Berichtigung.
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Die in der Freitagnummer des Vorwärts" abgebrudte Rejolution des Bezirksvorstandes Halle- Merseburg enthält einen Drudfehler. Es muß nicht heißen: In dem Berstoß der Zwanzig gegen den Mehrheitsbeschluß der Fraktion", sondern:" In dem Vorstoße der Zwanzig" usw.
Soziales.
Mieterschutz im besetzten Polen .
In Deutschland waren bekanntlich alle Bemühungen unserer Reichstagsfraktion, einen besseren Schuß der Mieter durch die Kriegsnotgesezgebung zu erreichen, bisher vergeblich. Alle Vorschläge scheiterten an der großen Rücksicht, welche die Regierung auf die Interessen der Hausbefizer nimmt. Daß die deutsche Regierung nicht überall diese Rücksicht walten läßt, sondern auch scharf gegen die Hausbesitzer zugreifen fann, beweist eine Verordnung des deutschen Generalgoubernements in Warschau vom 20. November 1915, die in Nr. 11 des deutschen Verordnungsblattes für das Generalgouverne ment Warschau abgedruckt ist. Diese Verordnung besteht aus zwei Baragraphen, von denen§ 2 nur das sofortige Inkrafttreten der Verordnung anordnet. Der§ 1 bestimmt furs und bündig: " Mieter, welche infolge des Krieges an der Benzung der Mietsache verhindert waren oder sind, sind berechtigt, entweder Auflösung des Mietvertrages oder eine Herabsetzung des Preises für die Zeit ihrer Verhinderung zu verlangen, ohne daß dem Vermieter hierdurch ein Entschädigungsanspruch gegen den Mieter zusteht."
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Gerichtszeitung.
Versuchte Bestechung.
selbstverständliche und grundsätzliche Pflicht, daß sie auch in außer| vielen Jahren eine Verkaufsstelle, die sich als„ Tischlergewerksmöbel-| zur Rede und äußerte bei dieser Gelegenheit:" Ich wünsche, daß ordentlichen Zeiten, und in ihnen erst recht, nur um ihrer selbst magazin und Innungsausstellungsgebäude" bezeichnet. Der Kauf- diese Durchstechereien in Zukunft unterbleiben." Als sich F. dar willen zu erfüllen ist. Unter voller Anerkennung der freundlichen mann Bernstein in Königsberg , der ebenfalls einen Möbel- über gekränkt fühlte, ergänzte der Chef seine Aeußerung noch dahin, Absichten des Spenders werden daher in Uebereinstimmung mit handel betreibt, erhob nun gegen die Tischlerinnung eine Klage daß sie sich gar nicht gegen seine Person richtete, er habe das nur einem einmütig gefaßten Beschluß der Münchener Parteileitung auf Grund des Wettbewerbsgesezes, indem er be- für die Allgemeinheit gesagt. Kläger verließ aber dennoch sofort die mit dem Ludwig- Streuz Bedachten den Orden mit höflichem Dant hauptet, durch die Geschäftsbezeichnung werde der Anschein erivedt, die Stellung und verlangt jetzt Gehalt bis Ablauf der Kündigungszurückgeben. daß in der Verkaufsstelle nur und ausschließlich Möbel ausgestellt frist. Das Kaufmannsgericht wies ihn ab. Nach seien und verkauft würden, die von Mitgliedern der Innung her- Lage der Sache liege eine Ueberempfindlichkeit seinerseits vor, nachgestellt seien, während tatsächlich auch Möbel aus anderer Quelle dem der Chef den einen Ausdruck, der vielleicht hätte zu Mißverkauft würden. Er wirft der Innung ferner vor, ihre Reklame- deutungen Anlaß geben können, später durch die Ehrenerklärung ankündigung, 100 fomplett eingerichtete Zimmer, über 100 Muster- abgeschwächt hätte. Tatsache sei auch, daß F. bei der Butterausgabe zimmer", sei unwahr, ihr Lager sei vielmehr nicht entfernt so groß. nicht forrekt gehandelt habe. statt und hat in beiden oben bezeichneten Richtungen die Innung Das Oberlandesgericht Königsberg gab der Klage zur Unterlassung ihrer Bekanntmachungen verurteilt. Es führt in seinen Entscheidungsgründen aus: Da die Beklagte nicht bestreitet, daß ein Teil der vor ihr zum Verkauf gestellten Möbel anderweit bezogen ist, so ist ihre Bezeichnung Tischlergewerksmöbelmagazin und Innungsausstellungsgebäude" falsch. Das in Betracht kommende Publikum faßt eine solche Bezeichnung dahin auf, daß Eine in Essener Finanz- und Industriekreisen bekannte Möbel ausgestellt sind und zum Verkauf gelangen, die nur von Persönlichkeit, der Kaufmann Alfred Morgan, stand gestern Mitgliedern der Inmung hergestellt sind. Diese Angabe ist auch unter der Anklage der versuchten Bestechung vor der zur Täuschung des Publikums geeignet. Dieses glaubt, gerade beim 4. Strafkammer des Landgerichts I unter Vorsitz des Landauf solcher von Innungsmeistern herrührender Möbel besonders gerichtsdirektors Splettstößer. günstig und vorteilhaft bedient zu werden. Es wird also mit der Der seit 20 Jahren in Essen- Bredeneh mit seiner Familie magazin und Innungsausstellungsgebäude" der Anschein eines wohnhafte Angeklagte ist der Sohn eines Engländers, der ettva von der Beklagten gewählten Bezeichnung Tischlergewerksmöbelbesonders günstigen Angebots erivedt. Das gleiche gilt von der 60 Jahre in Deutschland gelebt, es aber verabsäumt hat, sich natura in den Anpreisungen der Beklagten enthaltenen Angabe: 100 tom- lifieren zu lassen. Der Angeklagte ist in Vegesac geboren, hat faſt plett eingerichtete Zimmer, über 100 Musterzimmer". Auch diese ausschließlich in Deutschland gelebt und ist zuletzt in Eſſen Direktor Angabe ist falsch. Es handelt sich dabei nicht nur um eine belang der„ Kristallit- G. m. b. H. und Direktor der dortigen Bodenloſe Uebertreibung. Wie der vernommene Sachverständige be- Aktiengesellschaft gewesen. Er beteiligte sich auch an zahlreichen fundet, waren in Wirklichkeit nur 47 komplette Zimmereinrichtungen Grundstücksspekulationen, die ihm schließlich über den Kopf geund 29 Musterzimmer vorhanden; die außerdem vorhandenen wachsen sind und ihn überaus nervös gemacht haben. Der Ange find, außer Betracht bleiben. Die Angabe der Beklagten entspricht dessen nach Beginn des Krieges interniert. Seit dem 18. Dezember 14 Kücheneinrichtungen müssen, da fie feine Zimmereinrichtungen flagte ist noch englischer Staatsangehöriger und wurde infolgedaher nicht den Tatsachen und ist ebenfalls geeignet, bei dem kauf- 1914 ist er beurlaubt gewesen und hatte sich in dieser Zeit zumeist luftigen Publikum den Anschein eines besonders günstigen An- in Berlin aufgehalten. Da von Leuten in Essen, die sich bei Terraingebots hervorzurufen. geschäften von ihm übervorteilt halten, eine Betrugsanzeige gegen ihn eingegangen war, wurde er in Untersuchungshaft genommen, aber nach 6 Tagen wieder entlassen. Er wohnte dann im Hospiz in der Albrechtstraße. Am 10. Juni v. J. sollte er infolge eines aus Ruhleben eingegangenen Befehls wieder nach dort übergeführt werden. Er wurde abends gegen 11 Uhr von einem Kriminalbeamten abgeholt und nach dem Polizeirevier gebracht; von hier Daß in der Zeit der letzten Butterknappheit Begünsti- brachte ihn der Schutzmann Meyer in einem Kraftwagen nach dem gungen bei Kleinverkauf eine gewisse Rolle spielten und Polizeipräsidium. Auf der Fahrt fragte der Angeklagte den Schutzmanch einer, der gute Verbindungen mit der Quelle" hatte, mann, weshalb er eigentlich verhaftet sei, dann wies er darauf hin, sich seines reichlichen Buttervorrates rühmte, ist bekannt. daß er Familienvater sei und bat den Schuhmann, ihn doch laufen Nach§ 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ein Prozeß verhandelt, der sein Entstehen den Bemühungen des ihm antwortete, daß er sofort seine Stellung verlieren würde, erVor der 5. Kammer des Berliner Kaufmannsgerichts wurde zu lassen; es käme ihm auf 50 M. nicht an. Als der Schußmann fann ein Gewerbetreibender, wenn er in öffentlichen Brinzipals, eine gleichmäßige Butterverteilung zu ermöglichen, ver- flärte der Angeklagte, daß er dann schon für ihn sorgen würde. Bekanntmachungen und Mitteilungen über seine geschäftlichen bantte. Von dem Verkäufer&. ist die Butterhandlung Wienstrud Kurz vor dem Alexanderplatz fing der Angeklagte an zu weinen Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit und den verklagt. Die Firma hatte die Bestimmung dem gesamten Personal und stellte dem Schußmann nochmals 50 M. in Aussicht, falls er Ursprung seiner Waren und über die Menge seiner Vorräte bekanntgegeben, daß jeder Angestellte, der im Hause etwas zu ihn laufen ließe. Dies ist im allgemeinen der Tatbestand. Der unrichtige Angaben macht, die geeignet sind, den Ankaufen beabsichtige, es bei einem von zwei leitenden Herren zu Angeklagte ist in dieser Sache mehrere Wochen in Untersuchungsschein eines besonders günstigen Angebots melden habe. Der betreffende Vorgesetzte sagt den Kauf dem Ver- haft gewesen und befindet sich seitdem im. Militärgewahrsam der hervorzurufen, zur Unterlassung der unrichtigen An- fäufer an, und dieser händigt erst die Ware dem Angestellten aus. Stadtvogtei. gaben verurteilt werden. Hinsichtlich der Frage, ob der An- Niemals darf aber ein Angestellter sich direkt an einen Verkäufer Der Angeklagte entschuldigte sich damit, daß er infolge schein eines besonders günstigen Angebots erweckt wird, kommt einer im Hause beschäftigten Arbeiterin ein halbes Pfund Butter lich geworden sei und gar nicht wisse, was er in dieſer ſeelischen wenden. Unter Umgehung dieser Vorschrift hatte nun der Kläger der vielen Schicksalsschläge überaus nervös, verstimmt und ängstes auf die Auffaffung des in Betracht kommenden fauf mehr eingepadt, als vorher beim Vorgesetzten angesagt worden Verfassung dem Schuhmann gesagt habe; seines Wissens habe er Iustigen Publikums an. Am Freitag bestätigte das war. Dies Mehrgewicht wurde zwar ordnungsgemäß bezahlt, aber in erster Reihe danach gestrebt. Gelegenheit zu einem Telegramm Reichsgericht die Verurteilung einer Innung wegen un- bei der herrschenden Butterknappheit lief es immerhin auf eine an seine Frau zu erhalten. Das Gericht verurteilte den Angelauteren Wettbewerbs auf Grund folgenden Sachverhalts: Begünstigung der einen Arbeiterin hinaus. Der den Fall zufällig tlagten zu 300 m. Geldstrafe event. 30 Tage Gefängnis. Die ** Die Tischlerinnung in Königsberg unterhält seit entdeckende Prinzipal stellte den Kläger wegen der Inforrektheit Strafe wurde durch die Untersuchungshaft als verbüßt angesehen.
Wann wird sich die Regierung endlich auch in Deutschland selbst zu derartig durchgreifenden Maßnahmen bequemen? Die Not der Mieter schreit dringend nach Abhilfe.
Unlauterer Wettbewerb einer Innung.
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Die hiergegen von der Beklagten versuchte Revision blieb erfolglos. Das Reich 3 gericht hat sie am Freitag zurü d- gewiesen.( Aktenzeichen: II. 331/15.)
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Sonntag, den 23. Jan. 1916, vorm 9½ Uhr pünktlich:
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1. Raffen und Jahresbericht. 2. Bericht der Revisoren.
3. Neuwahlen von Vorstandsmit gliedern( 2. Vorsitzender, 1. Schrift. führer).
4. Neuwahl der Revisoren. Mitgliedsbuch legitimiert. Der Vorstand.
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