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Gewerkschaftliches.

Berlin   und Umgegend.

Die Lohnvereinbarung der Hutmacher. Der in unserer Dienstagnummer veröffentlichte, zwischen den beiderseitigen Organisationen abgeschlossene Tarif für die Berliner  Strohhutindustrie, wurde am Mittwoch in einer Versammlung des Hutmacherverbandes besprochen. Der Vorsitzende Mörtel   teilte mit, daß der vereinbarte Tarif auch den nichtorganisierten Fabrikanten übersandt worden ist. Bis jetzt haben erst einzelne dieser Fabrikanten erklärt, daß sie den Tarif anerkennen. Für die organisierten Fabrikanten ist der Tarif natürlich ohne weiteres maßgebend. Troß­dem sind selbst bei Verbandsfabrikanten Differenzen über die Durch führung des Tarifs entstanden. Es wird versucht werden, derartige Differenzen durch Anrufung des Vorstandes des Fabrikanten verbandes zu beseitigen. Sollte das nicht helfen, dann werden die Arbeiter dafür sorgen, daß die allgemeine Durchführung des Tarifs sowohl bei den organisierten wie bei den nichtorganisierten Fabri­fanten in vollem Umfang gesichert wird.

Die Militärsattler und die Kriegsteuerungszulage. In einer start besuchten Versanimlung der Militärjattler Groß­Berlins erstattete Hauptmann Bericht von den Verhandlungen, wie sie in einer Notiz in der Mittwochnummer des Vorwärts" mit ihrem Endergebnis für das ganze Gewerbe spezialisiert sind. Unter anderm wies der Referent darauf hin, daß als Haushaltungs­vorstände" auch Arbeiterinnen, sofern sie einen eigenen Haushalt führen, z. B. Witwen, zu gelten haben. Ferner können jene Arbeiter, die bei Mitgliedern der Fabrikantenvereinigung beschäftigt sind und die Kinderzulage für die Zeit vom 13. November dieses Jahres bis 2. Dezember nicht erhalten haben, diese noch nachfordern. Laut einem früheren Versammlungsbeschluß wird der Verband für Unorganisierte teine Forderungen vertreten. Der Verband habe große Summen von Nachforderungen für diese Leute gerettet, ohne daß diese dem Verband gegenüber ihrer Pflicht nachgekommen wären. Die Versammlung war mit den Vorschlägen einverstanden, Einwendungen wurden uicht erhoben.

Nachdem noch Riedel einige Erläuterungen zum Tarif erteilt hatte, wurde noch mitgeteilt, daß der Zentralverband demnächst Fragebogen ausgeben werde, um die jetzt gezahlten Stundenlöhne in den einzelnen Orten festzustellen. Es iei anzunehmen, daß noch ein großer Teil der Berufskollegen zu Mindestſtundenlöhnen arbeite und hierüber soll die Statistik zuverlässiges Material liefern.

Deutsches Reich  .

Zenerungszulagen im Buchdruckgewerbe.

trachtungen mit vollem Recht mit den Worten schließen: So hat Auszahlung der Halbmonatlichen Rate am 1. Januar 1917

sich die gewerkschaftliche Aftion, an der bei Kriegsausbruch viele Anspruch haben. verzweifelt sind, als sehr wirksam erwiesen. In noch viel höherem Maße wird sich das im Bericht von 1916 zeigen."

Einberufung einer Konferenz durch die französischen  Gewerkschaften.

Bom französischen Gewerkschaftsbund erhielt die schwedische gewerkschaftliche Landeszentrale eine Einladung zur Teilnahme an In der einem in den Weihnachtstagen stattfindenden Kongreß. Einladung beißt es u. a., daß die Entiendung von Vertretern ein Beweis dafür sein würde, daß der Kriegszustand bie internationalen Verbindungen, die zwischen dem Proletariat der verschiedenen Länder bestehen, nicht zerrissen hat.

Die schwedische Landeszentrale hat sich jedoch genötigt gesehen, die Einladung abzulehnen. Sie erklärt jedoch in ihrem Antwort schreiben, daß sie mit größtem Interesse und mit allen Kräften für eine Wiederanknüpfung der Verbindungen nach dem Kriege wirken werde. Dieser Bescheid der schwedischen getvertschaftlichen Landes­zentrale erscheint uns sehr verständig, denn durch diese internatio­nalen Sonderfonferenzen fann die gewerkschaftliche Internationale doch nicht neu belebt werden.

Aus der Partei.

Der Vorstand des Sozialdemokratischen Parteibereins Bremen, d. H. der Organisation, in der sich nach dem Beschluß über die Beitragssperre die Genossen vereinigten, welche den Zusammen­hang mit der Gesamtpartei aufrechterhalten wollen, erläßt dazu eine Erklärung, in der es heißt:

Der Minister ersucht, die Lieferungsverbände umgehend mit Anweisung zu versehen, damit die Nachzahlungen recht­zeitig geleistet werden können.

Vom Sattlertarif abweichende Lohuvereinbarung. Gegen die Firma Lundershausen flagte ein Sattler beim Ge werbegericht auf Nachzahlung der Differenz zwischen dem Akkordiaz des Reichstarifs und dem ihm gezahlten niedrigen Saz. Es handelt Der Beklagte wies durch sich um Teilarbeit an Patronentaschen. Zeugnis des Werkstattvertrauensmannes nach, daß, nachdem ein Teil der betreffenden Arbeit mit der Maschine ausgeführt wurde, die Säge für die einzelnen Teilarbeiten auf Verlangen der Arbeiter anders geregelt wurden als es im Tarif vorgesehen ist und daß sich mit diesen Anordnungen die Leitung des Sattlerverbandes sowie die Auf Grund dieser Feststellung Firma einverstanden erklärt haben. wies das Gericht die Forderung des Klägers ab, weil eine vom Tarif abweichende Vereinbarung vorliege, die zulässig und auch für den Kläger bindend sei, da ihm bei der Arbeitsannahme mitgeteilt worden sei, daß er den vereinbarten Lohnjazz erhalte.

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Gerichtszeitung.

widmeten,

Die Bremer   Opposition bleibt bei der Beitragssperre. Eine Ver- Aus Liebe zum angenommenen Kind. Ein merkwürdiger Zwist fammlung des Sozialdemokratischen Vereins in Bremen  , die am zwischen Bruder und Schwester fam gestern vor dem Berliner  Dienstag stattfand, beschäftigte sich mit einem Antrage des Vereins- Kaufmannsgericht zur Verhandlung. Die Klägerin Brigitte vorstandes, die beschlossene Beitragssperre wieder aufzuheben. Die S. ist ein älteres, sehr gebrechliches und offensichtlich schwer frantes von etwa 400 Mitgliedern besuchte Versammlung lehnte aber mit Fräulein, das mühselig in den Verhandlungssaal geschleppt wird und auf dem ihm auf Veranlassung des Vorsitzenden zur Verfügung großer Mehrheit den Antrag ab. Der Klägerin gestellten Stuhl halb ohnmächtig zusammenfinkt. gegenüber steht als Prozeßgegner ihr Bruder, der Inhaber eines Versandgeschäftes, für das die Schwester mit tätig war. Sie glaubt noch einen Anspruch von 163 M. zu haben, dem sich der Bruder auf das entschiedenste widersetzt. Die Klägerin hatte vor sieben Jahren Durch diesen Beschluß ist erneut bewiesen, daß die Spaltungs- aus Gutherzigkeit einen unehelichen Knaben zu sich genommen und die sich dem gleichen Werke politiker unter der Führung Kniefs die Oberhand behielten. Die führte mit mehreren Damen, einen gemeinsamen Haushalt. Genossen und Genossinnen, denen es ernst mit ihrer Zugehörigkeit der Nächstenliebe zur Sozialdemokratischen Partei Deutschlands   ist, werden nun den Die Geschwister der Klägerin sahen diese menschenfreundliche ihrer Schwester nicht gern, und als lettere an Weg zum Sozialdemokratischen   Parteiberein Bremen finden, wie Tätigkeit ihn bis heute schon Hunderte gefunden haben. Nur durch diesen einem Magen- und Darmleiden schwer erkrankte, am es zum offenen Schritt wird es möglich sein, wieder geordnete Parteiverhältnisse in Konflikt. Der beklagte Bruder und seine anderen Schwestern Bremen   zu schaffen." wollten die vermögenslose Brigitte weiter unterstüßen, wenn sie in ein Krankenhaus ginge. Sie aber lehnte das Anerbieten ab; sie wolle lieber hungern und Leiden erdulden, ehe sie sich von dem Im Alter von 66 Jahren starb in Mannheim   Genosse Kinde trenne. In der mündlichen Verhandlung bot der Bruder Stadtrat Hermann Barber. Von Geburt Desterreicher, ver- noch einmal seiner kranken Schwester an, sich in ein Krankenhaus lebte er seine Jugendjahre in Wien  , wo er als Installateur lernte. aufnehmen und dort gründlich ausfurieren zu lassen. Für diesen Zu Beginn des Sozialistengesetzes siedelte er sich in Mannheim   an, Fall wolle er die Kosten übernehmen. Zur Erklärung fügte der wo er sich bald der Sozialdemokratischen Partei anschloß. Mit Beklagte hinzu:" Für die Schwester wollen wir gern bezahlen, aber Dresbach wirfte er hauptsächlich in der Gemeindepolitik. 1893 wurde nicht für fremde Menschen. Die Erziehung unehelicher Kinder mag er in den Bürgerausschuß, 1896 in den Stadtrat gewählt. Seit fie reichen Leuten überlassen." Die Klägerin beharrte indessen auf vielen Jahren war Barber als Besizer eines Installationsgeschäfts ihrem Standpunkt und erklärte, sie werde sich von dem Kinde, das selbständig. Gleichwohl blieb er ein tatkräftiger Vertreter der Sache sie sieben Jahre lang großgezogen habe, auf keinen Fall trennen. des arbeitenden Volkes, bis die Buckerkrankheit ihm die Amputation Die vom Bruder vergleichsweise angebotenen 50 M. nahm sie an, während sie auf die gleichfalls angebotene Uebernahme der Kosten beider Beine und völlige Erblindung brachte. einer Krankenhausbehandlung verzichtete.

Totenliste der Partei.

Soziales.

Jm Dezember 1915 wurden sich die Tarifparteien im Buchdruck­gewerbe auf Anregung des Geschäftsführers des Tarifamts darüber einig, daß der Tarif auf ein weiteres Jahr verlängert werden sollte. Der Tarifausschuß trat dieser Entschließung bei. Die Vertreter der Gehilfen sind dieser Anregung jedoch nur unter der Bedingung gefolgt, daß sich die Prinzipale freiwillig zur Zahlung einer Lohn­erhöhung oder Teuerungszulage entschließen, die den außerordentlich veränderten Lebensbedingungen einigermaßen entspricht. Diese Be­bingung wurde von den Prinzipalen angenommen; den Gehilfen wurde darauf im März d. J. eine Teuerungszulage bewilligt. Die Prinzipale sahen sich aber auch infolge der enormen Preissteigerung der für Herstellung von Druckarbeiten notwendigen Materialien gezwungen, den Breistarif für Drudarbeiten zu erhöhen. Beide Maßnahmen, die Gewährung der Teuerungszulage an die Gehilsen sowohl wie die allgemeine Erhöhung der Druckpreise, erwiesen sich bald als nicht mehr ausreichend. Die seit Anfang des Jahres noch weiter Der preußische Minister des Innern über die Ausdehnung gestiegene Verteuerung der Lebensmittel hatte zur Folge, daß der Familienunterstützungen. die Gehilfen eine neue Erhöhung der Löhne forderten Zu dem Beschluß des Bundesrats vom 3. Dezember 1916 Dieser Erhöhung ist von dem Tarifausschuß auf Vorschlag hat der preußische Minister des Innern beachtenswerten Aus­des Zarifamtes im Dezember zugestimmt worden. Die Ge- führungsverordnungen erlassen. hilfen erhalten bom 1. Oftober d. J. an Lohnzuschläge Nach dem Beschluß betragen bekanntlich die Mindestfäße und zwar in den Drten mit bis zu 10 Proz. Lokalzufchlag 25 Broz, für Ehefrauen von Kriegsteilnehmern vom 1. November ab in den Orten mit über 10-15 Proz. Lokalzuschlag 50 Proz. und in 20 M., die für sonstige Unterstützungsberechtigte 10 M. monat­den Orten mit über 15 Proz. Lofalzuschlag 75 Proz. Aufschlag. Die lich. Der Minister erklärt nun, daß zwar in einer Reihe von Teuerungszulagen für die im Afford arbeitenden Gehilfen soll jedes- Fällen, vor allem auf dem platten Lande, die bisherigen mal nach dem Durchschnittsverdienst der letzten sechs Wochen fest Mindestsäge noch als ausreichend erachtet werden können, daß gelegt werden. Diese monatlichen Teuerungszulagen stellen sich für aber trotzdem mit Rücksicht auf die erhebliche Steige­Verheiratete in den Orten bis mit 10 Proz. Lokalaufichlag je nach rung aller Lebensmittel eine allgemeine Erhöhung der Höhe des Lohnes auf 5-12,50 M., in den Orten mit 10 bis erforderlich war. Er stellt es als ausdrückliche Bedingung 15 Proz. Lokalzuschlag auf 6-15 M. und in den Orten von über hin, daß die Erhöhung der Mindestsätze den Famlien der 15 Broz. Lofalzuschlag auf 7-17,50; für Ledige werden dementsprechend Striegsteilnehmer voll zugute fommen muß und daß sie ins­3,75-10 m., 4,50-12 M. und 5,25-14 M. gezahlt; dazu kommen besondere nicht etwa dazu führen darf, daß die Liefe für jedes Kind unter 14 Jahren 2 M. monatlich. In einer Publi- rungsverbände sich veranlaßt sehen, die von ihnen tation sagt der Vorstand der Unternehmerorganisation, daß er die bisher gewährten Zusakunterstützungen allgemein zu ertriebes ist so: Jede Arbeiterin hat einen besonderen verschließbaren Schwierigkeiten nicht verkenne, mit denen auch die Prinzipale zu mäßigen.

Zugleich gibt in dieser Kundgebung an die Mitglieder der Tarif­gemeinschaft der Buchdrucker der Tarifausschuß bekannt, daß eine Erhöhung der Drudpreise um 25 beztv. 30 Broz. anerkannt wird, und von allen tariftreuen Prinzipalen vom Tage dieser Be­fanntmachung an zu fordern ist.

Ausland.

Lohn- und Streikbewegungen in der Schweiz  im Jahre 1915.

Schulkinder als Gewerbegehilfen. Eine Mittwoch vor dem Ges werbegericht verhandelte Klage gegen einen Kinobefizer zeigte, daß in Arbeitgeberkreisen der Glaube verbreitet ist, für Schulkinder gelten nicht die Vorschriften der Gewerbeordnung. Der betreffende Unternehmer hatte den 13jährigen Kläger Fritz G. als Radfahrer angenommen und entließ ihn eines Tages, als nichts mehr zu tun war. Der Beklagte glaubte, daß bei Anstellung eines Schulknaben Ründigungsausschluß selbstverständlich sei, auf die Klage der Mutter des Knaben empfahl aber der Vorsitzende dem Kinobefizer, freiwillig 18 M. zu zahlen, womit sich die Mutter zufrieden geben wollte. Er riet, in Zukunft auch mit einem Schulpflichtigen schriftlichen Ber trag zu machen, da nur bei Vorliegen einer festen Verkehrssitte in der Branche Kündigungsausschluß angenommen werden könne. Be­flagter zahlte auf diesen Vorhalt freiwillig die 18 M.

Haftung des Unternehmers für gestohlene Arbeitergarderobe.

Die Kammer 8 des Gewerbegerichts hatte sich am Mittwoch mit zwei Fällen zu beschäftigen, in denen Arbeiter Schadenersaz ver­langten für Kleidungsstüde, die aus dem ihnen im Betriebe zu gewiesenen Garderobenschrank abhanden gekommen waren. Brager u. Lojda beschäftigt war, 40 M. Schadenersatz für einen ihr gestohlenen Belzkragen, den sie in den für sie bestimmten Schrant gehängt hatte. Die Garderobeneinrichtung des Be­

Im ersten Falle forderte eine Arbeiterin, die in der Fabrik von

Schrant. Der Raum, in dem sich diese Schränke befinden, wird rechnen haben; er verweist aber auch darauf, daß der großen Hat z. B. eine Gemeinde bisher einer Ehefrau zu dem nachdem sich die Arbeiterinnen umgefleidet haben, verschlossen. Den Teuerung aller Lebensmittel gegenüber diese gewährte Zulage an Reichssatz von 15 M. aus Gemeindemitteln noch weitere Schlüssel dazu nimmt eine Angestellte der Firma an sich. Die die Gehilfen nur einen minimalen Teil der Verteuerung deckt. Er 15 M. gezahlt, so darf sie nun nicht etwa ihren Zuschuß um Schlüssel zu den einzelnen Schränken werden von den Arbeiterinnen spricht daher die Erwartung aus, daß die empfohlene Zulage als die Erhöhung des Reichsmindestſages ermäßigen. Das würde an ein Brett gehängt, das sich außerhalb des verschlossenen Garde Minimum des zu Gewährenden zu betrachten sei und dort, der Absicht des Gesetzgebers nicht entsprechen. Der Minister robenraumes auf einem Korridor befindet, der nach der Treppe zu auch abgeschlossen werden kann, aber nicht immer abgeschlossen ist. wo die Verhältnisse es gestatten, wie es erfreulicherweise bezeichnet es im vaterländischen Interesse unbedingt für ge- Hiernach ist also die Möglichkeit vorhanden, daß jeder, der den mehrfach geschieht, den Gehilfen eine höhere Entlohnung zugebilligt boten, daß die an der Front für das Vaterland kämpfenden Sorridor betritt, einen beliebigen Schrankschlüssel vom Brett nehmen werden möchte. Die Teuerungszulage ist für jeden Gehilfen für die Krieger ihre Familien ausreichend unterstützt wissen. und den betreffenden Schrant öffnen kann, falls es ihm gelingt, in jeweilige Dauer des Arbeitsverhältnisses zu zahlen und zwar ohne" Es wird erwartet, daß, nachdem durch die weitere Erhöhung den von einer Angestellten unter Verschluß zu haltenden Raum zu Rüdsicht darauf, ob im Falle der Lösung des Arbeitsverhältnisses der Mindestsäge für die Familien der Kriegsteilnehmer vom fommen. Dies ist ohne weiteres möglich, wenn etwa eine Ar­der Prinzipal oder der Gehilfe gekündigt hat oder ob das Arbeits- Reich in weitgehendster Weise gesorgt ist, die Lieferungs- beiterin vor Schluß der Arbeitszeit aufhört. Das Gericht stellte sich auf den Standpunkt, die beklagte Firma verhältnis durch Krankheit unterbrochen wurde. verbände auch ihrerseits in allen Fällen, wenn auch nicht das erforderliche Maß überschreitende, so doch in jeder Hin- habe dadurch, daß sie den Arbeiterinnen einen Raum zur Auf­bewahrung der Garderobe anties, eine Verantwortungspflicht über­sicht ausreichende Zusatzunterstützungen bewilligen werden." nommen, diese Pflicht aber nicht in vollem Umfange erfüllt, Die zweite Aenderung, die der Beschluß des Bundesrats weil die Schrankschlüssel jedem zugänglich waren, der Zutritt zum vorsieht, bezieht sich auf die Fortzahlung der Unter- Korridor hatte. Es hätte, wenn die Firma ihrer Verantwortungs­stüßung bei Entlassung der Kriegsteilnehmer pflicht gerecht werden wollte, eine Einrichtung getroffen werden aus dem Heeresdienst. Während nach dem Gesetz die Unter- müssen, die es ausschloß, daß ein Schrankschlüssel in die Hände eines stügung im Falle der Entlassung nicht weiter gezahlt werden unbefugten tommen fonnte. Aus diesen Gründen wurde die be­darf, wird jetzt noch eine Halbmonatsrate nach dem Tage der lagte Firma zur Zahlung von 40 M. berurteilt, nachdem ihr Ber­Entlassung als außerordentliche Unterstügung, und zwar mit treter einen Vergleich auf 20 M., womit die Klägerin einverstanden Lohnkämpfe der schweizerischen Arbeiter im Jahre 1915, wonach dem Minister des Innern nur darin beipflichten, wenn er gewesener Bureaubursche 9 M. Schadenersatz für eine Hose, die an­Die Gewerkschaftliche Rundschau" veröffentlicht die Statistik der Wirkung vom 1. Dezember 1916 ab, gezahlt. Wir können war, aus prinzipiellen Gründen" abgelehnt hatte. Im zweiten Falle beanspruchte ein bei Ulstein u. Co. beschäftigt folche in 12 von 19 dem Gewerkschaftsbund angeschlossenen Verbänden sagt, daß die zurückkehrenden Heerespflichtigen vielfach nicht geblich aus einem verschlossenen eisernen Schrank, der nur dem vorgekommen sind, während die übrigen 7 Verbände keine Lohn sofort geeignete Arbeit erhalten können, und daß sie meist läger zur Verfügung stand, gestohlen sein soll. bewegungen zu verzeichnen hatten. An den vorgekommenen 180 Der Kläger   er­Lohnbewegungen waren 26 171 Arbeiter in 1475 Betrieben an 196 auch gezwungen sind, bei ihrer Rückkehr von der Front außer- flärte, es sei möglich, die Tür des verschlossenen Schrankes soweit Orten beteiligt. Mit diesen Zahlen bleibt das Jahr 1915 wesentlich ordentliche Aufwendungen für die Beschaffung von Kleidern, aufzubiegen, daß man Gegenstände herausnehmen tönne. Vertreter der beklagten Firma bestritt diese Möglichkeit.- Das Gericht hinter jenen der Vorjahre zurück, auch hinter 1914 mit 186 Be- Schuhwerk, Handwerkszeug oder dergleichen zu machen. wegungen; dagegen übertrifft es dieses mit der Zahl der beteiligten Daher die neue Regelung, die allerdings Ungleichheiten riet dem Kläger  , die Klage zurüdzunehmen, weil er den Diebstahl Arbeiter. An den 170 friedlichen Lohnbewegungen waren 24 616 schafft, indem die einzelnen Familien je nach dem Tage der nicht nachweiſen könne und, falls ein solcher vorliegen sollte, die Firma dafür nicht haftbar gemacht werden könne, weil sie durch Arbeiter in 1183 Betrieben an 183 Orten beteiligt; an den 9 Streits Entlassung die Familienunterstüßung für eine längere oder Bergabe eines verschließbaren Schrankes ihre Pflicht erfüllt habe.­1234 Arbeiter in 253 Betrieben an 183 Drten und an 3 Aus­fürzere Zeit weiter beziehen. Die Neuregelung erschien aber Die Klage wurde zurückgenommen. sperrungen 313 Arbeiter in 32 Betrieben an 13 Drten. Die Kämpfe angebracht, um Weiterungen in der Berechnung der Unter­erforderten 58 349 Fr. Unterstügung. Die Eier der Frau v. Puttkamer  . Frau v. Puttkamer aus Errungen wurden 5863 wöchentliche Stunden Arbeitszeit- ftügungsbeträge zu vermeiden, und um den Lieferungs­verbänden die tageweise Berechnung der Unterstützungs- Lowitz im Streise Stolp war wegen Uebertretung der Eierhöchstpreise verkürzungen und 24 892 Fr. wöchentliche Lohnerhöhung. ist es, daß da als angeklagt worden, die der Landrat des Landkreises Stolp festgesetzt Die Gewerlich. Rundichau" bemerkt zu der Statistik, daß sich beträge zu ersparen. Wichtig ist es, in diesen Zahlen die gewerkschaftlichen Erfolge nicht erschöpfen. In Zahlungstag der 1. und 15. jedes Monats als grund- hatte. Sie lieferte von Lowiz aus nach Berlin- Wilmersdorf   an das Hunderten von Werkstätten haben die Arbeiter in direkter Unter- legend anzusehen sind, wenn auch die tatsächliche Aus- dortige adelige Damenheim jede Woche mehrere Postpakete handlung mit den Unternehmern Verbesserung der Arbeits- zahlung der Unterstüßung vielfach an anderen Tagen erfolgt, mit Giern und nahm für die Stiege( 20 Stück) 50 Pfennig Deshalb wurde fie bedingungen erzielt, ihren Zentralvorständen aber feine näheren eine Familie, wenn der in Frage kommende Kriegsteilnehmer vom Landgericht in Stolp   zu einer Geldstrafe verurteilt. Mitteilungen darüber gemacht. Das gleiche gilt von vorgekommenen mehr. als im Streife Stolp   gestattet war. Mitteilungen darüber gemacht. Das gleiche gilt von vorgekommenen am 14. Dezember 1916 zur Entlassung gekommen ist, noch Kammergericht hob aber das Urteil auf und sprach die Angeklagte Abwehr bewegungen gegen Entlassungen, Lohnreduktionen und sonstige Abwehrbewegungen gegen Entlassungen, Lohnreduktionen und sonstige die Unterſtügung bis zum 31. Dezember erhalten muß. Die frei, weil die Höchstpreisfeftſegung nur für den Bezirk gelte, für den Verschlechterungen der Arbeitsbedingungen. Angesichts der lebhaften und erfolgreichen Lohnbewegungen der Familie eines Kriegsteilnehmers dagegen, dessen Entlassungs- fie erlassen sei. Die im Bezirk gewonnenen Gier unterlägen ihr schweizerischen Arbeiter im Jahre 1915 fann die G. R." ihre Be- tag der 15. Dezember 1916 ist, würde auch noch auf die nicht mehr, wenn sie die Grenze des Bezirks überschritten hätten. Verantw. Rebaft.: Herm. Müller, Tempelhof  . Inseratenteil verantw.Th. Gloce, Berlin  . Drud u. Verlag: Vorwärts Buchdr. u. Verlagsanst. Paul Singer& Co., Berlin   SW. Hierzu 1 Beilage und Unterhaltungsbl.

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