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Beilage zum Vorwärts" Berliner Volksblatt.

Nr. 87.

Das Resultat

Liebenow( frs.) 690 St. Genz( tons.) 155 St.

Börner 481 St.

Richter( lib.) 634 St.

Dr. Häberlein( Bürg.-P.) 268 St.

Parlamentsberichte.

mann.

Deutscher Reichstag.

98. Sigung vom 14. April. 11 Uhr.

sezten Bänken fort.

Mittwoch, den 15. April 1891.

8. Jahrg.

Wenn mein Antrag nicht angenommen wird, bin ich fest ent- nacht u. dergl. streng verboten. Dazu müssen die Arbeiter natür­schlossen, gegen das ganze Gesetz zu stimmen, weil ich davon lich durch ein wohlorganisirtes Spionirsystem ständig überwacht der gestrigen Nachwahl im 17. Kommunal- Wahlbezirk stellt sich durchbrungen bin, daß ich mit der Annahme einer solchen Arbeiter- werden. Wenn so z. B. das unerlaubte Schießen verboten wird, schutz- Gesetzgebung an den Fundamenten des Staates rüttele, die in welcher Rolle befinden sich denn die königlichen Behörden dem folgendermaßen: Art an die Wurzel unserer Monarchie legen würde. gegenüber! Es ist kaum anders denkbar, als daß die Behörden Börner( Soz.) 701 St. Abg. Hirsch( dfr.): Das Alles um den Unterschied selbst in einem abhängigen Verhältniß von den Gebrüdern Stumm zwischen ortsüblichem Tagelohn und Tages Arbeitsverdienst! stehen, sonst müßten sie sich entschieden gegen solche Bestimmungen Darum diese pathetische Rede, diese furchtbare Perspektive! Ich auflehnen. Aber so bilden unsere Großindustriellen einen Staat E3 findet also Stichwahl zwischen Börner und Liebenow statt. halte den§ 134 b auch für wichtig, aber für minder wichtig, im Staate und haben es durch ihre soziale Macht so weit ge­als die allermeisten übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes. Herr bracht, daß sie sich Befugnisse beilegen, die von Rechtswegen nur Am 19, November 1889 erhielten: v. Stumm vergißt gänzlich, daß für die Arbeitgeber weder ein Behörden zustehen. Die sächsische Staatsbahnverwaltung Befähigungsnachweis noch eine Altersgrenze vorgeschrieben ist; hat vorgeschrieben, daß die aufzunehmenden Arbeiter in verlangt er im Ernst die unbeschränkteste Autorität, die unbedingte den Werkstätten nicht unter 16 und nicht über 35 Jahre Bei der Stichwahl am 12. Dezember 1889 fielen auf Richter Strafgewalt des vielleicht blutjungen Arbeitgebers über Leute mit alt sein sollen. Wenn eine ähnliche Bestimmung von Privat­grauen Haaren, die um den Staat im Krieg und Frieden sich unternehmern erlassen wird, wo sollen wir denn hin? Daß 844, auf Börner 760 Stimmen. verdient gemacht haben? Unseren Wünschen entspricht es über eine untere Verwaltungsbehörde im Königreich Sachsen es haupt nicht, den Fabrikbesizern ohne Weiteres, blos weil sie nicht wagen wird, gegen eine solche Fabrikordnung einer Arbeitgeber sind, die Befugniß zu geben, die Arbeiter zu strafen; Staatsbehörde Einspruch zu erheben, unterliegt keinem Zweifel da wir nicht mehr erreichen konnten, haben wir wenigstens die und ebenso wird es in Preußen sein. Ueber alle Vergehungen Höhe der Strafe heruntergesetzt. Eine solche Strafe kann ja des Arbeiters entscheidet allein der Arbeitgeber, der Arbeiter hat täglich erhoben werden. Wir können freilich auch den Antrag, feine Macht dagegen. Eine große Zahl von Fabrifordmungen daß solche Strafen nur einmal während einer Lohnperiode er schreibt vor, daß die Arbeiter ihre Genossen denunziren sollen, Am Tische des Bundesrathes: von Berlepich, 2oh- hoben werden sollen, nicht annehmen, denn Disziplin muß sein, wenn diese sich gegen die Interessen ihrer Arbeitgeber vergehen. aber die Bestrafung durch Entziehung des ortsüblichen Tage Durch die Vorschriften auf den kaiserlichen Werften, wonach die Das Haus setzt die zweite Berathung der Gewerbe- rd- lohnes ist schon eher zu hart als zu milde. Und nun be- Arbeiter die Arbeit nicht verlassen dürfen, um sich bessere Arbeits­nungs- Novelle( Arbeiterschuh- Gese) bei sehr schwach behauptet Herr v. Stumm, daß von der Erhöhung des Straf- bedingungen zu verschaffen, wird das Koalitionsrecht der Arbeiter maximums nicht blos das Gedeihen der Fabrit, sondern vernichtet. Wo bleiben da die schönen Versicherungen, die man auch alle Autorität in Kirche und Staat abhängt! Das kann uns fortgesetzt macht, daß man das Koalitionsrecht der Arbeiter § 134 a schreibt vor, daß für jede Fabrik, in der regelmäßig ich nicht fassen. Es giebt noch eine ganze Reihe wirksamer nicht antasten will? Auch die politische Gesinnung der Arbeiter mindestens 20 Arbeiter beschäftigt werden, innerhalb vier Wochen moralischer Mittel zur Aufrechterhaltung der Autorität, wird auf den kaiserlichen Werften bestraft. Was der Arbeiter in nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes oder nach der Eröffnung Verweise, private und öffentliche, Verwarnungen mit Androhung politischer Beziehung außerhalb seiner Arbeitsstellung thut, geht des Betriebes eine Arbeitsordnung zu erlassen ist. Für der Entlassung u. s. w. Nicht blos die Entlassung selbst. Die den Unternehmer nichts an. Wird nach§ 134 b eine Bestimmung einzelne Abtheilungen des Betriebes können besondere Ar­beits- Ordnungen erlaffen werden. Der Erlaß erfolgt durch Aus- Entlassung ist gewiß eine harte Strafe, aber blos um nicht zu unmöglich werden, wonach den Arbeitern die Betheiligung an diesem Mittel greifen zu müssen, das Strafmaximum so außer- politischen Vereinen irgendwelcher Art verboten ist? Bei einem hang. ordentlich zu erhöhen, dazu können wir uns nicht verstehen. späteren Paragraphen müssen wir eine besondere Behörde Abg. Wurm befürwortet den sozialdemokratischen Antrag, Biel wichtiger erscheint mir, daß in diesem Paragraphen zum installiren, welche darüber wacht, daß solche Bestimmungen die Beschränkung dieser Vorschrift auf Fabriken mit mindestens ersten Mal die Arbeiter Ausschüsse in die Gewerbe- unmöglich sind. Unsere Anträge, die Ziffern 3 und 5 20 Arbeitern zu streichen. Die Grenze sei mit 20 Arbeitern hinausgerückt; auch in Fabrikbetrieben mit weniger als 20 Arbeitern Ordnung aufgenommen und mit einer bedeutsamen Funktion ver- zu streichen, müssen wir, nachdem die Abstimmung bei§ 125 und hinausgerückt; auch in Fabritbetrieben mit weniger als 20 Arbeitern sehen werden. Damit wird das Ideal eines mehr genossenschaft- 134 gegen unsere Auffassung ausgefallen ist, zurückziehen. In fei eine feste Arbeitsordnung unerläßlich, damit der Arbeiter in solchen lichen Verhältnisses in den gewerblichen Betrieben in gewissem Fällen, wo es sich um einen von dem Arbeiter angerichteten Fabriken nicht der Willkür des Arbeitgebers ganz und gar über- Sinne verwirklicht, eine gewisse beständige Fühlung zwischen den Schaden handelt, verlangen wir, daß über einen solchen Fall nicht lassen werde. Auch früher habe man schon bei regelmäßiger Be- beiden Parteien hergestellt. Die Sozialdemokraten befinden sich der Arbeitgeber entscheidet, sondern das Gewerbegericht, an wel­schäftigung von 10 Arbeitern den Betrieb als Fabrikbetrieb er­flärt, ebenso gelte ja die Zahl 10 als Mindestzahl für die unfall- sie bekämpfen die Arbeiterausschüsse, und doch beruhen ihre Ar- nicht mit dem Arbeiter verständigt. Die Arbeiterausschüsse dieser Institution gegenüber in einer inkonsequenten Haltung; ches sich der Unternehmer sofort zu wenden hat, wenn er sich versicherungspflichtigen Betriebe. Abg. Hartmann( dk.) bekämpft diesen Antrag. Wäre es den wirken Arbeiter und Arbeitgeber zusammen. Die soziale danach sind sie nicht, was sie sein sollen: von den vorgeschlagenen Form ab, denn beitskammern nur auf vergrößerten Arbeiterausschüssen. In bei- lehnen wir in nach dem Wunsche der Konservativen gegangen, so würden die Es liegt voll­Grenzen noch höher gelegt worden sein. Die feinen Betriebe Frage ist ja mit diesen Ausschüssen nicht gelöst; aber Arbeitern frei gewählte Vertrauenskörper. Neben den Ar- ständig in der Hand der Unternehmer, wie sie die Ar­brauchen keine gedruckten Arbeiter- Ordnungen, da können sich beiterausschüssen bleiben die nationalen Gewerkvereine eine beiterausschüsse zusammensetzen wollen. Die Arbeitskammern sind Arbeitgeber und Arbeiter direkt verständigen; für die großen Be- Nothwendigkeit. Die Wohlfahrtseinrichtungen halte ich in der ganz was Anderes, sie sind für größere Bezirke gewählte Ver­triebe sei dies aber in der That unerläßlich. Dem Arbeitgeber That für etwas Wohlthätiges, Segensreiches für beide Theile, tretungskörper und öffentliche Behörden. Die Arbeiterausschüsse folle fein Opfer auferlegt werden, welches nicht nöthig ist. In erkenne aber an, daß eine große Zahl schwerster Mißbräuche sich haben gar keine selbständige Initiative, sondern können nur ihre Gachsen liegt jetzt die Grenze bei 30, und das habe sich sehr daran knüpfen. Bezüglich dieser Mißbräuche behalte ich mir die Meinung über das äußern, was den Arbeitgebern gut dünkt. Unter Ablehnung des Antrages Auer und Genossen wird der Stellung eines besonderen Antrags für die dritte Lesung vor. Daß solche Scheineinrichtungen ihren Zweck verfehlen, unterliegt Unter Ablehnung des Antrages Auer und Genoffen wird der Bezüglich der minderjährigen Arbeiter sind wir in erster Linie feinem Zweifel. Außerordentlich bedenklich ist, daß die Arbeiter­§ 134a unverändert angenommen. Nach§ 134b muß die Arbeitsordnung Bestimmungen ent- für Streichung und nur eventuell für die Beschränkung der Beausschüsse, die völlig in der Hand der Arbeitgeber liegen, den Ar­stimmung auf die Arbeiter unter achtzehn Jahren. beiter unter 21 Jahren unter ihre Vormundschaft stellen können.

bewährt.

halten:

Lohnbeträge.

zu weit

war

in

der

Abg. Bebel( Soz.): Die Bedeutung, welche Herr v. Stumm Es kann diesen Arbeitern z. B. verboten werden, einem Verein 1. über Anfang und Ende der regelmäßigen Arbeitszeit, fo- diesem Paragraphen beigelegt hat, wird selbst seine Freunde über- anzugehören. Es kann ihnen befohlen werden, zur Kirche zu wie der Pausen; rascht haben. Die Aufhebung der Eisenzölle 1873 hat nicht die spätere gehen u. dergl. Der Arbeiter soll ein vollständig freier Mann 2. über Zeit und Art der Abrechnung und Lohnzahlung; 8. über die Frist der Auskündigung, sowie über die Gründe, furchtbare Krisis für die betreffende Industrie herbeigeführt, hat sein, der nur seine Arbeitskraft für eine gewisse Zeit den Unter­aber für die Jadustriellen den Vortheil gehabt, daß sie ihr die nehmern verkauft. Außerhalb der Arbeit hat ihm Niemand etwas aus welchen Entlassung und Austritt ohne Auffündigung er Hauptschuld an der Krisis zuschieben konnten. Die Krifis zu befehlen. Diese Bestimmung verlegt auch ſtaatsbürgerliche folgen darf; felbst eine Folge der Ueberproduktion der Rechte, denn nach dem preußischen Vereinsgesetz tönnen bereits 4. über Art und Höhe der Strafen, die Art ihrer Festsetzung, milliardenperiode. In der Hauptsache können wir mit Leute unter 18 Jahren politischen Vereinen angehören.( Beifall über Verwendung und Verwendungszweck; 5. über die Verwendung der etwa nach§ 134 verwirkten bem§ 134b einverstanden sein, benn er verbessert nach bei den Sozialdemokraten.) manchen Richtungen den bisherigen Zustand, wir wollen Minister v. Berlepsch: Erhebliche ernste Bedenken gegen aber noch weiter gehen. Daß der Abg. von Stumm, die Geldstrafen als nothwendiges Mittel zur Aufrechterhaltung Strafbestimmungen, welche das Ehrgefühl oder die guten dessen Fabrikordnung zu den härtesten in Deutschland gehört und der Disziplin sind in der Kommission nicht vorgebracht worden; Sitten verlegen, dürfen in die Arbeitsordnung nicht aufgenommen Strafbestimmungen wie feine andere enthält, durch die Rom - die Uebertragung der Befugniß zur Festsetzung von Konventional werden. Geldstrafen dürfen den Betrag des ortsüblichen Tage- missionsbeschlüsse ganz niebergedrückt ist, begreife ich; danach strafen ist mit den hier vorgeschlagenen Bestimmungen und mit Lohnes nicht übersteigen und müssen zum Besten der Fabrit ver- müssen die Gebr. Stumm in Neunkirchen ihre Fabrikordnung ganz bem Gefeße sehr wohl vereinbar; eine Beschränkung dieser Be wendet werden. Weitere die Ordnung des Betriebes und das und gar abändern. In der Kommissionsfassung ist nicht gesagt, fugniß existirte bisher überhaupt nicht, sie wird durch dieses Verhalten der Arbeiter im Betriebe betreffende Bestimmungen wie oft die höchste Strafe verhängt werden kann, wir beantragen Gesetz in die Gesetzgebung eingeführt. Verweise und Ver­aufzunehmen, soll dem Arbeitgeber überlassen bleiben. daher, daß dieses Strafmaß nur einmal in einer Lohnperiode warnungen könnten von erheblicher Wirkung sein, aber anderer­Nach einem Zusatz der Kommission können mit Zustimmung erreicht werden darf. In der Schweiz , namentlich der Ostschweiz , feits giebt es viele Betriebe, wo kräftige, wirksame Straf­eines ständigen Arbeiterausschusses in die Arbeitsordnung Vor- find schon seit Jahren die Bußen in den meisten Fabriten gänzmittel nicht entbehrt werden können, wo gefährliche Maschinen schriften über das Verhalten der Arbeiter bei Benutzung der zu lich aufgehoben und die Schweizer Fabrikinspektoren erklären sich und große Arbeitermaffen zusammen kommen, besonders wenn threm Besten getroffenen, mit der Fabrik verbundenen Einrich- in dem letzten Bericht gegen die Bußen oder wenigstens für eine dabei fluttuirende Elemente in Betracht kommen. Die Vorlage tungen, sowie Vorschriften über das Verhalten der minderjährigen bedeutende Ermäßigung derselben. Was wir hier grundsätzlich hatte den doppelten ortsüblichen Tagelohn als Maximum vorge Arbeiter außerhalb des Betriebes aufgenommen werden. vertreten, ist nicht blos eine sozialdemokratische Forderung, son- schlagen. Bis jetzt ist in feiner Gesetzgebung diese Befugniß Abg. v. Stumm beantragt, Geldstrafen bis zur Höhe des dern wird auch von allen humanen Unternehmern und Aufsichts- fallen gelaffen worden. Die Schweiz zieht überhaupt keine beamten gefordert. Nach Stumm's Auffassung ist die Disziplin Grenze. In der Kommissionsfassung liegt ein sehr ernstes Be­durchschnittlichen Tagesarbeitsverdienstes zuzulassen. Die Abgg. Auer u. Gen. wollen die Ziffern 3 und 5 streichen, nur mit ganz exorbitanten Mitteln aufrecht zu erhalten, aber in denken, denn der einfache Tagelohn als Maximum ist zu niedrig. Geldstrafen in der angegebenen Höhe nur im Laufe einer Lohn- jedem Betriebe könnte auch ohne Strafen das Maß von Disziplin Das hat schon Herr v. Stumm nachgewiesen. Thätlichkeiten periode" zulaffen und beantragen endlich auch die Streichung des aufrecht erhalten werden, das der Geschäftsbetrieb erfordert. gegen Mitarbeiter, Verstöße gegen Vorschriften zur Sicherstellung Disziplinlosigkeit und Anarchie wollen und Anarchie wollen wir nicht. Aber des Betriebes, Verstöße gegen die guten Sitten müssen höher be von der Kommission beschlossenen Zusages.

schränken.

legen haben.

fanttionirt.

Die freisinnigen Kommiffionsmitglieder Abgg. Gutfleisch, es darf nicht stets der Zuchtmeister vor dem Arbeiter stehen, straft werden können, besonders da die Strafe nicht zum Besten Kirsch u. Gen. wollen die Vorschrift des letzten Sahes ber der ihn mit harten Strafen auf seine Pflicht aufmerksam macht. des Arbeitgebers gezahlt wird, sondern zu gemeinnüßigen Kommissionsbeschlüsse, betreffend das Verhalten der Arbeiter Iſt denn bei den Unternehmern eine Integrität des Charakters Zwecken verwendet werden muß. Der Reichstag sollte nicht außerhalb des Betriebes auf die Arbeiter unter 18 Jahren be- vorhanden, die den Mißbrauch dieser Befugniß ausschließt? Herr zögern, dem Unternehmer die Mittel zu gewähren, deren er be Nach einem Antrag Bebel sollen Bestimmungen über das v. Stumm schreibt den Arbeitgebern die Rolle eines Erziehers darf, um Zucht und Ordnung in seinem Betriebe aufrecht zu er Arbeitern zu. Sie follten zunächst einmal erſt balten. Wenn die Recht des Arbeitgebers, Schadenersatz zu fordern, in der Arbeits- ihre Söhne richtig erziehen. Das Verhalten unserer Studenten würde das Richtigste sein, den Antrag Stumm anzunehmen. auf den Hochschulen beweist nicht, daß die Unternehmer die Er- Abg. Schädler( Bentr.): Wir stehen auf dem Boden der ordnung nicht aufgenommen werden.. Abg. v. Stumm: Wir stehen hier vor einer der folgen ziehungsaufgabe lösen können, welche fie gegenüber ihren Arbeitern Kommissionsbeschlüsse. Die eingebrachten Anträge gehen mir nach Viele Unternehmer tann man nicht als beiden Seiten zu weit. Die Geldstrafe im Maximum nur ein­schwersten Abstimmungen, welche dem Reichstage jemals obge- übernehmen wollen. 13 hier der freie Arbeitsvertrag zwischen Muſter den Arbeitern hinſtellen; ſie müßten erſt einen Befähi- mal innerhalb der Lohnperiode schwächt die Wirksamkeit der Strafe Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch eine Reihe von gefeß- gungsnachweis als Erzieher erbringen. Wir sind eigentlich gegen zu ſehr ab; das Maximum in Höhe des burchschnittlichen Zages lichen Vorschriften beschräult werden. Die staatliche Einmischung alle Strafen, da wir aber damit nicht durchkommen, wollen wir arbeitsverdienstes ist mir zu hoch; denn der Arbeiter könnte für in die gewerblichen Berhältnisse würde damit in aller Form wenigstens bie möglichste Beschränkung. Ich bin nicht sicher, daß ein mäßiges Vergehen oder Versehen mit seinem ganzen Tages­Ich kann mich auf diesen Standpunkt nicht die neuen Fabriforbringen en witch ausfallen, wie sie verdienst bestraft werden, von dem doch nicht nur er, sondern ohne Vorbehalt stellen. Am besten für Arbeiter und Arbeitgeber nach§ 134b ausfallen follen. Die Strafbeftiminungen sollen auch seine Familie leben muß. Sehr erfreulich ist es, daß Derr ist es, wenn die Einmischung der staatlichen Organe von dem Ghrgefühl und gute Gitten nicht verlehen Gs wird jedoch alles Bebel für die Aufrechterhaltung der Disziplin unter den Arbeitern Arbeitsverhältniß jerngehalten wird. Auch der Staatsrath hat beim Alten bleiben. Bon den 50 Paragraphen der Fabrikordnung der eintritt. Die Mittel dazu sind einmal Prämien, bann May­fich im Prinzip gegen die Einmischung eines Dritten in diese Gebr. Stumm in Neunkirchen enthalten 36 Strafbestimmungen nungen, Verweise, Warnungen mit Androhung der Entlassung, wenn man von dieser Hauptstreitfrage absieht, das in der Vor- Sie macht mehr den Eindruck eines Straf Gesetzbuches. Nach den; es wird daher die Verhängung von Geldstrafen, d. h. von allen Meistern und Arbeitern wat, als es nach dem Beschlusse der Kommission sein soll; ich gerichtliche Klagen auf zu geben auf verheirathen, ohne haben die Kommissionsbeschlüsse Bedenken. Gins derselben liegt Lagelohns den bem Chef davon Nachricht zu geben.( Gettere in schweren wider in" blichen Tagelohn". Dadurch werden verschiedene burchschnittlichen Arbeitsverdienst zu setzen. Auch der Staatsrath handelnde werden mit 3 bis 10 M. bestraft, in schweren Fällen Vergehen mit derselben Strafe belegt. Wäre es nicht lat but ich gegen die Feftfehung eines Maximums überhaupt erklärt tritt Entlaffung ein af ein Gingriff in die Rechte der eine Unterscheidung zwischen Vergehen und Vergehen ein­leichte und schwere zu unterscheiden, freien Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeiter überlassen Heirathen verbieten. Solche Bestimmungen betragen fich nicht welche lettere bann schärfer zu ahnden wären? und prinzipiell halte ich dafür, daß die Höhe der Strafen der Arbeiter, denn danach kann der Arbeitgeber den Arbeitern das treten zu lassen, Krantentassen- und Unfallversicherungs- Gesetz mit unseren Anschauungen von Menschenwürde, und die Arbeiter Anderes ist ein einmaliges Verspäten und das Betreten eines figiren bis zu 20 M. Die Strafe der Bahlung eines orts- geber abhängig möglich bleiben, beim aber froß brennender Pfeife. Bleiben wir dennoch auf dem Boden der figiren ein viel höheres Strafmaximum; im Krankenkassen- Gefeß würden sich das nicht gefallen laſſen, wenn sie nicht vom Arbeit- Raumes, in dem leichtentzündliche Stoffe sich befinden, mit üblichen Tagelohns von 90 Pf. etwa ist kaum ein Nadelstich für des§ 134b noch möglich bleiben, denn die Fabrikordnungen sollen Kommissionsbeschlüsse stehen, so thun wir es, weil nicht in jebem einen) Monteur, der 6 M. täglich verdient; sie ist kaum fühlbar von den unteren Verwaltungsbehörden genehmigt werden, in Falle sofort der ganze Tagelohn als Strafe eingezogen wird. für den Arbeiter, der den Bestimmungen über die Sonntagsrube Preußen also von den Landrathen, in Sachsen von der Amts- Eine Bereicherung des Arbeitgebers kann nicht eintreten, da alle zuwider am Sonntag arbeitet. Ohne starke Erhöhung des Straf- hauptmannschaft. Wenn ich mir einen Landrath wie Herrn Geldstrafen zum Besten der Arbeiter verwendet werden müssen, Buazimums würden überhaupt die sämmtlichen Vorschriften für v. Kleist- Rehom bente, fürchte ich allerdings, daߧ 134 b nicht viel jede Strafe muß ja auch in einem besonderen Buche eingetragen die Sonntagsruhe nur auf dem Papier stehen. Wenn die staat- nützen wird. Die Gebrüder Stumm verlangen von ihren Arbeitern werden, das den Fabritinspektoren vorgelegt werden muggie liche Einmischung so weit geht, dann müßte fie logisch noch viel auch, daß sie durch ihr Verhalten außerhalb des Betriebes der Arbeiterausschüsse begrüßen wir mit Freuden: fie werdent weiter gehen, sie müßte die Arbeitsbedingungen überhaupt regeln, Firma Ghre machen; namentlich ist ihnen das unerlaubte mehr als Scheinausschüsse sein, fie werden ein Vermittelungs­und dann wären wir mitten im sozialdemokratischen Staat drin. Schießen auf den Straßen bei Hochzeiten und in der Neujahrs- organ zwischen Arbeitern und Arbeitgebern werden; wir geben.

bleiben muß.

Etwas