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Hochachtend

gut herzustellen, ba ja bie flechtere wenig Abnehmer finben türbe. den Menderungen etwa nicht einberstandenen Sparer die Auf- 1 Fortzahlung des Gehalts bei Einziehung. Bei der jetzigen Monopolstellung einer Firma muß der Käufer forderung, ihre Spareinlagen nach Ablauf einer mit dem nehmen was er bekommt." 22. August beginnenden dreimonatigen Kündigungsfrist zurück- Köln hat das Reichsgericht in einer jetzt vorliegenden Ent­Im Gegensatz zum Landgericht und Oberlandesgericht Ein sonderbares Stellenangebot. zunehmen. Bei denen, die sich nicht zur Rücknahme scheidung in einem Prozeß eines Angestellten den vielumstrit­melden, wird Einverständnis mit der neuen Sagung tenen§ 293 des Bürgerlichen Gesetzbuches in dem ihm zu­Jm Berliner Lokal- Anzeiger" wurde vor einiger Zeit unter Chiffre eine Kontoristin mit Kenntnissen in Kurzschrift und Schreib- angenommen. Die Aenderungen bringen Erleichterungen fammenden Sinne ausgelegt. Danach ist der Chef zur Zah­maschine verlangt. Als Suchender entpuppte sich Herr Hans Hoff - des Geschäftsverkehrs der Sparkasse unter Beibehaltung ihres lung verpflichtet, wenn er auf die vom Angestellten ihm an­mann, Inhaber einer Lederschärferei mit elektrischem Betrieb in Berlin , bisherigen Zinsfußes, der seit 1. April 1914 auf 3 Broz. gebotenen Dienste verzichtet hat und es dauert diese Ritterstraße 120. Eine Stellenbewerberin erhielt nach der Zeitschrift festgesetzt ist. Beseitigt wird jezt die bisherige Einschränkung, Pflicht auch dann fort, wenn der Angestellte des Kaufmännischen Hilfsvereins für, weibliche Angestellte folgende daß nur für Einwohner Berlins die Benutzung der Berliner 3. B. infolge Einberufung zum Militär nicht in der Lage ist, Sparkasse zulässig war. Aufgehoben wird auch die Bestimmung, die Dienste zu leisten. Diesem interessanten und für alle Auf Ihre freundliche Offerte erbitte ich höfl. mir erwidern daß ein Sparer im Monat nicht mehr als 500 m. und auf Arbeiterrechte in Betracht kommenden Urteil liegt folgender zu wollen, ob es Ihnen angenehm wäre, mit mir am Sonnabend sein Sparbuch nicht mehr als im ganzen 3000 m. einzahlen Streitfall zugrunde: abends in ein Theater zu gehen, und würde Ihnen alsdann das durfte. Man darf künftig auf sein Sparbuch eine unbegrenzt Billett hierfür zugehen lassen. Die Beklagte, ein rheinisches Gisenwert, hat den Kläger , einen Es handelt sich lediglich um eine ehrenwerte Annäherung und hohe Summe in beliebig hohen Einzelbeträgen einzahlen. Ingenieur, im März 1913 unter Vereinbarung der Vertragsdauer tönnten wir uns im Theater persönlich fennen lernen. Hiermit wird endgültig der bei Gründung der Berliner Spar- bis 1. Mai 1916 als technischen Betriebsleiter angestellt. Im Fe Indem ich Ihren gütigen Bescheid erwarte, begrüße ich Sie tasse eingenommene Standpunkt verlassen, daß sie nur für bruar 1915 hat sie ihm aus Anlaß von Streitigkeiten erklärt, daß und zeichne Unbemittelte bestimmt sei. Als vor jest ziemlich 100 Jahren, Gehalt in voller Höhe fortzahlen werde. Dieser Verpflichtung ist sie seine Dienste nicht weiter in Anspruch nehme, ihm aber sein im Juni 1818, die Sparkasse der Stadt Berlin ins Leben fie bis 1. August 1915 nachgekommen, berweigerte aber dann weitere Hans Hoffmann." trat, sollte sie nach dem Wortlaut ihrer ersten Satzung Bahlungen. Der Kläger berlangt von ihr mit der Klage Zahlung Die Bewerberin hat nicht geantwortet. Sie hätte das Theater-" armen" Einwohnern helfen, fleine Ersparnisse zinsbar und des Gehalts für den Rest der Vertragszeit( bis 1. Mai 1916). Das billett ruhig annehmen und die Schwiegermutter in das Theater sicher unterzubringen. Auch die späteren, mehrfach durch Ab- Landgericht und Oberlandesgericht to In haben die Klage abge= schiden sollen. Aber im Ernst: Sind derartige ehrenwerte Anänderungen näherungs- Arbeitgeber nicht mit dem Beleidigungsparagraphen zu änderungen umgestalteten Satzungen hielten an dieser An- wiesen. Auf die hiergegen vom Kläger eingelegte Revision hat näherungs- Arbeitgeber nicht mit dem Beleidigungsparagraphen zu sicht fest, und selbst in der Sagung von 1872 galt die das Reichsgericht das Urteil des Oberlandesgerichts aufge= Sparkasse immer noch als eine Einrichtung für nicht hoben und die Beklagte zur Bahlung der eingeflag­Den Schwachen der Vortritt! bemittelte" Einwohner. Erst die Sahung von bon 1877 ten Gehaltsraten verurteilt. In seinen Entschei= Die Mühen der Lebenmitteleintäufe werden besonders verzichtete auf eine solche Einschränkung, die eigentlichungsgründen führt das Reichsgericht aus: Das Oberlandes­von schwächlichen Personen als brückend empfunden. Schon für einen von Anfang an nichts mehr als eine leere Form gewesen war, streitigen Tatsache aus, daß die Beklagte dem Kläger im Februar gericht geht bei der Beurteilung des Klageanspruchs von der un­Gefunden und Kräftigen ist es fein Vergnügen, sich z. B. seine paar und bestimmte die Sparkaffe den Einwohnern" überhaupt. 1915 erklärt hat, sie wolle von seinen Diensten nichts mehr wissen. Bfund Kartoffeln zu erstehen". Für Kränkliche, für alte Leute, für Mit Beseitigung auch dieser Einschränkung folgt jetzt Berlin Gs nimmt an, daß die Beklagte infolge dieser Zurückweisung durch schwangere Frauen kann die Geduldprobe, die so ein Lebensmittel- dem Beispiel der Bororte, deren Sparkassen sich längst jedem das Erbieten des Klägers, die Dienstleistung fortzusehen, in An­einlauf manchmal erfordert, zu einer schwern Bein werden. Die Sparer ohne Unterschied des Wohnsizes anboten. Der Ge- nahmeverzug geraten(§ 293 des Bürgerlichen Gesetzbuches ), daß Bolizeibeamten, die zur Beaufsichtigung dabeistehen, üben gegenüber dante einer Begrenzung der Sparsumme geht gleichfalls auf aber der Verzug mit der im April 1915 erfolgten Einberufung des solchen Personen wohl meist die gewünschte Rücksicht und gestatten die Zeit der Gründung der Berliner Sparkasse zurüd, wo er Klägers zum Heere in Wegfall gekommen und der Kläger durch ihnen den sofortigen Zutritt. Eine Klage darüber, daß ein Polizei- im Hinblick auf den Zweck der Sparkasse - auch als richtig die von diesem Zeitpunkt an bestehende Unmöglichkeit der Ver­beamter das abgelehnt habe, geht uns aus Neukölln zu Ihn gelten mußte. Die Grenze wurde später mehrfach hinauftragserfüllung des Anspruchs auf Gehalt für die folgende Zeit ver­bat vor einem Eiergeschäft eine schwangere Frau, er möchte gerückt, zuletzt durch die Sagung von 1909 auf 3000 m. Iuftig gegangen sei(§ 323 des Bürgerlichen Gesetzbuches ). Diese fie fofort eintreten laffen, weil sie nicht lange stehen könne. Dabei Nach dem jezigen Verzicht auf jede Begrenzung würde fünftig der Beklagten , sie wolle von den Diensten des Klägers nichts mehr Erwägungen sind völlig rechtsirrig. Die Erklärung wies sie ihm einen Bettel vor, auf dem das Wöchnerinnenheim am selbst ein Millionär fein gesamtes Vermögen bei der Spar wissen, war Bestandteil einer im Februar 1915 getroffenen Verein­Urban ihr die bereits erfolgte Anmeldung zur Aufnahme bescheinigte, tasse anlegen können, falls er Luft dazu hätte. barung der Parteien, die dahin ging, daß die Beklagte die Dienste Dem Beamten hätte ohnedies auf den ersten Blid Har sein können, des Klägers in Zukunft nicht mehr in Anspruch nehmen, ihm aber daß die Frau in nicht zu ferner Zeit ihre Entbindung zu erwarten Der erste böhmische Obftrahn ist gestern auf der Spree ein das Gehalt weiter zahlen solle. Indem sich die Beklagte mit dem hatte. Er meinte aber, die Bescheinigung des Wöchnerinnenheims getroffen und hat an der bekannten Obstladestelle in der Burgstraße Kläger in dieser Weise einigte, hat sie sich unzweideutig des An= nicht als ausreichend anerkennen zu dürfen, und sagte der Frau, sie am Birkus Busch festgemacht. Voraussichtlich treffen bald noch mehr pruchs auf die Dienstleistung begeben. Das Ver­folle wegen einer Bescheinigung sich an das Bolizeipräsidium wenden. Rähne mit böhmischem Obst ein und hoffentlich bewirkt ihre Anwesen sprechen der Gehaltsfortzahlung kann in diesem Zusammenhange Auf der Rüdseite des Bettels war unter Beifügung des Magistrats, beit einen Rüdgang in den trot unserer überreichlichen Obsternte nicht in dem Sinne verstanden werden, daß der Kläger die ihm ber­sprochene Vergütung unter Aufrechterhaltung des Dienstverhält­ftempels vermerkt, daß man ihr eine Milchkarte bewilligt hatte. Als die ungeheuerlich hohen Obstpreisen. Frau den Beamten noch hierauf hinwies, antwortete er, der Magistrat nisses weitererhalten solle, sondern es muß als die Zusage einer Entschädigung wegen Aufhebung des Dienstvertrages aufgefaßt wer­habe über das Polizeipräsidium nicht zu bestimmen. Ein zweiter Beamter, den. Für die Anwendung der§§ 615 S. 1, 323 des Bürgerlichen ber dazu tam, erklärte gleichfalls die bemängelte Bescheinigung für Gesetzbuches ist bei dieser Sachlage tein Raum. Durch den Ber­nicht ausreichend. Von ihm erhielt die Frau num wieder den Rat, fich an das Rote Kreuz zu wenden. Sie verzichtete dann auf weitere Verhandlungen, unterließ auch den beabsichtigten Einkauf und ging mit leeren Händen heim. Unseres Erachtens müßte die Bescheinigung des Wöchnerinnenheims, die über die Vorgeschrittenheit des Bu standes der Frau doch gar keinen Zweifel lassen konnte, vollständig genügen. Es wäre zu wünschen, daß an alle Polizeibeamte eine Erschwerter Bezug von Brotzusatkarten in Spandan. biesbezügliche Belehrung erginge. Auch scheint uns dringend nötig, Wie außerordentlich schwierig es ist, in Spandau eine Brot­daß die Frage der bei Lebensmitteleinkäufen den schwächlichen Ber- aufaßtarte zu erhalten, zeigt folgende Schilderung eines in der sonen zu gewährenden Vorzugsbehandlung flat und einheitlich Siemensstadt wohnenden Arbeiters: geregelt wird.

Zur Neuregelung des Milchbezuges.

Das Magistratsbureau für die Kriegsbeschädigtenfürsorge. das bisher in beschränkten Räumen des Rathauses untergebracht war, ist nach dem Hauſe Poſtſtr. 5 verlegt worden, wo für die bezeichneten Bwede umfangreiche Räume bereitgestellt sind.

Aus den Gemeinden.

Warenbezug in Potsdam .

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Gerichtszeitung.

zicht der Beklagten gewann das Abkommen der Parteien die Be­beutung einer endgültigen Auseinandersehung. Der Dienstvertrag fand feine Erledigung und an seine Stelle trat ein einseitiges Schuldverhältnis, Kraft dessen nur der Kläger noch Ansprüche erheben kann. Diese Tragweite des Abkommens ver­tennt die Beklagte, wenn fie geltend macht, es sei eine stillschwei­gende Bedingung der Vereinbarung, daß das Recht auf Gehalts­zahlung beim Gintritt von Umständen erlöschen solle, unter denen es auch ohne die Entlassung des Klägers erloschen wäre, also auch bei der auf feiten des Klägers eintretenden Unmöglichkeit der Ver­tragserfüllung. Der Kläger konnte das Versprechen der Weiter­Das Magistratsbureau in der Siemensstadt , in dem Brotzusatz- gewährung des Gehalts im Zusammenhang mit dem Verzicht auf tarten ausgegeben werden, ist nur bis 8 Uhr nachmittags, Sonn- die Dienste nur dahin auffassen, der Gehaltsanspruch solle von dem abends nur bis 1 Uhr mittags geöffnet, so daß es einem Arbeiter Fortbestehen seiner Erfüllungsbereitschaft unabhängig sein. Bu ohne Arbeitsversäumnis nicht möglich ist, fich eine Busaglarte zu einer Anzeige feiner militärischen Einziehung bestand für den Der Magistrat teilt mit: Die Hinausschiebung der An- besorgen. Mit einem dienstbaren Geist ließ ich die von meinem Kläger bei der Gestaltung des Rechtsverhältnisses der Parteien teine meldefrist für den Milchbezug beim Kleinhändler bis zum Berliner Arbeitgeber ausgestellte Bescheinigung, daß ich täglich Veranlassung. 27. 6. M. macht es, toie schon früher befanntgegeben, der 92 Stunden beschäftigt werde und infolge der kurzen Mittagspause zahlung des Gehalts bis zum Ende der Vertragszeit begründet. Hiernach ist der Anspruch des Klägers auf Fort­Milchversorgungsstelle Groß- Berlin möglich, die Milchverteilung von 80 Minuten feine Gelegenheit habe, warmes Mittagessen ein-( Aktenzeichen: III. 150/16, 80. 6. 16.) auf Grund der neuen Kundenliſten mit dem 1. September zunehmen, nach dem Magistratsbureau bringen. Dort wurde aber diese 1916 in Straft treten zu lassen. Mit Rücksicht darauf, daß reichend erklärt und zur Ausfüllung von dem Arbeitgeber ein vor­überall in Groß- Berlin anerkannte Bescheinigung nicht für aus. nunmehr für Groß- Berlin einheitliche Karten ausgegeben sind, gebrudtes Formular mitgegeben. Dieses ausgefüllte Formular und hiermit die bisher in den einzelnen Gemeinden und Guts- schickte ich jetzt nach dem Magistratsbureau. Zum Unglüd waren bezirken bestehenden Regelungen nicht in Einklang gebracht aber die Zufagfarten ausgegangen und mußten erst vom Spandauer Wie eine Hausbesitzerin Brot- und Butterkarten hamstert. werden können, mußte die heute veröffentlichte Verordnung Rathaus neu bezogen werden. Es wurde aber versichert, die Zusatz- Vor der 130. Abteilung des Schöffengerichts Berlin Mitte unter über die Abgabe und Entnahme von Vollmilch ergehen, die karte könnte an einem der nächsten Tage abgeholt werden. Erst als dem Vorfiz des Amtsgerichtsrats v. Tresdow hatte sich gestern boraussichtlich Mitte September durch die endgültige Milch- ich zum drittenmal hinschickte, wurde mir der endgültige Bescheid: wegen wiederholten Vergebens gegen die Magistratsverordnung vom regelung abgelöst werden wird. Diese Zwischenverordnung Brotzusazkarten werden in Spandau nur an solche Arbeiter und 31. März 1915 betr. die Abgabe von Brot die Hausbesizerin konnte die in der letzten Woche aufgestellten Kundenliſten nicht arbeiten, oder Nachtschicht haben. Arbeiterinnen berabfolgt, die mindestens 10 Stunden am Tage Martha Boesede geb. Schadenberg zu verantworten. berücksichtigen, da diese sich zur Aufstellung des Milch­Sie war angeklagt, für die Mieter ihres Hauses, Straß biel Sollten die Bestimmungen, die für Groß- Berlin Anwendung burger Straße 43a, zu Brotkarten berteilungsplans über Groß- Berlin in den Händen der finden, nicht auch für Spandau möglich sein? eingefordert und das widerrechtlich erlangte Plus für sich verwendet Bu Milchversorgungsstelle befinden. Die Verordnung sieht daher haben. Da sie allein dasteht, hat sie für sich selbst nur nur vor, daß an den Wochentagen bis 10 Uhr vormittags, eine Karte zu beanspruchen. In der zuständigen Brotkommission an Sonntagen bis 9 Uhr vormittags, von dem Milchhändler Der Potsdamer Magiftrat hat eine Berordnung erlaffen, die fiel es auf, daß die Angeklagte fortgesezt dieselbe Bahl von neun­Vollmilch nur an Milchkarteninhaber abgegeben werden darf. bestimmt, daß die Mengen der in Potsdam an die Verbraucher zum 3ig mietern zum Bezuge von Brotkarten angab, während es Daneben sollen die Abmelkwirtschaften die mittags ermoltene Verkauf gelangenden Speisefette von den Verkäufern stets netto bekannt ist, daß in der dortigen Gegend sehr häufig Wohnungs­Vollmilch bis 2 Uhr nachmittags, die nachmittags ermoltene au wiegen find. Als Speisefette gelten Butter, Margarine, Stunst- wechsel stattfindet. Es wurden bei der Polizei Nachforschungen ge­Bollmilch bis 7 Uhr nachmittags lediglich für Milchkarten- fpeisefett und Streichfette aller Art.- Die wöchentliche halten und da ergab sich, daß die Angeklagte verschiedene Male inhaber zur Verfügung halten. Die auf den einzelnen Ab- Fleischmenge in Potsdam ist für die Beit vom 28. August 20 bis 22 Mieter mehr angegeben hatte, als in inhaber zur Verfügung halten. Die auf den einzelnen Ab- bis 3. September auf 800 Gramm festgesezt. Auf den Voll- ihrem Hause wohnten. Die zuviel erhaltenen Starten hat fie schnitt entfallenden Mengen ergeben sich aus dem Aufdruck; abschnitt der Fleischkarte werden 60 Gramm, auf den Teilabschnitt nicht zurückgegeben, sondern für sich verwandt. Sie behauptet, daß der Abschnitt der grünen Milchkarten gilt vorläufig gleich 30 Gramm verabfolgt. Alle die von der Stadt Potsdam be- fie damit andere Leute beglückt habe, die Bedarf an Brot hatten. Liter Vollmilch. Nach den festgesetzten Zeiten darf Vollzogenen Eier, b. h. alle Stadteier, deren Verteilung auf die Kon- Der Gerichtshof glaubte ihr das nicht, namentlich auch mit Rücksicht milch frei verkauft werden. Für den Verkauf der Magermilch fumenten auf Grund der Verordnung vom 12. Mai vorgenommen auf einen beiläufig mit erwähnten Vorgang; die Angeklagte hatte ist eine Beschränkung nicht festgesetzt. Dadurch, daß Gast- wird, die sich beim Kauf oder spätestens 3-4 Tage nach demselben einen Blod mit Bezugsscheinen für Kriegerfrauen wirtschaften, Speisebetriebe, Konditoreien, Staffeehäuser, als faul und ungenießbar zeigen, werden vom städtischen Gier- für Erbsen und Bohnen angeblich gefunden und hatte sich Hotels usw. den Verbrauchern gleichgestellt sind, können sie, händler gegen frische umgetauscht. Für beanstandete Gier, die länger auf solchen Bezugsschein Bohnen von dem Kaufmann Jahnke geholt da ihnen Milchkarten nicht zugeteilt sind, bis zu dem eben wie vier Tage im Besiz des Käufers find, werden keine Erfageier und will auch diese verschenkt haben. ausgegeben. Der Staatsanwalt hielt die Angeklagte für überführt, angegebenen Beitabschnitt Vollmilch nicht entnehmen. Sie in neun Fällen nicht nur Brot, sondern auch Butterkarten Find in der Abgabe von Vollmich außerdem insofern be­in der geschilderten widerrechtlichen Weise bezogen zu haben schränkt, als sie nach 9 Uhr vormittags keine Vollmilch mehr und beantragte gegen sie mit Rüdsicht auf die Gemeingefähr berabreichen dürfen, es sei denn an: Kinder bis zu 6 Jahren. lichkeit einer solchen Handlungsweise eine Geldstrafe von Der Milchhändler darf ferner diesen Betrieben nur Voll­10800 Mart, eventuell für je 10 M. einen Tag Gefängnis. milch liefern, wenn er sie schon am 4. August 1916 Das Gericht fab für erwiesen an, daß die Angeklagte in vier mit Milch versorgte, und zwar höchstens mit einem Viertel Bei der Firma Schwarzkopff hörten zehn Metallputzer gegen den Fällen durch falsche Angaben in den Hauslisten zu viel Brot- bezw. der Menge, die Buttermarken sich verschafft habe. Die Behauptung, daß sie diese er ihnen an Willen der Firma auf, weil ihnen der Lohn zu gering war. Someit Milchgeschäfte Milch im Umherfahren unmittelbar Firma verweigerte den Arbeitern die Erteilung des Kriegsscheins. Marken verschenkt habe, beruht nach Ansicht des Gerichts auf Un­Someit Milchgeschäfte Milch im Umherfahren unmittelbar Dazu war sie nach den Bestimmungen über das Kriegsscheinabkommen winnsüchtiger Abficht gehandelt habe und ihr Vorgehen eine ehrloſe an Verbraucher absehen, gelten für diese die angegebenen Zeit- Dazu war sie nach den Bestimmungen über das Kriegsscheinabkommen wahrheit; das Gericht glaubt vielmehr, daß die Angeklagte aus ge­beschränkungen nicht, doch sind sie verpflichtet, ohne Rücksicht berechtigt. Die Arbeiter erhoben sofort Klage bei dem Kriegs. Grundlage habe. Aus diesem Grunde hat in diesem Falle das Ge­auf die Tageszeit alle Milchkarteninhaber, die bisher zu ihren ausschuß der Metallinduſtrie, der sie anwies, bis zur Entscheidung richt von der Befugnis Gebrauch gemacht, neben der Geldstrafe Kunden gehörten, in erster Linie zu berücksichtigen. Als Boll- der Klage bei der Firma Schwarzkopff weiter zu arbeiten, beziehungs- auch noch auf Gefängnisstrafe zu erkennen. Kunden gehörten, in erster Linie zu berücksichtigen. Als Voll- weise sich der Firma zur Verfügung zu stellen. Nach den Kriegs- lautete deshalb auf vier Wochen Gefängnis und 4800 milch im Sinne dieser Verordnung gilt auch Kindermilch. scheinbestimmungen hätte die Firma die Arbeiter bis zur Ent- Mart Geldstrafe, im Nichtbeitreibungsfalle sechs Monate Ge Die Anträge von franken Personen, die Milch benötigen scheidung des Ausschusses beschäftigen müssen. Sie wies aber die fängnis. und zu diesem Zweckt sich ärztliche Atteste besorgen müssen, Arbeiter zurück mit der Begründung, die Plätze seien bereits besetzt, werden außerordentlich gesiebt und nur ein verhältnismäßig die Wiedereinstellung sei deshalb nicht möglich. Hierdurch hatte Gewährung der Butterzusazkarte für Strante, insbesondere für und hätte ihnen den Kriegsschein unverzüglich geben müssen. Aber Schlächtermeister Paul Zuderfranke. Viel Geld wird deshalb unnük für ärztliche die Arbeiter erhielten erst drei Tage später den Schein und waren Pücklerstraße vorgeworfen, der gestern vor der 130. Ab­Atteste fortgeworfen. deshalb drei Tage durch Verschulden der Firma arbeitslos. Für diese teilung des Schöffengerichts wegen Vergehens gegen die drei Tage forderten sie durch Klage beim Gewerbegericht den Lobn. Magistratsverordnung vom 29. März 1916 stand. Die neue Sagung der Berliner Sparkasse . Das Gericht hielt ein Verschulden der Firma erst von dem Der Angeklagte" hatte vom Magistrat die inzwischen ihm Die für die Sparkasse der Stadt Berlin beschlossene neue auf das Wiederangebot der Arbeiter folgenden Tage ab für vor Schweinefleisch in der Markthalle zu verkaufen. Er hat, wie die wieder entzogene Erlaubnis erhalten, ihm zugewiesenes städtisches Sagung ist vom Oberpräsidenten bestätigt worden und soll liegend. Die Firma wurde deshalb verurteilt, jedem der Beweisaufnahme ergab, von den Schweineschinken das Fett ab­nun am 1. Dttober in Kraft treten. Der Magistrat veröffent- se läger den Lohn für zwei Tage 21,60 Mart geschnitten und zu Preisen verkauft, die für Rüdenfett festgelegt find. Licht sie im Gemeindeblatt" und richtet zugleich an die mit zu zahlen Der Angeklagte entschuldigte sich damit, daß er sich im Irrtum über

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diesem Tage lieferte.

Soziales.

Verweigerung des Kriegsscheins.

Die

Schinkenfett statt Rückenfett.

Das Urteil

Heiner Zeil wird berücksichtigt. Genau so geht es mit der also nunmehr die Firma die Entlassung der Arbeiter ausgesprochen Schlächtermeister Paul Müller Schinkenfett als Rückenfett verkauft zu haben, wurde dem

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aus der