Nr. 317.
33. Jahrgang.
Die Frage der allgemeinen
Arbeitspflicht.
Das englische Munitionsgeseh.
Freitag, 17. November 1916.
nommen werden können, insofern diese Erfordernisse nach den im ruhe befänden. Die Erfahrungen der ersten beiden Kriegsjahre Frieden üblichen Modalitäten nicht rechtzeitig oder aber nur mit sprechen dagegen. Sowohl der Winter 1914/15 wie besonders der unverhältnismäßig größerem Kostenaufwand zu beschaffen wären. von 1915/16 waren durch sehr lebhafte Kämpfe im Osten wie im Die Anforderungen haben sich auf den unbedingten Bedarf zu Westen ausgefüllt, die wenigstens auf dem russischen Kriegsgebiete beschränken. Die Verpflichtung dazu besteht in allen Fällen nur im ersten Jahre, auf dem Balkan im zweiten Jahre die Lage nach Maßgabe der Leistungsfähigteit. Es ist für auch merklich beeinflußt haben. Für die Gegenwart aber würde die Leistungen entsprechende Vergütung zu gewähren. es noch verkehrter sein anzunehmen, daß die Anstrengungen unserer In der Organisierung der Munitionsindustrie ist Eng. Wenn irgend tunlich, sind nur solche Personen, die vermöge ihrer Gegner in absehbarer Zeit erlahmen fönnten, weil sie bereits vor gewöhnlichen Beschäftigung zu den betreffenden Ar- einer beginnenden Erschöpfung ihrer Kräfte ständen. Das ist nicht I and Deutschland vorangegegangen. Im Mai 1915 brachte die englische Regierung eine Vor- beitsleistungen geeignet sind, dazu heranzuziehen. Unbedingt einmal für Frankreich zutreffend, das doch die ungeheuere Last Tage ein, die die Schaffung eines Munitionsministeriums be befreit sind die geistig und förperlich lingeeigneten, die Staats- des Krieges am fühlbarsten an seinem eigenen Körper spürt. Ich zweckte. In ihrer ursprünglichen Fassung schien die Vorlage und öffentlichen Beamten, Gemeindevorsteher und Kraft anderer berechne die französischen Verluste im allgemeinen, und besonders auch den industriellen Arbeitszwvang vorgesehen zu haben. Geseke vom Landsturmdienst enthobenen Stelleninhaber, endlich in der Sommeoffensive höher, als gewöhnlich bei uns geschieht. Sie stieß deshalb auf Opposition und wurde umgeändert, Personen, die durch internationale Verträge oder nach völkerrecht - Trotzdem halte ich die Annahme für boreilig, daß Frankreich beVon längerdauernder Arbeit reits im Laufe dieses Winters durch Mannschaftsmangel an der aber die Regierung behielt sich vor, eine besondere Vorlage lichem Herkommen befreit sind. einzubringen, um auch den Arbeitszivang durchzusetzen. Bum und solcher außerhalb des Aufenthaltsortes find befreit: selbstän- Fortsekung seiner Offensive verhindert sein könnte. Schon die Munitionsminister wurde Lloyd George ernannt, der im dige Unternehmer und solche, deren besonders rüdsichtswürdige große Wucht und die Entschlossenheit seiner Angriffe an der Somme Juni mehrere geheime Konferenzen mit den Gewerkschafts- Familienverhältnisse eine Gefährdung der Eristenz ihrer Familie und bei Verdun , die in nichts eine Erschlaffung der Willenstraj merken läßt, spricht dagegen. In dieser einen Beziehung können führern abhielt und ihre Zustimmung zu einer Munitions- erwarten laffen würden. Das Personal von Kriegsleistungsbetrieben wir den Franzosen , als unserem tapfersten Gegner, nur unsere borlage erlangte, die sofort im Parlament eingebracht und ohne lange Debatten angenommen und zum Gesetz( Munitions ift berpflichtet, im Arbeitsverhältnis zu bleiben, Hochachtung aussprechen. Ich darf vielleicht darauf hinweisen, bis die Kriegsleistung des Betriebes aufhört oder sie persönlich daß ich bereits im Jahre 1909 getvarnt habe, die Tüchtigkeit des of War Act) erhoben wurde. enthoben werben; die anderen Angehörigen dieses Personals fön- französischen Heeres zu unterschäßen. Durch Heranziehung aller nen im Falle rechtmäßiger Lösung ihres Arbeitsverhältnisses Mannschaften, die irgendwie noch als biensttauglich gelten fönnen, vom Unternehmer nicht gehalten werden. Arbeiter erhalten für oder unter normalen Bedingungen es nicht einmal mehr könnten, Abnutzung und Beschädigung mitgebrachten Werkzeugs bei der aus ihren Beschäftigungen hinter der Front, durch Aushebung der Erkrankte Kriegsleister haben ältesten wie der jüngsten Jahrgänge und endlich durch immer steigende Verwendung gelber, brauner und schwarzer Franzosen. die mit Gewalt gepreßt werden, wenn sie nicht mehr freiwillig tommen, werden sie ihre großen Süden nicht beden können. In weit höherem Maße gilt das für die Engländer. Sie find ent
Das Gesetz ist sehr umfangreich. Der erste Teil handelt von der Beilegung von gewerblichen Streitigkeiten. In allen Munitionswerkstätten und in allen mit diesen in Verbindung stehenden Fabriken und Arbeitsplägen sind Streits und Aussperrungen untersagt. Kommt feine Einigung zwischen Entlassung eine Entschädigung. Arbeitgebern und Arbeitnehmern zustande, so werden die Anspruch auf unentgeltliche Behandlung in einer MilitärfanitätsStreitpunkte vor ein Schiedsamt gebracht, dessen Urteil anstalt. Silfsbedürftige Familien erhalten die gleiche Angeendgültig ist. Der zweite Teil des Gesetzes gibt dem Munitions - b5rige nunterstübung, toie bei zum Geeresdienst eingeminister die Befugnis, alle zur Geschoßherstellung geeigneten zogenen Nichtaktiven. Fabriken und Wertstätten unter staatliche Aufsicht zu Die Kriegsleister sind zu unbedingtem Gehorsam schlossen, diesen Krieg, ohne sich um besondere Kriegsziele viel zu stellen und sie dem Munitionsgesetz zu unterwerfen. Sie gegen die militärischen Betriebsleiter verpflichtet; fümmern, fortzufezen bis zum vollen Sieg oder bis zur unabwendiverden zu, Controlled Establishments", in denen sämtliche über Verlegungen dieser Pflicht entscheidet die Militär- baren Niederlage. Sein oder Nichtsein ist ihre Losung, und so Leiter steht die fehen sie ihre ganze große staatliche Straft an die Gewinnung der Gewerkschaftsgebräuche, die den Produktionsprozeß beschränken, gerichtsbarkeit, dem militärischen erforderlichen Menschenmengen, wie an die Herbeischaffung eines beseitigt werden. Dieser Paragraph lautet: Alle Regeln, Difaiplinarstrafgewalt zu. Gebräuche und Gepflogenheiten, die keine gesetzliche Sanktion Zur Entscheidung über Ansprüche der Kriegsleister find ge- Kriegsmaterials, dessen Großartigkeit aller bisherigen Vorstellunhaben und die die Tendenz haben, die Produktion oder die mischte Bezirks- und Landeskommissionen eingefekt. Alle Schrift- gen spottet, so führen sie nicht nur die freigebig gespendete Mannschaft ihrer Kolonien, sondern Portugiesen, Berber, Inder gegen Beschäftigung zu beschränken, sollen aufgehoben werden stüde in Kriegsleistungsangelegenheiten sind gebührenfrei. ( suspended); iver einen Unternehmer oder einen Arbeiter Der Durchführungverordnung entnehmen wir: Die Kriegs- uns heran, opfern taltherzig die Nefte des serbischen Heeres, weranreizt oder ermutigt, diese Regeln, Gebräuche und leister find, sofern es sich nicht um Leistungen im Gefolge der ben Amerikaner an, suchen die Griechen in ihren Dienst zu zwinGepflogenheiten aufrechtzuerhalten, macht sich strafbar". bewaffneten Macht handelt, tunlichst dem Verwendungsort oder gen, die mißhandelten Iren mußbar zu machen und auch die Ebenso soll in diesen ,, kontrollierten" Fabriken der seiner nächsten Umgebung zu entnehmen. Bei der Inanspruch Spanier zu verführen. Aus ihrer eigenen nationalen Kraft werUnternehmerprofit beschränkt werden: er darf nahme von Betrieben ist der Unternehmer vertraglich zu verden sie mit angelsächsischer Rücksichtslosigkeit noch immer wieder nur um ein Fünftel den früheren Durchschnittsprofit über- pflichten, ohne Einverständnis des Arbeiters weder bestehende Hunderttausende gewinnen, und sie zu Hause mehr und mehr burd) steigen. Die Arbeitsordnung in diesen Fabriken wird vom Löhne, Dienst- oder Arbeitsbedingnisse abzuändern, noch Mehr- Frauen ersetzen. Es ist die Ueberzeugung, die ich durch Beobach Munitionsministerium festgesetzt. Zuwiderhandlungen gegen leiftungen ohne angemessene Vergütung zu fordern.( Das steht tung des Ganges der Dinge gewonnen habe, daß sie nicht nur dic die Bestimmungen der Arbeitsordnung sind strafbar. Der aber nicht im Gefeß selbst! D. Red.) Es wird weiter Rüden ihres Heeres werden decken, sondern noch neue Streitkräfic Unternehmer hat jedoch die Macht, den Betrieb zu ordnen bestimmt, daß, wenn der Arbeiter nach den gesetzlichen Vorschriften werden aufstellen können. Nachdem sie sich einmal entschlossen und für die Erhöhung der Ausbeute zu sorgen. Rein Ar-( Gewerbeordnung) berechtigt ist, das Arbeitsverhältnis fofort zu haben, für den schwersten Krieg ihrer Geschichte zum ersten Male beiter darf in der Regel seine Arbeitsstelle lösen, der Unternehmer ihn nicht halten darf. Die für zivilrecht ihr eigen Blut wie Wasser zu verspriken, werden sie diesen Weg ohne Einwilligung des Unternehmers rünliche Arbeitsstreitigkeiten eingesetzten Gerichte( Bezirks- oder Ge- bis zum äußersten Ende gehen. bigen. Kein Unternehmer darf einen Arbeiter beschäftigen, werbegerichte) bleiben aufrecht. Die Vergütung besteht in der in den vorhergegangenen sechs Wochen eine Munitions. barem Tagelohn und allfälligem Softenersatz für Dienstreifen; fabrik ohne Einwilligung des Unternehmers also ohne wird Naturalberpflegung gewährt, deren Ausmaß festgelegt ist, Abgangszeugnis- verlassen hat. Will ein Arbeiter seine Stelle so wird der vorschriftsmäßige Betrag dafür von der Vergütung wechseln und kann er die Einwilligung des Unternehmers hierzu abgezogen. Die Vergütung, die nach dem über Arbeiterlöhne vor Der vierundeinhalbmonatige Angriff der Engländer und der nicht erhalten, so darf er beim Munitionstribunal( lokale her Gesagten sich nicht auf requirierte Betriebe beziehen fann, Franzosen an der Somme hat ihnen zwar einen nicht unbedeutenMunitionsämter) Beschwerde führen und einen Gerichts- beträgt höchstens die Leutnantbezüge u. zw. für solche den Raumgewinn eingetragen, ihnen aber zugleich ungeheuere entscheid verlangen. Auf Anordnung des Munitions- Dienste, die beim Militär von Offizieren versehen werden; höch- Opfer gekostet und sie ihrem Biele, die Deutschen zu schlagen und ministers sollen die Munitions- und sonstigen Kriegsarbeiter ftens 8 Kronen täglich für Krankenpfleger, 5 Kronen für Verkehrs- aus Frankreich zu verdrängen, kaum irgendwie näher gebracht. gewisse Abzeichen tragen. unterbeamte usw., 3 Stronen für Fahrmänner, Tierführer, Trei- Aber gerade die Größe ihrer blutigen Einbuße mötigt ihre HeeresDie Munitionsgerichtshöfe bestehen aus min- ber usw. Die Vergütung soll jedoch den ortsüblichen Tage- leitung zur hartnädigen Fortsetzung der Angriffe; denn nur der destens drei Personen. Eine wird vom Munitionsminister er- lohn nicht überschreiten, solange der Kriegsleister in volle Erfolg kann die Höhe der Verluste in den Augen ihres eigenen nannt; die übrigen werden zur Hälfte von den Unternehmern seinem ordentlichen Aufenthaltsort ist. 8 Stronen täglich ist über- Wolfes rechtfertigen. Darum werden wir am sichersten gehen, wenn und den Arbeitern auf besonderen Listen vorgeschlagen und haupt als Höchstmaß der Vergütung genannt. Ausdrücklich wird wir mit neuen Anstrengungen der Gegner rechnen und die vervom Munitionsminister ernannt. Was die Strafe anbetrifft, gesagt, daß das Personal requirierter Betriebe so hältnismäßige Ruhe der letzten Woche nur als eine Zeit der Vorso wird ein Unternehmer, der seine Arbeiter aussperrt, für wie bisher zu entlohnen und Mehrleistung ange bereitung betrachten. Sofern es ihre Kräfte irgend gestatten, wer jeden Tag mit 5 Pfund Sterling( 100 Mark) bestraft, ebenso messen zu vergüten ist.( Es fehlt aber eine Bestimmung den unsere Gegner eher noch daran denken, den Umfang ihrer jeder Arbeiter für jeden Streiftag. Zuwiderhandlungen gegen barüber, was diejenigen bekommen, die aus anderer Beschäftigung Angriffe zu erweitern, als sie aufzugeben. die Arbeitsordnung werden mit 3 Pfund Sterling( 60 M.) in solche Betriebe eingestellt werden! D. Red.) und im Nichtzahlungsfalle mit Gefängnis bestraft.
Nach Friedensschluß sollen die alten Gewerkschaftsregeln wiederhergestellt werden.
Auf Grund dieses Gesetzes werden sämtliche Beschränkungen über Zahl der Lehrlinge, Ausübung gewisser Berufe und Arbeitsprozesse durch gelernte Arbeiter, Nichtzulassung von weiblichen Arbeitern usw. aufgehoben. Auf Anordnung der Unternehmer werden gelernte und nichtgelernte Arbeiter folvie männliche und weibliche Personen nebeneinander an Maschinen gestellt, um die Herstellung von Munition und sonstigem Kriegsmaterial aufs höchste zu steigern.
Die Sonntagsruhe sowie sämtliche zweiten Feiertage und die besonderen„ holidays "( Ruhe und Beluftigungstage) sind aufgehoben.
Der
ments.
( z)
Die Verordnung bestimmt endlich, daß Kriegsleifter nicht auf die Striegsartikel verpflichtet werden; sie unterliegen daher nicht dem Militärstrafrecht über Militärberbrechen und bergehen; wohl aber tun das die auf Striegsschiffen Dienenden, auf den Flaggeneid verpflichteten Kriegsleister.
Bei Disziplinarstrafen ist zu beachten, daß Striegsleister von Offizierdiensten den Offizieren, Werkmeister und Unterbeamte den Feldwebeln, Maschinisten usw. den Zugführern( Ser geanten), Schmiede usw. den Korporalen und ungelernte Arbeiter und Knechte den Gemeinen gleichsteht. Dasselbe gilt für die Gewährung von Unterkunft. ( z)
Eine Woche der Vorbereitung.
Von Nichard Gädke.
In der vergangenen Woche haben weder im Westen noch im Kriegsarbeitszwang in Oesterreich . Often große Schläge von weittragender Bedeutung stattgefunden. Jm Spätherbst 1912 wurde in Oesterreich das Gesetz über die An der Somme sticht die verhältnismäßige Nuhe merkwürdig ab Kriegsleistungen erlassen, und zwar, da Oesterreich da- von dem gewaltigen Andrang der Franzosen und Engländer am mals verfassungsmäßig regiert wurde, unter Mitwirkung des Barla- 5. November. Jezt, nachdem er mit gewaltigen Berlusten mißDie sozialdemokratischen Abgeordneten haben an dem Gesetz, dessen Anlaß die damals vom Ballan her drohenden triegerischen Verwidelungen waren, sehr tatkräftig mitgearbeitet; sie haben zwar einige Verbesserungen durchgefekt, blieben aber in wichtigen Fragen gegenüber dem Einspruch der Regierung in der Minderheit. Der jüngst in Wien abgehaltene Arbeitertag hat in dent Referat des Abg. Domes vom Metallarbeiterverband und in der eingehenden Diskussion eine große Fülle von Beschwerden gebracht, die zum Teil in der Fassung, zum weitaus größten Teil aber in der Sandhabung des Kriegsleistungsgesetzes ihren Grund haben.
Es wird großer und gewaltiger Anstrengungen unseres eige nen Voltes, des gesamten Einsatzes unserer Volkskraft an Menschen, Geld und Industrie bedürfen, um demgegenüber unseren Verteidigungsfrieg zum fiegreichen Ausgang zu führen.
Das gleiche gilt übrigens von den Italienern. Wir wissen, daß ihre neunte, mit starken Massen angesetzte Offensive im wesentlichen ein großer Mißerfolg war, der sie zwvang, bereits nach vier Tagen von der Fortsetzung der Angriffe Abstand zu nehmen. Allein der vergebliche Kampf um das Dorf Castegrevizza foll sie 15 000 Mann gekostet haben. Gleichzeitig aber hören wir, daß große Mengen neu ausgebildeter Rekruten den gelichteten Reihen ihrer Heere zugeführt werden, und daß mit einer baldigen Erneuerung ihrer Offensive gerechnet werde. Der Opfer sind auch hier noch immer nicht genug gebracht. Wir verlassen uns darauf, daß durch das mit furchtbarer Treffsicherheit arbeitende Trommelfeuer unserer Werbündeten und die niedermähende Kraft ihrer zahlreichen Maschinengewehre auch in Zukunft die verzweifelten Versuche Cabornas vereitelt werden.
Die Lage auf dem weiten östlichen Kriegsgebiet wird dadurch gekennzeichnet, daß die russischen Kräfte offenbar stark in Ansprudy genommen sind durch die Hilfeleistung, die sie dem schwer gefährbeten Rumänien bringen mußten, Hauptsächlich aus diesem Grunde verhalten sich ihre Heere zwischen Ostsee und Karpathen seit geraumer Zeit untätig. Hingegen haben unsere Truppen am 9. November bei Skrobowa, in der Gegend von Baranowitschi und am 10. abermals an der Narajowla, in Ostgalizien glückliche Borstöße gemacht, denen an den folgenden Tagen mißglüdte russische Gegenangriffe folgten. Auch hier aber dürfen wir annehmen, daß der Gegner hinter der Front mit allen Kräften weiter rüstet, schon jest verspricht er uns für das nächste Frühjahr eine neue große Offensive.
glüdt ist, wollen sie es freilich nicht wahr haben, daß es sich an jenem Tage um einen neuen großen Durchbruchsversuch gehandelt hat, sondern sprechen nur von einzelnen Teilangriffen, die ihren 3wed völlig erreicht hätten eine Redensart, die über den Wißerfolg hinwegtäuschen soll. Die ungeheuere Zahl ihrer Toten, die in Reihen übereinander vor unseren Stellungen lagen, predigt Auf dem rumänischen Striegsschauplab hat sich das Einmit stummer Eindringlichkeit das Gegenteil. Wir dürfen also annehmen, daß bei unseren Gegnern zunächst eine große Erschöpfung greifen russischer Verstärkungen an zwei Stellen bemerkbar geund ein Mangel an Schießbedarf eingetreten ist. Der letztere wohl macht. An der Ostgrenze Siebenbürgens ergriffen sie die Offennoch vermehrt durch die Zerstörung ihres umfangreichen Munitions. five und machten vom 4. bis zum 7. November Fortschritte, die sic lagers von Cérish, bei Bray an der Somme, die unserem Flug- erneut auf ungarischen Boden führten. Am 8. griffen dann deutsche Das Gesetz selbst regelt auch die sa chlichen Kriegsleistungen, geschwader am 6. November gelang. Bei der großen Ueberlegen- Sträfte ein und warfen sie in glücklichen Gefechten auf die Grenze wie Hergabe von Transportmitteln, Materialien und Betrieben heit unserer westlichen Gegner fonnte sie ihre zeitweise Ermattung zurück. In der Dobrudscha trat ein russisches Heer unter dem für die Kriegführung. Dies ist im Deutschen Reich längst gefeglich natürlich nicht hindern, in zahlreichen Teilangriffen eine örtliche geregelt und wir wollen deshalb nur die auf persönliche Striegs- Verbesserung ihrer Stellung anzustreben. Nur zum allgemeinen Befehl des Generals Sacharowauf, das am 6. oder 7. November Leistungen sich beziehenden Bestimmungen des österreichischen Ge- Massenangriff und zum Trommelfeuer auf breiter Front langten feine Vorbewegung in südlicher Richtung antrat. Am 8. wichen fetzes vom 17. Dezember 1912 und der( im Mai 1915 unwesentlich die Kräfte, und langten auch die Verfassung der Truppen nicht die deutsch - bulgarischen Truppen planmäßig aus und gaben auch abgeänderten) Durchführungsverordnung des t. u. t. Ministeriums mehr. Harsova an der Donau wieder auf. Vom Westen her fühlten für Landesverteidigung, die erst einige Zeit nach Ausbruch des Noch ruhiger war es im Osten, wo die Unternehmungslust russisch - rumänische Kräfte gegen Cernawoda vor, wo wir die beWeltkrieges erschien, hier darstellen. seit einigen Wochen jast nur bei unseren eigenen Truppen zu rühmte große Donaubrüde sprengten. Am 12. November war der Das Gesetz bestimmt, daß alle arbeitsfähigen Män- spüren war, während die Russen gegen ihre glüdlichen Vorstöße Vormarsch vor unseren Stellungen zum Stehen gekommen. ner vom 17. bis 50. Lebensjahr( diese Grenge wurde vor einigen wohl Gegenangriffe versuchten, aber ohne Erfolg. Inzwischen herrschte in der ganzen vergangenen Woche an Monaten durch eine§- 14- Verordnung bis zum 55. Jahr hinaus- Wir werden aus dieser seit einer Woche anhaltenden Lage der siebenbürgischen Südfront lebhafte Gefechtstätigkeit. In geschoben) zu Kriegsleistungen sowohl für die Zwecke der Kriegs- nicht schließen dürfen, daß ihr eine längere Dauer beschieden sein zähem Vordringen gewann die Armee Falkenhayn allmählich an macht, als auch im Interesse der Kriegführung in Anspruch ge- wird, oder daß wir uns etwa gar im Beginn einer Art von Winter- allen Bäffen, die auf rumänisches Gebiet führen, mehr und mehr