Gewerkschaftliches.
Erwerbslosenunterstützung im Berliner Schneidergewerbe?
Obwohl der Gemeindebeschluß über die Erwerbslosenfürsorge bereits seit einigen Wochen besteht, herrscht noch in weiten Kreisen Unflarheit darüber. Es ist daher angebracht, erneut die Tragweite dieses Beschlusses sowie deren Ausführung darzulegen.
Wer hat Anspruch auf Erwerbslosenunterstützung? § 3 des Beschlusses sagt darüber folgendes: Als Erwerbslosigkeit gilt der Mangel an Arbeit und Verdienst in den Betrieben der Bekleidungsindustrie, der auf die behördlichen, mit dem Krieg zusammenhängenden Maßnahmen urjächlich zurüdführt. Durch Arbeitsunfähigkeit, freiwillige Aufgabe der Beschäftigung oder eigenes Verschulden veranlaßte Erwerbslosigkeit wird von dieser Fürsorge nicht berücksichtigt.
Hiernach haben alle diejenigen Anspruch auf Unterstüßung, die infolge der Stoffbeschlagnahme, der Bezugsscheinpflicht oder der verkürzten Arbeitszeit ganz oder teilweise erwerbslos geworden sind oder werden. Ganz Erwerbslose haben ohne weiteres Anspruch auf Unterstüßung, sofern nicht Krankheit, freiwillige Aufgabe der Beschäftigung oder durch eigenes Verschulden veranlaßte Erwerbslosigkeit vorliegt.
Teilweise Erwerbslose haben Anspruch auf Unterstützung für den Teil ihres, Einkommens, den ihr jeweiliger Wochenverdienst niedriger ist als der für die Berechnung der Unterstüßung maßgebliche Durchschnittsverdienst.
Die Rechte der Versicherten an die Kranken-, Alters, Invaliden, Angestellten- und Unfallversicherung bleiben gewahrt. Die Beiträge zu den Versicherungen werden von den Arbeit gebern für die in ihren Listen geführten Arbeitnehmer geleistet; der Anteil der Versicherten wird bei Auszahlung der Fürsorgeunterstügung in Abzug gebracht.
Für Arbeitnehmer, die bei Infrafttreten des Gemeindebeschlusses feine Arbeitgeber haben, wird der sonst auf den Arbeitgeber entfallende Beitragsanteil von der Stadtgemeinde als Teil der zu leistenden Unterstügung mit übernommen, wird aber nicht wie der auf den Arbeitnehmer entfallende Beitragsanteil bei der Unterstützung in Abzug gebracht. Ueber Annahme und Verweigerung anderer Arbeit bestimmt§ 4 folgendes:
Der Arbeiter ist verpflichtet, sich im Falle der Arbeitslosigkeit um| ermöglichen. Unterstützt durch den Beschluß einer Sibung des andere Beschäftigung zu bemühen. Sofern er andere Beschäftigung Vorstandes, des Ausschusses, der Gauleiter und der Vertreter findet, hat er seinem bisherigen Unternehmer sogleich hiervon Mit größerer Verwaltungsstellen, wurde zur Regelung der Teuerungsteilung zu machen, zulage den Unternehmern vorgeschlagen: Haushaltungsvorständen soll ein Zuschlag von 15 Pf. die Stunde, ledigen Arbeitern über 20 Jahre ein Zuschlag von 12 Pf., ledigen Arbeitern unter 20 Jahren und allen Arbeiterinnen soll ein Zuschlag von 8 Pf. die Stunde gewährt werden. Auf Heimarbeit sollte ein Zuschlag von 10. Proz. kommen. Diese Zuschläge kommen zu den bereits tariflich festgesezten Löhnen. In einer gemeinschaftlichen Konferenz der Unternehmer- und Arbeitervertreter am 8. Dezember unter Leitung des Handelskammersyndikus Dr. Otto Meyer und unter Beteiligung eines Vertreters der Feldzeugmeisterei erklärte der Sprecher für die Unternehmer, daß der Voschlag an sich wohl berechtigt, aber wegen der Schwierigkeit der Durchführung nicht annehmbar sei. Er machte den Vorschlag einer 10 prozentigen Teuerungszulage. In besonderen Beratungen nahm jede Partei Stellung zu dem Vorschlag. Nach Wiederaufnahme der gemeinsamen Verhandlung kam folgender Beschluß einstimmig zustande: Vom 4. Dezember 1916 ab ist jedem Arbeiter und jeder Arbeiterin eine Teuerungszulage zu gewähren. Sie beträgt für Ledige 10 Proz., für Haushaltungsvorstände 12% Proz., für Haushaltungsvorstände mit mehr als 2 Kindern unter 15 Jahren Ueber Zulässigkeit etwaiger Ablehnungsgründe entscheidet der 15 Proz., für Heimarbeit, ohne Unterschied des Personenstandes Magistratskommissar unter Mitwirkung des Ausschusses endgültig. 10 Proz. des tatsch gezahlten Lohnes einschließlich KriegsArbeitnehmer, die sich dieser Entscheidung nicht unterwerfen, zuschläge. Die nachträgliche Zahlung von Teuerungszulagen für werden von dieser Sonderfürsorge ausgeschlossen und der allgemeinen die Woche vom 4. bis 10. Dezember findet nur an solche Arbeiter Arbeitslosenfürsorge überwiesen. statt, die sich noch im Arbeitsverhältnisse des gleichen Betriebes befinden. Die Zentraltariffommission entscheidet, wann die Kriegsteuerungszulagen außer Kraft treten.
Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, jede Arbeit, die ihnen angeboten wird, auch außerhalb ihres Berufes und Wohnortes sowie zu gefürzter Arbeitszeit anzunehmen, sofern ein angemessener Lohn dafür geboten wird und fein triftiger Grund für die Ablehnung geltend gemacht werden kann.
Der hier erwähnte Ausschuß soll neben den im§ 4 erwähnten Fragen auch bei Streitigkeiten über die Höhe der Unterſtüßung fowie über die Fortzahlung derselben mit entscheiden. Glaubt Durch Beschluß des Zentraltarifamts, das unmittelbar hierauf jemand, daß er irgendwie benachteiligt oder ungerecht behandelt zusammentrat, wurde die Teuerungszulage als tarif- und rechtswird, so steht ihm das Recht der Beschwerde an den Magistrats- verbindlich erklärt. Die Konferenz beauftragte des ferneren die fommissar der Kriegsfürsorge für die Angehörigen der Groß- Berliner beiderseitigen Organisationsleitungen, das Kriegsamt zu ersuchen, für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis die tariflichen industrie in gleicher Weise wie in Berlin eingeführt. In Neukölln ist die Erwerbslosenfürsorge für die Bekleidungs- Schlichtungsinstanzen als Einigungsämter im Sinne des ZivilDie übrigen dienstgesetzes anzusehen und die Erledigung der Abkehrscheine den Groß- Berliner Gemeinden beabsichtigen die gleiche Einrichtung. örtlichen Schlichtungskommissionen zu übertragen. Jede Gemeinde zahlt nur an die in ihrem Ort wohnenden Arbeiter und Arbeiterinnen Unterstützung.
Ueber die Höhe der Unterstützung bestimmt der§ 6 folgendes: Für die Bemessung der Unterstützung wird der durchschnittliche Wochenverdienst zugrunde gelegt, den der zu Unterſtüßende in der Zeit vom 1. Juli 1913 bis 1. Juli 1914 gehabt hat. Hiervon werden drei Vierteile bis zum Höchstbetrage von Bekleidungsindustrie, Stralauer Straße 3/6, zu. 18 m. wöchentlich als Unterstübung gezahlt. Arbeitnehmern, welche noch in der Bekleidungsindustrie in Arbeit stehen, wird drei Viertel des Betrages gezahlt, um den ihr derzeitiger Lohn geringer ist als der nach Sab 1 berechnete Durchschnittsverdienst. Ausfälle an Verdienst von weniger als 1 M. bleiben unberückfichtigt.
Bei Personen, die in der Zeit vom 1. Juli 1913 bis 1. Juli 1914 in der Bekleidungsindustrie noch nicht oder noch nicht voll beschäftigt waren, werden nach Wahl des Arbeitnehmers sechs aufeinanderfolgende Monate der Zeit vom 1. Juli 1915 bis 1. April 1916 zugrunde gelegt. Absatz 2 findet auch hier Anwendung.
Vielfach macht sich unangenehm bemerkbar. daß die Unternehmer fich weigern, die Auszahlung der Unterstüßung vorzunehmen. Andererseits versuchen wieder einige den Anschein zu erweden, als zahlten sie die Unterstügung aus ihren eigenen Mitteln. Bei einem großen Teil der Unternehmer besteht auch die wirtschaftliche Unmöglichkeit, die Unterstützungsbeträge zu verauslagen. Es ist daher sehr erwünscht, daß in dieser Hinsicht eine Aenderung eintritt. Besonders sei noch darauf hingewiesen, daß keine unwahren Antreffenden strafrechtlich vorgegangen wird. neben der Entziehung der weiteren Unterstützung gegen die BeNachstehend geben wir noch die städtischen Berechnungs- und Zahl
Personen, die weniger als 6 M. wöchentlich verdient haben, werden bei der vorliegenden Sonderunterstützung nicht berückgaben zur Erlangung der Unterstützung gemacht werden dürfen, da sichtigt.
Sofern der Verdienst nach obigen Grundsäßen nicht zu er mitteln ist, wird der von der Krankenkasse gemeldete Verdienst als Grundlage angenommen.
In Fällen besonderer Notlage( z. B. Kinderreichtum, Krankheit) kann eine Zulage zur Unterstübung gewährt werden. Jedoch darf die Gesamtentschädigung den Betrag von 27 M. nicht übersteigen.
Zur Hälfte angerechnet werden die Beiträge der Unterstüßung auf Grund der Geseze vom 28. Februar 1888 und 4. August 1914 und der Bundesratsverordnung vom 21. Januar 1916, betreffend die Unterstüßung von Familien in den Dienst eingetretener Mannschaften und der dazu ergangenen Gemeindebeschlüsse. Dagegen bleiben Unterstüßungen aus privaten Mitteln unberücksichtigt.
Jst jemand ganz erwerbslos, und hat in der für die Berech= nung des Durchschnittsverdienstes maßgeblicher Zeit wenigstens 24 M. burchschnittlich pro Woche verdient, so erhält er 18 M. Unterstützung. Ueber diesen Sab hinaus wird auch bei einem höheren Durchschnitsverdienst nur dann und auf besonderen Antrag bis höchstens 27 M. Unterstüßung gewährt, wenn Krankheit in der Familie oder Kinderreichtum vorliegt.
Hat jemand in der Zeit vom 1. Juli 1913 bis 1. Juli 1914 durchschnittlich 40 M. pro Woche verdient und erreicht gegenwärtig, menn auch nur vorübergehend, pro Woche einen Lohn von 30 M., so erhält er hierzu 7,50 M. Erwerbslosenunterstüßung. Im Falle der Durchschnittsverdienst 40 M. und der zurzeit erzielte Lohn 10 M. beträgt, so wird eine Unterstüßung im Betrage von 18 M. gewährt.
Voraussetzung für die Gewährung der Unterstützung ist:
a) daß das Beschäftigungsverhältnis der zu Unterstüßenden in der Bekleidungsindustrie am 1. Januar 1916 mindestens drei Monate bestanden hat,
b) daß die Erwerbslosigkeit auf die behördlichen Maßnahmen und die Beschlagnahme vom 1. Februar 1916 zurückzuführen und c) daß die Beschäftigung gegenwärtig nicht durch ein anderes
jetzt ist.
festes Arbeitsverhältnis in einem anderen Gewerbezieige er Die Unterstützung wird rückwirkend vom 1. Ok tober 1916 gewährt.
stellen an:
Geschäftss ſtelle
Umfaßt die Stadtbezirke
I
1-14, 143-144
II
15-30
IX
202-217, 269-271
III
31-49
IV a
50-66
IV b
67-78
Va
79-97, 137-142
Vb
98-113
VI
114-136
VII a
145-165
VIIb
166-177
VIIC VIII a
178-181
ушь
182-188, 189A, 189D
100
189F, 194-201
189B, 189C, 189E
190-193
Xb
242-248
Xa
218-241
Xc
249-254
XIIa
279-283, 297-304
XIIb
XIIC
XI
284-290 291-296, 309 255-268, 272-278 305-308, 310-314
XIIIa
XIII b
315-326
A
Dienststelle Straße Nr. Niederwallstraße 6/7
Ballasstraße 15 Bergmannstraße 60/65
Annenstraße 1b
Blumenstraße 77 Petersburger Straße 4 Chriftburger Straße 14
Schönhauser Allee 166 a Wiclefftraße 53/54
Ravenéstraße 12
Erhöhte Kriegsteuerungszulage in der Lederausrüstungsindustrie..
Der Erfolg dieser Teuerungszulage wird hoffentlich sein, daß alle Arbeiter und Arbeiterinnen treu zu ihrer gewerkschaftlichen Organisation halten und bestrebt sind, ihr ständig neue Mitglieder zuzuführen.
Aus Industrie und Handel.
Aus dem Berliner Wirtschaftsleben. zwei Privatbanken A. Faltenburger in Berlin und Simons Die Mannesmann- Röhren- Werte haben mit in Düsseldorf die Elerilis- Werke A.-G. gegründet, die eine in Tempelhof bestehende Spezial- Ziegelstahlgießerei G. m. b. H. übernehmen und einen besonders schmiedbaren Ziegelgußstahl für Motorenfabriken und Schiffswerften herstellen soll. Die Gesellschaft, deren Kapital 1 Millionen Mark beträgt, hat die Vereinigten Kammerichschen Werke in Berlin- Wittenau mit Vorkaufsrecht auf 10 Jahre, zum Teil ab 1. April 1917, zum Teil ab 1. Januar 1918 gepachtet. Die gutbeschäftigten Vereinigten Rammerich und Belter u. Schneevogelschen Werte A.-G. übersiedeln nach Bradwede bei Bielefeld , wo die neue Fabrik der Vollendung entgegengeht.
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Soziales.
Wohlfahrtsschule für Fürsorgerinnen.
980
Wir brachten gestern einen Hinweis auf einen Aufsatz des Professor Schmittmann über Sozialbeamtinnen. Heute tönnen wir melden, daß die Schmittmanniche Idee der Verwirklichung entgegen geht. In Charlottenburg foll, nach einem Beschluß des Magistrate, am 1. April nächsten Jahres eine Wohlfahrtsschule für Fürsorgerinnen errichtet werden. Aus der Vorlage, die den Stadtverordneten zuging, geht hervor, daß es sich um ein lang erwogenes Projekt handelt und daß weitere Kreise an der Ausarbeitung des Planes mitgewirkt haben. Charlottenburg ist als Siz des Instituts für besonders geeignet gehalten worden, weil dort die Einrichtungen der modernen Gesundheitspflege gut ausgebaut find und weil es in der Kaiserin- Auguste- Bittoria- Anstalt eine Einrichtung befigt, in der für den Zweig, der zunäch als der für den Unterricht wichtigste angesehen wird, der der Guglingsund Kleinkinder fürsorge, alle Unterrichtsmittel in reichem Umfange vorhanden sind. Es besteht die Absicht, die Charlottenburger Wobl fahrtsschule gemeinsam mit den Lehrkräften und Lehrmitteln dieses ihrer guten gewerkschaftlichen Organisation und der günstigen Ge- offenen Säuglingsfürsorgestellen Charlottenburgs , die Einrichtungen Den Arbeitern der Lederausrüstungsindustrie war es fraft Sauies zu leiten. Daneben sollen zum praktischen Unterricht die schäftslage möglich, schon in den ersten Kriegstagen einen 20pro- der Schulgesundheitspflege, Tuberkulosefürsorge, Trinkerfürsorge und zentigen Kriegszuschlag von den Unternehmern zu erwirken. Mit andere berangezogen werden. Die Wohlfahrtsschule ist als under Schaffung des Reichstarifs für die Rederausrüstungsindustrie abhängige, gemeindliche Einrichtung gedacht, ähnlich der staatlich erfuhren auch die Lohnjähe eine wesentliche Erhöhung und, was die anerkannten Strankenpflegefchulen, wobei angenommen wird, daß für Hauptsache ist, die im Reichstarif festgesetten Löhne wurden durch eine etwaige staatlich anerkannte Prüfung die Staatsregierung fich eine friegsministerielle Verordnung öffentliches Rechtes, sie konn die Aufstellung von Grundfäßen für die Prüfung und die Ent ten von niemand, auch nicht durch die Gewerbegerichte, für ab- sendung eines Prüfungskommissars vorbehalten wird. Zugelassen dingbar erklärt werden. Demzufolge fonnten für viele Arbeiter sollen nicht lediglich Teilnehmerinnen aus Charlottenburg werden, 2. die städtischen Geschäfts- und Zahlstellen für sämtliche und Arbeiterinnen Lohnforderungen, die in Einzelfällen bis über obgleich in der Vorlage darauf hingewiesen wird, daß die StadtHeimarbeiter, selbständige Arbeitgeber und Zwischenmeister, 16 000 M. gingen, eingeklagt werden. Waren die tariflichen Ver- verwaltung ein großes Interesse daran hat, der großen Zahl von sowie für solche Werkstattarbeiter, die vor dem 1. Oktober 1916 einbarungen eine geraume Zeit für die Arbeiter zufriedenstellend, Pflegefchwestern, die sie auf dem Gebiete der Säuglings-, Tubervöllig erwerbslos wurden und gegenwärtig kein bestimmtes Be- so nicht mehr von dem Zeitpunkt ab, von dem an die Kosten für fulose, Wohnungsfürsorge und der Schulgesundheitspflege braucht, schäftigungsverhältnis zu einem bestimmten Arbeitgeber haben. Die Lebenshaltung ins Ungeheuerliche stiegen. Die Leitung des eine entsprechende Borbildung zu geben. Es werden auch TeilMitglieder der Gewerkschaften, die vor dem 1. Oliober 1916 Sattlerverbandes unterbreitete dem Vorstand des Verbandes nehmerinnen aus anderen Orten aufgenommen. Sie haben ein Lehreinen Vorschlag, wonach den geld und, soweit sie etwa in einer Anstalt oder einem Internat bereits arbeitslos waren, erhalten ihre Unterstüßung im Bureau Deutscher Heeresfabrikanten des Verbandes ausgezahlt. Dagegen müssen die Heimarbeiter und Arbeitern, abgestuft nach ihrem Lohne, ein Zuschlag gewährt untergebracht werden für Wohnung und Beköstigung eine entsprechende arbeiterinnen sowie selbständige Gewerbetreibende die Unterzüßung werden sollte. Die Unternehmer verhielten sich ablehnend, weil sie Entschädigung zu leisten. in den Zahlstellen der Stadt Berlin abheben. Die Werkstattarbeiter darin eine Rüttelung an den Grundsäßen des Reichstarifs er- Der Lehrplan befindet sich noch in der Vorbereitung. Die Dauer werden bei den Unternehmern als sogenannte Liftenarbeiter wetter- blickten. Jedoch faßten sie in einer Versammlung den Beschluß, des Unterrichtstursus ist auf ein Jahr berechnet. Dabei sollen etwa geführt und erhalten die Unterstützung vom Unternehmer aus- ihren Mitgliedern zu empfehlen, eine Kinderzulage zu gewähren, 200 Vorlesungsstunden aus den einschlägigen Gebieten abgehalten gezahlt. die bis zu 2 Kindern 3 M., für jedes weitere Mind 1,50 M. die werden, neben denen die praktische Tätigkeit in den verschiedenen Den Unternehmern und Gewerkschaften wird die verauslagte Woche betragen soll. Die Arbeiter waren, weil ihnen diese be- Stellen der Gesundheitspflege einhergehen soll. Hoffentlich werden Unterstügung von der Stadt zurückgezahlt. dingte Zulage so gut wie gar nichts nüßt, damit nicht einverstanden. bei der Ausarbeitung des Lehrplanes die Schmittmanschen Ges Eine Entlassung wegen Mangels an Beschäfti Die Verbandsleitung sah sich daher genötigt, der Fabrikantenver- danken berücksichtigt, damit nicht lediglich Pflegerinnen ausgebildet gung soll nicht erfolgen; vielmehr sollen die Arbeiter und Ar- einigung erneut Vorschäge zu machen und das Kriegsministerium werden, sondern geschulte Kräfte auf dem ganzen Gebiete der Sozialbeiterinnen in den Listen des Arbeitgebers weitergeführt werden. zu ersuchen, Verhandlungen anzubahnen bezw. eine Einigung zu politik.
Wo wird die Unterstützung ausgezahlt? § 9. Berechnungs- und Zahlstellen für die Unterstützung find, soweit nicht Ausnahmen zugelassen werden, 1. die Betriebe der Bekleidungsindustrie für die noch bei ihnen beschäftigten und diejenigen Werkstattarbeiter, welche nach dem 1. Oktober 1916 erwerbslos wurden,
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