2000 voraus, daß die Konserbatiben als Anhänger eines gestattet. Die gewerbsmäßige G
ehrlichen Kampfes nur dort zum Angriff übergehen, wo die Gegner die Möglichkeit besitzen, sich zur Wehr zu sehen.
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Im übrigen muß sich auch die Fraktionsmehrheit abfällige Kritik gefallen lassen. So findet ihre durch den Genossen Ebert abgegebene Erklärung ganz und gar nicht den Beifall der ,, Rhein.- Westf. Zeitung":
von Nets tann von der Haussuchung habe gar nicht den Zwed gehabt, den Verfasser der politischen Landesbehörde nicht nur wie bisher zeitlich eingeschränkt, Postkarte zu ermitteln; vielmehr habe man nur die Mitglieder sondern auch gänzlich verboten werden. Die gewerbsmäßige Er- des Transportarbeiterverbandes herausbekommen wollen; diese zeugung von Zuderbäderwaren aus Butter-( Blätter-) und Bärm- Mitglieder seien der Eisenbahnverwaltung mitgeteilt worden und teig wind allgemein verboten. Die Verordning tritt am 23. De- lettere habe darauf den G. entlassen( die Eisenbahn duldet bezember in Kraft. kanntlich nicht, daß ihre Bediensteten dem Transportarbeiterverband angehören); die Entlassung beruhe deshalb auf einer VerDurch eine Ministerialberordnung, die heute zur Verlautbarung gelangt, werden nach dem Stande vom 1. und 15. jeden letzung der Geheimhaltungspflicht der Polizei und der Beklagte " Wir müssen aber dem Redner der Mehrheit aufs schärfite Monats zu erstattende Anzeigen über die Vorräte an Rohöl müsse den dadurch entstandenen Schaden ersetzen. widersprechen, wenn er den deutschen Reichskanzler für die Fort- und Mineralölprodukten jeder Art, Benzol und Während das Landgericht Essen die Klage abwies, hatte das seßung des Krieges verantwortlich machen will und wenn er ver- Teerölen angeordnet. Weiter werden Benzin, Gasöl, Vulkan- Oberlandesgericht Hamm den beklagten Staat zur Zahlung von langt, daß die deutsche Regierung um Friedensverhandlungen öl, Zylinderöl, Benzol und Teeröle unter Sperre gelegt. Endlich 50 Pf. verurteilt und auch den übrigen Klageanspruch dem Grunde betteln gehen soll, obgleich nach seinem eigenen Eingeständnis wird die Regierung ermächtigt, im Falle drohenden Mangels an nach für gerechtfertigt erklärt. Durch die Beschlagnahme entsteht, unsere Feinde noch heute von einem Frieden nichts wissen wollen. Mineralölprodukten unter gewissen Voraussetzungen die Erzeuger so führt das Oberlandesgericht aus, ein vertragsähnliches VerWir haben bisher nicht ergründen können, welche Gedanken man zur Erzeugung und Lieferung, die Händler und andere Beſizer hältnis zwischen dem Staat auf der einen und den von der Beinnerhalb der sozialdemokratischen Reichstagsfraktion mit den zur Abgabe von Vorräten zwangsweise zu verhalten. Gine weitere schlagnahme betroffenen Personen auf der anderen Seite. Der Forderungen nach Sicherheiten für den Bestand des Reiches ver. Ministerialverordnung betrifft die Festsetzung von Höchstpreisen Staat hat hiernach die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung der bindet. Daß die bisherige Lage Deutschlands diesen Forderungen für Benzin, Leuchtpetroleum, Gasöl und Vulkanöl. nicht entsprach, haben die blutigen Opfer dieses Krieges bewiesen. Nicht wir haben das Schwert zur Eroberung ergriffen und haben auch nie den Plan der Vergewaltigung fremder Völker gehabt. Wenn aber der sozialdemokratische Redner wirklich von Ehrlich keit erfüllt ist, dann meinen wir, müßte er erklären, daß er mit feinem unserer Feinde Frieden schließen will, solange in deren Machtfreis vergewaltigte fremde Völker leben. Wir glauben auch nicht, daß die Millionen deutscher Soldaten, die heute täglich Leben und Gesundheit wagen, dem sozialdemokratischen Redner dafür danken werden, daß er unse Höchstpreise war. ren Feinden von heute und unseren Feinden von morgen jede beliebige Ausbreitung ihrer militärischen und wirtschaftlichen Macht gestatten möchte, während er allein das deutsche Volk in die Enge treiben will."
Diese Auslassungen sind von Belang wegen dessen, was sich zwischen den Zeilen über die Absichten der der„ Rheinisch- West
fälischen Zeitung" nahestehenden Kreise lesen läßt.
Aber noch schärfer als um der Erklärung willen wird die Mehrheit getadelt, weil sie zu säuberlich mit den zwanzig verfahren ist. So von den freikonservativen Berliner Neuesten Nachrichten": Bis zum Parteitag ists noch lange Beit, ists Zeit zu allerlei Zornabkühlung und Sentimentalität. Wer nicht wagt zu schneiden, wo es nötig ist, bleibt mitverantwortlich." So vor allem von der Kreuzzeitung ":
Lediglich vom parteitaktischen Standpunkte nimmt also die Fraktion zu dem Vorgehen der Geyer und Genossen Stellung. Vom jachlichen, vaterländischen Standpunkte aus einen Tadel auszusprechen, vermeidet sie. Sie zieht auch keinen Trennungsstrich zwischen sich und der Gruppe Geher. Sie lehnt lediglich die Verantwortung für jede Sonderaktion und für alle fich daraus ergebenden Wirkungen ab". Die Sache wird also sozusagen als eine innere Angelegenheit der sozialdemokratischen Fraktion behandelt. Der Gedanke, dem deutschen Volke für jenen Vorgang verantwortlich zu sein, scheint der Fraktion gänzlich fern gelegen zu haben. Angesichts der Größe der Minderheit, die ja zu der Mehrheit im Verhältnis wie zwei zu drei steht, hat die Fraktion offenbar in Sorge um die Einheit der Partei den ungefährlichen Weg einer Resolution gewählt. Ob diese vorsichtige Taktit ihr Ziel erreicht, wird die Zukunft lehren."
Die Kreuzzeitung " darf überzeugt sein, daß Mehrheit wie Minderheit sich dem deutschen Volke verantwortlich fühlen. Aber eben aus diesem Grunde können sie die Wünsche und Hoffnungen der Konservativen nicht befriedigen.
Das tägliche Brot.
Eine milde Strafe.
beschlagnahmten Gegenstände. Da sich das Abhandenkommen des Markenbuches nur so erklären läßt, daß es von den Polizeibeamten In Wiesbaden wurde wegen außerordentlich hoher Ueber- mangelhaft verwahrt worden ist, liegt eine Verlegung der Verschreitung der Butterhöchstpreise der Inhaber eines der größten Gewahrungspflicht vor; für den dadurch entstandenen Schaden ist schäfte am Plage, Ratgeber, zu 500 M. Geldstrafe verurteilt. Der Beklagte erfaßpflichtig. Auch der Anspruch auf Erstattung Er hatte holländische Butter zum Preise von 2,45 M. bezogen und der an G. vom Transportarbeiterverband gezahlten Unterstüßungsfür 3,70 m. verkauft. Der Fall liegt besonders fraß, weil Ratgeber Mitglied der Kommission zur Festsetzung der
Soziales.
Kriegsverletzte und Postdienst.
Reichspostamt fürzlich an die Oberpoſtdirektionen eine allgemeine Im Intereffe der Kriegsverlegtenfürforge hat das Verfügung erlassen, die u. a. folgendes ausspricht:
beträge ist begründet. Die Polizei muß der Eisenbahnbehörde auf Grund der bei der Beschlagnahme gefundenen Papiere Mitauf Grund der bei der Beschlagnahme gefundenen Papiere Mitteilung darüber gemacht haben, daß G. Mitglied des Verbandes war. Hierin liegt eine schwere Amtsverletzung. Die Polizei mußte das Ergebnis der Beschlagnahme nach den Bestimmungen der Strafprozeßordnung Dritten gegenüber geheimhalten. Hiernach ist es unzweifelhaft, daß der Verband durch die von der Polizei der Eisenbahnverwaltung gemachte Mitteilung von der Zugehörigteilung ist G. aus dem Eisenbahndienst entlassen worden. feit des G. zum Verbande geschädigt ist. Infolge dieser Mit
Das Reichsgericht hat am Dienstag dieses Urteil bestätigt
Zum Verbot der Zahlungen nach England.
Bewerben sich Striegsbeschädigte, die nicht bei der Reichs- Postund Telegraphenverwaltung beschäftigt waren, unter Aufgabe ihres bisherigen Berufs um eine Stelle bei dieser Verwaltung, so wird fie, falls der Bewerber nicht auf Grund gefeßlicher Bestimmungen anzunehmen ist, ihn entweder an den zuständigen Ortsausschuß auf 540 Kronen dänischer Währung eingesandt hatte, wurde der verweisen oder sich selbst mit der für den Wohnort des Bewerbers zuständigen Stelle der Kriegsbeschädigtenfürsorge in Verbindung setzen und deren Ansicht darüber hören, ob der Berufswechsel not wendig oder wünschenswert ist. Dies wird auch bei den Bewerbern geschehen, die sich im Besitze des Anstellungsscheins befinden. Die zuständigen Postbehörden werden bei der Ents scheidung über die Annahme des Bewerbers nach Möglichkeit das Gutachten des Drtsausschusses usw. berücksichtigen.
Eine neue Organisation der Kriegsernährung. Die vielgestaltige Getreide und Mehl verarbeitende Industrie bekommt ihr Rohmaterial jetzt von der Reichsgetreidestelle über- Behandlung der Beschäftigungsgesuche Kriegsbeschädigter in Verwiesen. In einer offiziösen Darstellung wird dazu gesagt:
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Das Reichspostamt hat daraufhin die Oberpostdirektionen Ende November angewiesen, sich mit den in ihrem Bezirk in Betracht kommenden Stellen für die Kriegsverlegtenfürsorge zur gleichartigen bindung zu setzen. Bei Inhabern des Anstellungsscheins tann von der Zuweisung an die Fürsorgestellen in der Regel abgesehen werden, „ Die Aufgaben, welche sich für die friegswirtschaftliche Drgani weil der Anstellungsschein nur den Rentenempfängern verliehen wird, sation dieses Gebietes ergaben, waren dreifacher Art; erstens galt es, die ihren früheren oder einen ähnlichen Beruf zweifellos nicht auf die für jene Betriebe verfügbaren Vorräte nach einem Maßstabe zu nehmen fönnen. verteilen, der in erster Linie auf die kriegswirtschaftliche Be Diese Verfügung des Reichspostamts bezieht sich nicht auf die deutung der in Frage kommenden Gewerbezweig Rücksicht nahm. Fälle, in denen es sich um die vorübergehende Beschäftigung Zweitens mußte ein Verteilungsplan gefunden werden, der den Inter- Striegsbeschädigter im Dienste der Reichspost- und Telegraphenveressen der einzelnen Unternehmungen jeder dieser verschiedenartigen waltung handelt. Produktionsgebiete entsprach. Endlich drittens blieb als eine Hauptaufgabe die Notwendigkeit, die betreffenden Nahrungsmittel dem Bei Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis tann Konsum zu angemessenen Preisen zur Verfügung zu stellen. Ent- man öfter die Beobachtung machen, daß Arbeitgeber der ſprechend diesen Aufgaben werden in erster Linie diejenigen Betriebe irrigen Meinung sind, der schuldige Lohn könne von ihnen versorgt werden, welche notwendige, für den Konsum schwer ent nicht mehr gefordert werden, wenn sie denselben einem Beaufbehrliche Erzeugnisse herstellen. Diese sollen entweder entsprechend tragten zur Zahlung an den Arbeiter übergeben haben, dieser ihrer Leistungsfähigkeit, wie Grieß- und Teigwarenfabriken, oder aber den Lohn nicht erhalten hat. entsprechend ihrer Produktion in den beiden lezten Friedensjahren schäftigte am Dienstag das Jnnungsschiedsgericht. Ein Fall dieser Art beoder einem Prozentsaz derselben mit Getreide oder Mehl beliefert werden. Ein geringeres Anrecht auf Versorgung haben dem gegenüber Betriebe, welche entbehrliche Genußmittel oder Speziali täten herstellen.
Nach allgemeiner Ueberzeugung ist namentlich aus volkswirtschaftlichen Rücksichten Wert darauf zu legen, daß Kriegs- und die vom Beklagten eingelegte Revision zurückgewiesen.( Aktenbeschädigte nach der Entlassung aus dem Heere zeichen: III. 308/15.) möglichst ihren früheren Beruf wieder aufnehmen. Vielfach haben sich aber Kriegsverletzte um die Einstellung in den Post- und Telegraphendienst beworben, obgleich sie zur Fortießung ihres bis- Grundsäßliche Erörterungen knüpften sich an eine Anherigen oder zur Ergreifung eines verwandten Berufes imstande flage wegen Verstoßes gegen die Bundesratsverordnung betr. waren. Im Hinblick hierauf ist zwischen dem Landeshauptmann der den Bezug von Waren aus England und das Verbot der Rheinprovinz und den rheinischen Oberpoſtdirektionen folgendes ver- Bahlungen nach England und Verstoßes gegen das Vereinseinbart worden: Kriegsbeschädigte, die vor dem Kriege bei der Reichspost- und 30llgesetz, die gestern gegen den Kaufmann Willy Wagener Telegraphenverwaltung als Beamte, Angestellte oder Arbeiter vor der 5. Straffammer des Landgerichts I verhandelt wurde. tätig waren, werden, soweit es irgend möglich ist, auch weiter bei Der Angeklagte hat sich die Anklage durch einen Gefälligkeitsihr beschäftigt. Solche Kriegsbeschädigte sind an die Dienststelle akt zugezogen: er hörte eines Tages von der Abteilungsvorsteherin zu verweisen, bei der sie früher tätig waren. Geeignetenfalls fann eines Warenhauses, mit dem er in geschäftlicher Verbindung steht, auch der Ortsausschuß selbst sich für den Kriegsbeschädigten an daß diese mit Spißen in Verlegenheit geraten sei und erklärte sich diese Stelle wenden. bereit, ihr solche ohne jeden persönlichen Vorteil seinerseits zu be schaffen. Er wußte, daß sein Vertreter in Kopenhagen die Vertretung einer englischen Spizenfirma hatte und wandte sich an diesen um Ueberlassung eines fleineren Poſtens. Dem Ersuchen wurde auch Folge gegeben; nachdem der Angeklagte einen Scheck Bosten Spitzen von Kopenhagen nach Berlin geschickt, hier aber auf dem Zollamt angehalten, nachdem der Angeklagte ohne Umschweife angegeben hatte, daß es sich um englische Spigen handelte. Die jebige Anklage war die Folge. Der Angeklagte versicherte glaub. würdig, daß er mit England nie Geschäfte gemacht und deshalb von der Bundesratsverordnung und dem Zahlungsverbot keine Kenntnis gehabt habe. Staatsanwalt Dr. Lehmann hielt den Angeflagten im Sinne der Anklage für schuldig. Das Vereinszoll. gejet jei berlebt, weil die Einfuhr englischer Waren durch Bundesratsverordnung verboten sei. Im übrigen hätte der Angeklagte als Kaufmann wissen müssen, daß eine Zahlung nach England auch gegen ein Verbot des Bundesrats verstoße. Der Staatsanwalt beantragte wegen des letzteren Vergehens 500 m. Geldstrafe, wegen Bergehens gegen das Vereinszollgesetz 1240 m. Buße und Konfiskation der Spißen, außerdem aus§ 152 des Vereinszollgesetes eine Ordnungsstrafe von 10 M. Rechtsanwalt Dr. Alsberg führte bagegen aus, daß der Angeklagte weder objektiv noch subjektiv gegen das Zahlungsverbot verstoßen habe. Er habe die Spitzen nicht aus England, sondern von einem Kopenhagener Hause bezogen, das die Spißen dort im Besitz hatte, und er habe das Geld dafür auch nicht nach England, sondern an den Besitzer nach Dänemark gesandt. Auch das Vereinszollgesetz sei nicht verletzt.§ 134 bestimme zwar: „ Wer es unternimmt, Gegenstände, deren Ein-, Aus- oder Durch fuhr verboten ist, diesem Verbote zuwider ein-, aus- oder durchzuführen, macht sich einer Kontrebande schuldig uſw." Im neuesten Stommentar von Stenglein werde hierzu folgende Erläute rung gegeben:„ Strafbare Einführung im Sinne des§ 134 V.3.G. schieht, ohne daß der Gegenstand beim Grenzzollamte gemäß§ 139 ist jede Ginbringung des Gegenstandes über die Grenze, die gev.3.G. angezeigt oder zur Revision gestellt wird." Ferner sage Stenglein zu§ 139, daß feine Strafe, sondern nur die ZurückDer Kläger , der in der Bäckerei von Dobrin als Bäckergeselle schaffung der Gegenstände stattfinde, die bei dem Grenzzollamte beschäftigt war, hatte am Wochenschluß den fälligen Lohn nicht er von Gewerbetreibenden ausdrücklich angezeigt oder von anderen halten, Das tam so: Als der Werkmeister mit dem Lohn des Personen vorschriftsmäßig zur Revision gestellt werden. Dies sei Klägers in die Backstube trat, war der Kläger im Augenblick nicht vorliegend der Fall; da die Spitzen durch die Post versendet anwesend. Der Werkmeister übergab deshalb den in einer Tüte wurden, sei Berlin als das Grenzzollamt zu betrachten, und hier befindlichen Wochenlohn des Klägers einem Lehrling zur Aus- habe der Angeklagte aus freiem Antriebe mitgeteilt, daß es sich um händigung an den Kläger. Der Lehrling legte das Geld in einen englische Spitzen handele. Von einer beabsichtigten Kontrebande Schrank. Der Kläger , der hiervon nichts erfuhr, ging ohne fönne feine Rede sein. Das Gericht billigte dem Angeklagten zu, Geld nach Hause. " Für diejenigen Erzeugnisse, welche notwendige und nicht oder Am nächsten Arbeitstage forderte er femen daß er sich der beiden ihm zur Last gelegten Handlungen nicht Lohn vom Meister. schwer durch Surrogate zu ersetzende Nahrungsmittel darstellen, hat Geld aus dem Schrank, wohin es der Lehrling gelegt haben ordnung" verstoßen habe. Er wurde dieserhalb freigesprochen. Da Nun stellte sich heraus, daß das schuldig gemacht und nicht wissentlich" gegen die Bundesratsverdie Reichsgetreidestelle Preise für den Fabrikanten, deft Großhändler wollte, verschwunden war. Dobrin weigerte sich, den Lohn gegen sei§ 152 des Vereinszollgesezes anzuwenden, welcher besagt, und den Kleinhändler festgelegt, welche auch von der Reichs- zu zahlen. Sein Vertreter vor dem Innungsschiedsgericht sprach die daß bei Uebertretung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie der inPrüfungsstelle in eingehender Beratung als zutreffend an Prüfungsstelle in eingehender Beratung als zutreffend anerkannt durch nichts begründete Vermutung aus, der Kläger werde wohl das folge desselben öffentlich bekannt gemachten Berwaltungsvor worden sind. Diese Preise sind nach den Herstellungs- und Ver- Geld aus dem Schrank genommen haben und wolle nun versuchen, schriften eine Ordnungsstrafe bis zur Höhe von 150 mt. verwirkt triebskosten errechnete Vertragspreise, also das Ergebnis privat- den Lohn noch einmal zu bekommen. Im übrigen meinte der Ver- ist. Das Zahlungsverbot sei eine Berwaltungsvorschrift im Sinne rechtlicher und durch Kautionsleistungen sichergestellter Abtreter, jolle sich der Kläger an den Lehrling oder den Werkmeister des§ 152, gegen den der Angeklagte somit fahrlässiger Weise vermachungen, feine gesetzlichen Höchstpreise. So haben wir halten, dem der Beklagte ja den Lohn übergeben habe. Der Vor- stoßen habe, da es Pflicht eines jeden Kaufmanns in der jezigen bei dieser Organisation, die hier nur in großen Umrisseu geschildert Bertreter des Beklagten zurück und belehrte den Vertreter, daß der hin ausführt, sich über die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen geschildertiende wies die unbegründete Verdächtigung des Klägers durch den Beit sei, ehe er aus dem Auslande Waren bezieht oder solche port werden konnte, ein System, das sich zwischen das generell nicht Stläger seinen Lohn von dem Beklagten und von keinem anderen zu zu unterrichten. Das Gericht verurteilte den Angeklagten zu durchführbare Nationensystem einerseits und das System bloßer fordern habe. Hierauf erkannte der Vertreter die Forderung an 75 M. Geldstrafe. Höchstpreise andererseits angliedert. Die vorhandenen, von der und zahlte dem Kläger seinen Lohn. friedlichen Wirtschaft geschaffenen Möglichkeiten der Organisation und des Absatzes werden hierbei ausgenugt, wenn auch gleichzeitig der durch den Krieg gebotenen behördlichen Kontrolle unter worfen, die wiederum den konsumlerenden Kreisen die Gewähr einer möglichst guten Qualität und einer möglichst billigen Preisstellung gibt."
Die Erzeugnisse müssen von der zu Verbänden zusammengeschlossenen Industrie, nach allen Teilen des Reiches dem Bedarf entsprechend, möglichst gleichmäßig verteilt werden. Ueber die Preisbildung wird gesagt:
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Der verschwundene Wochenlohn.
Gerichtszeitung.
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Minderwertige Kriegslieferung als Landesverrat.
Der Kaufmann Bernhard Mainzer hatte die Lieferung einer größeren Menge reinwollener Socken für das Kriegsheer überVerurteilung des Fiskus wegen einer Haussuchung. nommen, aber aus Gewinnsucht nicht reinwollene, sondern minder. Die Staatsanwaltschaft Duisburg beauftragte im April 1912 wertige Socken geliefert, obwohl er wußte, daß er dadurch die Marschfähigkeit der Krieger beeinträchtigte, und so der Kriegsdie Polizei in Effen, eine Durchsuchung der Geschäftsräume der macht des Deutschen Reiches Nachteil zufügte. Er hat auch einem Neue Gebäckverordnungen in Oesterreich . Geschäftsstelle des Transportarbeiterverbandes vorzunehmen, um Soldaten, der bei der Abnahme der Socken tätig war, 20 M. als den Verfasser einer Postkarte strafbaren Inhalts zu ermitteln. Geschenk angeboten, damit er nichts sage. Der Soldat hat jedoch Wien , 22. Dezember. ( W. T. B.) Die„ Wiener Bei- Dabei wurde neben anderen Schriftstücken auch ein Markenbuch Anzeige erstattet. Wegen Landesverrats und versuchter Bestechung tung" veröffentlicht eine Ministerialverordnung, durch die die Vorschriften über Erzeugung und Vertrieb von im Werte von 50 Pf. beschlagnahmt, das später verloren gegangen ist Mainzer darauf vom Gericht in Coblenz zu 10 Monaten GeBrot und Gebäd ausgestaltet und verschärft werden. Danach ist. Kurz nach der Haussuchung wurde ein bei der Eisenbahn be- fängnis verurteilt. Das Reichsgericht verwarf am Dienstag die tann der Minister des Innern Ausnahmen von dem bisherigen schäftigter Arbeiter G., der Mitglied des Transportarbeiterver- bom Angeklagten eingelegte Revision. Verbote der Verwendung des Weizenbackmehls und des Weizen- bandes war, aus dem Dienst entlassen. Der Verband hatte diesem fochmehles zur Broterzeugung für Länder, Bezirke und Gemeinden Arbeiter eine Arbeitslosenunterstützung von im ganzen 129,10 M. auf Antrag der Kriegsgetreide- Verkehrsanstalt fallweise bewilligen. gezahlt. Den Anspruch auf Erstattung dieses Betrages und der Das Reichsgericht wandte sich am Dienstag gegen den Die Verordnung verfügt weiter ein allgemeines Verbot der ge- 50 Pf. für das Markenbuch hat der Transportarbeiterverband an Versuch einer Ueberspannung bei Auslegung von Lanzverwerbsmäßigen Erzeugung und des Verkaufes von Kleingebäck ben jezigen Kläger K. abgetreten. Dieser erhob gegen den preußi- boten.
jeder Art. Weizen- und Roggenmehl darf zur Erzeugung von
Gegen das Tanzen.
Von der Anklage, eine durch die Militärbehörde verbotene Zuderbäderwaren, einerlei ob sie durch Zuckerbäder, Bäder oder schen Staat, vertreten durch den Oberstaatsanwalt in Düsseldorf , Tanzbelustigung veranstaltet zu haben, find vom Landgericht Gast- und Schantgewerbetreibende erfolgt, überhaupt nicht mehr Klage auf Zahlung der 129,60 M. aus dem Gesichtspunkte des Hannover am 4. September drei noch nicht 20 Jahre alte Nähbermendet werden. Die Erzeugung von Buderbäderware unter Schadenersates wegen Amtspflichtverlegung der mit der Haus- mädchen freigesprochen worden. Ein Kriegsteilnehmer war aus Berwendung von Ersatzmehlen ist nur an zwei Tagen der Woche fuchung betraut gewefenen Polizeibeamten. Er behauptet: die dem Felde zurüdgefehrt und feine Familie veranstaltete zu seinen