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2. Beilage zum, Vorwärts" Berliner Volksblatt.

Nr. 88.

waren.

Gerichts- Beitung.

"

Donnerstag, den 16. April 1891.

8. Jahrg.

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Ars

und nach Individualität nur insofern, als sie einer be­stimmten gewerblichen Branche angehörten, bestimmt waren, als Menschenmenge" anzusehen ist oder nicht. Der Borderrichter hat aber ferner die gesetzliche Vorschrift, welcher nach Absicht des Angeklagten Ungehorsam entgegengesezt werden sollte, ausbrücklich bezeichnet; die Aufforderung ging nach feiner in dieser Instanz thatsächlichen Annahme dahin, dem zu Grunde zu legenden 270 des Allgemeinen Landrechts, Theil I. Titel 5 auszu weichen.

hatte sich der Restaurateur Schulz, Schützenstraße 33, nach Schluß verlangen, und solches Fleisch, das sich nicht zur Wurst ver feines Geschäftslotals in sein Schlafzimmer zurückgezogen. Herr arbeiten lasse, solle man zu anderen Zwecken verwenden. Er be Schulz ist Junggeselle und er behält manchmal einen oder den antragte die Bestrafung des Angeklagten zu 30 M. Der Ge­Die Vorsitzende des Allgemeinen Arbeiterinnenvereins, anderen der ihm bekannten Gäste über Nacht bei sich. An jenem richtshof fällte mit Rücksicht auf das Gutachten der Sach­Frau Wittwe Hedwig Gubela, hatte sich heute vor der Abende theilte der Buchbinder Johann August Gehrmann, verſtändigen ein freisprechendes Urtheil, der Staatsanwalt erklärte, 98. Abtheilung des Berliner Schöffengerichts auf eine Beleidi- in der Verbrecherwelt unter dem Spitznahmen Mielchen" be- dagegen Berufung einlegen zu wollen. gungsklage der Inhaber der Berliner Velvetfabrit zu fannt, sein Schlafzimmer. Letzterer war anscheinend schon längst verantworten. Ihr wird zur Last gelegt, von der Klägerin in in tiefen Schlaf versunken, als Schulz ein knarrendes Geräusch Eine Reichsgerichts- Entscheidung. In einer öffentlichen einer am 23. Juli v. J. stattgehabten öffentlichen Volksverfamm- im Laden hörte. Er stand auf, zündete Licht an und wollte, wirkerinnen Versammlung hatte der Genosse Neu­lung behauptet zu haben, die ziemlich erheblichen Strafgelder, die sie den Arbeitern abzögen, entgegen der in anderen Fabriken nur mit dem Hemd bekleidet, nachsehen, was im Laden vorhaus am 29. April vorigen Jahres im Laufe der Diskussion ging. Als er eben in das Gastzimmer treten wollte, die Anwesenden, deren so heißt es in dem Erkenntniß gehandhabten Praxis nicht zu Gunsten der Arbeiter. zu verwenden, sondern in ihre Tasche zu stecken. Die Angeklagte bestreitet, die ihr drangen drei Kerle auf ihn ein, welche ihm lange Messer beitsverhältniß zum größten Theil erst nach gesetzmäßiger vier­entgegenhielten und ihm drohten: Hund gieb Dein zehntägiger vorheriger Kündigung, zum fleineren Theile nach ver­zur Last gelegte Aeußerung in dieser Form gethan zn haben; sie Geld her oder wir machen Dich falt!" Der also Antragsmäßiger achttägiger Kündigung und nur zum geringen fei von zahlreichen Arbeiterinnen der Berliner Velvetfabrik auf­gefordert worden, als Vorsitzende des Vereins in einer Ver- geredete bekam ob dieser Freundlichkeit eine ungeheure Theile ohne Auffündigung lösbar war, aufgefordert, am 1 Mai sammlung desselben die dort herrschenden Mißstände zur Sprache Angst, er versprach den drei Kerlen, daß er den Mund halten auf allen Arbeitsstätten insgesammt zu feiern. Genosse Neuhaus wies wolle, wenn sie ihn nur am Leben ließen und so machten sich darauf hin, daß auch die Unternehmer an ge= zu bringen, und dieser Pflicht habe sie entsprochen. Dabei habe denn die Einbrecher in aller Gemüthsruhe über die Ladenkaffe wissen Geburtstagen und Todestagen die Arbeit ein­fie den Inhalt einiger ihr zugegangenen Schreiben von Arbeite­rinnen der Velvetfabrit verlesen, in welchen dieselben über die her, plünderten dieselbe um 60 M., nahmen auch die goldene gestellt hätten, ohne zu fragen und daß, wenn es dazu­großen Abzüge für zerbrochene Messerspitzen und Messer, sowie Uhr des Herrn Schulz an sich und empfahlen sich alsdann. Der mal fein Kontraktbruch gewesen sei, es dies auch heute nicht von diesem Abenteuer noch ganz Niedergeschmetterte erzählte sein könne. Daraufhin wurde gegen ihn Anklage erhoben, öffent­für Verstöße gegen die Fabrikordnung und die geringen seinem noch immer in Morpheus Armen liegenden Schlafgenossen lich vor einer Menschenmenge zum Ungehorsam gegen die Löhne tlagten und die Frage aufwarfen, 100 Denn sein Erlebniß und legte sich dann wieder ins Bett. Wunder- Gesetze aufgefordert zu haben und er wurde in einer Berhand­diese Strafgelder blieben. Nach dem im Berliner barer Weise hat er von diesem frechen Ueberfall der Kriminal- lung vom 4. Oktober vorigen Jahres beim Landgericht I auf Voltsblatt" veröffentlichten Versammlungsbericht und nach polizei keine Anzeige gemacht. Der Kriminalkommissarius Keß- Grund des§ 110 des Strafgesetzbuches zu einer Geldstrafe von der kommissarischen Aussage des Fabrifmeisters Robert mann war vielmehr erst durch eine Zeitungsnotiz auf diesen 50 m. verurtheilt. Er soll dabei entgegen dem§ 270 des All­Nite lautete die Aeußerung der Angeklagten, wie sie die Privat: Vorgang aufmerksam gemacht worden; er ließ Herrn Schulz vor gemeinen Landrechts Theil I, Titel 5, wonach Verträge ihrem flage anführt, dahingegen bestätigen der Drechler Hilde fich laden und nachdem dieser den Thatbestand im Allgemeinen ganzen Umfange nach erfüllt werden müssen, sich haben brandt und Frau Kanit die Angaben der Angeklagten. bestätigt hatte, wurde nach den Thätern recherchirt. Ge angelegen sein lassen, daß die Arbeiterinnen am 1. Mai 1890 in Der gerichtliche Bücherrevisor Bier städt begutachtet aus den wurde festgestellt, daß dieselben die Jalousie eines Fensters, bewußtem Gegensatz gegen das Gesetz insgesammt willkürlich die Lohnbüchern und Geschäftsbüchern der Kläger , daß den Arbeitern welches Herr Schulz vor dem Schlafengehen verriegelt Arbeit einstellen sollen." als Strafgelder der Ersaz für zerbrochene Messer 2c., sowie hatte, hochgehoben und durch das offenbar von innen Eine seitens des Angeklagten beim Reichsgericht eingelegte Re­für Zuspätkommen zc. allwöchentlich abgezogen wird, daß bei der Buchung dieser Beträge aber ein Unterschied gemacht ist, ob wieder geöffnete Fenster in das Gastzimmer eingestiegen waren. vision wurde von diesem abgewiesen, und wir heben aus der Be­sie für beschädigte Utensilien oder als bloße Strafen anzusehen Der Kriminalkommissarius ließ dann vor allen Dingen den Schlaf- gründung der Revisionsverwerfung hervor: genossen des Schulz, Buchbinder Gehrmann, welchen er als ,, Gerügt wird einmal Verletzung des§ 110 des Straf- Gesetz­Die ersteren Summen, welche den überaus größten ein oft bestraftes, einer gewissen Klasse von Männern angehörendes buches aus dem Grunde, weil die Feststellung der Gründe, aus Theil ausmachten, wurden für die Fabrikkasse vereinnahint, die nur sehr geringen letzteren als besonderer Unterstügungsfonds Subjekt kannte, festnehmen und konnte bald feststellen, daß der welchen erhellen solle, daß die Aufforderung vor einer Menschen­gebucht und verwendet. Bei dieser Sachlage erkannte der selbe mit den Einbrechern unter einer Decke steckte und denselben menge erfolgt und daß dieselbe zum Ungehorsam gegen die Gesetze Gerichtshof auf Freisprechung der Angeklagten; denn die die Wege geebnet hatte. Aus Verbrecherkreisen kam der Polizei geschehen sei, mangelhaft erscheine. Mit diesem Vorwurf soll Aeußerung derselben, daß die Strafgelder in die Kasse der Unter die Nachricht, daß drei arg herabgekommenen Menschen Baul augenscheinlich zugleich die Rüge einer Verlegung des§ 266 ber Blasig, der Steindrucker Albert Megler, in Verbrecher Straf- Prozeßordnung erhoben sein. Die Rüge erscheint jedoch nehmer flöſſen, ſei nach dem Gutachten des Bücherrevisors freisen wegen seines Zungenfehlers der Stotter- Albert" genannt nach beiden Richtungen unbegründet. Die oben wiedergegebene Bierstädt im Wesentlichen wahr. Daß ein ganz verschwindend und der Schneidergeselle Mag Schröder den nächtlichen Be. Schlußfeststellung enthält alle geseglichen Merkmale der aus 110 geringer Betrag dieser Strafgelder nicht der Fabritkasse zu Gute such bei Schulz abgestattet hatten. Das gesammte vierblättrige des Straf Gefeßbuches strafbaren Handlungen; die Urtheils­omme und zur Unterstützung der Arbeiter verwendet würde, Kleeblatt befand sich deshalb gestern unter der Anklage des gründe geben aber auch insbesondere diejenigen That­önne nicht ausschlaggebend werden. schweren Diebstahls auf der Anklagebant. Sie logen sämmtlich fachen an, in welchen die hervorgehobenen Thatbestands der Menschenmenge" und bes Ungehorsams Für Bauarbeiter von Wichtigkeit ist eine Entscheidung mit der Gewandtheit alter Zuchthausbrüder, schließlich bequemte Merkmale m der Frage, wer bei mangelhafter Ausführung von Arbeiten in sich aber Gehrmann zu einem Geständniß, wonach der Einbruch gegen die Gefeße" ohne erkennbaren Rechtsirrthum gefunden er Aufstellung von Kochmaschinen die Verantwortung zu tragen in der That eine zwischen ihnen abgekartete Sache gewesen war. worden sind. Der Vorderrichter stellt fest, daß die Aufforderung in einem öffentlichen gat, welche gestern vor der ersten Straffammer des Land- Dazu kam, daß ein von Schröder geschriebener, belastender Kasfiber des Angeklagten ergangen ist in einer erichts II getroffen wurde. Angeklagt war der Töpfermeister aufgefangen worden ist und Blasig sich dritten Personen gegen Lokale stattgehabten Versammlung von etwa 400 Arbeite­Julius Ludwig Mading aus Boffen wegen fahrlässiger Brand- über seiner Heldenthat gerühmt und scherzend erzählt haben soll, rinnen der Wirkerbranche"; wenn er diese als eine Menschen­tiftung. Die Beweisaufnahme ergiebt folgenden Thatbestand: baß Herr Schulz in seiner Angst die Wurst, welche er thatsächlich menge" angesehen hat, so ist das nicht rechtsirrthümlich, viel­Mading hatte die Aufstellung der Kochmaschinen und Defen in in der Hand gehabt, für ein Messer angesehen haben soll. mehr untersteht es wesentlich der Beurtheilung des Einzelfalles, einem Neubau in Clausdorf, welches 11/2 Stunden von Bossen Blasig und Mehler, welche wissen, daß ihnen event. mehrere ob eine größere Anzahl von Personen, die nach Zahl gar nicht mtfernt liegt, übernommen, und mit der Ausführung der Arbeiten Jahre Zuchthaus sicher find, wehrten sich gegen die Anklage wie einen Gesellen und einen Lehrling betraut. Der Geselle ist gegen die Verzweifelten und verlangten schließlich unter allen Umständen wärtig nicht mehr zu ermitteln. Bald nachdem das Haus be die Vorladung von zwei Zeugen, mit denen sie in jener Nacht ogen war, entstand unter einem Kochherd Feuer, welches jedoch zusammen gewesen sein wollen. Obgleich aus dieser Zeugenver noch rechtzeitig entdeckt wurde und nur aus diesem Grunde er- nehmung Nichts herauskommen wird, diese beiden Zeugen viel heblichen Schaden nicht anrichtete. Die Ursache des Feuers soll in mehr von dem Kaliber der Angeklagten sind, konnte der Gerichts­bem Fehlen der sog. Luftschicht liegen. Włading giebt an, seinen hof den Antrag doch nicht ablehnen, sondern mußte zur Fort Gefellen angewiefen zu haben, die Luftschicht refp. fehung der Verhandlung einen neuen Termin auf nächsten Sonn­solirschicht anzubringen, es sei ihm bei der Entfernung des abend ansetzen. Baues von seiner Wohnung und bei der Ausdehnung seines Ge- Unter der Anklage, fich durch ein unreelles Konkurrenz Ginwand anbetrifft, so ist dem Beschwerdeführer allerdings zu Was den aus§ 408 des Allgem. Landr. 2c. entnommenen schäfts nicht möglich gewesen, öfter als dreimal pro Woche zu Manöver eines Betruges schuldig gemacht zu haben, stand gestern zugeben, daß nach der Auslegung, welche diese Gesetzes­kontrolliren, und bitte er daher um seine Freisprechung. Der der Kaufmann Alfred Lewinsohn vor der 89. Abtheilung des bestimmung in der Praxis, insbesondere auch derjenigen Gerichtshof schließt sich der Ansicht des Angeklagten an, indem Schöffengerichts. Der Beschuldigte, der sieben Jahre hindurch bei des Reichsgerichts gefunden hat, der Vorsitzende ausführt, daß die Hauptschuld den der hiesigen Speditionsfirma Arnheim u. Co. als Korrefpendent Sauptgegenstand Handlungen sind, jeder der bei Verträgen, deren Kontra­nicht zu ermittelnden Gesellen treffe, und angestellt war, schied im Juni 1889 aus und übernahm bald dar- Henten spricht den Angeklagten frei. auf die Vertretung der Hamburger Speditionsfirma Stenzel u. Go. leisten hat( der Arbeiter) das Recht hat, auf seine Gefahr von also auch derjenige, welcher die Handlungen zu Er ließ es sich angelegen sein, inöglichst viele Kunden der Firma dem Vertrage abzugehen. Allein die Revision übersteht, daß Einem gefärbten Gaul sieht man hübsch ins Maul. Diese Arnheim u. Co. für sich zu gewinnen, soll aber hierbei die Grenzen dieses Recht gefeßlich doch nur demjenigen eingeräumt ist, Lehre klang aus der Verhandlung einer Betrugsanklage heraus, des Erlaubten überschritten haben. Er reiste nach Petersburg , welcher behauptet, daß der Andere die Erfüllung bisher nicht welche gestern das hiesige Schöffengericht beschäftigte. Der An- um dort neue Verbindungen für Stenzel u. Go. anzuknüpfen und kontrattmäßig geleistet habe, oder solchergestalt nicht leisten tönne". geklagte, Pferdehändler Feibusch, pflegt mit Zigeunern in es gelang ihm auch, einige dortige Kaufleute der Firma Arnheim Die Geltendmachung des Rücktrittsrechtes setzt also mindestens Geschäftsverbindung zu stehen und fauft denselben manche Rosiu. Co. abspenstig zu machen. Den Inhaber eines der größten die Behauptung des Zurücktretenden voraus, daß ber nante ab, die er dann auf dem Weißenfeeer Pferdemarkt an den Speditionsgeschäfte St. Petersburgs, Charles Matthé, traf andere Theil die Erfüllung nicht vertragsmäßig geleistet habe Mann bringt. Im Juli v. J. machte er mit dem Fuhrherrn er aber nicht an und mußte sich deshalb mit einer oder Ohlinger ein Tauschgeschaft, welches dem letzteren eine große schriftlichen nicht leisten könne. Offerte Nach begnügen. Angeklagter hat nun zurück der getroffenen Feststellung keineswegs etwa nur Die­Ueberraschung bereitete. Ohlinger hatte zwei Pferde im Stall zu gekehrt, schrieb Lewinsohn an zwei Speditions Firmen welche in der Lage seien, eine stehen, welche er gern gegen einen Rappen eintauschen wollte. in Düren und Schlettstadt i./E., und ersuchte dieselben, auf Ver- jenigen Arbeiterinnen, Felbusch dagegen befaß einen äußerlich sehr stattlichen Rappen, anlassung der Firma Matthé in St. Petersburg "," bet berberartige Behauptung aufstellen zu können, aufgefordert, Der anscheinend noch in voller Jugendschönheit prangte, und es Spedition von Gütern, welche für diese Firma bestimmt waren, zurückzustehen, sondern er hat vielmehr nach Annahme des Vor­mit dem Arbeitgeber geschlossenen Vertrage tam nach kurzer Unterhandlung ein Tausch zu Stande, bei nicht mehr das Berliner Speditionshaus Arnheim u. Komp. in berrichters eine Aufforderung ergehen laffen des Inhalts, daß die welchem der Angeklagte außer den beiden Pferden noch Berlin , sondern Stengel u. Komp. zu benutzen. Da Matthé Arbeiterinnen im bewußten Gegensatz zu der gefeglichen eine Baarsumme erhielt. in St. Petersburg dem Angeklagten keinen Auftrag ertheilt hat, Bestimmung des§ 270 d. Allg. Landr. Th. I. Tit. 5 am 1. Mai Vergnügt über sein gutes Geschäft, führte Ohlinger so zu verfügen, so erblickt die Staatsanwaltschaft hierin eine fein Rößlein heimwärts in den Stall, aber schon am falsche Vorspiegelung zum Nachtheile der Firma Arnheim u. Komp., 1890 ihre Arbeit einstellten, nicht etwa, daß sie in Ausübung des nächsten Tage sah er zu seinem Staunen, daß sich eine merkwürdige ba die von Lewinsohn instruirten beiden Speditionsgeschäfte that ihnen nach§ 408a a. D. zustehenden Rücktrittsrechtes von dem Veränderung mit dem stolzen Rappen vollzogen hatte. Das war fächlich seiner Weisung gefolgt sind. Der Angeklagte bestritt, daß dieser letteren Gesetzesvorschrift, selbst wenn derselben gegenüber geschlossenen Vertrage abgehen sollten. Hiernach würde aus nicht mehr bas feurige, jugendmuthige Roß mit dem glänzend ihm eine betrügerische Absicht innegewohnt habe, er habe nur den Vorschriften der Gewerbe- Ordnung, wo diese Anwendung schwarzen Kopf und den blizenden Augen, sondern eine alte gethan, was er für einen kaufmännischen Gebrauch ansehe. Da er Stracke", beren Kopf plößlich eine griesgraue Farbe angenommen Matthé in St. Petersburg nicht habe sprechen können, so habe findet noch Bedeutung zukommen sollte, fein Grund gegen die An­hatte und welche schläfrig auf die Krippe blickte. Berdrießlich er ihm von Berlin aus geschrieben und da er keine Antwort wendung des§ 110 des Straf- Gefeßbuches auf den vorliegenden Fall entnommen werden. pannte Ohlinger das Pferd vor einen Wagen, um es durch eine erhalten, so habe er dies Schweigen zu seinen Gunsten ausgelegt leine Spazierfahrt mobiler zu machen und zu schöneren Thaten und angenommen, daß der Genannte einverstanden sei. In tretene Ansicht, daß unter dem Begriff Gefeße" im Sinne des Prinzipiell macht die Revisionsschrift für die von ihr ver­anzuregen. Der Himmel weinte gerade wahre Thränenströme dieser Voraussetzung sei er noch besonders dadurch bestärkt wor­und als Herr D. mit seinem Rößlein wieder zu Hause anlangte, den, daß Matthé ruhig die von ihm spedirten Güter annahm.§ 110 des Strafgesetzbuches Zivil- Geseze" überhaupt nicht fielen, -ba war aus dem Happen ein Schecke geworden, deffen ganzer Der Staatsanwalt hielt es für zweifellos, daß in den Worten: zwei Gründe geltend, die jedoch beide nicht stichhaltig sind. Körper mit altersgrauen Baaren bedeckt war. Der Regen hatte Auf Veranlassung der Firma Matthé" eine falsche Vorspiegelung wird zunächst auf die Strafandrohung des§ 110 des Straf­es ihm angethan. Es stellte sich heraus, daß irgend ein Pferde- liege, wodurch die Firma Arnheim& Co. gefchädigt worden sei, gewiesen und ausgeführt, es würde widerfinnig sein, daß auf den gefeßbuches im Vergleich zu derjenigen des§ 111 daselbst hin­Raphael hier seine Stünfte ausgeübt und mit Hilfe reicher beantragte gegen den Angeklagten eine Geldstrafe von 30 M. Ungehorsam gegen Bivil Gefeße" eine Gefäugnißstraße bis zu licher Quantitäten schwarzer Glanzfarbe den Schein Der Vertheidiger, Rechtsanwalt Munckel, bestritt, daß die der altersschwachen Rosinante hervor Adressaten der beiden Briefe durch die erwähnte Einleitung ge- ungehorsam gegen Strafgesete höchstens mit einer Gefängniß­zwei Jahren eintreten könne, während der im§ 111 bedrohte der Jugend auf gezaubert hatte. Herr Dhinger schrie natürlich Verrath täuscht worden feien und erzielte auch eine Vertagung der Sache und verlangte von dem Angeklagten erfolglos die Zurücknahme zwecks kommissarischer Vernehmung der Inhaber der Speditions- Strafe bis zu einem Jahre belegt werden könne. Hierbei bleibt des alten Gauls, der mindestens schon 20 Jahre auf dem Rücken geschäfte in Schlettstadt und Düren . jedoch außer Betracht, daߧ 111 zwei Strafandrohungen enthält. hatte. Der Angeklagte weigerte sich, das Geschäft rückgängig zu je nachdem die Aufforderung eine strafbare Handlung oder machen; er versicherte, daß er das Pferd in derselben Verfassung Während bisher gerichtsseitig jeder Mehlzusatz zur wenigstens einen strafbaren Versuch derfelben zur Folge hat von den Herren Zigeunern erworben und meinte, daß der Wurst als ein Vergehen gegen das Nahrungsmittel- Gesez an:( Absatz 1) oder die Aufforderung ohne Erfolg bleibt( Absah 2); Käufer dem Gaule ja hätte ins Maut sehen können, um das gesehen wurde, hat fürzlich die 90. Abtheilung des Schöffengerichts in jenem Falle ist der Auffordernde gleich dem Anstifter" zu Alter desselben festzustellen. Erst als Herr D. eine Denunziation ein von dieser Ansicht abweichendes Erkenntniß gefällt. Der Be- bestrafen. Gerade weil die Aufforderung im Falle des§ 111 auf wegen Betruges eingereicht hatte, verstand sich der Angeklagte schuldigte, Schlächermeister Rothe, wandte ein, daß er nur in Begehung einer strafbaren Handlung gerichtet ist, ließ sich in dazu, das Pferd gegen ein fleines Reugelb des Käufers zurück- solchen Fällen, wenn das gehackte Fleisch sich wegen mangelnder dieser Weise hinsichtlich der Strafbarkeit der Aufforderung ein zunehmen. Nun ist aber verabsäumt worden, durch einen Sach- Bindekraft nicht zur Wurstbereitung eigne, eine Kleinigkeit Kraft Unterschied statuiren. Für die aus§ 110 des Straf- Gesetzbuches verständigen den Werth des gefärbten Rößleins festzustellen; das mehl, etwa eine Handvoll auf 30 bis 40 Pfund zusetze und hier- strafbaren Aufforderungen ist es aber bloßer Straszumeffungs­corpus delicti ist inzwischen anderweitig verkauft und seine durch könne der Nährwerth der Wurst doch unmöglich so sehr grund, ob die Aufforderung Erfolg hatte oder nicht; daraus er­Spur vollständig verloren gegangen und da somit die Möglich heruntergesetzt werden, daß man von einer Nahrungsmittel- lärt sich, daß im Höchstbetrage eine höhere Gefängnißstrafe zu= teit genommen war, mit Sicherheit Feststellungen thatsächlicher Berfälschung sprechen könne. Dieser Ansicht trat auch der Alt gelaffen ist; eine über" Ein Jahr" hinausgehende Gefängniß­nach dem Geist des Gesetzes hauptsächlich Natur zu treffen, so blieb dem Gerichtshof Nichts übrig, als den meister Kleewiß von der Berliner Schlächterinnung bei. Schweine, trafe wird aber Angeklagten freizusprechen. die in einer Mälzerei fett gemacht worden seien, lieferten bisweilen dann Anwendung zu finden haben, wenn die Aufforderung nicht ein sonst tadelloses Fleisch, welches nicht die nöthige Bindekraft ohne Erfolg geblieben ist. Des weiteren soll nach der Revisionsschrift die Entstehungs­Eine etwas dunkle Räubergeschichte, auf welche die befize, in solchen Fällen sei der geringe Mehlzusaz von 2 bis Kriminalpolizei erst durch die Zeitungen aufmerksam gemacht 8 pt. geboten und seiner Ansicht nach feine Verfälschung. Der geschichte" des§ 110 des Strafgesetzbuchs tlar ergeben, daß unter Die Menge des Gefeßen" im Sinne dieser Rechtsnorm Zivilgeseße nicht zu ver worden ist, beschäftigte gestern die II. Straffammer hiesigen Staatsanwalt stand auf einem anderen Boden. Landgerichts I . In der Nacht vom 2. zum 8. Dezember v. J. Mehls mache es nicht, das Publikum könne reine Feischwurst stehen seien; es forrespondire dieser Paragraph mit§ 87 bes

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