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2. Beilage zumVorwärts" Berliner Volksblatt. »r. 96. Donnerstag, den 26. April 1894. 11. Jastrg. Gerieftls-Heitung. Leo. Sitzung vom Gewerbegericht. Kammer VI. Vorsitzender: Assessor 20. April. Die Stellenvermittelungen und der Ab- schlug von Arbeitsverträgen. Der Schlächter Sch. batte durch Vermittelung eines Kommissionärs seine Arbeitskraft dem Schlächtermeister Klingenberg verkauft. Der Vermittler ließ ihm eine Engagementskarte, welche die Bedingungen, zu denen er arbeiten sollte, enthielt, in seinem<des Vermittlers) Ge- fchästslokal unterschreiben und schickte ihm mit derselben zu Kl. Derselbe nahm ihm die Karle ab. Unter den daraus ver- zeichneten Bedingungen befand sich die, daß er jeden Sonntag bis Nachmittags um 2 Uhr entlassen werden und auch gehen könne. Sch. löste nach einiger Zeit das Arbeitsverhältiuß mit Kl., trat später bei diesem aber wieder in Arbeit, diesmal ohne Vermittelung des Agenten. Irgend eines hier nicht inreressirenden Grundes wegen wurde er entlasien, was eine Enischädigungsklage zur Folge hatte. Gegen dieselbe macht der Beklagte geltend und bewies durch Zeugen, daß Eck), zu den alten Bedingungen, d. h. denen aus dem ersten Arbeitsverhältnis bei ihm zu arbeiten sich verpflichtet hatte. Jetzt srihrte der Ver> treter des Klägers folgendes aus: Durch ein Urtheil der Kammer III sei festgestellt, daß eine einseitige Willensäußerung gegenüber einem Stellenvermittler nicht genüge, einen Vertrag perfekt zu machen; dazu gehöre eine gegenseitige Willcnsübereinkunst. Eine solche habe im vor- liegenden Falle gefehlt; sie hätte erst stattgefunden, wenn der Beklagte die ihm gelegentlich der ersten Einstellung des Klägers über- reichte Engagementskarte ebenfalls unterschrieben hätte. Da er es nicht gethan, wäre der angebliche Vertrag kein Vertrag und die gesetzliche Kündigungsfrist für in Geltung zu erachten gewesen. Was für das e r st e Arbeitsverhältniß bei Kl. galt, treffe natürlich auch dann für das zweite zu. wenn Kläger   wirklich(nach den be schworen en Aussagen der Zeugen) die Aeußerung gethan habe: Es kann ja alles beim Alten bleiben". Der Gerichtshof war anderer Meinung, der Kläger   wurde abgewiesen. Gründe: Allerdings gehöre zum Abschluß eines Arbeits- Vertrages eine gegenseitige Willensübereinkunft. Selbstverständlich sei, daß die Willensübereinkunft durch die Abgabe einer Engage- mentskarte an den Arbeitgeber zum Ausdrucke komme. In dem Moment, wo die Karte mit den Bedingungen abgegeben und vom Arbeitgeber in Empfang genommen werde, sei der Arbeits- verlrag zustande gekommen. Die Abweisung des Klägers sei nur im Hinblick auf die beim ersten und zweiten Engagement ge� troff enen Abmachungen betreffs der Lösung des Arbeitsverhält nistes, welche vom Beklagten inne gehalten waren, erfolgt, nicht wegen des(oben angedeuteten) Grundes, den Beklagter zuerst gegen die Klage geltend machte. Ein Barbier, der von seinem Prinzipalaußer Hause" rasiren geschickt wurde, hattegepfuscht", d. h. einen Nichtkunden des Meisters rasirt und das Geld dafür in die eigene Tasche gesteckt. Die Folge war seine Entlassung und die Ein- beHaltung von t) M. Lohn. Durch letztere Maßregel wollte der Prinzipal sich den gehabten Schaden ersetzen. Der Barbier klagte, seinen Lohn und eine dreitägige Lohuentschädigung wollte er haben. Nachdem festgestellt war, daß der Kläger   sich durch künsmaliges Rasiren eines Kutscher- SO Pf. erobert hatte, kam der Gerichtshof zu folgendem Urtheil: Insofern der Kläger   auf Lohnentschädigung klagte, sei er abzuweisen. Das Gericht sei der Ansicht, daß durch des Kutschers ?k. Aussage enviesen sei, Kläger   habe sich thatsächlich eine Unterschlagung zu schulden kommen lassen; das Prinzip der Pfuschkunden werde das Gericht nie und nimmer anerkennen. Wer angestellter Gehilfe sei, habe nicht nebenher(Jedenfalls ist damit nur die Arbeitszeit gemeint. Der Berichterstatter.)Pfusch- künden" zu bedienen. Die Entlassung wäre somit zu Liecht er- folgt. Daß Kläger   an und für sich noch 9 M. Lohn zu erhalten TtzvAkev. Im National-Theater erweckt es bei den vielen Novitäten, die sich Woche um Woche mit regelmäßiger Pünkllichkeit ein- stellen, bekanntlich schon Freude, wenn sie sich nicht unheil- schwanger mit sozialpolitischen Problemen tragen. Von dem neuesten Geschenk der Ostend  -Bühne Verfasser ist diesmal der Hauspoet Peters kann man zum Glück nicht behaupten, daß es sich besonders mit der sozialen Frage beschäftige; es baut sich auf die erquickende und, soviel wir wissen, gänzlich unpolitische MelodieAnna Marie, mein Engel, ich verehr' Dich" auf und führt des leichleren Verständnisses halber auch diesen Namen. Daß dies wunderbare Lied gegenwärtig die Glanz- nummer jedes Leierkastens bildet, ist für das biedere Publikum des Nationaltheater schon Empfehlung genug und wenn ihm, wie geschehe», noch ein klein wenig Handlung und einige Kasperle- witze angehängt werden, so schwimmen Rang und Parterre in Entzücken. Anna Marie, eine junge Dame, die von ihrem hart- herzigen Hauswirth exmittirt worden ist, geht aus Verzweiflung aufs Theater, wird durch eine gutgemeinte Dummheit ihres Bräutigams ausgepfiffen, verliert aber nicht den Muth, strengt sich werter an und tritt schließlich als große Sängerin in die Erscheinung. Neben der Liebe handelt es sich auch um einen Schnaps, den ihr Bräutigam erfindet und dieser Schnaps macht den Bräutigam zmn reichen Mann, so daß er allen andern An- betern zum Trotz seine Anna Marie schließlich heimführen kann. Schluß. Dieser würdig ernste Inhalt erhält einen angenehm heiteren Nahmen durch den Komiker Pitscherlich, der bei Herrn Hummel gut ausgehoben war; ein liebe- und trunksüchtiger Lehrling, der ebenfalls itt Anna Marie verliebt ist, wurde von Fräulein Samst mit braver Anstrengung gespielt. Recht unzulänglich waren die beide» Rollen der Liebenden besetzt, namentlich die Anna Marie war eine gar klägliche Erscheinung. Diese kleinen Mängel konnten aber der durchschlagenden Wirkung des Stückes keinen Abbruch thun; das kleinbürgerliche Publikum lachte aus Leibes- kräjten und applaudirte, was das Zeug halten wollte. Traurig, aber leider nur zu begreiflich! Im Zentraltheater war dem JubiläuniSbenefiz, das dem Künnler Robert Guthery anläßlich seines Lbjährigen Berliner  Wirkens gewährt wurde, eine der besseren alten Berliner   Possen, derG o l d o n i« l" von Pohl, gewählt worden. Das Stück, das aus kleinbürgerliche Verhältnisse angelegt ist, nimmt sich zwar in gar vielen Einzelheiten recht befremdlich vor einem modernen Publikum aus, aber es galt ja auch einem Mann, der inalten Zeiten" in Berlin   die Bühne beschritten hatte unb dem, was ja selbstverständlich, in relativ bescheidener Stellung keine goldenen Lorbeeren zu theil geworden waren. Dem von Herrn Worlitzsch vortrefflich dargestellten Goldonkel, der mit be- schcidenen dreitausend Thalern aus dem Eoldlande Kalifornien  nach Berlin   heimkehrt, und dann an seiner Sippschaft so üble Erfahrungen machen muß, diesem sympathischen Helden der Posse assiftirte Herr Guthery in der bescheidenen Rolle des Handelsjuden Blumenkranz. Diese Figur, welche lebhaft an den Moses in Fritz Reuters Stromtied erinnert, wurde von dem Benefizianten mit seinem Humor und vortrefflich poinlirt habe, sei vom Beklagten nicht bestritten worden, er wollte zu- gestandenermaßen nur seinen Schaden durch die Einbehaltung kompensiren. Nachgewiesen sei nur ein solches von 50 Pf., des­halb wäre Beklagter zu verurtheilen, 8,ö0 M. an rückständigen Lohn dem Kläger zu zahlen. Kammer VlII. Vorsitzender: Assessor F ü r st. Sitzung vom 21. April. Ueber das Irrige der Ansicht belehrt, daß trotz erfolgten Kündigungsausschlusses nur am Löhnungstage Entlassungen er- folgen dürften, nahm der Arbeiter Sch. eine Klage aus dreitägige Lohnentschädigung(er jwar am Mittwoch entlassen ivorden und wollte die übrigen drei Tage der Woche bezahlt haben) zurück. Möge diese Notiz dazu beitragen, eine irrige Meinung weiterer Arbeiterschichten zu beseitigen. Frau A. klagt für ihren Sohn gegen die Firma Frank und Posewalk auf Zahlung von 12 Mark. Sie begründete die Klage folgendermaßen: Ihr Sohn habe bei der Bekiagten die Buchdruckerei erlernen sollen, hätte dort aber nichts gelernt, weshalb sie ihn eines Montags nicht wieder habe hingehen laffe». Ihr Mann, der am betreffenden Tage das Arbeitsbuch des Sohnes von F. u. P. habe holen wollen, sei mit seinem Er- suchen abgewiesen worden. Während der vier Wochen, die das- selbe zurückgehalten wurde, hätte ihr Sohn, wenn im Besitze des Buches.   in die Lehre bei tüchtigen Meistern treten können; sie, die Eltern, seien also um das Kostgeld geschädigt worden, das für vier Wochen 12 Mark ausmache. Der Vorsitzende klärte die Frau darüber auf, daß es nicht angängig sei, beim Vorliegen eines Lehrvertrages mir nichts dir nichts den Jungen zu Hause zu behalten. Nach Kenntniß- nähme der Art des Vetriebes der Beklagten   glaube der Gerichts- hos allerdings nicht, daß der Junge etwas bei denselben hätte lernen können; jedoch hätte die Klägerin. wollte sie die Jnter- essen des Sohnes wahren, ihn ruhig weiter arbeiten lassen müffen, um unterdeß auf Aufhebung des Lehrvertrags zu klagen. Es kam ein Vergleich aus 6 M zu stände. Kammer VUI. Vorsitzender: Assessor Fürst. Sitzung vom 23. April. Die Frage, ob das Gewerbegericht kompetent sei, über die Entschädigungsklage eines Zimmermanns gegen einen Buch- druckereibesitzer zu entscheiden, beschäftigte dasselbe vom 23. April, und zwar wurde die Frage bejaht. Der Sachverhalt war folgender: Ter Buchdruckereibesitzer Pasch war umgezogen und mußte seine Regale wieder in Ordnung bringen lassen. Er wandte sich nicht an einenMeister", son- dern engagirte sich dazu direkt Arbeiter, unter anderen auch den Kläger   B.; Material hatten dieselben nicht zu liefern. B. wurde vor Fertigstellung der Einrichtung entlassen und klagte auf Lohnentschädigung für vierzehn Tage mit der Behauptung, er hätte bei Weiterbeschäftiguug noch so lange daran zu thun gehabt. Nachdem die Kompetenz deS Ge­richts festgestellt war, d. h. nachdem die Mehrheit des Gerichts- Hofes sich dafür ausgesprochen hatte, daß B. als gewerb- lich er Arbeitet de? Pasch anzusehen sei, erfolgte auf �rund des sonst klaren Sachverhalts die Verurtheilung des Beklagten zur Zahlung von 54 M. Um seiner ehemaligen Arbeiterin H. zur Abweisung ihrer auf Zahlung ganzer 2 M. zwei Mark sich richtenden Klage zu verHelsen, hatte ein Herr Meier, Inhaber einer fAlt- Papierhandlung, vier Zeugen nach dein Gericht zitirt. Sehr nobel. Kammer VI. Vorsitzender: Assessor L e o. Unklare Abmachungen. die er für Kündignngsausschlüsse hielt, rächten sich an dem Konfiturenfabrikanten Weiner durch seine Verurtheilung zur Zahlung von Lohnentschädigungen an zwei Glieder seines ehemaligen Personals, den Konditor M. und die Arbeiterin P. Beim Engagement des M. sagte er nach seinen eigenen Angaben zu diesem: Wenn Sie die Arbeilen nicht zur Zufriedenheit ausführe», müsse» Sie sofort aufhören." Der Gerichtshof war der Ansicht, daß bedingte Ver- abredungen, wie die zitirte und wie:Wenn ich etwas auszusetzen Ver nickst dargestellt und der Abend hätte eine» animirten lauf genommen, wenn dein Herrn Helmerding das beklagensiverthe Unglück passirt wäre, von dein wer gestern bereits berichteten. Nach diesem peinlichen Vorsall war es mit der Possenstimmung vorbei und selbst der Frau Dora, die am Dienstag Abend in geradezu unvergleichlicher Weise von ihrem beneidenswerthe» Talent Zeugniß ablegte, konnte es nicht gelingen, die einmal gedrückte Stimmung zu beleben. Erst ganz am Schluß, wo dem Jubilar mannigfache Ehrengeschenke überreicht ivurden, machte ein fast feierlicher Humor den Gedanken an den in Schmerzen danieder liegenden Kollegen auf Augenblicke vergessen. Möge die vom Jubilar scherzhast ausgesprochene Hoffnung, daß die Frage Wo bleib ich bei ihm auch im vorgerückten Alter günstig gelöst»verde, sich vollauf erfüllen. Literarisches. Kinder und HauSmärche«, gesammelt durch die Gebrüder Grimm  . Nach ethischen Gesichtspunkten ausgewählt und bearbeitet von Georg und Lily von Gizycki  . Berlin   1894. Wir gaben dieses Büchlein einem unserer Freunde zur Be- sprechung. Statt einer solchen sendet uns derselbe folgendes Märchen". Es war einmal ein guter alter Zauberer. Sein Haus stand nlitten in einem wundervollen Garten. Er aber hatte sich schon lange nicht mehr um dessen Pracht gekümmert; Tag und Nacht saß er über seinen alten staubigen Büchern denn er wollte gern herausbekommen, wie man die Mensche» besser machen könnte und dazu, dachte er, sollten ihm die Bücher ver- Helsen  . Eines schönen Tages erhielt er von seiner Tochter, die in der Stadt verheirathet war, einen Brief; sie werde, so schrieb sie, ihre Kinder, welche von der Stadtluft ganz bleich seien, zu ihm hinausbringen, damit sie sich in dem herrlichen Garten, in dem auch sie selbst ihre glücklichsten Jugendtage verlebt hätte, einmal recht herumtiimmelren und erholten. Der gute, alte Zauberer warf zuerst einen wehmüthige» Blick aus seine gelieble» alten Schmöker, dann aber siegte die Freude, die Enkelchen wieder zu sehen und nachdem er die Brille von der Stirn wieder auf die Nasenspitze ge- schoben, ging er hinaus in den Garten, um nachzusehen, ob alles »n guter Ordnung sei. Als er nun aber nach so langer Zeil aus dem Halbdunkel der Studirstilbe hinauslrat in den Garten, aus weichein der volle Sonnenschein lag, da fühlte er sich einer Ohnmacht nahe. Das satte Leuchten der farbenprächtigen Blumen that seinen ermüdeten Auge» wehe, das lustige Gezwitscher der Vögel schien ihin ein ohrenbetäubender Lärm- aber er nahm sich zuiammen; es galt ja zu sehen, ob den lieben Enkelkinder» in seinem, wie ihm dunkle, allzu üppigen Garten nicht noch ernstere Gefahren drohten. Da erinnerte er sich, einmal gelesen zu haben, daß dem Schläfer unter süßduftendem Strauch der Tod genaht sei, da hörte er in dem friedlichen Gesumm der Insekten nur Drohungen mit Stachel und Gift, da erblickte er im murmelnden Quell nur den Verführer zu erkältendem Trunk oder Bad.Wie gut", rief er aus,daß ich vor dem Besuch der lieben Enkel den Garten betreten; ja, sie sollen sich hier habe, müssen Sie gehen u. f. w.", keinen Ausschluß der Künd gung enthalten. Solche bedingte Abmachung würde dem Arbest geber das Recht geben, den Arbeiter bei der geringsten Kleinigkeit sofort zu entlassen, während dieser an die Kündigungsfrist ge- bunden wäre. Da nach der Gewerbe-Ordnung nur für beide Kontrahenten, Arbeitgeber und Arbeiter, gleiche Kündigungs- bedingungen rechtsgiltig seien, trete beim Nichtvorhandensein derselben die gesetzliche Kündigungssrist in Kraft. Beklagter sei deshalb entschädigungspflichtig. Auch in der mit der Klägerin P. getroffenen Abmachung:So lange die Arbeit dauere, könne sie bei ihm, Beklagten  , arbeilen", vermißte der Ge- richtshof die nothwendige Klarheit. Das sei, wurde in der Be- grundung des Urtheils gesagt, keine Abmachung, welche die Kündigung ausschließe. Etwas anderes wäre es damit, wenn ein Engagement nur für ein bestimmtes Quantum Ar- beit durch diese Bedingung ausgedrückt werden sollte; mit der Arbeit wäre dann das Arbeitsverhältniß beendet. So aber sei Beklagter zu verurtheilen. Z» dem Prozesse Plack und Genossen erhalten wir von dem Landrath a. D. Herrn v. Diest  - Daber eine Zuschrift, die sich auf die Aussage des Zeugen Schwabach   bezieht, wonach Herr Diest dessen Sozius von Bleichröder des Meineids bezichtigt habe. Herr Schwabach   erklärte, daß er diese Beschuldigung, welche damals wie jetzt absurd gewesen sei, mit um so größerer Entrüstung zurückweisen müsse, weil sie einem Todten gelte, der sich nicht vertheidigen könne. Zu dieser Aussage wünscht Herr Diest unerfindlicherweise auf grund des Preßgesetzesberichtigt":daß ich sogleich nachdem die von mir am 10. September 1878 an den Reichstag aus dem Gefängnisse gerichtete und dort nicht zum Vortrag gelangte Petition demnächst im Buchhandel unter dem TitelDrei Mo- nate Gefängniß" erschien, in welcher ich den Zeugen von Bleichröder   in 6 Punkten unter Namensnennung als meineidig erklärte. ihm dieselbe von zwei Seilen in sicherer Weise habe behändigen lassen, und daß er einen Antrag wegen Verleumdung gegen mich nicht gestellt hat." Wir haben Herrn v. Diest   hiermit den Gefallen gethan und in dieser Angelegenheit seiner Erklärung Raum gegeben. Wir betonen aber ausdrücklich, daß dieseBerichtigung" den An- forderungen des Preßgesetzes so wenig entspricht, wie seine Handlungsweise etwa dem Sinn der Börsenjobber entsprochen haben mag. An einer durch Betrug erlangten Sache kann keine Unterschlagung begangen werden. Diesen vom Reichsgerichte schon früher aufgestellten Rechtsgrundsatz hatte das Landgericht II in B e r l i u i» seinem am 5. Februar gegen den Hilfs-Gerichtsdiener Theodor Albrecht in Berlin   gefällten Urtheile nicht beachtet. Albrecht hatte dem Zigarrenfabrikanten P., welcher Tabak zum Abrippen der Gefangenenanstalr über- geben hatte, unter falschen Angabe» 40 Pf. zu zahlenden Arbeits- lohn zuviel entlockt und diese» Betrag dann für sich verbraucht. Als Motiv kam wie so häufig die Noth in Betracht. Das Landgericht nahni nun an, daß Albrecht das Geld durch Beirug an sich gebracht und dann, dieses Geld, welches dem Fiskus zukam, unterschlagen habe. Es verurtheilte ihil deshalb wegen Betruges in idealer Konkurrenz mit Unter- schlagung amtlich empsangener Gelder zu 3 Monaten Gefängniß. außerdem wegen fahrlässigen Entiveichenlassens eines Gefangenen zu 30 M. Geldstrafe. Die letztere Strafe ist bereits rechtskräftig geworden. Dagegen wurde aus die Revision des Angeklagten am Dienstag vom Reichsgerichte das Urtheil aufgehoben, soweit es ihn wegen Betruges und Unterschlagung mit Strafe belegt hat. Das Reichsgericht sprach wiederholt aus, daß an einer Sache, welche durch Betrug erlangt worden ist, hinterher nicht noch eine Unterschlagung begangen werden kann. Auch verniißte das Reichsgericht eine ausreichende Begnindung der Feststellung, daß der Fabrikant P. vom Angeklagten getäuscht worden ist. erholen, schützen." aber vor allen Gefahren soll sie meine Kunst Und er erhob, Zauberworte murmelnd, seinen welken Arm. Da erblaßte die Farbenpracht der Blumen und Blüthen, da verstummte die Musik der Vögel bis auf der nützlichen Staare Ruf, da erstarb der Duft der Slräucher, die Bienen und Küfer  summten nicht mehr und der Quell iimgab sich mit einer un­durchdringlichen Dornenhecke. Am anderen Tage erschien die Tochter aus der Stadt mit den Enkelkindern; wie erstaunte sie, als sie de» Garten ihrer Jugenderinnerung so verändert sah, ivie betrübte es sie, als sie ihre Kinder nüchternen Sinnes, ohne Aus- druck der Lust im Gesichle über die ihrer Reize beraubten Plätze wandeln sah, auf denen sie selbst sich einst von all den prächtigen Eittdrücken berauscht, in frohem llebermuth getummelt. Mit steigender Ungeduld Hörle sie die Erklärungen des guten Alten; endlich unterbrach sie ihn mit der Bitte, sich durch den Besuch nicht stören zu lassen und zu den geliebten Schmökern zurück- zukehren; nicht ungern ließ er sich von ihr mit sanfter Gewalt in das Hans zurückdrängen. Kaum aber hatte sich die Thür hinter ihm geschlossen, so verblaßte auch die Kraft seines Zauberwortes gegenüber ihrem inbrünstigen Sehnen nach all dem verschivundene» Schönen aus ihrer Jugendzeit; bald war der Glanz und Duft der Blumen und Sträucher zurückgekehrt, das musizirende und schwärmende Leben erwacht, der Quell von der Dornenhecke befreit; die Enkel aber sogen mit offenen Augen und Ohr, mit Nase und Mund all die prächtigen Eindrücke in sich ein und bald spielten und sprangen sie mit rothen Wangen in jugendlichem Uebermuth, so lustig ein, wie die Mutter es in ihrer Jugend gethan. Lieber Herr Redakteur? So oft ich auch die Grimiii'schen Märchen wieder und wieder lesen mag, diesterilisirten" Märchen habe ich nicht zu bezuüngeu vermocht. Nachdem ich gesehen, daß gleich in Nr. 2 der Schlußsatz fortgelassen ist, weil es nicht ethisch, daß die soeben erst aus dem Rachen des gierigen Wolfs erretteten Geislein über den Tod desselben erfreut mit dem Rufe:Der Wolf ist todt! Der Wolf ist todt! vor den Brunnen herumtanzen, und daß in Nr. 3 der getreue Johannes zum Lohn für seine Treue todt und versteinert bleibt, damit nicht der König seine Kinder tobten muß. welche im Märchen zum Lohn für seine Dankbarkeit sofort wieder ins Leben zurückgerufen werden, da verzichtete ich auf eine gründliche weitere Lektüre. Nebenbei be- merkt sind die acht beigefügten bunten Bilder nach Komposition und Ausführung das erbärmlichste, was ich seit langem gesehen. Lieber sollen wir unfern Kindern getrost die ganze Samm- lund der HauSmärche» in die Hand geben, wie sie in der Reclam-Ausgabe(Heft 13911396) und in der Ausgabe aus dem Verlag von Otto Herdel in Halle   gut ausgestattet und ge» bunden 1,75 M. verhältnißmäßig billig vorliegt. Uebrigens haben die Gebrüder Grimm  , wohl die feinsten Kenner und Be- urtheiler. selbst eine kleinere Ausgabe veranstaltet,wobei zu- gleich die Bedenklichkeit derer berücksichtigt ist, ivelche nicht jedes Stück der größeren Sammlung für Kinder angemessen halten." Diese kleine Sammlung ist in einer Ausgabe mit 13 bunten Bildern(Verlag von Bertelsmann   in Gütersloh  ) gebunden für 1 M. käuflich. Die Gizycky'sche Auswahl weicht von der Grimin'schen in der Hälfte der Nummern ab. Ar.