dornherekn lehnt er c5 ab, daß daZ Reich das Einkommen zur Besteuerung heranziehe; diese Steuer müsse unbedingt den Einzel» staaten belassen werden. Ein Blick aus Preußen zeige, daß der Kriegszuschlag hier bei Einkommen von 100 000 M. und mehr bereils 100 Proz. sür die Einzelperson erreicht und bei steuerpflichtigen Erwcrbsgesellschasten noch darüber hinausgeht. Dabei sei es schon heute gewiß, daß die Mehreinnahme von 100 Millionen Mark zur dauernden Aufrechterhaltung des Gleichgewichts im Staatshaushalt nicht ausreiche. Der Bedarf der Einzelstaaten ist durch den Krieg ganz enorm gesteigert worden und man werde um eine Erhöhung der Steuersätze und den progressiven Ausbau der Vermögenssteuer sicher nicht herumkommen. Dazu komme die bei der Belastung der Gemeinden mit Kriegsfürsorgeausgaben un- ausbleibliche starke Steigerung der Kommunalzuschläge. Soweit das Reich den Besitz heranziehen könne, empfehle sich das nur sür den Ausbau der Erbschaftssteuer. An Verbrauchs- steuern kämen neben solchen aus den Luxusverbrauch Er- höhung und Erweiterung der Getränkesteuern in Betracht. Die starke Preissteigerung der Kriegszeit beweise, daß hier der Verbrauch eine Weiterbelastung sehr wohl vertrage. Wie mit Tabak und Zigarren zu verfahren sei, müsse die Erfahrung mit den zuletzt beschlossenen Steuererhöhungen lehren. Die Schutzzölle seien zwar keine Finanzquelle im engeren Sinne. Mit diesen Einnahmen sei aber zu rechnen, und deshalb sei in bezug auf ihre Aufhebung oder Ermäßigung große Vorsicht geboten. Entwicklungsmöglich- leiten biete die Umsatzsteuer. Von Fabrikationsmonopolen sei abzuraten, ungleich mehr empfehlen sich Handelsmonopole, insbesondere ein Einfuhrmonopol für Getreide und Futter- mittel. Wenn aber alle diese Quellen in Anspruch genommen tverden, sei man immer noch nicht sicher, daß das Reich die Summe bekomme, die es nach dem Kriege brauche. Deshalb werde man auch dazu übergehen müsien, unsere Kraftquellen besser nutzbar zu machen, und hier wird verwiesen auf unsere Bodenschätze an Stein- und Braunkohlen, andererseits an unsere hauptsächlichsten Spender von Kraft, Licht und Wärme, Elektrizität und Gas. Frei- Herr v. Zedlitz verspricht sich trotzalledem eine Verbilligung der Ver- sorgung des ganzen Landes mit Heiz-, Leucht» und motorischer Kraft gegenüber den jetzt möglichen niedrigsten Preisen. Die fach- gemäße Verwirklichung dieser Gedanken erfordere freilich ein nicht gewöhnliches Maß von Können und entschlossener Kraft, aber das sei auch die unerläßliche Vorbedingung für die Lösung der Riesen- aufgaben der Ordnung der Reichsfinanzen selbst. Daraus geht zunächst hervor, daß höchstens der Ausbau der Erbschaftssteuer konzediert weiden soll, alle anderen Lasten aber sollen auf den Verbrauch gelegt werden, und zum Verbrauch in diesem Sinne darf wohl auch der Bedarf an Gas, Elektrizität und Heizstoffen gerechnet werden. Dieses Programm entspricht so ziemlich dem, das Staatssekretär Dr. Helfierich einmal im Reichstage in kurzen Umrissen angedeutet hat; wobei noch immer in Frage steht, ob der Widerstand der Konservativen gegen den Ausbau der Erb- schaftssteuer überwunden werden kann.
Parlamentarische Besprechungen im Auswärtigen Amt . Der Staatssekretär des Auswärtigen Amts v. Jagow gedenk: noch vor der Reichstagstagung vertrauliche Besprechungen mit den Führern der politischen Parteien abzuhalten. Wie die.Post' mit- teilt, wird die freikonservative Partei durch die Abgg. Frhr. v, Gamp und Frhr. v. Zedlitz vertreten sein.
Wirtschaftskonferenz. In der nächsten Zeit findet unter dem Vorsitz de? Staats- sekretärs Dr. Helfferich eine Konserenz statt, die sich mit den Fragen der deutschen Uebergangswirtschaft und der für sie anzu- fordernden finanziellen Mittel befassen soll. An dieser Konferenz nehmen teil: die bekannten sechs Wirtschaftsverbände, Vertreter des Deutschen Handelstags, des Landwirtschaftsrats, des Handwerks- und GewerbekammertagS und des Kriegsausschusses der deutschen Industrie. _ Beratungen über den dentsch-österreichischen Zolltarif. Wie die. T ä g I. Rundschau' erfährt, sind in dieser Wocke zwischen den deutschen und österreichisch-ungarischen Vertretern die Verhandlungen wieder ausgenommen worden, die in der Hauptsache der Sicherstellung eines gemeinsamen Zolltarifs gelten. Diese Ver- Handlungen sind schon seit Monaten im Gange; zuerst haben sie in Berlin , dann in Wien stattgefunden. Jetzt wird wieder in Berlin verhandelt. Die Beratungen waren sehr schwierig und gingen nur sehr langsam vor sich. Immerhin ist es bisher gelungen, den größeren Teil der Arbeiten zu vollenden. Bei dem guten Willen, der auf beiden Seiten vorhanden ist, und bei der Notwendigkeit, etwas Brauchbares zustande zu bringen, ist anzunehmen, daß die jetzigen Beratungen zu der Lösung der Aufgabe führen werden. Bundesratsbeschlüsse. Berlin , 21. September. sW. T. B.) In der heutigen Sitzung des Bundesrats gelangten zur Annahme: Der Entwurf einer Bekanntmachung über das Verfahren vor den außerordentlichen Kriegsgerichten, der Entwurf eines Gesetzes betreffend den Landtag für Elsaß-Lothringen , der Entwurf eines Gesetzes über die Verlängerung der Legislaturperiode des Reichs- tagcs, die Vorlage betreffend die Kontingentierung der ohne Steuer- zuschlag bestellbaren Zündwarenmengen für das Betriebsjahr 1016/17 und der Entwurf einer Bekanntmachung über den Fang von Kram- metsvögeln._ Der ß llb des Belagerungszustandsgesetzes. Berlin , 21. September. (W. T. B.) Nach der heute er- laffenen B u n d e sr a ts v er o r d n u n g über das Ver- fahren vor den außerordentlichen Kriegs- g e r i ch t e n können diese Gerichte bei Zuwiderhandlungen gegen Z 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand auf An- trag des Berichterstatters ohne mündliche Verhandlung die Sache an den ordentlichen Richter verweisen. Dadurch wird ermöglicht, minder schwere Verfehlungen dieser Art durch Strafbefehl des Amtsrichters zu erledigen.
Unter dem Belagerungszustand. Die durch den Belagerungszustand bedingte Handhabung des Vereins- und Versammlungswesens, hat die Liberalen zu einer Tat aufgerüttelt. Die Polizei in Halle, hat den Liberalen ver- boten, in geschlossenen Vereinsversanimlungen die ErnShrungs- fragen zu besprechen. Auf erhobene Beschwerde hat Minister von Loebell entschieden, daß die Polizei bei ihrem Verbot der Erörterung von Ernährungsfragen inmitten der Versammlungen von Pereinen von einer mißverständlichen Auffassung höherer militärischer An- ordnungcn ausgegangen sei, und daß der Regierungspräsident Ver- anlassung genommen habe, die Angelegenheit klarzustellen.(z)
Burgfriedliche Wahlen. Am 13. Oktober finden im Großherzogtum Oldenburg Landtagswahlen statt. Im Herzogtum und im Fürstentum Lübeck ist nun zwischen den Parteien ein Abkommen getroffen worden, nach welchem unter Wahrung des Burgfriedens der bisherige Besitzstand der Parteien gesichert wird. Ein gleiches Abkommen dürste auch im Fürstentum Birkenseid zustande kommen, so daß die Parteien in ihrer bisherigen Stärke wieder in den oldenburgischen Landtag ein- ziehen.
Das tägliche Srot. Zur Wildschaden- und Kartoffelpreisfrage. Amtlich. Berlin , 21. September. sW. T. B.) Der Reichstags- beirat des Kriegsernährungsamts hat sich in seiner Sitzung vom 16. September 1916 auch mit der Frage der Wildschadenver- hütung beschäftigt. Die bisher zur Verhütung von Wildschaden in den einzelnen Bundesstaalen getroffenen Maßnahmen wurden dargelegt. Als Uebelstand wurde es bezeichnet, daß nach verschie- denen Landesrechten, insbesondere nach der preußischen Jagdordnung, der Jagdberechtigte im Eigenjagdbezirk nicht zwangsweise zum Wild- abschuß angehalten werden kann. Als unzulässig wurde es ferner bezeichnet, daß gegenwärlig noch Kartoffeln oder andere zur mensch- lichen Ernährung oder als Viehfutter in Betracht kommende Stoffe an Wild verfüttert werden. Es herrschte Einmütigkeit dahin, daß diese Mißstände beseitigt werden müssen. Allseits wurde gewünschr, daß die stellvertretenden Generalkommandos, wo nötig, auf Grund der ihnen nach dem Gesetz über den Belagerungszustand zustehenden außerordentlichen Machlbefugnisse alsbald die erforderlichen Anordnungen treffen möchten. Von einem Teil der anwesenden Abgeordneten wurde weiter eine Bundesratsverordnung am Grund des§ 8 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen vom 4. August 1014 gefordert, die die Jagdpolizeibehörden allgemein ermächtigt, Wildschaden auch in Eigenjagdbezirken durch Anordnung des zwangsweisen Abschusses zu verhüten. Außerdem wurde in der Beiratssitzung auch die Frage der Kartoffellieferungen an die Bedarfsverbände beraten. Auf einmütigen Wunsch des Beirats hat der Präsident des Kriegsernährungsamts die Bundesregierungen gebeten, Anordnungen zu treffen, daß bei der ab 1. Oktober bewilligten Zuschußleistung für diejenigen Gemeinden, die den Kartoffelpreis auf 4,75 M. und 5,50 M. für den Zentner festsetzen, die mit der Prüfung der Zuschuß- forderungen betrauten höheren Verwaltungsbehörden auf Antrag jetzt bereits erklären, ob die den Gemeinden nach ihrer Berechnung er- wachsenden, durch die Preise von 4,75 M. und 5,50 M. nicht gedeckten Ausgaben als begründet und als erstattungsfähig anerkannt werden. Die Gemeinden sollen die Sicherheit haben, daß ihnen ihre durch diese Preise nicht gedeckten Unkosten tatsächlich in der entsprechenden Höhe erstattet werden.
Mus Znöustrie und Handel. Verkehr mit Schmierseife. Berlin , 21. September.<W. T. B.) Bekanntlich ist seit dem 1. September 1916 der Verkauf von Schmierseife auf Seifenkarten untersagt. Vielfach besteht die irrtümliche Auffassung, daß damit gleichzeitig der Absatz von Schmierseife überhaupt unmöglich ge- worden sei. Dem ist nicht so. Schmierseife darf nach wie vor zu technischen Zwecken an Inhaber von Bezugsscheinen abgegeben werden, deren Ausstellung entweder durch den KriegSauSschutz für Oele und Fette in Berlin oder durch die zuständige Ortsbehörde erfolgt sein mutz. Solche technischen Verwendungen sind beispiels- weise der Verbrauch zu textilindustriellen Zwecken, zu Zwecken der Metallbearbeitung und dergleichen; dagegen erteilt der Kriegsaus- sckmß keinerlei Bezugsscheine zum Erwerbe von Seifen zwecks Um- arbcitung derselben in sogenannten gestreckten Kriegsseifenersatz oder in Seifenpulver, dessen Zusammensetzung nicht den für K.-A.- Seifenpulver geltenden Vorschriften entspricht. Auch die Orts- behörden sind nicht berechtigt, für diesen Zweck an Gewerbetreibende Bezugsscheine abzugeben.
Deutscher Mrmenpflegetag. AuS den Verhandlungen des Armenpflegetages seien noch zwei Referenten hervorgehoben. Berwaliungsdircklor Dr. Blaum sStraßburg i. E.) sprach über die öffcntUche Armenpflege nach dem Kriege. Die militärischen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse werden einen kürzeren Uebergangszustand bedingen, der es bedenklich er- scheinen läßt, die öffenlliche Armenpflege mit der Fürsorge zu be- trauen. Es gilt außerdem, planmäßig die Entlassung der Heeres- angehörigen durchzuführen und ein wohlgeordnetes Netz von Arbeits« nachweisen über das Reich auszubreiten. Dazu ist einige Fühlung der Regierung mit sozial geschulten Persönlichkeiten erforderlich: em Reichssozialrat aus geeigneten Vertretern hat die geplanten Maßnahmen zu begutachten, ein Reichskommissar für Uebergangsfür sorge hat für den Ausgleich von Härten bis zur Wiedererlangung der Friedensverhältnisse einzutreten. Ferner muß die künftige Slellung der Armenpflege geändert und durch ein- gehende soziale Sonderfürsorge ergänzt werden, die seil 1831 eingerichtet, aber noch nicht genügend ausgestaltet ist. Wer unverschuldet bedürftig wird, ist in Anpassung an seine bis- herige Lebensstellung zu unterstützen, die Anstaltspflege für Gebrech- liche ist auszubauen und zu erweitern. Ein Reichsarmenrat hat die in Betracht kommenden Gruppen näher zu bestimmen. Wer aus eigenem Verschulden in Not gerät, kann nur den Not- bedarf für seinen Unterhalt beanspruchen und muß den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte über sich ergehen lassen.(!) Bei allgemeinen Notständen(Ucberschwcmmungcn, Mißernten u. dgl.) tritt die öffentliche Armenpflege in angemessener Weise ein. Ihre O r g a- n i s a ti o n bedarf des Umbaues durch Entlastung leistungsschwacher, kleiner Verbände mit Hilfe größerer Zweckverbände und durch stärkere Betonung der amtlichen Armenpflege, wenn ihr auch die ehrenamtlichen Kräfte zur Seite stehen, ein Gegen- gewicht bilden und erzieherischen Einfluß üben; hierbei ist der Dienst der Frauen von hervorragender Bedeutung. Ihnen und der Arbeiterschaft ist bei der Leitung des Armenwesens maß- gebende Mitwirkung einzuräumen. Die Hervorhebung der sozialen Fürsorge und der Armenunterstützungen ist durch dieselben Persön- lichkeiten im Einzelfalle durchzuführen, damit keine Zersplitterung eintritt. Die Hauptsache ist, daß die Armenpflege fortan ein Zweig der sozialen Fürsorge wird. Der Krieg hat hierfür die Augen geöffnet; die Erreichung des Zieles wird deshalb trotz aller Schwierigkeiten in absehbarer Zeit möglich sein. Dr. Siegfried Kraus(Frankfurt a. M.) berichtete über die Kriegshinterbliebenenfürsorge und die öffentliche Armenpflege. Bekanntlich ist bei der Unterstützung der Hinterbliebenen die Armen- pflege im allgemeinen ausgeschaltet, aber eS entspricht vielfachen Wünschen, ihre Organe bei der Durchführung in geeigneter Weise zu beteiligen, und es gilt, die Schwierigkeiten zu überwinden, die diesem Gedanken entgegenstehen. Bei der Schmälcrung der politischen Rechte und bei der Bemessung nach dem Notbedarf ist dies möglich, bei der Eigenart des Empfanges öffentlicher Unterstützungen aber muß man Rücksicht auf berechtigte Empfindungen nehmen, um eine entwürdigende Wirkung zu vermeiden. Für junge, ausstrebende Personen� darf die öffenlliche Armenpflege nicht eingreifen; andere Gruppen sind mög- lichst nach der wirtsÄiftlichen Seite zu beeinflussen. In seinen ferneren Ausführungen wies M. Krau? auf die Schwierigkeit der Unterscheidung der einzelnen Gruppen von Hinterbliebenenfamilien hin, wobei die gesonderte Behandlung der Geschwister in geeigneten Fällen gefordert wurde. Man muß regelmäßig prüfen, wie_sich ohne den Krieg der wirtschaftliche Verlauf der Dinge gestaltet hätte, und ob schon vorher dauernde Bedürftigkeit vorlag. Nur hierdurch lassen sich bei der Handhabung Unzuträglichkeiten vermeiden. Landesral Dr. Horton(Düsseldorf ) behandelte die Kricgsbcschädigtcnsürsorge und die öffentliche Armenpflege. Um den Einfluß der Fürsorge zu erkennen, bedarf es der Abgrenzung des Personenkreises der Kriegsbeschädigten; dabei ist zwar eine wohlwollende Auslegung angebracht. Im allgemeinen gibt aber der Bezug einer Militärrente den nötigen Anhalt, obwohl von
'manchen Seiten auch die Berücksichtigung der Erkrankte» ohne Rente empfohlen wird. Als Kriegsbeschädigtenfürsorge gilt die Gesamtheit aller Einrichtungen, die zur Hilfe bestimmt find. Es hat sich in einzelnen Fällen nicht vermeiden lassen, daß zunächst die Armenpflege ergänzend eingreift, daß aber diese Maß- regel nur als vorläufige gilt und einen Erstattungsanspruch gegen die Militärbehörde gibt. Die Kriegsbeschädigten gehören da- neben mit in erster Reihe zu den Teilnehmern an der Kriegs- Wohlfahrtspflege, deren Mittel ihnen verfügbar sind. Die soziale Fürsorge beschränkt sich nicht auf die Hebung der Erwerbs- fähigkeit, sondern sie sucht auch in anderer Weise zu helfen. Das Zusammenarbeiten der Privatwohltätigkeit mit den amt- lichen Stellen der Kriegsbeschädigtenfürsorge ist dringend zu be« fürworten, um Mißbräuche zu verhindern. Die vorhandenen Ein- richtungen bieten keine unbedingte Gewähr für die Ausschaltung der Armenpflege. Einstimmigkeit herrscht jedoch darüber, daß dieses herabwürdigende Ergebnis verhütet werden mutz. Das Houptmiltel hierfür ist eine entsprechende Gestaltung des Rentenverfahrens und eine ausgiebige Be« Messung der Militärrente. Es enripricht dem Volksempfinden, unter Ablehnung des Gedankens des Schadenersatzes dem Kriegsbeschädigten eine angemessene Geldrenie zu gewähren, die mindestens den armenrechtlichen Notbedarf deckt. Eine Abgrenzung danach, ob die Notlage auf der Kriegsbeschädigung oder auf anderen Gründen beruht, ist nicht zu umgehen. Die endgültige Regelung ist nur im Wege der Gesetzgebung unter Berücksichti- gung der Deckungsfrage möglich. Möge es gelingen, die Kriegs- beschädigten möglichst in der Erwerbsfähigkeit zu heben und als vollberechtigte Glieder der menschlichen Gesellschaft wieder einzu« reihen! Nach einer ausgedehnten Debatte, in der u. a. Stadtrat D o f l e i n(Berlin ) darauf hinwies, daß eine Abstufung der Unter- stützung je nach der Art des Verschuldens undurchführbar ist, wie der Hinweis aus die Anstaltspflege erkennen läßt, und daß Beibehaltung der ehrenamtlichen Mitarbeit der Armenpflege unter allen Umständen wünschenswert ist, wurde auf Antrag des Bürgermeisters Dr. Luppe(Frankfurt ) folgender Beschluß einstimmig von den Vereinsmitgliedern der Versammlung angenommen: .Die Versammlung ersuchr den Vorstand, bei den Regierungen derjenigen Bundesstaaten, welche das Reichsgesetz vom Jahre 1009 über die Einwirkung der Armenunterstützung auf öffentliche Rechte für ihren Bereich noch nicht eingeführt haben, dringlich dahin vor- stellig zu werden, diesen Schritt nunmehr zu tun.'
Soziales. Im Dienst des Unternehmers verunglückt. Mit schlichten Worten, die eingegeben waren von dem Bewußt- sein, daß er für sein gutes Recht streite, trug ein Kläger vor der Kammer 3 des Gewerbegerichts seine Leidensgeschichte vor. Er war als Bruchmeister in einer dem Unternehmer Riedel gehörenden Steingrube bei Grünberg in der Mark beschäftigt. Bei der Arbeit erlitt er einen Unfall, der ihn 41 Wochen an das Krankenhaus fesselte. Infolge der Kriegsverordnungen hat die Betriebskrankenkasse ihre Leistungen soweit eingeschränkt, daß der Kläger nur für die erste Woche der Krankheit eine Geldunterstützung erhielt. Während der folgenden Zeit hatte er nichts weiter als die Verpflegung im Kran- kenhause. Der Unfall hatte für den Kläger die furchtbare Folge, daß ihm das berichte Bein abgenommen werden mußte. Mit einem künstlichen Bein verließ er das Krankenhaus. Zwar ist dem Kläger die volle Unfallrente zugesprochen, aber sie ist von dem Tage ab, wo er das künstliche Bein erhielt, auf 70 Prozent herabgesetzt worden. Der Kläger versicherte, es sei gar nicht daran zu denken, daß er durch die Anlegung des künstlichen Beines, welches er am 1. Sep- tember erhielt, schon 30 Prozent seiner Erwerbsfähigkeit wieder er- langt haben solle. Er habe sich bis jetzt erst so mangelhaft an den Gebrauch des künstlichen Beines gewöhnt, daß er keinerlei Erwerbs- arbeit ausüben könne. Vom Beklagten Riedel beanspruchte der Kläger Zahlung de? Lohnes für sechs Wochen, Er berief sich darauf, daß er eine leitende Tätigkeft in der Grube ausgeübt habe, also zu den Personen gehöre, die nach der Gewerbeordnung im Falle der Erkrankung An- spruch auf Fortzahlung des Lohnes für sechs Wochen haben.— Der Beklagte erklärte dagegen kühl und geschäftsmäßig, er habe den Lohn bis zum Tage des Unfalls bezahlt und damit seine Verpflichtung dem Kläger gegenüber erfüllt. Wettere Ansprüche habe der Kläger nicht. Denn seine Tätigkeit sei nur die eines Sckiachtmeisters ge- Wesen, er gelte also als Arbeiter im Sinne der Gewerbeordnung. Nach einem Aushang in der Grube sei die Kündigung ausgeschloffen. Mit der Erkrankung sei das Arbeitsverhältnis beendet gewesen.— Der Beklagte brachte einen Zeugen dafür bei, daß die Leitung der Steingrube und des mit ihr verbundenen Schotterwerks einem Bau- führer obliegt,. dem auch der Kläger unterstellt war. Das Gericht kam hiernach zu der Ansicht, daß der Kläger nicht als Angestellter in leitender Tätigkeit anzusehen sei. Die Klage wurde deshalb abgewiesen. Der Beklagte Riedel hatte schon während der Verhandlung� � wie man es in solchen Fällen fast immer hören kann— sich auf sein Prinzip berufen und betont, daß die Geldfrage für ihn keine Rolle spiele. Er habe.ja für seine im Heere stehenden Arbeiter schon 15 000 M. Unterstützung gezahlt, aber freiwillig. Abtrotzen lasse er sich nichts. Nachdem das Urteil verkündet war, fühlte Herr Riedel wohl wieder eine Regung seines guten Herzens. Er bot dem Kläger , falls dieser auf die Berufung verzichte,.ein Geschenk von 30 M.' an. Das lehnte der Kläger ab mit den Worten:„Herr Riedel, Sie sind ein Millionär und ich bin ein armer Schlucker. Aber ich will von Ihnen nichts geschenkt haben.'— Nun schlug der Vorsitzende vor, der Be- klagte möge mit Rücksicht auf den Unfall, den der Kläger im Be- triebe erlitten hat. ein Drittel der Forderung, nämlich 60 M., zahlen.' Der Kläger erklärte sich bereit, auf die Berufung zu verzichten, wenn er die Hälfte seiner Forderung bekäme. Aber der Beklagte lehnte beide Vorschläge ab und sagte, über 30 M. gehe er nicht hinaus. Er werde auch in der Beruftmgsinstanz, wo er ja einen Anwalt habe, mit seinem Prinzip durchdringen.
Um eitlen leeren Zementsack. Eine ganze Reichsmark war der Wert des Streitgegenstandes in einem Prozeß, den ein Maurer gegen dieBaufirmaHeilmann u. Lippmann vor dem Gewerbegericht führte. Der Maurer trug sein Werkzeug in einem alten Zementsack heim. Da behauptete der Polier, der Sack gehöre der Firma, der Maurer habe ihn entwendet. Der Maurer versicherte, der Sack sei sein Eigentum, er habe ihn vor vier Jahren von seinem damaligen Arbeitgeber erhalten und be- nutze ihn seitdem für sein Werkzeug, Der Polier verlangte trotz- dem die Heransgabe des Sackes. Der Maurer verweigerte sie. Des- halb wurde ihm als Wert des angeblich entwendeten Sackes eine Mark vom Lohn abgezogen, die er jetzt im Klagewege forderte. Der Polier, der die beklagte Firma vor Gericht vertrat, wollte seine Be- hauptung damit beweisen, daß«in Schlag auf den strittigen Sack eine Wolke von Zementstaub entwickelt habe, er müsse also ein der Firma gehöriger Zementsack sein. Ein Sack, der jahrelang zum Einpacken von Werkzeug benutzt worden wäre, könne keinen Ze- mentstaub mehr enthalten. Der Kläger , der jetzt Soldat ist, hatte den Gegenstand des Streites mit zur Stelle gebrackt. Durch einen leichten Schlag mit der Hand entlockte er dem Sack eine leichte Staubwolke und bemerkte erklärend: Das ist kein grauer Zement- staub, sondern weißer Kalkstaüb, der dem Werkzeug anhaftet und sich dem Sack natürlich mitteilt.— Dagegen meinte der Polier: Das soll mal chemisch untersucht werden, dann wird sich zeigen, daß es frischer Zementstaub ist.— Nachdem der Vorsitzende dem Polier be- deutet hatte, daß die Angaben des Klägers— der einen glaubwur- digen Eindruck machte und versicherte, er streite um die Erhaltung seines ehrlichen Namens— wohl nicht widerlegt werden könnten, zahlte der Polier, ohne erst ein Urteil abzuwarten, dem Kläger die Mark, womit der Strett um den Zementsack erledigt war,