mai 1791 gefeiert werden. zulegen und zu vereinheitlichen. Da solche Organisationsände­Neuer schweizerischer Bundespräsident. rungen schwierig sind, da sie erfahrungsgemäß zuerst lebhafte Wider­stände hervorzurufen pflegen und daher geraume Zeit zum Aus­Bern, 16. Dezember. ( W. T. B.) Die vereinigte Bundesver reifen gebrauchen, habe ich geglaubt, schon heute bei der ersten sich sammlung unter dem Vorfiz des Nationalratspräsidenten Eugster hat Der Bundesrat bat Verordnungen über die Preisregelung beim bietenden Gelegenheit diesen unseren Wunsch hier aussprechen zu zum Bundespräsidenten für 1916 den bisherigen Vizepräsidenten Verkauf von Butter getroffen und weiterhin festgesetzt, daß vom sollen. Ich bin überzeugt, daß auf die Dauer die zahlreichen und Camille Decoppet mit 185 von 188 gültigen Stimmen ge- Ausland eingeführte Butter nur durch die Zentral- Einkaufs- Gesellschwerwiegenden Entschließungen, die in Zukunft bei beiden Ver­wählt. Der neue Bundespräsident gehört dem Bundesrat seit schaft m. b.." in den Verkehr gebracht werden darf und daß waltungen getroffen werden müssen, sich nur dann schnell, zweck­Juli 1912 an, wo er als Nachfolger von Ruchet gewählt wurde. Er 15 Broz. der Buttermenge von Molkereien, die im Jahre 1914 entsprechend und ohne Reibungen werden faffen lassen, wenn beide stammt aus Sufcevaz bei verdon und steht im Alter von 500 000 Liter Milch oder eine entsprechende Menge Rahm ver- unter einer Spize vereinigt sind.( Zustimmung.) Wir zweifeln 53 Jahren. Vor feinem Eintritt gehörte er lange dem waadt - arbeitet haben, der Bentral- Einkaufs- Gesellschaft überlassen werden nicht, daß die Entwickelung der Dinge zwingend zu dieser Zu­ländischen Staatsrat an. Bum Bizepräsidenten des Bundes- müssen. Bei der Verteilung der erworbenen Buttermengen hat die fammenlegung führen wird, und wir halten es daher im Interesse rates für 1916 wurde mit 180 von 187 gültigen Stimmen gewählt Bentral- Einkaufs- Gesellschaft" die Anweisungen des Reichskanzlers der Bevölkerung wie auch der städtischen Finanzen für durchaus Bundesrat Edmund Schulthes von Villnachern ( Aargau ), der zu befolgen. Es ist nun vorgesehen, die Unterverteilung der angezeigt, eine solche Organisationsänderung ernstlich ins Auge ebenfalls im Juli 1912 als Nachfolger von Deucher in den zur Abgabe kommenden Butter an den Kleinhandel unter Heran zu fassen, sobald es die Verhältnisse gestatten.( Beifall.) Bundesrat eintrat. Der neue Vizepräsident ist 47 Jahre alt. ziehung der Gemeinden und Kommunalverbände vorzunehmen. Um Stadtv. Rosenow( Fr. Fr.): Auch wir nehmen die Vorlage, wie einen sicheren Maßstab für den Bedarf und die Verteilung an die fie ist, an, da sie bringt, was wir erwartet haben, und wir an­einzelnen Händler zu gewinnen, ſtellen bereits die Kommunal- nehmen können, daß nun der Abzug der Großbetriebe in die Vor­verbände Erhebungen darüber an, welchen Umsatz die Butterhändler orte verhindert werden wird. Der Gedanke der Zusammenlegung im letzten Sommerhalbjahr erzielt haben. In welcher Weise dann der beiden Verwaltungen ist im Aufsichtsrat ja auch schon besprochen der Verkehr und Verbrauch mit Butter geregelt wird, unterliegt der worden. Früher oder später wird ja wohl die oberste Leitung ver­Euticheidung der Kommunalverbände. Es soll hauptsächlich ein Aus- einheitlicht werden; ob und wieweit das hinsichtlich der eigentlichen Auf Grund der Verordnung des Bundesrates vom 11. No- gleich zwischen Bedarfs- und Erzeugungsgebieten geschaffen werden. technischen Verwaltung geschehen kann, das schon jetzt zu erörtern vember 1915 wird über die Regelung der Preise für Marme- Für die von der Zentral- Eintaufs- Gesellschaft bezogene ausländische wäre verfrüht. Jedenfalls wird es gut sein, die Verwaltung beider laden folgendes bestimmt: Butter über den Höchstpreis fann beim Weiterverkauf der Höchstpreis Werte von dem gleichen etwas mehr faufmännischen Geifte durch­entsprechend überschritten werden. Die Gemeinden sind indessen ver- dringen zu lassen. pflichtet, auch die Preise für solche Butter festzusetzen, und fönnen Stadtv. Dr. Levy II( Linke) begrüßt ebenfalls die Vorlage, die in solchen Bezirken, die in erheblichem Umfange auf ausländische jetzt den Stromabnehmern mindestens dieselben Vorteile biete, wie Butter angewiesen find, Ausgleichspreise für in- und ausländische fie irgendeiner der Vororte gewähre. Mit der Zeit würden noch Butter bestimmen. Schon in nächster Zeit wird hiernach eine Reges weitere Verbesserungen geboten werden können. Der Idee der lung der Butterverteilung hinsichtlich der von der Zentral- Einlaufs- Vereinheitlichung ständen auch seine Freunde sympathisch gegenüber; Gesellschaft" zur Verfügung gestellten, naturgemäß beschränkten zurzeit sei die Frage zur Entscheidung jedoch noch nicht reif. Mengen erfolgen. Die Vorlage gelangt darauf zur Annahme.

Das tägliche Brot.

Höchstpreise für Marmelade.

I.

Jm Sinne dieser Bekanntmachung gelten als Sorte I: Marmeladen, die nur aus einer Fruchtart hergestellt werden, mit Ausnahmen von Apfelmarmeladen; Sorte II: Marmeladen, die aus höchstens vier Fruchtarten hergestellt werden, sofern sie nicht unter Sorte I fallen und nicht eine Apfeleinwage von mehr als der Hälfte der Gesamtmenge ent­halten;

Sorte III: Reine Apfelmarmeladen sowie Marme laben aus Früchten aller Art, sofern sie nicht unter die Sorte I und II fallen und nicht eine Einwage von Fruchtrückständen von mehr als ein Viertel der Gesamtmenge enthalten;

Sorte IV: Marmeladen aus Früchten oder Fruchtrückständen ohne Zusatz von Rüben und Kartoffeln, sofern sie nicht unter Sorte I bis II fallen( Kunstmarmeladen);

Sorte V: Marmeladen mit Zusatz von Rüben und Kar­toffeln.

II.

Der Preis für 50 Kilogramm darf beim Verkaufe durch den Sersteller folgende Säge nicht überschreiten:

1. Bei Verpackung in Fässern oder in sonstigen Gefäßen über 15 kilogramm ein­schließlich Verpackung

einschließlich

Sorte

II M.

Π M.

IV M.

V M.

35,00 30,00 25,00

45,00 35,00

43,00 34,00 29,00 25,00

2. bei Verpackung in Blech­eimern oder in sonstigen Ge­fäßen( außer Fässern) von über 10 bis einschließlich 15 Kilogramm bon 5 bis 10 Kilogramm unter 5 Silogramm Die Preise schließen die Kosten der Verpackung, die Beförderung zur nächsten Verladestelle( Bahn- oder Wafferweg) des Herstellers und die Verladung dafelbst ein. Sie werden in den Fällen unter I nach dem Reingewicht, in den Fällen unter II nach dem Rohgewicht ( brutto für netto) berechnet.

47,00 37,00 32,00 27,50 51,00 41,00 35,00 30,00

Verbot des Milchverkaufs.

Der Gouverneur der Festung Köln hat die Verabreichung von Milch( auch als Schokolade, Kakao und zu Kaffee und Tee) nach vormittags 10 Uhr in allen öffentlichen Rokalen verboten.

Die englische Regierung und die hohen Getreidepreise. In der Unterhaussigung vom 9. Dezember 1915 erklärte der englische Handelsminister Mr. Runciman, daß der Preis für nord­amerikanischen Weizen in London heute um 26 Schilling per

Die Vorlage betr. die Nach bewilligung von weiteren 300 000 M. für die freie Mittagspeisung( Schulspeisung) be­dürftiger Gemeindeschulkinder wird entsprechend dem Wunsche des Magistrats in geheimer Sibung beraten werden. Die Mehrkosten für die Erweiterung des Getreide­speichers auf dem Osthafengelände werden mit 8240 M. bewilligt.

Nach Erledigung einiger fleiner Vorlagen von unerheblichem Intereffe schließt die öffentliche Sigung gegen 17 Uhr.

Quatter( alſo um sirka 110 M. die Tonne) und der Meilpreis in Krawattenfabrikant Steinberg

um Schilling per um 16 M. Doppel­zentner) höher fei als vor zwei Jahren. Die Angelegenheit unter­Tiege der dauernden Aufmerksamkeit der Regierung, die Festsetzung von Höchstpreisen sei jedoch nicht wünschenswert, da eine solche Maßnahme die Zufuhr ungünstig beeinflussen müsse.( W. T. B.)

verurteilt.

Zum drittenmal hatte sich am Donnerstag die Kammer 2 des Gewerbegerichts unter dem Vorsiz des Justizrats Markuse mit der Klage gegen den Krawattenfabrikanten C. F. A. Stein­

Stadtverordnetenversammlung. Berg zu beschäftigen.

27, Sitzung vom Donnerstag, den 16. Dezember 1915, zeit berichtet. Steinberg veröffentlichte in hiesigen Zeitungen In­nachmittags 5 Uhr.

Vorsteher Michelet eröffnet die Sigung nach 5% Uhr. Der Zahlung einer Vergleichssumme von rund 214 000 M. an Neukölln als 3uschuß zu den Schul­Lait en hat der niedergejezte Sonderausschuß, namens deiffen Stadtv. Düring( Fr. Fr.) berichtet, einmütig zugestimmt. Es sollen damit die von Neukölln für die Rechnungsjahre 1898 bis 1908 er­hobenen Ansprüche endgültig abgegolten werden; für die Zeit von 1909 ab nimmt das Streitverfahren seinen Fortgang. Die zwischen Die Preise gelten nicht für den Verkauf durch den Hersteller an Berlin und den verschiedenen Vorortgemeinden um die Aufbringung der Schullasten geführten Prozesse haben sich ungemein in die Für Sorte I werden Höchstpreise vorläufig nicht festänge gezogen; Neukölln prozessiert schon 15 Jahre gegen Berlin . gesett. Der Bergleich ist vom Oberverwaltungsgericht den Parteien aufs dringendste empfohlen worden.

den Verbraucher.

III.

Infoweit Marmelaben gemäߧ 3 der Verordnung vom 11. No­vember 1915 Höchstpreise für die Abgabe im Kleinhandel an den

leber die beiden vorhergegangenen Termine haben wir seiner. ferate, wodurch er besseren Damen lohnende, regelmäßige Heimarbeit verspricht und denen, welche in der Arbeit nicht bewandert sind, Ge­legenheit zum Anlernen bietet. Die Klägerin, Frau Kreiß, ist auf Grund derartiger Inferate mit Steinberg in Verbindung getreten, hat gegen Bahlung eines Lehrgeldes von 20 M. einen Lehrkurius im Krawatten­nähen bei der Frau des Beklagten Steinberg durchgemacht, aber nach Beendigung der Lehrzeit keine lohnende und regelmäßige Arbeit von Steinberg bekommen. Auch in anderen Krawattengeschäften bekam die Klägerin keine Arbeit, weil sie bei Frau Steinberg nicht entfernt soviel gelernt hatte, um als Krawattenarbeiterin Beschäfti gung zu finden. Die Klägerin fordert Rückzahlung des Lehrgeldes, weil sie der Beklagte durch argliftige Täuschung zum Abschluß des Lehr­vertrages veranlaßt und das Versprechen lohnender Beschäftigung nicht erfüllt habe. Jm vorigen Termin wurden einige Zeuginnen ver­nommen, welche ähnliche Erfahrungen mit Steinberg gemacht hatten, lohnende Arbeit ein Lehrverhältnis eingegangen, in ihren Hoffnungen auf lohnende und dauernde Arbeit aber getäuscht worden. Stein­Diefer fiel weit berg suchte einen Entlastungsbeweis anzutreten. über unsere Annahme im letzten Bericht hinaus in der gestrigen Verhandlung völlig ins Wasser.

Verbraucher festgesetzt werden, dürfen sie für 0,5 Kilogramm folgende für die Lieferung des elektrischen Stroms während wie die Klägerin. Auch die Zeuginnen sind durch die Aussicht auf

Säge nicht überschreiten:

1. beim Verkaufe von pfundweise ausgewogener Ware.

2. beim Verkauf in ganzen Blech eimern oder sonstigen Gefäßen von über 10 bis einschließlich 15 Kilogramm

bon 5 bis einschließlich 10 kilo­

gramm.

unter 5 Kilogramm

rechnet.

sprechend.

IV.

II

Sorte III IV

V

M.

M.

M.

M.

0,50 0,50

0,40

0,35

0,55 0,45 0,36 0,32 0,60 0,50 0,40 0,35 0,65 0,55 0,44 0,38

Die Preise werden in den Fällen unter 1. nach dem Reingewicht, in den Fällen unter 2 nach dem Rohgewichte( brutto für netto) be­Bei einer Herabsetzung der Herstellerpreise gemäߧ 2 der Ver­ordnung vom 11. November 1915 ermäßigen sich diese Säge ent­Diese Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1916 in Kraft. Einschränkung des Kuchenbackens und der Herstellung von Süßigkeiten. Amtlich. Berlin , 16. Dezember. ( W. T. B.) Der Bundesrat hat am 16. Dezember eine Verordnung über die Bereitung von Kuchen sowie eine Verordnung über die Herstellung von Süßigkeiten und Schokolade erlassen. Die Verordnungen bezwecken, eine Vorratsstreckung von Eiern, Speisefetten, Zucker, Milch und Sahne. Für die gewerbliche Herstellung von Kuchen, Torten und Matronen werden Vorschriften über die Zusammen­setzung der Teige und Massen gegeben. Die gewerbliche Her­stellung von Backwaren in siedendem Fett, Baumkuchen, Fett­streußel, Eiweiß-, Fett, Milch- und Sahnecremen wird ver­boten. Als Triebmittel ist Backpulver gestattet, Hefe ver­boten.

leber

Ohne Diskussion beschließt die Versammlung gemäß dem Aus­schußvorschlage Vom 1. Januar 1916 ab sollen, da die Abänderung der Tarife des Krieges nach der Ansicht des Magistrats undurchführbar ist, wenigstens die sonstigen Lieferungsbedingungen im Interesse der Stromberbraucher gemildert werden. In Fortfall tommen sollen die Kosten für die Hausanschlüsse, d. h. die Verbindungskabel vom Verteilungene bis zur Hauptficherung, einschließlich der letzteren; diese Hausanschlüsse sollen fünftig als zu dem Beitungsnetz gehörig Das Gericht verurteilte den Beklagten, die und grundsäglich für Rechnung der Werke ausgeführt werden. 20 M. Lehrgelb an die Klägerin zurüdzuzahlen. Wegfallen soll ferner die bisher erhobene Gebühr für die Abnahme. Die Urteilsbegründung fagte im wesentlichen: Der Vertrag zwischen prüfung der an das Leitungsnetz anschließenden Neuanlagen, da biese Gebühr ebenso wie diejenige für die Hausanschlüsse immer den Parteien ist zustande gekommen auf Grund eines Beitungs­wieder zu Reklamationen und Reibungen geführt hat und eine inferats, welches besseren Damen lohnende, regelmäßige Heimarbeit stetig fließende Quelle der Unzufriedenheit gewesen ist. Sodann und bei Nichtkenntnis ungeniertes Anlernen verspricht. Der Klägerin soll der Tarif für hochgespannte Elektrizität zugunsten der Abnehmer ist ein Prospekt übergeben worden, der ebenfalls lohnende Arbeit insoweit reformiert werden, als man von der Benutzungsdauer als in Aussicht stellt. Es ist sogar von einem täglichen Verdienst Faftor für die Preisnormierung in Zukunft absehen will. Der von 7 bis 8 M. die Rede. Um das glaubhaft zu machen, führt Verrechnung sollen vom 1. Januar 1916 ab zugrunde liegen: die der Prospekt eine Reihe von Anerkennungsscheiben an. vom Abnehmer entnommene Leistung und sein Verbrauch; letterer wird einheitlich mit 3 Pf. für die Kilowattstunde verrechnet, und den Begriff lohnende Arbeit kann man verschiedener Meinung daneben ist eine Grundgebühr für jedes Kilowatt der entnommenen Es muß nach der Verkehrssitte entschieden werden, was Höchstleistung nach einem Staffeltarif zwischen 10 und 7 M. monat- lohnende Arbeit ist. Das Gericht ist von einer sehr milden Auf­lich zu entrichten. Der die Leistung ermittelnde Leistungszeiger faffung ausgegangen, als es dem Beklagten aufgab, nachzuweisen, soll nicht wie bisher nur in den Wintermonaten von 4 bis 7 Uhr daß Arbeiterinnen bei ihm einen Wochenverdienst von 18-20 m. eingeschaltet werden was zu ständigen Differenzen mit den erzielten. Diefen Beweis hat der Beklagte nicht angetreten und Abnehmern geführt hat, sondern dauernd zu allen Tagesstunden nicht antreten fönnen. Es muß also angenommen werden, messen. Diese Aenderungen stellen die Lieferungsbedingungen im daß er feine lohnende Arbeit vergeben hat. Festgestellt ist, wesentlichen denen gleich, die in den Vororten gelten. Daneben ist der Direktion die Befugnis, Sonderabmachungen zu treffen, daß der Beklagte Arbeiterinnen an andere Betriebe überwiesen vorbehalten geblieben. Endlich foll in den Verträgen eine Kohlen hat, wo fie aber nur 10-12 m. wöchentlich verdienen konnten. Das flausel vorgesehen werden, jedoch die Direktion ermächtigt sein, in ift feine lohnende Arbeit. Demnach muß die Zusicherung des Be­besonderen Fällen davon Abstand zu nehmen. Magten, Heimarbeiterinnen lohnenden Verdienst zu geben, objektiv Stadtv. Heimann( Soz.): Auch wir haben oft zum Ausdruck und subjettiv als argliftige Täuschung angefehen gebracht, daß wir während des Krieges davon absehen wollen, irgend werben. Der Bellagte hat felbst gesagt, daß sich die Zeitungen welche erhebliche Aenderungen des Tarifs durchführen zu helfen, viel mit seinem Geschäftsbetrieb beschäftigt haben und er dadurch erheb meil solange das notwendige Korrelat solcher Aenderungen bzw. lich geschädigt worden sei. Er wußte alio, welcher Wert in der Deffent­Verbilligungen, die Ausdehnung des Abnehmerkreises, faum oder gar nicht zu erwarten ist. Eine Ausnahme haben wir sämtlich nur lichkeit auf die Zusicherung lohnenden Verdienstes gelegt wird und durfte in der Frage der Hochspannungstarife gemacht. War die Tarif- fchon deshalb nichts versprechen, was er nicht halten kann. Der politit der B. G. W. vielfach angreifbar und anstößig, so stand fie durch argliftige Täuschung zustande gekommene Vertrag ist nichtig, auf dem Gebiete dieser Tarife den Berliner städtischen Interessen die Klägerin hat deshalb Anspruch auf Rückzahlung des Lehr­

-

fein.