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Redaktion: SW. 68, Lindenstraße 3. Fernsprecher: Amt Moritplag, Nr. 151 90-151 97.
Freitag, den 11. Februar 1916.
Expedition: SW. 68, Lindenstraße 3. Kernibrecher: Amt Morisplas, Nr. 151 90-151 97.
Verschärfung des Seefrieges.
Denkschrift
der Kaiserlich Deutschen Regierung über die Be
handlung bewaffneter kauffahrteischiffe.
Amtlich. Berlin , 10. Februar.( W. T. B.) Die„ Norddeutsche Allgemeine Beitung" veröffentlicht nachstehende Denkschrift*) der Kaiserlich Deutschen Regierung über die Behandlung bewaffneter Kauffahrtei= schiffe, die am heutigen Tage den diplomatischen Vertretern der neutralen Mächte in Berlin mitgeteilt ist:
I.
1. Schon vor Ausbruch des gegenwärtigen Krieges hatte die Bri tische Regierung englischen Reedereien Gelegenheit gegeben, ihre Kauffahrteischiffe mit Geschüßen zu armieren. Am 26. März 1913 gab der damalige Erste Lord der Amiralität, Winston Churchill , im bri' tischen Parlament die Erklärung ab( Anlage 1), daß die Admiralität die Reedereien aufgefordert habe, zum Schuße gegen die in gewissen Fällen von schnellen Hilfskreuzern anderer Mächte drohenden Gefahren eine Anzahl erstklassiger Liniendampfer zu beivaffnen, die dadurch aber nicht etwa selbst den Charakter von Hilfskreuzern an nehmen sollten. Die Regierung wollte den Reedereien dieser Schiffe die notwendigen Geschütze, die genügende Munition und geeignetes Personal zur Schulung von Bedienungsmannschaften zur Verfügung ftellen.
2. Die englischen. Reedereien sind ver Aufforderung der Abmiralität bereitwillig nachgekommen. So konnte der Präsident der Royal Mail Steam Packet Company, Sir Owen Philipps, den Aktionären feiner Gesellschaft bereits im Mai 1913 mitteilen, daß die größeren Dampfer der Gesellschaft mit Geschüßen ausgerüstet seien; ferner veröffentlichte im Januar 1914 die britische Admiralität eine Riste, wonach 29 Dampfer verschiedener englischer Linien Hedgeschütze führten.
3. In der Tat stellten bald nach Ausbruch des Krieges deutsche Kreuzer fest, daß englische Liniendampfer bewaffnet waren. Beispiels weise trug der Dampfer" La Correntina" der Houlder- Linie in Liver pool , der am 7. Oftober 1914 von dem deutschen Hilfskreuzer Kron prinz Wilhelm " aufgebracht wurde, zwei 4,73öllige Hedgeschütze. Auch wurde am 1. Februar 1915 ein deutsches Unterseeboot im Kanal durch eine englische Jacht beschossen.
II.
1. Was den völkerrechtlichen Charakter bewaffneter Kauffahrteischiffe betrifft, so hat die Britische Regierung für die eigenen Raffahrteischiffe den Standpunkt eingenommen, daß solche Schiffe so lange den Charakter von friedlichen Handelsschiffen behalten, als sie die Waffen nur zu Verteidigungszwecken führen. Demgemäß hat der Britische Botschafter in Washington der Amerikanischen Regierung in einem Schreiben vom 25. August 1914( Anlage 2) die weitestgehenden Versicherungen abgegeben, daß britische Kauffahrteischiffe niemals zu Angriffszwecken, sondern nur zur Verteidigung bewaffnet werden, daß sie infolgedessen niemals feuern, es sei denn, daß zuerst auf sie gefeuert wird. Für bewaffnete Schiffe anderer Flaggen hat dagegen die Britische Regierung den Grundsatz aufgestellt, daß sie als Kriegsschiffe zu behandeln seien; in den Prize Court Rules, die durch die Order in Council vom 5. August 1914 erlassen worden sind, ist unter Nr. 1 der Order I ausdrücklich bestimmt: ship of war shall include armed ship".
2. Die Deutsche Regierung hat keinen Zweifel, daß ein Kauffahrteischiff durch die Armierung mit Geschüßen triegsmäßigen Charafter erhält, und zwar ohne Unterschied, ob die Geschütze nur der Verteidigung oder auch dem Angriff dienen sollen. Sie hält jede friegerische Betätigung eines feindlichen Kauffahrteischiffes für vöfferrechtswidrig, wenn sie auch der entgegenstehenden Auffassung dadurch Rechnung trägt, daß sie die Besaßung eines solchen Schiffes nicht als Piraten, sondern als Kriegführende behandelt. Im einzelnen ergibt sich ihr Standpunkt aus der im Oktober 1914 der Ameritanischen Regierung und inhaltlich auch anderen neutralen Mächten mitgeteilten Aufzeichnung über die Behandlung bewaffneter Kauffahrteischiffe in neutralen Häfen( Anlage 3).
3. Die neutralen Mächte haben sich zum Teil der britischen Auffassung angeschlossen und demgemäß bewaffneten Kauffahrteischiffen der kriegführenden Mächte den Aufenthalt in ihren Häfen und Reeden ohne die Beschränkungen gestattet, die sie Kriegsschiffen durch ihre Neutralitätsbestimmungen auferlegt hatten. Zum Teil haben sie aber auch den entgegengesetzten Standpunkt eingenommen und bewaffnete Rauffahrteischiffe Kriegführender den für Kriegsschiffe geltenden Neutralitätsregeln unterworfen.
III.
Meldung des Großen Hauptquartiers.
Amtlich. Großes Hauptquartier, den 10. Februar 1916.( W. Z. B.)
Westlicher Kriegsschauplah.
Nordwestlich von Vimy entriffen unsere Truppen des Franzosen ein größeres Grabenstüd und gewannen in der Gegend von Neuville einen der früher verlorenen Trichter zurück. Zweinndfünfzig Gefangene und zwei Maschinengewehre fielen dabei in unsere Hand.
Südlich der Somme wnrden mehrfache franzöfische Teilangriffe abgeschlagen. Hart nördlich Becquincourt gelang es dem Feinde, in einem kleinen Teil unseres vordersten Grabens Fuß zu fassen.
Auf der Combres- Höhe quetschten wir durch Sprengung einen feindlichen Minenstollen ab. Französische Sprengungen nordwestlich von Celles( in den Vogesen ) blieben erfolglos.
Deftlicher Kriegsschauplah.
Bei der Heeresgruppe des Generals v. Linsingen und bei der Armee des Generals Grafen v. Bothmer wurden Angriffe schwacher feindlicher Abteilungen durch österreichisch- ungarische Truppen vereitelt. Balkan - Kriegsschauplan.
Nichts Neues.
Oberste Heeresleitung.
Luftangriff auf Ramsgate . Amtlich. Berlin , 10. Februar.( W. T. B.) Am Nachmittag des 9. Februar belegten einige unserer Marineflugzeuge die Hafeu und Fabrikanlagen, sowie die Kasernen von Ramsgate ( südlich der Themsemündung) ausgiebig mit Bomben.
Der Chef des Admiralstabes der Marine.
Der österreichische Generalstabsbericht.
Wien , 10. Februar. ( W. T.B.) Amtlich wird verlautbart: Russischer Kriegsschauplay.
Der Feind entwickelte gestern in Wolhynien und an der oftgalizischen Front erhöhte Tätigkeit gegen unsere Vorposten. Bei der Armee des Erzherzogs Josef Ferdinand führte er wiederholt und an verschiedenen Stellen Aufklärungsabteilungen bis zur Stärke eines Bataillons gegen unsere Sicherungslinien vor. Es fam insbesondere im Abschnitt des oberösterreichischen InfanterieRegiments Nr. 14 zu heftigen Vorpostenkämpfen, die auch die Nacht über fortdauerten und schließlich mit der völligen Bertreibung des Feintes endeten. Bei einer besonders umstrittenen Verschanzung wurden etwa zweihundert russische Leichen gezählt und viele Gefangene eingebracht. Auch bei unseren Borposten nordwestlich von Tarnopol wurde in der Nacht von gestern auf heute erbittert gekämpft. Die Russen überfielen abermals die schon in einem der legten Berichte angeführte Schanze, wurden jedoch durch einen Gegenangriff wieder vertrieben. An der beßarabischen Grenze warf kroatische Landwehr ein russisches Bataillon aus einer gut ausgebauten Vorpofition gegen die Hauptstellung zurüd.
Italienischer und südöstlicher Kriegsschauplas. Reine besonderen Ereignisse.
Der Stellvertreter des Chefs des Generalstabes: von Hoefer. Feldmarschalleutnant.
dem Abschnitt Gefecht" unter Nr. 4: es ist nicht ratsam, das Feuer auf eine größere Entfernung als 800 Yards zu eröffnen, es sei denn, daß der Feind bereits das Feuer vorher eröffnet hat". Grundsätzlich hat hiernach das Kauffahrteischiff die Aufgabe, das Feuer zu eröffnen, ohne Rücksicht auf die Haltung des Unterseeboots.
b) Die Anweisung, betreffend Unterseeboote, herausgegeben für Schiffe, die zu Verteidigungsziveden bewaffnet sind"( Anlage 9, 10) schreiben unter Nr. 3 vor: Wenn bei Tage ein Unterseeboot ein Schiff offensichtlich verfolgt, und wenn dem Kapitän augenscheinlich ist, daß es feindliche Absichten hat, dann soll das verfolgte Schiff zu seiner Verteidigung das Feuer eröffnen, auch wenn das Unterseeboot noch keine entschieden feindliche Handlung, wie z. B. Abfeuern eines Geschützes oder eines Torpedos, begangen hat." Auch hierin genügt also das bloße Erscheinen eines Unterseeboots im Kielwasser des Kauffahrteischiffes als Anlaß für einen bewaffneten Angriff. In allen diesen Befehlen, die sich nicht etwa nur auf die Seekriegszone um England beziehen, sondern in ihrem Geltungsbereich unbeschränkt sind( vergl. für das Mittelmeer Anlage 12), wird auf die Geheimhaltung der größte Nachdruck gelegt, und zwar offenbar deshalb, damit ras völkerrechtswidrige und mit den britischen Zusicherungen( Anlage 2) in vollem Widerspruch stehende Vorgehen der Kauffahrteischiffe dem Feinde wie den Neutralen verborgen bleibe. 3. Hiernach ist Klargestellt, daß die bewaffneten englischen Kauffahrteischiffe den amtlichen Auftrag haben, die deutschen Unterseeboote überall, wo sie in ihre Nähe gelangen, heimtüdisch zu überfallen, also rücksichtslos gegen sie Krieg zu führen. Da die Seekriegsregeln Englands von seinen Verbündeten ohne weiteres übernommen werden, muß der Nachweis auch für die bewaffneten Kauffahrteischiffe der anderen feindlichen Staaten als erbracht gelten.
IV.
1. Unter den vorstehend dargelegten Umständen haben feindliche Rauffahrteischiffe, die mit Geschützen bewaffnet sind, kein Recht mehr darauf, als friedliche Handelsschiffe angesehen zu werden. Die deut schen Seestreitkräfte werden daher nach einer kurzen, den Interessen der Neutralen Rechnung tragenden Frist den Befehl erhalten, solche Schiffe als Kriegführende zu behandeln.
2. Die Deutsche Regierung gibt den neutralen Mächten von dieser Sachlage Kenntnis, damit sie ihre Angehörigen warnen können, weiterhin ihre Person oder ihr Vermögen bewaffneten Kauffahrteischiffen der mit dem Deutschen Reiche im Kriege befindlichen Mächte anzuvertrauen.
Wien , 10. Februar. ( W. T. B.) Das Ministerium bes Aeußern hat unter dem heutigen Tage an die am hiesigen Hofe beglaubigten diplomatischen Vertreter der neutralen Mächte eine 3irkularverbalnote gerichtet, die in deutscher Uebersetzung folgendermaßen lautet:
Den Regierungen der neutralen Mächte ist nicht unbekannt, daß die britische Admiralität im Laufe des Jahres 1913 eine Anzahl großer englischer Liniendampfer bewaffnen ließ. Wie der erste Lord der Admiralität am 26. März 1913 im Hause der Gemeinen erklärte, sollte die Bewaffnung der, besagten Dampfer dieselben vor Gefahren schüßen, welche ihnen seitens der in Hilfskreuzer umgewandelten feindlichen Schiffe drohen und ausschließlich zur Verteidigung dienen. Die im jebigen Krige gemachten Erfahrungen zeigen, daß eine beträchtliche Zahl englischer Handelsschiffe von den an Bord installierten Geschüßen gegen feindliche Kriegsschiffe Gebrauch machte, und zwar nicht bloß in der Absicht, sich der legitimen Ausübung des Prisenrechtes zu entziehen, sondern auch um die feindlichen Kriegsschiffe anzugreifen und zu vernichten.
Wie aus der Dentſchrift hervorgeht, welche sie kaiserlich deutsche Regierung am heutigen Tage den neutralen Staaten übermittelt, hat man an Bord englischer Dampfer Instruktionen gefunden, welche beweisen, daß die britische Regierung selbst ihre Handelsschiffe zu illegalen Akten anstiftete und dies in vollem Widerspruch mit Zusicherungen, die sie dem Staatsdepartement in Washington erteilte. Dem Beispiel Großbritanniens folgten im Laufe der Feindselig feiten seine Verbündeten, insbesondere Frankreich und Italien . Ohne in eine Prüfung des von der großbritannischen Regierung erhobenen befremdenden Anspruchs eintreten zu wollen, wonach die dieser Regierung bewaffneten Liniendampfer ihren inoffensiven Charakter behalten, während ein von einem Feinde bewaffnetes Handelsschiff von den britischen Seestreitkräften als Hilfskreuzer Regierung darauf, festzustellen, daß jedes zu welchem Zwecke immer betrachtet werden soll, beschränkt sich die österreichisch- ungarische mit Geschüßen versehenes Kauffahrteisdriff bereits hierdurch allein die Eigenschaft eines friedlichen Schiffes verliert.
2. Die Aufklärung für das geschilderte Vorgehen der bewaffneten englischen Kauffahrteischiffe enthalten die in den Anlagen 5 bis 12 1. Im Laufe des Krieges wurde die Bewaffnung englischer Kauf- photographisch wiedergegebenen geheimen Anweisungen der britischen fahrteischiffe immer allgemeiner durchgeführt. Aus den Berichten der Admiralität, die von deutschen Seeftreitkräften auf weggenommenen deutschen Seestreitkräfte wurden zahlreiche Fälle bekannt, in denen Schiffen gefunden worden sind. Diese Anweisungen regeln bis ins englische Stauffahrteischiffe nicht nur den deutschen Striegsschiffen be- einzelne den artilleristischen Angriff englischer Stauffahrteischiffe auf Bei dieser Sachlage ergcht an die österreichischwaffneten Widerstand entgegenseßten, sondern ihrerseits ohne weiteres deutsche Unterseeboote. Sie enthalten genaue Vorschriften über die ungarischen Seestreitkräfte der Befehl, der= zum Angriff auf sie übergingen, wobei sie sich häufig auch noch Aufnahme, Behandlung, Tätigkeit und Kontrolle der an Bord der artige Schiffe als Kriegführende zu behanfalscher Flaggen bedienten. Eine Zusammenstellung solcher Fälle Stauffahrteischiffe übernommenen britischen Geſchüßmannschaften, die deln, ein Befehl, der indes erst vom 29. Februar 1916 an zur findet sich in der Anlage 4, die nach Lage der Sache nur einen z. B. in neutralen Häfen keine Uniform tragen sollen, also offenbar Ausführung gelangen wird. Diese Frist wird im Interesse der Teil der wirklich erfolgten Angriffe umfassen kann. Auch geht aus der britischen Kriegsmarine angehören. Vor allem cher ergibt sich neutralen Mächte erteilt, damit sie in der Lage kommen, ihre Ander Zusammenstellung hervor, daß sich das geschilderte Verhalten nicht daraus, daß diese bewaffneten Schiffe nicht irgendeine seekriegs- gehörigen vor der Gefahr zu warnen, der sie sich aussehen würden, auf englische Kauffahrteischiffe beschränkt, vielmehr von den Kauf- rechtliche Maßnahme der deutschen Unterseeboote abwarten, sondern wenn sie ihre Person oder ihr Gut bewaffneten Handelsschiffen diese ohne weiteres angreifen sollen. In dieser Hinsicht sind folgende anvertrauten sowie auch diejenigen ihrer Angehörigen zu benachfahrteischiffen der Verbündeten Englands nachgeahmt wird. Vorschriften besonders lehrreich:
*) Der Denkschrift find 15 Anlagen beigefügt, von deren Wiedergabe wir aus Raumgründen absehen. Ihr Inhalt ist in der Dentschrift angegeben.
a) Die Regeln für die Benutzung und die sorgfältige Jnstandhaltung der Bewaffnung von Kauffahrteischiffen, die zu Verteidigungszwecken bewaffnet sind"( Anlage 5, 6) bestimmen in
richtigen, melche sich etwa bereits an Bord von Schiffen der vor erwähnten Art befinden. Das Ministerium des Aeußern beehrt sich die Botschaft( Gesandtschaft) zu ersuchen, vorstehendes auf tele graphischem Wege zur Kenntnis ihrer Regierung zu bringen.