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Nr. 146.

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Berliner Volksblaff.

33. Jahrgang.

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Zentralorgan der fozialdemokratischen Partei Deutschlands .

Redaktion: SW. 68, Lindenstraße 3. Fernsprecher: Amt Moritplat, Nr. 151 90-151 97.

Reichstag und Belagerungs­zustand.

Von Wilhelm Dittmann , Mitglied des Reichstags.

II.

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Sonntag, den 28. Mai 1916.

wenn es sich darum handelt, seinen Korpsbezirk oder einzelne Teile desselben gegen Anfälle äußerer Feinde zu sichern."

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Expedition: Sw. 68, Lindenstraße 3. Fernsprecher: Amt Moritzplatz , Nr. 15190-151 97.

des Gesetzes unter Strafe gestellten Delifte gibt den Schlüssel für diese drakonische Strenge. Dort sind zusammengefaßt: falsche Gerüchte über Truppenbewegungen, Aufruhr, tätliche Widersetzlichkeit, Gefangenenbefreiung, Verleitung von Soldaten zu militärischen Verbrechen, Brandstiftung, Verursachung von Ueber­schwemmungen und ähnliche schwere Delifte.

die Verleitung zu Vergehen gegen die militärische Zucht und Ordnung einen weniger straffälligen Charakter habe."

Diesem Zweck allein darf der Belagerungszustand im Kriegsfalle dienen. Dazu ist aber nach der ganzen Striegslage seit langem gar keine äußere Gelegenheit mehr vorhanden. Statt aber den Belagerungszustand aufzuheben, hat man ihn all­mählich überall verschärft durch die Aufhebung be- In diesen Zusammenhang ist Absatz b in§ 9 des Ge­stimmter Artikel der Verfassung, die die per- feges eingestellt und es ist als selbstverständlich anzu­Die Aufhebung des Belagerungszustandes. sönliche Freiheit( Art. 5), die Unverleglichkeit der Wohnung sehen, daß die Verbote der kommandierenden Generale sich Die Voraussetzung für die Verhängung des Be-( Art. 6), das ordnungsgemäße Gerichtsverfahren( Art. 7), die unmittelbar auf Delikte dieser Art beziehen müssen, nicht Lagerungszustandes ist die Bedrohung der öffent- Preßfreiheit( Art. 27 u. 28) und das Vereins- und Versamm- aber auf die Uebertretung irgendwelcher Schant- oder Back­lichen Sicherheit. Der Artikel 68 der Reichsver- lungsrecht( Art. 29 u. 30) gewährleisten. Zur Suspension berordnungen, wie es heute die Regel ist. fassung besagt: dieser Verfassungsartikel gibt§ 5 des Gesetzes über den Be- Die Kommission des Abgeordnetenhauses hatte in ihrem Der Kaiser fann, wenn die öffentliche Sicherlagerungszustand das formelle Recht. Sie gehört zu der schriftlichen Bericht vom 18. September 1849 sogar beantragt, beit in dem Bundesgebiete bedroht ist, einen jeden Wirkung", die laut Artikel 68 der Reichsverfassung die Er- die Worte ,, Verbrechen gegen die Subordi­Teil desselben in Kriegszustand erklären. Bis zum Erlaß eines flärung des Kriegszustandes haben kann, wenn sie für nation" zu streichen, weil die Voraussetzungen, die Form der Verkündigung und die wirtung einer solchen Erklärung regelnden Reichsgefeges erforderlich erachtet wird", wie es in§ 5 des Gesetzes heißt. gelten dafür die Vorschriften des preußischen Gesezes vom Da für die Aufrechterhaltung des Belagerungszustandes selbst 4. Juni 1851." wie nachgewiesen- die Berechtigung fehlt, so fehlt Der Text dieses Verfassungsartikels berweist für die sie erst recht für die auf Grund dieses ungeseßlich aufrecht­Feststellung sowohl der Voraussetzungen wie der erhaltenen Zustandes erfolgten Suspensionen von Ver­Wirkungen des Belagerungszustandes unzweideutig auf fassungsartikeln. das preußische Gesetz. Ueber die Art und Weise, wie unter dem Belagerungs­gilt dafür", alle anderen Auslegungen scheiden also aus. zustand auf Grund dieser Suspensionen verfahren wird, haben Wann sind nun nach dem preußischen Belagerungszustands- die Redner aller Parteien im Reichstage eine erdrückende gefeg die Voraussetzungen gegeben, wann ist die Fülle von Material zusammengetragen. Die Klagen und öffentliche Sicherheit in dem Bundesgebiet bedroht", so daß Beschwerden über Schutzhaft, Redeverbote, Preßzensur usw. der Belagerungszustand verhängt werden darf? In zwei füllen Seiten über Seiten in den stenographischen Berichten Fällen; nach§ 1 des Gesetzes für den Fall eines des Reichstags während des Krieges. Sie allein schon müß­Krieges" und nach§ 2 für den Fall des Aufruhrs". In ten der Regierung Anlaß geben, gemäß den gegebenen Ver­lekterem Falle beim sogenannten kleinen Belagerungs- sprechen den gesetzlichen Zustand wiederherzustellen, selbst mit seiner Verbotsbefugnis Schutz gewähren, die Interessen zustand geht die Erklärung des Kriegszustandes vom wenn der Belagerungszustand sich formell gesetzlich recht- der öffentlichen Sicherheit" im rein militärischen Staatsministerium, im Striegsfalle von den Militärbefehls- fertigen ließe.

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Was dieses darüber sagt,

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habern aus. Der Aufruhrfall scheidet hier aus, es handelt Aber die Militärbefehlshaber heben selbst solche Ver­fich um den Kriegsfall. Der hierfür in Betracht kommende fassungsartikel auf, zu deren Aufhebung sie nach dem Gesetz § 1 des Gefeßes lautet wörtlich: gar nicht befugt sind. So bestimmt Artikel 31 der preußischen Verfassung ausdrücklich: " Das Briefgeheimnis ist unverleklich."

der

Ebenso sagte im Herrenhause am 30. Januar 1851 bei Beratung des§ 9 der Abg. v. Plöt:

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Das Gesetz stellt als Maximum ein Jahr hin. Die Kom­mission schlägt Ihnen vor: drei Jahre". Ich stimme für das lettere. Man macht dem Gesetz den Vorwurf einer drato nischen Strenge und sagt, daß es mit Blut ge schrieben sei. M. H. Verbrechen, wie sie hier bezeichnet sind, müssen mit drakonischer Strenge bestraft werden.... Es handelt sich hier darum, den Aufruhr zu dämpfen und offenbare Widerseßlichkeit, die mit bewaffneter Hand den Organen des Staates entgegentritt, zu unterdrücken."

Gegen so I che schweren Delikte sollte§ 9b des Gesetzes Sinne

wahren. Was aber haben unsere heutigen Militär­befehlshaber daraus gemacht? Aus der eng begrenzten Ver­botsbefugnis des§ 9b im Interesse der rein militärischen Sicherheit hat man allmählich ein Polizeiverord­" Für den Fall eines Krieges ist in den von dem Feinde be­nungsrecht, ja ein ganz unbegrenztes Staatsver­drohten oder teilweise schon besetzten Provinzen jeder Festungs­ordnungsrecht gemacht, wie es nach Artikel 63 der tommandant befugt, die ihm anvertraute Festung mit ihrem Rayonbezirk, der kommandierende General aber den Bezirk des Zur Aufhebung dieses Verfassungsartikels gibt weder§ preußischen Verfassung nicht einmal dem Könige zusteht. Armeekorps oder einzelner Zeile desselben zum Zweck der Ber - des Gesetzes der die suspensionsfähigen Artikel aufzählten Gewalt, das ist die Ausübung der Legislative , Das ist längst nicht mehr die Ausübung der vollziehen. teidigung in Belagerungszustand zu erklären." noch eine sonstige gesetzliche Bestimmung ein Recht. Nichts­Demnach kann der Belagerungszustand durchaus nicht destoweniger verhängen die Militärbefehlshaber über zahl der geseggeberischen Befugnisse, wie sie im überall, sondern nur in den vom Feinde bereiche Personen die Briefsperre und verlegen damit sowohl Deutschen Reich nach der Verfassung nur dem Bundesrat und drohten oder teilweise schon besezten Pro- Artikel 31 der preußischen Verfassung wie§ 5 des Reichs- dem Reichstage zustehen. binzen" verhängt werden. Darin liegt die Interpretation postgesezes, die das Briefgeheimnis schüßen. des Artikels 68 der Verfassung darüber, wann die öffent- Auch Artikel 8 der preußischen Verfassung, der vorschreibt:

liche Sicherheit" im Kriegsfalle bedroht ist, so daß ein jeder Teil des Bundesgebiets in Kriegszustand erklärt werden kann. Der Feind muß dort einzubrechen drohen oder schon eingebrochen sein.

Bei der Schaffung des Gesezes, am 11. März 1851, hat die Kommission des Abgeordnetenhauses in dem vom Abg. Bolt erstatteten schriftlichen Bericht darauf mit folgenden tlaren Worten hingewiesen:

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Strafen tönnen nur in Gemäßheit des Gesezes angedroht oder verhängt werden"

Deshalb ist es die gebieterische Pflicht der Regierung Geltung zu verschaffen. Der Belagerungszustand, für den und des Reichstags, dem Gesetz und der Verfassung wieder die gesetz- und verfassungsmäßig erforderliche Voraussetzung der Bedrohung der öffentlichen Sicherheit" nicht mehr vor­liegt, muß aufgehoben werden. Daher hat die Sozial­demokratie wiederum im Reichstage beantragt: den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, dahin zu wirken, daß der Belagerungszustand aufgehoben und insbesondere die Freiheit der Presse wiederhergestellt wird.

wird von den den Militärbefehlshabern in vielen Fällen verlegt. Ich zitierte zum Beweis dafür im Reichstage einen Fall, in dem ein Militärbefehlshaber öffentlich politische Schubhaft" als Strafe androhte. Die Gesetze aber kennen eine solche Strafe nicht, auch nicht das Gesetz über den Belagerungs­zustand. Ich habe im Reichstag weiter Fälle angeführt, in Wenn die Vorbedingungen eines Belagerungs- denen Militärbefehlshaber durch ihr Vorgehen gegen die völliger Aufhebung des Belagerungszustandes und vor zustandes bestehen, wenn ein 2andesteil mit Krieg Reichstagsabgeordneten Herzfeld und Haegy die Immuni- allem der Benjur in militärischen Dingen durch Verbreitung überzogen, wenn er vom Feide besezt oder mit Betätsbestimmungen der Artikel 21 und 31 der Reichs- militärischer Nachrichten die Verteidigungsinteressen des sezung bedroht wird",...( dann müsse Gewalt gegen verfassung verlegt haben. Gewalt gefeßt werden usw.). Bandes gefährdet werden könnten. Diese Annahme ist falsch.

setzt worden:

Gegen den Antrag ist geltend gemacht worden, daß bei

Im Jahre 1870 ist der Belagerungszustand auch lediglich Selbst wenn also der Belagerungszustand noch zu Recht Der§ 10 des Spionage gefeßes vom 3. Juni 1914( 1) in diesem vom Gesetz vorgeschriebenen Rahmen verhängt so handhaben, wie sie es tun. Ihnen steht aber auch richten aller Art und droht Gefängnis bis zu 3 Jahren an. in diesem vom Gesetz vorgeschriebenen Rahmen verhängt bestände, so dürften die kommandierenden Generale ihn nicht verbietet im Kriege die Veröffentlichung militärischer Nach­worden. Bei der Debatte über die Belagerungs- bann laut§ 4 des Gesetzes nur die bollziehende Ge- Wenn die Militärbehörden statt der heutigen Zensurverbote Bei der Debatte über die Belagerungs - o zustands Interpellation Dunder und Ge­noisen am 3. Dezember 1870 betonte Staatsminister walt" zu, das heißt die Ausführung der Geseze der Presse fünftig Informationen über militärische b. Delbrück ausdrücklich, in Belagerungszustand seien ver- und Verordnungen, nicht aber eine Aufhebung der Gesetze. Nachrichten zustellen, so daß Zuwiderhandlungen den Fahr­Die Militärbefehlshaber berufen sich für ihre Maß- lässigkeitscharakter verlieren, dann schreckt dieser Galgen des nahmen stets auf eine Bestimmung des Gesetzes, die ihnen§ 10 des Spionagegesetzes( bis drei Jahre Gefängnis!) eine Verbotsbefugnis gibt. Es ist das der Absatzb wahrlich genug. Die Sensations- und Klatsch­des§ 9, nach welchem strafbar ist, wer presse, bei der bisher allein solche Veröffentlichungen vor­gekommen sind, hat auch jetzt den größten Spielraum und kennt meist weder Vor- noch Nachzensur, die ernste poli­tische Presse hat bisher schon von selber die Finger von solchen militärischen Dingen davongelassen, und würde es auch künftig tun.

diejenigen Teile des Bundesgebietes, die zunächst einer feindlichen Bedrohung ausgefeßt warem"

Aus dem Hause, so von Miquel, wurde durchaus anerkannt, daß in diesem Punkte keine Ueberschreitung der Befugnisse vorgekommen sei.

Jm jetzigen Striege ist das Gegenteil zu konstatieren. Wo gibt es denn heute im Deutschen Reich noch Provinzen, die vom Feinde bedroht oder teilweise schon besetzt sind"? Nir­

ein bei Erklärung des Belagerungszustandes oder während desselben vom Militärbefehlshaber im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenes Verbot übertrittt, oder zu solcher Uebertretung auffordert oder anreizt."

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Als Strafe wird Gefängnis bis zu einem Jahre ange­gends, weder im Osten noch im Westen, mit Ausnahme eines droht; durch die Lex Schiffer vom letzten Dezember ist beim Die Aufhebung des Belagerungszustandes würde auch fleinen Zipfels im Elsaß. Ist dort der Belagerungszustand Vorliegen mildernder Umstände Geldstrafe zugelassen. Wie mit einem Schlage den unheilvollen Dualismus beseiti­noch nicht zu entbehren, so gibt das Spezialgesek über aus vorstehendem Wortlaut des§ 9b ersichtlich, dürfen die gen, der heute die gesamte Erefution in Reich, Staat und den Belagerungszustand für Elsaß- Lothringen vom auf Grund desselben erlassenen Verbote nur im Inter - Gemeinde lähmt und die Quelle so vieler innerer Mißstände 30. Mai 1892 die nötige Handhabe. Aber die Aufrechterhal- effe der öffentlichen Sicherheit" erfolgt sein. ist: das Nebeneinanderschalten und- walten tung des Belagerungszustandes für das ganze Reich, Daß auch hier wieder wie in Artikel 68 der Reichs- von Militär- und Bivilbehörden. Die Militär­insbesondere für seine inneren Zeile, steht im Wider berfassung die rein militärische Sicherheit gemeint befehlshaber würden wieder auf ihren eigentlichen, rein mili­spruch zum Gesez und zur Verfassung, weil die iſt, ergibt sich ebenfalls aus der Entstehungsgeschichte des tärischen Aufgabenkreis beschränkt, der zurzeit im wesent­Voraussetzungen dazu nicht mehr vorliegen. Sie steht auch Gesetzes. Im Plenum des Abgeordnetenhauses hat am lichen in der Sorge für den Heeresersatz besteht. Die im Widerspruch zu dem von der Regierung bei Kriegsausbruch 1. April 1851 der Regierungskommissar, Geh. Regierungsrat gegebenen Versprechen, daß der Belagerungszustand nach er- Scherer, bei der Beratung des§ 9b wörtlich erklärt: folgter Mobilmachung, deren Beschleunigung er dienen solle, wieder aufgehoben würde.

Wie der oben wiedergegebene§ 1 des Gesetzes bestimmte Vorbedingungen für die Berhängung des Belagerungs­zustandes verlangt, so gestattet er ihn auch nur für einen ganz bestimmten 8 wed, nämlich, wie es wörtlich heißt:

" Ich sage ja, m. S., denn es ist hier ausdrüdlich gefagt, daß das Verbot erlassen sein muß im Interesse der öffentlichen Sicher­heit. Es ist die hier gemeinte Maßregel keineswegs zu vermengen mit einem gewöhnlichen Polizeiverbot, welches bloß im Interesse der öffentlichen Ordnung erlassen wird."

Bibilbehörden aber würden die gesamten Verwaltungsfunk­tionen wieder unter eigener Verantwortung übernehmen. Polizei und Justizbehörden, die jetzt im Auftrage der Mili­tärbefehlshaber gegen Spionage usw. aufgeboten werden, würden fünftig in diesen Dingen auf Grund der Geseze genau so arbeiten wie bisher. Sein wirkliches Landesinteresse würde geschädigt, aber Recht und Gesetz würde Genüge getan. Also eine Gefahr für die rein militärische Ueber die Notwendigkeit dazu herrschen allerdings Sicherheit, nicht etwa nur eine Gefahr für die sehr vielfach recht lage Auffassungen, denen 1870 bei der mehr­untergeordnete Sicherheit im polizeitechnischen Sinne der fach erwähnten Interpellationsdebatte während des Krieges Aus dem Zusammenhang, in dem dieser Ausdruck steht, Ruhe und Ordnung soll Ordnung soll die Voraussetzung für den der Zentrumsführer Windthor st mit folgenden treffenden erhellt deutlich, daß die rein militärische Verteidi- Erlaß von Verboten aus§ 9b des Gesetzes bilden. Unmittel- Worten entgegentrat: gung gemeint ist. So steht es auch in den Regierungs - bare militärische Interessen sollen die Verbote schüßen; darum motiven vom 10. Mai 1849, wo es heißt, der kommandierende auch die dratonische Strafandrohung des§ 9b. General müsse solche Befugnisse haben: Nur der rein militärische Charakter der im§ 9

zum Zwecke der Verteidigung".

" Nun weiß ich allerdings, daß eine Reihe von Männern hier und anderswo sagen: im Kriegszustande muß man das nicht so genau nehmen.