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2. Beilage zum Vorwärts" Berliner Volksblatt.

Nr. 102.

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Schmaroker.

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Sonnabend, den 5. Mai 1894.

Ein Musterbetrieb eigener Art.

worben haben.

Recht."

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11. Jahrg.

ihn zu der

ihm drei Tage vorher davon Mittheilung machen, wenn er sich Wilmersdorfer Sicherheitsbeamte. Wegen Widerstandes verändern" wolle. Dies sei, nahm das Gericht an, einer Fest- gegen die Staatsgewalt hatte sich der Steinmetz Ernst Lück Gine Stelle in dem neuesten badischen Fabrikinspektions- fetzung ungleicher Kündigungsbedingungen gleichzuachten. Solche aus Wilmersdorf nebst drei Genossen am Mittwoch, den 2. d. M., Bericht für 1893, die von einem drei Wochen lang, mit Aus- wären aber gefeßlich unzulässig und damit nichtig; die 14tägige vor dem Schöffengericht des Amtsgerichts II zu verantworten. nahme der Sonntage ununterbrochen beschäftigten Mahlburschen gesetzliche Kündigungsfrist sei als nicht ausgeschlossen zu be- Der Thatbestand ist kurz folgender: In der Nacht vom erzählt, bestätigt neuerdings, daß die an dieser Stelle schon be- trachten.( Gewerbe- Ordnung§ 122.) Was die Entlassung des 17. zum 18. Dezember v. J. kam der Amtsdiener Heinrich sprochenen Ergebnisse der Reichs- Enquete über die Arbeits- Klägers als solche angehe, so wäre sie berechtigt gewesen nach zu Wilmersdorf in das Lokal Viktoriagarten daselbst gerade in dem verhältnisse im Müllergewerbe, welche die Reichskommission für der Gewerbe- Ordnung, wenn sie während der Krankheit( der Augenblicke, als mehrere Gäfte, darunter die Angeklagten, sich an­Arbeiterstatistik in ihrer bekannten langstieligen und unvoll- Unfähigkeit des Arbeiters zur Fortsetzung der Arbeit) erfolgt schickten, das Lokal zu verlassen, da der Wirth bereits Feierabend ge­tommenen Weise geliefert hat, nur einen Theil der Wirk- wäre, und zwar hätte sie ausdrücklich ausgesprochen werden boten hatte. Nun soll H., der sich übrigens in 3 i vilkleidung lichkeit enthalten. Darüber soll aber heute nicht zum so müssen. Nach der Gesundung des Klägers war befand, nach der Aussage mehrerer Zeugen in barschem Tone und sovielten Male gesprochen werden. Ehe wir nicht sie nicht mehr begründet. Die Beklagten wurden die Anwesenden aufgefordert haben, sich von der Straße( die eine ordentliche Arbeitervertretung in die Reichskommission verurtheilt, die 99 M. zu zahlen. Szene spielte sich am Eingange des Lotals ab) zu fcheeren u. f. w. für Arbeiterstatistik hineingebracht haben, wird dies wohl auch kaum besser werden. Darauf habe der Angeklagte 2. ihm gesagt, daß er sich auf dem Aber die Enqueten der Kom- Die Kammer VIII verhandelte am 28. April eine Klage des übende Gewalt habe. Von hier ab gingen die Aussagen des Grundstück des Wirthes befinde, wo dieser zunächst die aus miffion liefern unfreiwillig immer noch einige andere Thatsachen, Gummiarbeiters R. gegen den Gummiwaaren Fabrikanten Angeklagten und des Beamten sehr weit auseinander. Der An­die der Arbeiterbewegung ganz nüßlich sind. Und ein solcher Schwanik. Der Kläger verlangte 315 M. unter folgender geklagte Lück erklärte, daß er von dem Heinrich nach kurzem anderer, nicht weniger intereffanter Punkt aus dem amtlichen Begründung. Er sei das Arbeitsverhältniß bei Schw. vor über Wortwechsel für verhaftet erklärt sei, Bericht soll hier herausgeschält werden. Er betrifft den Andrei Jahren trotz der in Aussicht gestellten geringen Entlohnung Bemerkung veranlaßt habe:" Sie fennen mich doch genau, falls theil der Unternehmer an jenen periodischen Ueber: deshalb eingegangen, weil ihm dieser Weihnachts- und Jahres Sie im Recht sind, erstatten Sie doch Anzeige.". habe ihn anstrengungen und ihren Antheil an der Produktion gratifitationen zugesichert habe. Am Schlusse des dritten Jahres jedoch sofort an die Gurgel gepackt und nach der Straße ge überhaupt. Die Müllermeister und Mühlenbesizer rechnen sich noch viel- babe er 300 M. Jahresgratifikation erhalten sollen. Die Grati- jedoch sofort an die Gurgel gepackt und nach der Straße ge­fach als Reste jenes ehrsamen Handwerks", bei welchem der britte Jahr geworden. Da er fie als vereinbarten Lohnzuschlag be- herausstellte, Nachtwächter, in der Dunkelheit sich auf ihn ge fitationen seien ihm auch bis auf die Jahresgratifikation für das drängt, wo ur plöblich mehrere Personen, wie sich später Meister selbst überall mit zugreift und den wesentlichsten Antheil trachte, flage er dieselbe mit 300 m. ein. Die übrigen 15 M. des gerissen und sich durch die Flucht habe retten wollen, habe stürzt und auf ihn losgeschlagen hätten. Als er sich los­daran hat, wenn das Geschäft blüht" und die Goldfüchse als Klage- Anspruchs seien ihm zu viel von der Gratifikation für Gewinn einlaufen. Sie sprechen noch von einer Art Müllerzunft, das zweite Jahr seiner Thätigkeit bei Schwanit( als Strafe) man den Hund eines Wächters auf ihn geheßt, so daß und es giebt in der That in Deutschland einen Müllerverband, abgezogen worden; die Fabrikordnung sege Disziplinarstrafen Amtsbiener er zu Fall gekommen fet. Alsdann hätten der der halb reaktionär, halb fortschrittlich gefärbt ist und dessen nur im Betrage bis zu 5 M. fest; ihm habe man aber eines ihn eingeschlagen und erst auf sein Bitten habe man und die drei Nachtwächter wiederholt auf Mitglieder sich nicht wenig auf die" saure Arbeit ihrer Händen angeblichen Vergehens wegen 20 m. abgezogen. Ob die Strafe dann den Hund zurückgerufen. zu gute thun. Der reiche Müllerprotz ist das Muster des an und für sich gerechtfertigt war, lasse er dahin gestellt. Der dem Amtshause transportirt und nach Feststellung seiner Per­Er sei dann blutend nach Bourgeois, der seinem" Fleiß und feiner" Arbeit das Fett zu- vorsitzende Assessor verliest folgende Stellen aus der Fabrik- sonalien entlassen worden. Der Polizeibeamte Heinrich führte schreibt, in welchem er zuweilen fitt. Wie grausam zerstört nun ordnung Schwanih's: der amtliche Bericht das Märchen von dem Antheil des Besizers Bei zulässigem Geschäftsbemgegenüber aus, daß er auf Verlangen des Wirthes(!) die oder gang und Unternehmers an der eigentlichen Produktion! Wir lassen Arbeiter eine Weihnachts- und Jahresgratifikation, welche gerichtet hätte; als er mit eventueller Verhaftung gedroht habe, Abschluß erhalten diejenigen meiner Aufforderung zum Gehen an den Angeklagten und seine Begleiter dabei die Dampfmühlen ganz aus. Das sind schon meistentheils sich durch Fleiß und gutes Verhalten meine Zufriedenheit er fei der Angeklagte zu erst thätlich gegen ihn geworden, darauf Großbetriebe in den Händen kaufmännischer Gesellschaften mit Direktoren u. f. w., bei denen jeder vernünftige Mensch sieht, Jahresgratifitationen erhalten nur Arbeiter, feien sein Kollege Krüger, sowie die Wächter Richter, daß das Kapital und nicht die Arbeitskraft des Besizers die welche ein volles Jahr bei mir thätig sind. Durch die vor Gehrhardt und Weitert ihm zu Hilfe" gekommen. Hauptrolle spielt. Aber sehen wir auch einmal bei den Wind- stehende Anzeige( Versprechen) erwächst niemanden ein juridisches Der zweite Angeklagte, PIeme, hat sich dadurch vergangen, Dem Vorsitzenden entschlüpfte hinsichtlich dieser Be- daß er den H., den er nicht als Beamten erfannte, von dem am und Wassermühlen nach, die befragt wurden und unter denen sich sehr viele mittleren, fleinen und kleinsten Kalibers befinden. Da immungen, mit denen der Arbeiter nichts anfangen könne". Boden liegenden Lück zurückgezogen hat. Die beiden anderen hat sich in die amtlichen Fragebogen eine verrätherische Frage die Bezeichnung Köder". Der Vertreter des Beklagten hin- Angeklagten, Gräf und Reuter, sollen den Amtsdiener durch nach der Arbeit eingeschlichen, welche die Mühlenbesitzer in den gegen meinte, es solle durch den letzten Passus nur dargethan" Redengarten" beleidigt haben. Die Vernehmung der 3 Wächter Getreidemühlen selbst mitthun. Ueber die Windmüller sind die werden, daß die Gratifikationen Geschenke feien. Der Kläger ( Krüger war nicht geladen) förderte nichts Bestimmtes zu Tage, erklärt, die Arbeitsordnung unterschrieben, jedoch von ihrem wenigsten Auskünfte eingelaufen. 1. Von diesen windigen Klein­bürgern heißt es nur, daß sich etwa in einem Drittel der be- Inhalt beim Unterschreiben keine Kenntniß gehabt zu haben." da es zu dunkel war", was allerdings nicht hinderte, daß einer der Zeugen positiv behauptete, von dem am Boden liegenden fragten Betriebe die Meister regelmäßig durch Ablösung an der Die Seite, auf welche er seinen Namen gesetzt, habe nur Namen Lück geschlagen worden zu sein. Daß mit dem Säbel auf den enthalten. Das Gericht beschloß Bertagung der Sache und Lück, der weder einen Stock, noch eine sonstige Waffe besaß, ein Nachtarbeit betheiligten. In den übrigen zwei Dritteln besteht ordnete das persönliche Erscheinen des Beklagten zu dem von gehauen ist, wurde nicht bestritten, ebenso wenig, daß der Hund hinter die Arbeit" des Besitzers eben darin, nicht zu arbeiten, wobei Amtswegen anzuberaumenden neuen Termin an. Erwähnens- ihm her gehetzt wurde. erwähnt wird, daß es sogar Windmühlenbefizer giebt, die werth ist noch aus der Verhandlung die Feststellung der That- der an dem Thatorte herrschenden Dunkelheit nicht mit Bestimmt Die Entlastungszeugen konnten wegen Müllerei niemals in ihrem Leben gelernt haben. Diese Angaben sache durch den Prozeßvertreter des Beklagten, daß derselbe seine heit bekunden, daß der Amtsdiener den Angeklagten zuerst mit beweisen nun schon bei den Windmühlen, was es mit der so Arbeiten in Afford vergebe, aber nur alle Vierteljahr dem Stock, wie Lück versicherte, über den Kopf geschlagen habe. genannten Tüchtigkeit" des Unternehmers und mit seiner Arbeit" mal mit den Arbeitern abrechne. Inzwischen würden Der Staatsanwalt hielt die Anklage gegen die ersten beiden An­bei dem heutigen Lohnsystem auf sich hat. Bei den Wasser- Vorschüsse in Form von Wochenlöhnen gezahlt. Habe ein Arbeiter geklagten auf Widerstand zc. aufrecht; daß Lück, wie ein bei­mühlen tommt es aber noch viel schöner. Es heißt da wörtlich:" Nur in 33,7 pt. der befragten Mühlen betheiligt ein Verdienstminus zu verzeichnen, daß heißt, stelle sich bei der geklagten auf Widerstand zc, aufrecht; daß Lück, wie ein bei­sich der Meister( Betriebsinhaber) regelmäßig an der Tagesarbeit, diente, dann werde dies nur verrechnet( die Rückzahlung erlaffen), 3 Wochen Abrechnung heraus, er habe mehr an Kostgeld weg, wie er ver­gebrachtes ärztliches Attest beweist, übel zugerichtet sei, daran trage er allin allein Schuld! Er beantragte gegen Lück und nur in 18,6 pt. regelmäßig an der Nachtarbeit... Be- benn er ein Jahr in der Fabrit bleibe und sich gut führe". und gegen Plewe 14 Tage Gefängniß; die theiligt sich der Meister nur am Tagesdienst, so werden zwar wirklich, eine nette Einrichtung! beiden anderen Angeklagten seien mit je 3 Mark zu bestrafen. meistens dem Gesellen einige Stunden Ruhe, gewöhnlich in der Der Vertheidiger für Lück, Rechtsanwalt Dr. Herzfeld, ersten Morgenfrühe, vergönnt; es fommt aber auch vor, daß der Kammer VIII. Sigung vom 30. April. bestritt energisch, daß sich Heinrich bei seinem Auftreten in dem Meister nur neben dem Gesellen einen Theil der umfangreicheren Die Sonntagsarbeit der Retoucheure. Gegen Bittoriagarten in rechtmäßiger Ausübung seines Amtes be­Geschäfte des Tagesdienstes versieht, ohne daß für den Gesellen den Inhaber eines photographischen Ateliers flagt der Retoucheur funden habe. Im Lokal habe der Wirth zu bestimmen und zur eine Ablösung eintritt. Die Ablösung durch den Meister er- H. auf Bezahlung einer Anzahl Stunden, die er an den Sonn: Verhaftung lag bei dem ruhigen Auftreten Lück's, den er( H.) streckt sich meist auf sechs bis acht, zuweilen auch auf weniger fagen vor Weihnachten gearbeitetet hatte. Der Beklagte bielt sich persönlich fannte, fein Grund vor. Das Ganze charakterisire ſich Stunden. Nur in wenigen Mühlen übernimmt der Meister eine zur Bezahlung der Sonntagsarbeit des Retoucheurs nicht ver- als Mißbrauch der Amtsgewalt, vor welcher jeder Staatsbürger volle Hälfte des Dienstes, da ihm, wie von mehreren pflichtet; dieselbe sei, behauptete er, im Wochenlohn mit ent- geschützt werden müsse, und darum beantrage er Freisprechung Auskunftspersonen hervorgehoben wird, auch noch die halten, ein Retoucheur müsse wie jeder Photograph Sonntags eventuell eine geringe Geldstrafe. Bevor sich der Gerichtshof zur Lasten und Sorgen Des geschäftlichen Theiles des arbeiten. Eine Extrabezahlung der Sonntagsarbeit gebe es in Berathung zurückzieht, bemerkt der Angeklagte 2. noch, daß er Betriebes sowie meist die Besorgung eines oder der Photographie nicht. Diese Meinungsäußerungen fielen in den Amtsvorsteher Herrn Storch am Morgen nach der mehrerer Nebenbetriebe zufallen." Soweit der amtliche Bericht einem schon vor mehreren Wochen stattgehabten Termin. Da- Affäre in Gegenwart feines Bruders um strenge Untersuchung mit seinen vielsagenden Säßen. Bedürfen dieselben einer weiteren mals fam der Gerichtshof zu dem Entschluß, die Verhandlung gebeten habe, worauf derselbe die Klagen gegen den Amts­Erläuterung? Hier ist authentisch festgestellt, daß sich der Be zu vertagen und zu dem nächsten Termin den Gerichtsbeisiger diener als begründet anerkannt hätte. Das Urtheil lautete fizer regelmäßig soviel als möglich um die Arbeit drückt. Er Photographen Grundner( von der Firma Grundner und Abich) gegen Lück und Plewe auf je 30 M., gegen Gräfe und Reuter läßt den Gesellen sich Tag und Nacht abschanzen ihn regel- hinzuzuziehen. Dies geschah. Das Resultat des Gutachtens des auf je 10 M. Geldstrafe. Der Fall böte, so führte der Vor­mäßig und richtig abzulösen, fällt ihm gar nicht ein. Früh am selben war die Abweisung des Klägers. sitzende aus, dasselbe Bild, wie andere Fälle, wo Beamte in Tag springt dann und wann ein Meister ein Auf grund des Gutachtens wurde das Gericht der Meinung, Ausübung ihres Amtes von Leuten antrakehlt" würden. Weil aus dem Bett gefrochen ist und ein gutes Frühstück im Leibe der Kläger habe bei den im photographischen Beruf obwalten die Angeklagten nach Aufforderung des Wirthes nicht gleich ge hat. Dann sind dem Gesellen einige Stunden Ruhe gegönnt". den Gepflogenheiten wissen müssen, daß er für seinen Wochen- gangen seien, habe der Beamte das Recht gehabt, polizeiliche Aber Abends oder gar Nachts sich zwischen die Räder zu lohn auch des Sonntags zu arbeiten verpflichtet war, umsomehr, Gewalt auf dem Grundstücke auszuüben. Lück's Auftreten laffe stellen, das überläßt der Besizer seinem Lohnsklaven wofür da sein Engagement durch- und seine Beschäftigung bei dem Be- darauf schließen, daß er zuerst thätlich geworden sei. Strafmil­bezahlt, belöftigt und bequartiert er ihn denn sonst? Ein flagten in der Weihnachtszeit vor fich ging. Hiernach scheint dernd sei nur in Betracht gezogen, daß die Beamten ihre Amts­paar Austunftspersonen", offenbar selbst Unternehmer, es, als ob die Lohnsklaven der Photographie mit recht bedauerns gewalt überschritten hätten, als sie auf den fliehenden Lück Den haben sich geschämt, als diese Thatsachen amtlich fonstatirt werthen Verhältnissen rechnen müssen. Hund hezten. Bei Plewe sei angenommen, daß derselbe aller­wurden, und versuchten sie abzuschwächen durch die Angabe, daß dings gewußt habe, daß er einen Beamten vor sich habe; des. auf dem Besitzer die Lasten und Sorgen des geschäftlichen Be­halb sei in beiden Fällen Widerstand gegen die Staatsgewalt triebes" ruhten. Diese Lasten und Sorgen" bestehen aber sehr anzunehmen. oft in sehr fidelen Fahrten zu Markte und in soliden Kneipereien mit den Großbauern. Sogar für das bischen Korrespondenz und Buchhaltung, das eigentlich so ein armer Besitzer zu seinen Lasten und Sorgen" rechnen müßte, ist oft ein mißrathener " Kaufmann ", natürlich ebenfalls zu den erbärmlichsten Lohn­bedingungen, engagirt. Alle diese Dinge ändern nichts an der amtlich festgestellten Thatsache: während die Mühlenarbeiter Der Schneider K. beansprucht von dem Inhaber eines Konein Hildebrandt zu verantworten. Die Verhandlung bildete 16, 18, 20 und mehr Stunden schanzen müſſen, findet sich der fektionsgeschäftes eine Lohnentschädigung, behauptend, er sei ge- ein würdiges Seitenstück zu dem vor einigen Tagen aus Rixdorf Unternehmer in den meisten Fällen mit gar feiner fündigt worden, habe aber trotz zweimaligen Bemühens vom mitgetheilten Fall. Der Anklage lag folgender Sachverhalt zu Mülle arbeit, in wenigen Fällen mit 6-8 Stunden und weniger" Tage der Kündigung ab teine Arbeit mehr erhalten. Der Kon- Grunde. Am 31. Mai v. Js. bewirkte der Gärtner Fleischer zu der ihm bequemsten Tageszeit ab! feinen Umzug von der Ziethen nach der Prinz Handjernstraße Besser kann man den Nachweis nicht liefern, was es mit fettionär des Beklagten sagt aus, er habe sich nicht in richtiger, in Rixdorf, wobei ihm am Abend Bogen und Wollschläger be dem kapitalistischen Betrieb auf sich hat. Bauunternehmer, fommen, hätte er Zuschnitt erhalten. direkter Weise um Arbeit bemüht; wäre er in's Geschäft gehilflich sein wollten. Vorher trant man jedoch in einem ben ach­Der Kläger giebt an, Bäcker, Gastwirthe, Kaufleute und Müller, das sind so einige der Beklagte habe ihm, wenn auch nicht immer, jo boch öfter barten Lokal einige Weißen, fodaß es schon ziemlich spät war, frappante Muster jener Sorte von fleißigen Unternehmern", die Zuschnitt ins Haus gesandt; das hätte er auch, sett läger als man sich an die Arbeit machte. Als die Drei schwer durch die eigene That beweisen, daß der Unternehmer nur der hinzu, während der 14 Tage thun können, wenn er ihn wirklich sie von Beckmann angesprochen und während man einige beladen nach der Prinz Handjerystraße kamen, wurden Schmaroßer ist, welcher von Schweiße des Arbeiters lebt. beschäftigen wollte. Das Gericht nahm an, daß sich der Kläger Worte wechselte, erschien plößlich der Nachtwächter Hilde= Unsere ganze heutige Wirthschaftsordnung ist auf großartiger nicht genügend um Arbeit bemüht habe. Hätte er es gethan, so brandt auf der Bildfläche und forderte die Leute in schroffer Schmarogerei aufgebaut, nur daß es nicht immer jedem so deutlich wäre ihm nach der Zeugenaussage welche geworden. Uebrigens nachgewiesen wird, wie jetzt eben den Herren Mühlenbesitzern in genüge ein zweimaliges Bemühen um Arbeit nicht, einen vier- Weise auf, weiter zu gehen. Als er aber sah, daß Fleischer und der Müllerenquete. Die Genossen vom Mühlenfach werden schon zehntägigen Lohnanspruch zu begründen. Eine Verpflichtung, ſeine Begleiter Sachen trugen, fragte er, wo dieselben gestohlen dafür sorgen, daß diese Thatsachen in den Kreisen ihrer Kollegen dem Kläger Arbeit ins Haus zu senden, sei der Beklagte nach achtete dieser nicht darauf, sondern gab dem Bogen einen Stoß, seien. Fleischer klärte dem Wächter die Situation auf, doch gebührend beleuchtet werden. Dann dürfte es auch in diesen dem Ergebniß der Beweiserhebung nicht eingegangen. Aus Arbeiterregionen allmälig heller werden. diesen Gründen sei Kläger abzuweisen. daß derselbe auf den Straßendamm taumelte und beinahe den Eine Schneiderin flagt auf Zahlung von 2,50 M. rück- Regulator fallen gelassen hätte. Diese unqualifizirbare Hand­ständigen Lohn gegen ihre ehemaligen Arbeitgeber. Diese sind lungsweise veranlaßte einen vorübergehenden Augenzeugen, den zum Termin nicht erschienen. Ihr Ausbleiben bewog den Tischler Neumann, dem Wächter Vorhaltungen zu machen; da Gerichtshof zu ihrer Verurtheilung; derfelbe nahm an, daß die fam er aber schön an, denn der nach den übereinstimmenden Be= Beklagten ihren in einem früheren Termin gemachten Einwand, kundungen der Angeklagten stark betrunkene Wächter lief dem sie seien um die 2,50 M. durch schlechte Arbeit der Klägerin dann lief der Nachtwächter mit gezogenem Säbel hin und her und Neumann nach und stieß denselben auf eine Treppe nieder. Als Rammer VI. Sigung vom 27. April. Der Kellner 2. flagt gegen die G.'schen Eheleute auf 99 M. Lohnentschädigung geschädigt worden, fallen gelassen hätten. stieß dabei auch einen Bauarbeiter vor die Brust. Dieser versette wegen unrechtmäßiger Entlassung. 2. war am 28. Januar frank Der antisemitische Agitator Hans von Mosch wurde dem Wächter aber eine so fräftige Ohrfeige, daß Hildebrandt zu Boden geworden und hatte den Beklagten, bei welchen er arbeitete, einen am Donnerstag von der Anklage wegen Aufreizung zum Klassen- stürzte. Eine Anzahl Leute, welche sich mittlerweile angesammelt Vertreter gestellt. Als er am 5. März, gesundet wieder, bei G.'s haß nach§ 130 Strafgesetzbuchs vom Landgericht Schneidemühl hatte und über das Treiben des Wächters aufs höchste empört seinen Dienst antreten wollte, wurde ihm dies mit dem Bemerken freigesprochen, weil bei den widersprechenden Zeugenaussagen der waren, prügelten ihn durch, um nach gethaner Arbeit ihrer Wege verweigert, daß seine Stellung besetzt sei. Die Beklagten wandten Wortlaut des inkriminirten Sages sich nicht genau feststellen ließ zu gehen. Nur Fleischer und die übrigen Angeklagten, welche in im Termin ein, 2. fei mit täglicher Kündigung und weil, falls der betr. Sah wirklich im Sinne der Anklage beträchtlicher Entfernung stehen geblieben waren und den Vorfall engagirt worden; Herr G. gab aber von Dornherein gelautet habe, der zur Bestrafung erforderliche Dolus nach An- verfolgt hatten, ergriffen nicht die Flucht. Als nun Hildebrandt dem Kläger dabei gefagt zu haben, derselbe mögel ficht des Gerichtshofes fehlt. sich aufgerafft hatte, stürmte er wüthend auf Fleischer zu und

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wenn er eben

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Gerichts- Beitung.

Gewerbegericht.

Ein Arbeiter wurde mit seiner Klage auf Lohn­entschädigung abgewiesen, weil das Gericht dem Beklagten glaubte, daß diesem der Kläger bewußt 10 Ueberstunden zu viel angegeben habe, um sich einen Vermögensvortheil zu verschaffen. Dies sei ein geseglicher Entlassungsgrund, denn es fomme einem Betrugsversuch gleich. Daß der beabsichtigte Betrug nicht gelang, tomme nicht in betracht.

Rammer I. Borsitzender: Assessor Hellwig. Sihung vom

2. Mai.

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Der Nachtwächter Hildebrandt in Nixdorf. In der letzten Sitzung des Rixdorfer Schöffengerichts hatten sich der Gärtner Joh. Friedrich Fleischer, der Möbelpolirer Albert Beck­mann, sowie die Tischler Hermann Bogen, Albert Wollschläger und gemeinschaftlicher Körperverlegung des Nachtwächters Albert und Emil Neumann wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt