Rheinische Gewerkschaften zum Hilfsdienstgeset.
bie längere Zeit als bis zum 21. Dezember in Anspruch nehmen, Wenn ihnen gleich gesagt worden wäre, daß die Krankens und n foll für die Teilarbeiten vom 18. Dezember an ebenfalls der Auf- validenversicherung wegfalle, dann würden sie sich nicht haben ein schlag gezahlt werden. stellen lassen. Die Firma habe ein Verschulden begangen, indem sie diesen Umstand verschwieg.
Wir ersuchen nun alle Kollegen, diese Abmachungen strifte inne zu halten und ums umgehend die Firmen mitzuteilen, die sich weigern, 30 Prozent Aufschlag zu zahlen. Deutscher Metallarbeiterverband. Ortsverwaltung Berlin .
Aus Köln wird uns geschrieben: Am Sonntag tagte hier eine Konferenz der mittel und oberrheinischen Gewerkschaftskartelle und anderer gewerschaftlicher Organisationsvertreter. Gauleiter Albrecht Weihnachtsunterstützung im Verband der Steinarbeiter. ( Buchdrucker) referierte über die Entstehung und Bedeutung des Die Auszahlung der Unterstützung erfolgt an alle Angehörigen Hilfsdienstgesezes. Er bezeichnete es als ein Notgeiez, dessen der Mitglieder des Verbandes, die bis zum 11. Dezember zum einzelne Bestimmungen vom Gesichtspunkt des Kriegsrechts Heeresdienst eingezogen sind, vor ihrer Einziehung mindestens beurteilt werden müßten. Wenn die Gewerkschaften tatkräftig bei ein Jahr organisiert sind, 52 Beiträge geleistet haben und nicht mehr der Durchführung des Gesetzes mitwirkten, würden seine unmittel- als acht Wochen mit ihren Beiträgen im Rückstande sind. Die baren und fernen Wirkungen für die Arbeiter nicht ungünstig sein. Unterſtüßung wird ausgezahlt im Bureau des Verbandes, GewertMuth( Bauarbeiter) charakterisierte die von der„ Arbeitsgemeinschaftshaus, Engelufer 15 I Zimmer 7, in der Zeit von 8-11 Uhr schaft" gegen die Annahme des Gesetzes vorgebrachten Gründe und vormittags und 4-7 Uht nachmittags. Sonnabendnachmittag ist beantragte zu beschließen: Die Arbeiterabgeordneten geschlossen. Mitgliedsbücher müssen abgegeben sein. im Reichstage haben durch die Annahme des Ge seges im Interesse der Arbeiterschaft gehandelt."
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Dieser Antrag wurde nach kurzer, sachlicher Die Berliner Baufirma Habermann u. Guces stellte für ArDebatte einstimmig angenommen. Darauf wurden beiten, die sie im österreichischen Offupationsgebiet in Polen ausdie Borschläge für die Besetzung der im Hilfsdienstgesetz vorgesehenen zuführen hatte, zwei Schachtmeister ein. The die Abreise erfolgen fonnte, mußten sich die beiden Eingestellten Pässe und Passierscheine Schiedskommissionen zusammengestellt. besorgen, was mehrere Tage in Anspruch nahm. Als sie im Besitz der Papiere waren und sich bei der Firma zur Abreise bereit erflärten, wurde ihnen ein Arbeitsvertrag zur Unterschrift vorgelegt, aus dem sie ersahen, daß in dem Gebiet, in dem die Arbeitsstelle liegt, die reichsgesetzliche Kranken- und Invaliditätsversicherung nicht besteht. Das schien den beiden Schachtmeistern so bedenklich, daß sie die Unterzeichnung des Vertrages und den Antritt der Reise ablehnten. Beim Gewerbegericht flagten sie auf Schadenersatz für die Zeit, in der sie nach ihrer Einstellung durch Habermann u. Gudes ohne Arbeit waren. Die Kläger beanspruchten für den Tag 15 M., das ist der ihnen für Polen zugesicherte Löhn. Die Firma fannte feine Schadenersaßpflicht an. Ihr Vertreter sagte, die Einstellung würde erst durch den Arbeitsvertrag perfekt geworden sein, dessen Unterzeichnung die Kläger ablehnten. Ein Arbeitsverhältnis, aus dem die Kläger Forderungen herleiten könnten, habe noch nicht bestanden, es könne auch nicht eher abgeschlossen werden, als bis sich die Arbeiter Pässe und Passierscheine besorgt hätten. Zu diesem Zwed Achtung, Bauanschläger! Die Tariffommission hat in ihrer habe die Firma den Klägern eine Bescheinigung erteilt, daß sie für Sigung vom 15. Dezember 1916 dem Antrag der Arbeiter um Ge- Polen eingestellt seien. Durch diese Bescheinigung sei noch währung einer weiteren Teuerungszulage von 20 Prozent ihre Zu- fein Arbeitsverhältnis abgeschlossen. Die Kläger meinten stimmung erteilt. Für alle Arbeiten, die vom 18. Dezember 1916 dagegen, es tönne ihnen doch nicht zugemutet werden, an in Angriff genommen werden, foll für die Dauer des Tarifs auf ihre Kosten die für Besorgung des Passes und Passiervertrages ein weiterer Aufschlag von 20 Prozent, also insgesamt scheins erforderliche Zeit aufzuwenden. Dies geschehe doch im 30 Prozent, auf die Tariffäße gezahlt werden. Bei allen Arbeiten, Interesse der Firma. Sie seien tatsächlich eingestellt worden und die vor dem 18. Dezember in Angriff genommen worden sind und hätten vom Tage der Einstellung ab ihren Lohn zu beanspruchen.
Auf Anregung der Kellerarbeiter hat die genannie Brauerei nach Berhandlung mit den in Frage kommenden Organisationsvertretern fich bereiterklärt, ihren Arbeitern und dem Fahrpersonal eine weitere Teuerungszulage zu gewähren. Die Zulage beträgt wöchentlich 2,50 M. für männliche Arbeiter über 18 Jahre und 1 M. für Jugendliche und Arbeiterinnen. Dadurch erhöht sich die Gesamtzulage bei dieser Brauerei auf 10 M. wöchentlich für erwachsene männliche Arbeiter, 4 M. für Arbeiterinnen und 2,50 M. für jugendliche Arbeiter. Die erhöhte Zulage wird vom 1. Dezember ab berechnet und gelangte am 15. Dezember bereits zur Auszahlung.
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Der Vertreter der Firma erklärte sich nach längeren Verhand lungen bereit, jedem der Kläger im Vergleichswege 30 M. zu zahlen. Der Vorsitzende riet zur Annahme des Vergleichs, da bei Schließlich tam der Vergleich dahin zustande, daß jeder der Kläge einem Urteil auch nicht mehr für die Kläger herauskommen würde. 35 M. erhält.
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Eine späte Berichtigung.
Es wird uns unter Bezugnahme auf das Preßgesetz geschrieben: In der erst heute zu unserer Kenntnis gelangten Ausgabe des „ Vorwärts" vom 20. September 1916 bringen Sie in dem Artikel Gewerkschaftliches" mit der Ueberschrift„ Gegen das Koalitionsrecht" eine unsere Firma betreffende Mitteilung, die in der allgemein gehaltenen Fassung nicht den Tatsachen entspricht und der Richtigstellung bedarf.
Angestellten und unsere Fragebogen, die zur Beantwortung an Wir bekämpfen in keiner Weise das Koalitionsrecht unserer Bewerber gesandt werden, enthalten nachweisbar keine diesbezüglichen Fragen.
Der anbezogene Fall betrifft einen von uns wegen dringenden Personalmangels eingestellten Techniker, der wegen Unruhestiftung unter den Angestellten häufig die Stellung wechseln mußte und die Veranlassung gab, daß bei einer bekannten Flugzeugfirma etwa 16 Angestellte entlassen werden mußten infolge entstandener Mißhelligkeiten mit der Direktion, die durch seine Agitation hervorgerufen worden waren. Daß in dieser ernsten Kriegszeit derartige Betriebsstörungen unter allen Umständen vermieden werden müssen, bedarf keiner besonderen Erwähnung. Weil uns die Charaktereigenschaften des Betreffenden genügend bekannt waren, haben wir nach ernstlichem Vorhalt bei der Einstellung, gewissermaßen als Bürgschaft für sein ruhiges Verhalten, den erwähnten Vorbehalt in das Anstellungsschreiben aufgenommen. Schon nach wenigen Wochen mußten wir den Herrn wegen fortgesetter großer Unpünktlichkeit wieder entlassen.
Dieser einzige Ausnahmefall kann unsererseits durch Namensnennung einwandsfrei nachgewiesen werden. Die Behauptung, unseren Angestellten durch Konkurrenzklausel einen Stellenwechsel zu unterbinden, ist unzutreffend.
Luft- Fahrzeug- Ges. m. b. H., Abteilung Flugzeugbau.
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