Gewerkschaftliches.
Arbeitseinschränkung in der Schuhindustrie.
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Aus der Partei.
Eine Sudelschrift für Beitragssperre.
Der Parteivorstand schreibt uns:
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Steinbrüchen, Ziegeleien, Fabriken oder Eisenbahnen beschäftigt. werden und dieser Beschäftigung wegen in der ersteren zugezogen oder verblieben sind, nachweisbar Mehrausgaben für Zwecke des öffentlichen Volksschulwesens oder der öffentlichen Armenpflege oder für Polizeizwecke erwachsen, welche im Verhältnis zu den ohne diese Personen für die erwähnten Zwecke notwendigen Gemeindeausgaben einen erheblichen Umfang erreichen und eine unbillige Mehrbelastung der Steuerpflichtigen herbeiführen, so ist eine solche Gemeinde berechtigt, von der Betriebsgemeinde einen angemessenen Zuschuß zu verlangen."
§ 53 trifft dann noch einige spezielle Vorschriften und bestimmt ferner, daß sich der Anspruch gegen den Gewerbetreibenden zu richten hat, wenn der Betrieb in einem Gutsbesikt liegt.
Mit Rücksicht auf die Bestimmungen hatte. die Stadtgemeinde
Eine vom Schuhmacherverband am Mittwoch abgehaltene Zur würdigen Vorbereitung der Generalversammlung für den öffentliche Gewerkschaftsversammlung beschäftigte sich mit den Wahlkreis Teltow - Beeskow , die am Sonntag, den 18. Juni, stattMaßnahmen, welche die Arbeiter für notwendig halten, um finden soll, wird von einer Gruppe von Parteizersplitterern eine Schädigungen, die infolge des Ledermangels für sie eintreten 8 Seiten starte Flugschrift verbreitet, die von wüstesten Beschimpfunkönnen, nach Möglichkeit abzuwenden. gen der Parteimehrheit förmlich stroht. Unterzeichnet ist das MachWie der Referent Hamacher ausführte, haben verwerk von drei der Oeffentlichkeit unbekannten Genossen. Die Verschiedene Berliner Schuhfabriken bereits die Arbeitszeit ver- fasser selbst, die Drahtzieher der ganzen Aftion, haben es auch diestürzt, vereinzelt sind auch Entlassungen vorgenommen worden. mal wieder vorgezogen, feige im Dunkel zu bleiben. Die Arbeiter stehen auf dem Standpunkt, daß Ent- Soweit die Angriffe gegen den Kreisvorstand von Teltow- Bees- Königshütte von der Bergwerksgesellschaft Georg v. Giesches Erben lassungen nach Möglichkeit vermieden werden müssen, tow gerichtet sind, werden sie in der Generalversammlung selbst in 34 Balenze für das Jahr 1911 einen Schultoftenbeitrag von 2518 M. und deshalb eine entsprechende Verkürzung der Arbeits - gebührender Weise beantwortet werden. Aber sie richten sich in nicht folcher in Königshütte wohnenden Arbeiter, bie in der Kleophas gefordert. Es handelte sich dabei um die Beschulung von Kindern zeit eintreten muß. Für den Lohnausfall, den die minder scharfer Weise auch gegen den Vorstand der Gesamtpartei. grube arbeiten, welche im Gutsbezirk Balenze ihren Förderschacht Arbeiter dadurch erleiden, muß ihnen eine Entschädigung Um den Parteigenossen im ganzen Reiche zu zeigen, wie weit hat. Es ist das ein kleiner Bruchteil der mehr als 3000 Arbeiter zugesprochen werden. Sollten Entlassungen unvermeidlich wir in der Partei allmählich gekommen sind, seien hier aus der Sudel- die in der Nachbarschaft von Königshütte arbeiten und in Königswerden, so müssen die Arbeitslosen aus öffentlichen Mitteln schrift einige für das Ganze kennzeichnende Säße herausgegriffen. hütte ihren Wohnsitz haben. unterstützt werden. Um eine durchgreifende Regelung dieser" Die Scheidemann und Genossen", so wird da gesagt, sind kein so- Der Kreisausschuß und der Bezirksausschaß in Oppeln wiesey Angelegenheit zu betreiben, hat sich der Verband einerseits zialdemokratischer Parteivorstand, sondern Parteiverderber, die alle nach Anhörung von Sachverständigen den Apruch Königshüttes ab. mit der Hirsch- Dunckerschen und der christlichen Organisation, Rechte auf Grund des Parteistatuts verwirkt haben, weil sie selbst und führte unter anderem aus: Ohne Rechtsirrtum habe der Be Das Oberverwaltungsgericht bestätigte das Urteil andererseits mit dem Fabrikantenverband in Verbindung ge- das Statut, sowie das Programm mit Füßen treten." Weiter werden und führte unter anderem aus: Ohne Rechtsirrtum habe der Besetzt. Gemeinsame Verhandlungen dieser Organisationen so die Mitglieder des Parteivorstandes als eine„ Clique von Volksver- der fraglichen Arbeiter in Königshütte und ihrer Tätigkeit in der zirksausschuß den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Wohnen wie Besprechungen mit den zuständigen Behörden haben in tretern" bezeichnet, gegen deren Diktatur sich die Arbeiter auflehnen Nachbarschaft verneint. Allerdings gehe das Oberverwaltungsgericht der letzten Zeit mehrfach stattgefunden. Die Fabrikanten haben müßten"." Von innen heraus vergiften die Parteiinstanzen alle De bei Anwendung des§ 53 immer davon aus, daß die Vermutung sich einverstanden erklärt mit einer Verkürzung der Arbeitszeit mokratie und damit allen Sozialismus.... Der Parteivorstand dafür spreche, daß für die Wahl des Wohnorts der Arbeitsort_be auf 40 Stunden in der Woche und Gewährung einer Ent- verhöhnt jeden Bunkt und jeden Buchstaben des sozialdemokratischen stimmend sei. Daß also die Arbeiter an ihrem Wohnort wohnen schädigung für den dadurch entstehenden Lohnausfall.( Die Programms und Statuts; er versenkt die Partei in einen Abgrund geblieben oder dorthin gezogen seient, weil sie in der Arbeitszeit ist durch die am 15. d. Mts. veröffentlichte Bundes- von Ohnmacht und Schmach." Von dem„ parteizerrüttenden Treiben" ratsverordnung auf 40 Stunden herabgesetzt. Red.) des Parteivorstandes ist die Rede, der sich durch seine ganze TätigHinsichtlich der Entschädigung für den Lohnausfall haben teit seit Ausbruch des Krieges außerhalb der Partei gestellt habe", er sich die beiderseitigen Organisationen auf eine Eingabe an das selbst sei aus der Partei automatisch ausgeschieden"." Das strupel Reichsamt des Innern verständigt, welche folgende Säge für lose Vorgehen des Parteivorstandes gegenüber der Redaktion des die Stunde der entgangenen Arbeitszeit aufstellt: „ Vorwärts", sowie in Duisburg , im Frankfurter Agitationsbezirk, in Jugendliche Arbeiter unter 16 Jahre 14 Pf., jugendliche Bremen u. a. hat auch dem Blöden gezeigt, daß die Scheidemann Arbeiter über 16 Jahre 25 Pf., jugendliche Arbeiterinnen über und Genossen entschlossen sind, um jeden Preis und mit allen Ge16 Jahre 17 Pf. taltmitteln der Diktatur die Partei und ihre Organe der Politik des Erwachsene ledige Arbeiter 26 Pf., verheiratete Arbeiter 4. August gefügig zu machen. Parteiprogramm, Parteistatut, lang32 Pf. Erwachsene ledige Arbeiterinnen 19 Pf., verheiratete jährige Traditionen der Bewegung, Parteitagsbeschlüsse alles wird 23 f. Ferner sollen den Verheirateten für jedes noch nicht erwerbs- mit Füßen getreten, nur damit die Masse der Genossen als gehortätige Kind bis zu sechzehn Jahren 8 Pf. pro Stunde vergütet fame Lafttiere vor den Wagen des Kapitalismus und Imperialis mus gespannt werden."
werden.
Die Fabrikanten sind bereit, ein Drittel dieser Säße zu zahlen, während zwei Drittel vom Reich und den Einzelstaaten getragen werden sollen.
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Nachbarschaft Arbeit gefunden haben. Diese Vermutung fönne aber im Einzelfalle entfräftet werden. Es sei zum Umständen gegen jene Vermutung, wenn Arbeiter an ihrem Wohnort Beispiel schon angenommen worden, es spräche unter Grund und Boden hätten, der ihnen einen, nicht unwesentlichen Teil des Lebensunterhalts gewähre. Darum handele es sich hier allerdings nicht. Es liege aber nach den Feststellungen der Vorinstanzen eine andere Ausnahme von jener Vermutung vor. Es stehe danach fest, daß es in Königshütte ilber große Betriebe gebe, die denen der Umgebung gleichartig felen, nämlich u. a. eine fiskalische Grube und Hüttenbetriebe. Unter diesen Umständen habe die Vorinstanz ohne Rechtsirrtum angenommen, daß Königshütte der Wohnort der Arbeiter geworden oder geblieben sei, weil sich hier überhaupt Arbeitsgelegenheit finde, nicht bloß in der Nachbarschaft, sondern in Königshütte felber. Mit Recht konnte deshalb der Anspruch der Stabt Königshütte abgewiesen werden.
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Langjähriger Rentenkampf.
Ein Schulbeispiel dafür, wie Mentenansprüche nicht erledigt werden sollten, bietet nachstehend geschilderter Fall, in dem erst nach einem Zeitraum von mehr als fünf Jahren die Beendigung des Kampfes um die Mente gelang. Gewiß sind derartige Fälle nicht als Regel 31 betrachten. folche Einzelfälle können und sollten vermieden werden. Ein Schmied erlitt am 6. Juni 1910 einen Betriebsunfall; ein schwerer Eisenwinkel fiel ihm auf den kopf. Nach einer Woche nahm er die Arbeit wieder auf, klagte aber ständig über Kopfichmerzen
Aber auch
In dieser Tonart geht es die ganzen 8 Seiten hindurch. Der Barteivorstand hat es nicht nötig, solchen sinnlosen und verleumderischen Beschimpfungen die Ehre einer Polemik zu erweisen. DerDiese Eingabe ist an das Reichsamt des Innern und an artige Anwürfe richten sich selbst in den Augen aller Parteigenossen, das Kriegsministerium abgegangen. Es ist anzunehmen, daß die sich auch nur noch einen Rest klarer Ueberlegung gewahrt haben. diese Behörden mit den darin aufgestellten Forderungen einZweck der ganzen unsauberen Uebung ist nichts anderes, als den verstanden sein werden. Wenn diese Angelegenheit endgültig ge- Wahlkreis Teltow - Beeskow , den größten Wahlkreis des Reiches, zu regelt ist, wird es sich darum handeln, eine Arbeitslosenunterstüßung gewinnen für die von der sogenannten Spartacus- Gruppe seit Moaus öffentlichen Mitteln zu fordern. Dieselbe müßte aber naten schon gepredigte Taktik der Beitragssperrung. Man stellt die wesentlich höher sein als die Entschädigung für die Arbeits- Mitglieder des Parteivorstandes als eine Bande von Lumpen und zeitverkürzung. Verrätern hin, um dann mit dem Brustton der Ueberzeugung die Unabhängig von den vorstehenden Forderungen haben Losung ausgeben zu können: Einem solchen Parteibor- und blieb in ärztlicher Behandlung. Whfang September 1910 mußte die Arbeiter in den Fabriken darauf zu achten, daß Ent- stand darf kein Groschen Parteigelb mehr anver laffungen, wenn sie irgend vermeidlich sind, nicht vorgenommen traut werden! werden. Wo die Frage der Entlassung auftaucht, muß in Fabriffonferenzen dazu Stellung genommen werden, um sie abzuwenden und die vorhandenen Arbeiten auf alle Arbeiter gleichmäßig zu verteilen.
Der Verbandstag der Hirsch- Dunckerschen Gewerkvereine. Die gestrige Vormittagssißung, in der das Thema erörtert wurde: Welche Lehren in agitatorischer und organisatorischer Beziehung sind für die Gewerkvereine aus dem Kriege zu ziehen?" fand, wie mitgeteilt, unter Ausschluß der Oeffentlichkeit statt. Ein Beschluß wurde nicht gefaßt. In der Nachmittagsfisung behandelte der Verbandstag das Thema:" Parlamentarische Vertre tung". Von allen Rednern wurde es als wünschenswert bezeichnet, daß die deutschen Gewerkvereine in den Parlamenten eine Vertretung haben. Es wurde beschlossen:
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Wir warten ab, welchen Erfolg diese Propaganda in TeltowBeeskow haben wird. Aber wir halten es für unsere Pflicht, die bevorstehende Generalversammlung so nachbrücklich wie möglich vor dem Beschreiten des ihr hier geratenen Weges zu warnen. Die Bei fragssperre, einerlei, in welche Form sie gekleidet wird, würde nichts anderes bedeuten als die Sprengung der Partei, dieser opfervollen Schöpfung zahlloser unbekannter und ungenannter Proletarier. Sie würde bedeuten die völlige Berreißung unserer Organisation, deren unversehrte Aufrechterhaltung unsere Pflicht ist.
Noch einmal stellen wir fest: Jede Organisation, die die Beitragssperre beschließt, stellt sich damit ohne weiteres außerhalb der Bartei. Berlin , den 15. Juni 1916. Der Parteivorstand.
Soziales.
Krankenkassenleistungen für Einberufene.
vom Verlegten die Arbeit wieder eingestellt werden. Der nunmehr bei der Nordöstlichen Eisen und Stahl- Berufs. genoise nichaft geltend gemachte Anspruch auf Entschädigung wurde durch berufungsfähigen Bescheid vom 16. Januar 1912 abgewiesen. Die Genossenschaft hielt für erwiesen, daß das bei dem Antragsteller vorhandene Beiden nicht ursächlich auf den Unfall zurückzuführen sei. Das Schiedsgericht für Arbeiterversicherung für den Stadttreis Berlin mies nach Einholung eines Gutadens von seinem Vertrauensarzt Dr. E. die Berufung am 10. April 1912 zurüd.
Jm Retursverfahren gelang es, eine Reihe von Be fcheinigungen der früheren Arbeitgeber herbeizubringen, nach welchen der Verlepte längere Jahre vor dem Unfall in zufriedenstellender Art seine Arbeiten errichtet hatte und Krankheitserscheinungen, insbesondere nervoser Art, nicht bei ihm bemerkt wurden. Mittlerweile war eine Verschlimmerung des Leidens eingetreten. Sch. tobte und drohte seine Familienangehörigen. Er mußte nach der Maison de santé in Schöneberg gebracht werden. Der leitende Arzt diefer Anstalt wurde um Abgabe eines Gutachtens erfucht. In demselben kam derfelbe zur Schlußfolgerung, daß es sich im vorliegenden Falle nicht bloß um eine einfache traumatische
„ Um einem Mitgliede des Verbandes der deutschen Gewerkbereine die Erlangung eines parlamentarischen Mandats zu er= Der Bundesrat hat in der Sigung vom 14. Juni 1916 Neurasthenie, sondern mit großer Wahrscheinlichkeit um eine trau leichtern, stellt der Verband zur Bestreitung persönlicher Unkosten eine Verordnung erlassen, betreffend§ 214 Abs. 3 der Reichs- matische Epilepsie handelte. Dies Gutachten stimmte im wesentlichen einen entsprechenden Betrag zur Verfügung. Der Zentralrat soll versicherungsordnung, nach welcher den Versicherten der An- mit dem es behandelnden Arztes des Genesungsheim Hohenelſe außerdem gegebenenfalls eine Sammlung freiwilliger Beiträge spruch auf die Regelleistungen ihrer Krankenkasse( Ersakkasse Dr. H. und des Streisarztes Dr. M. überein. Das Reichs. versicherungsamt verurteilte die Genossenschaft am zivecs Durchführung unserer sozialen Forderungen in den Par-$$ 503 ff. der Reichsversicherungsordnung) auch bei einem 15. Ottober 1912 zur Schlung der Vollrente für die Zeit vom lamenten in die Wege leiten." Aufenthalt im Auslande verbleibt, wenn dieser Aufenthalt 8. September 1910 bis 25. Dezember 1911, und von da ab zur durch Einberufung zu Kriegs-, Sanitäts- oder ähnlichen Bahlung einer vorläufigen Rente von 60 Broz. Diensten für das Reich oder eine ihm verbündete Macht verursacht ist. Der Verordnung ist rüdwirkende Kraft bis zum Striegsbeginn beigelegt worden.
Alsdann entspann sich eine lange Erörterung über die Wahl eines Verbandsvorsitzenden. Einerseits wurde ausgeführt: Es empfehle fich, einen Barlamentarier zum Vorsitzenden zu wählen, der in der Lage und befähigt sei, die Interessen der deutschen Gewerkvereine in den Barlamenten und bei der Regierung zu vertreten. Andererseits wurde betont: Es würde einen viel besseren Eindruck in der Oeffentlichkeit
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Unerfüllte Versprechungen.
machen, wenn ein Mann aus den Reihen der Verbandsmitglieder Einen Schadenersatz von 1000 m. verlangte eine Klägerin vor an die Spitze des Verbandes gestellt würde. Mit großer Mehrheit dem Gewerbegericht von dem Putzgeschäftinhaber Noat, weil sie wurde schließlich beschlossen, von der Wahl eines Parlamentariers entlassen wurde, trotzdem ihr beim Engagement versprochen worden als Vorsitzenden Abstand zu nehmen und ein Mitglied des Verbandes sei, sie würde für die Dauer des Krieges beschäftigt werden. zu wählen.
Bei der hierauf erfolgten Stimmzettelwahl erhielt Maschinenbauer Gustav Hartmann ( Berlin ) von 40 abgegebenen Betteln 36 Stimmen. Er ist mithin als Nachfolger des erkrankten Stadtverordneten Goldschmidt zum Vorsitzenden gewählt.
Durch Bescheid der Genossenschaft vom 30. Dezember 1912 wurde dann nur ein Jahresarbeitsverdienst von 1544 M. der Be rechnung zugrunde gelegt und danach eine Rente von 60 Broz. fest gesezt. Die Berufung hiergegen verlangte, daß nach Artikel 60 des Einführungsgesetzes Ar Reichsversicherungsordnung der volle ungekürzte Lohn anzusehen sei, nämlich 1632 M., und des weiteren geltend gemacht, daß liger in höherem Maße als 60 Broz. in feiner Erwerbsfähigkeit behränkt sei. Mehrfaches Schreiben an die Berufsgenossenschaft wegen erneuter Uebernahme des Heil. berfahrens blieben zunächst unbeantwortet. Am 29. März 1913 wurde dieser Antrag abgelehnt. Dieser Bescheid wurde jedoch ebenso wie der Bescheid vom 30. Dezember 1912 von der Genossenschaft am 22. Juni 1913 zurüdgezogen. Am 18. August 1913 wurde neuer escheid erteilt, in diesem wohl die Höhe des Jahresarbeitsverdienstes auf 1632. erhöht, im übrigen aber wieder 60 Prozent festgesetzt und die Uebernahme des Heilverfahrens abgelehnt.
Die Klägerin hat die Meisterprüfung im Buzfach bestanden. Sie ist bei der Firma Noak als Garniererin mit einem Monatslohn von Der Lohn ist 100. und vierzehntägiger Kündigung eingetreten. später auf 110, dann auf 130 M. monatlich erhöht worden. Bei diesem Lohn hat die Klägerin in der letzten Zeit die Arbeitsstube einer Filiale der Firma geleitet. In normalen Zeiten wird, wie die Klägerin angab, das Doppelte des Gehalts gezahlt, das sie bekommen hat. Sie hat die Stellung mit dem niedrigen Gehalt Wir erhalten noch die folgende Erklärung: lediglich deshalb übernommen, weil ihr, ihrer Angabe nach, Be- Der Verlegte war mittlerweile ertmündigt worden. Der Das in der Presse für die heutige Sitzung bekanntgegebene schäftigung für die ganze Dauer des Krieges versprochen wurde. Befcheid war daher rechtsunwirksam. Es mußte nochmals neuer BeDas geschah am 4. NoThema ist nicht richtig wiedergegeben worden. Wir haben nicht hätte sie eine Stellung annehmen wollen, die ihr jederzeit scheid dem Pfleger afgestellt werden. Eine nochmalige Behandlung in der Maison de über die Lehren aus den Vorgängen in der sozialdemokratischen Bar- gekündigt werden konnte, dann hätte sie ein viel höheres Gehalt vember 1913. tei und den Freien Gewerkschaften gesprochen, sondern über die bekommen können. Am 15. Mai wurde die Klägerin gekündigt und santé machte sich notwendig. Die Erteilung des Endbescheides erFrage: Welche organisatorischen und agitatorischen Ende Mai entlassen. Das ist die für Garniererinnen im Pußfach folgte nunmehr am 20. Oftober 1914. Mit dem gleichen Datum Lehren haben wir als Gewertvereinsorganisation übliche und mit der Klägerin bei ihrem Engagement als Garniererin erging von der Berufsgenossenschaft ein weiterer Endbescheid als aus dem Kriege zu ziehen?" So lautete der Beschluß der vereinbarte Kündigungsfrist. Da die Klägerin aber später mit der Folge des Bescheides vom 29. März 1913. Dieser Bescheid war einer Arbeitsstube und Ausbildung aber bald nach Erteilung, wie wir oben gezeigt haben, von der Vorversammlung vom 12. Juni 1916. Es ist wohl in der Vorver- selbständigen Leitung sammlung bei dieser Frage von einem Redner auf die Spaltung in von Lehrmädchen betraut wurde, rechnet sie sich zu den Berufsgenossenschaft zurückgezogen worden, er war also ungesetzlich. der Sozialdemokratie hingewiesen worden, doch hat sich der Verbands- Personen, denen die Gewerbeordnung eine Kündigung von Das Oberbersicherungsamt Groß- Berlin hielt tag selbst mit dieser Sache so gut wie gar nicht beschäftigt. sechs Wochen zum Duartalsschluß zubilligt, und fordert deshalb den letzteren Bescheid für gegenstandslos und wies die Be 130 M. Gehalt für den Monat Juni. Außerdem beansprucht die rufung gegen den anderen Bescheid zurü d. Auch Klägerin, wie schon gesagt, 1000 M. Schadenersatz, weil der Be- gegen diese Entscheidung wurde eturs bei dem Reichs. flagte, das Versprechen, fie für die Dauer des Krieges zu bebersicherungsamt eingelegt. In der Sizung vom 23. März schäftigen, nicht erfüllt habe. 1916 wurde nanmehr seitens der Genossenschaft mit dem Vertreter Lohnkämpfe der Gärtner in der Schweiz . Die Schadenersatzforderung ließ die Klägerin fallen, nachdem des Klägers en Vergleich geschlossen, inhalta dessen an den Ver Die Gärtnergehilfen in Zürich , Winterthur , Schaffhausen , der Vorsitzende Justizrat Marcuse dieselbe als unbegründet be- legten ab 26. Dezember 1911 eine ente von 75 Broz. und 100 M. St. Gallen, Basel und Bern stehen oder standen in Lohnbewegun- zeichnet hatte, weil die Klägerin nicht einen Arbeitsvertrag für die für Kosten des Heilverfahrens und sonstige Auslagen gezahlt gen für die Verbesserung ihrer Arbeitsbedingungen. In Winter- Dauer des Krieges, sondern ein Arbeitsverhältnis mit Kündigung werden sollte, Damit hat der mehr als 5 Jahre währende Rentenstreit sein thur erreichten sie durch einen dreitägigen Streif minimale Stun- abgeschlossen hatte. Den Anspruch der Klägerin auf eine Kündi benlöhne von 62 Cts. für Arbeiter auf Topfkulturen und Baum- gungsfrist von sechs Wochen erkannte das Gericht mit Rücksicht auf Ende erreicht. Die unnötige Verhleppung wäre im vorliegenden schulen, von 67 Cts. für Landschaftsgärtner und von 55 Cts. für die Art ihrer Tätigkeit als berechtigt an und verurteilte den Be- Fall nicht eingetreten, wenn die ersten Instanzen von vornherein die Silfsarbeiter mit Fachkenntnissen. In Bern erreichten die Gärt- klagten deshalb zur Zahlung von 130 M. Sachlage objektiv und eingehend geprüft hätten, und ferner, wenn die Berufsgenossenschaft entsprechend der ersten Entscheidung des Reichsversicherungsamts vom 15. Oftober 1912 in eine nochmalige Prüfung der Erwerbsbeschränkung eingetreten wäre und nicht einfach die als vorläufig zu zahlende Rente als Rente überhaupt festgefeßt hätte.
Ausland.
Hartmann,
nergehilfen nach dem Versagen des Meistervereins Teuerungszulagen in direkter Unterhandlung mit den einzlenen Meistern. In Bürich arbeiten etwa 200 Gärtnergehilfen gegen erhöhte Löhne bei unorganisierten Gärtnermeistern, während bei den Mitgliedern des Handelsgärtnervereins in Zürich und Umgebung gestreift wird.
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Prinzipielles vom§ 53 des Kommunalabgabengesetzes. Der§ 53 des Kommunalabgabengesetzes bestimmt:
Wenn einer Gemeinde durch Personen, die in einer anderen Gemeinde im Betriebe von Berg-, Hütten- oder Salzwerken,