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Gewerkschaftsbewegung

Berlin   und Umgegend.

Aus dem Kriegsausschuß für Groß- Berlin.

Städtischen Bureauangestellten ist auf das höchfte geftiegen. Wirt- Imas am 28. Februar in der Rammerdebatte über die schleunige same Abhilfe ist dringend notwendig. Beurlaubung zweier Jahrgänge landwirtschaftlich tätiger Personen Im Anschluß an den mit stürmischem Beifall aufgenommenen vom Heeresdienst gemacht hat. Thomas sagte:" In der Pulver­Vortrag wurde nach kurzer Debatte einstimmig eine Entschließung fabrikation sind 50 v. H. der Beschäftigten französische Arbeiter, angenommen, in der eine allgemeine Aufbesserung der Gehälter der Rest besteht aus Kolonialen, Eingeborenen und Ausländern. um 60 M für die männlichen und 40 M. für die weiblichen An- In anderen Werkstätten sind 2700 Franzosen und 4000 Koloniale gestellten verlangt wird. Der Verband der Bureauangestellten beschäftigt." Da man jetzt auch noch aus diesen Werkstätten die wurde beauftragt, diese Forderungen dem Magistrat zu unter- Bauern und Landarbeiter herausgezogen hat, wird der Verhältnis­breiten und im Falle der Ablehnung den auf Grund des Hilfs- sah der fremden Arbeiter wohl noch bedeutend gestiegen sein. Man dienstgesezes errichteten Schlichtungsausschuß anzurufen. fann sich also die Besorgnis vorstellen, womit die organisierten Arbeiter Frankreichs   in die Zukunft blicken.

86 Schlosser der Firma Sch.-M. fordern mehr Lohn Die Firma hatte vom 5. März ab 5 Proz. und vom 2. April ab weitere 5 roz. zugestanden. Nach längeren Verhandlungen erklärte sich die Firma bereit, ab 5. März bereits 10 Proz. Zuschlag zu zahlen. Die schon im früheren Bericht erwähnte Differenz in der Feilen­bauerei von M. in Bankow   stand nochmals zur Verhandlung. Be­fanntlich war hier vom Kriegsausschuß beschlossen, die Behörde zu ersuchen, zu den Verhandlungen einen Vertreter zu entfenden, da die Firma die Lobnforderung der Feilenhauer zwar anerkannte, aber darauf vertiefen hatte, daß sie mit Rücksicht auf die niedrigen Preise, die sie selbst von der Behörde für die Aufträge bekommt nicht in der Lage wäre, mehr Lohn zahlen zu können. Ein Vertreter der Behörde war nicht erschienen. Es wird be­schlossen, nochmals an die Behörde heranzutreten, um zu einer Berständigung in dieser Frage zu kommen. Sollte dem nicht auf schnellstem Wege nachgekommen werden, so ist der Kriegsausschuß genötigt, den Feilenbauern dadurch die Mönlichkeit ausreichenden verteilung. Er beauftragt die Ortsverwaltung. beim Kriegs­Verdienstes zu geben, daß er ihnen den Abkehrschein zuspricht.

Von der Firma St. erscheinen eine Anzahl Monteure und wollen Lohnzulage und Erhöhung ihrer Montagezulage. Nach längerer Beratung erfolgt eine Verständigung auf der Grundlage, daß der Stundenlohn um 20 Pf. erhöht und die Montage von 6 auf 8 M. festgesetzt wird.

Eine besonders trasse Benachteiligung eines Arbeiters fam bei der Firma H. u. Co., Grüner Weg, vor. Der Werkzeugmacher 3 war von der Firma reklamiert und bekam 1.40 M. Stundenlohn. Da dem Werkzeugmacher dies zu wenig war, forderte er eine Zu­Tage von 10 Bf. Die Firma lehnte es ab und bemerkte dazu, Sie find reklamiert, Sie werden schon die Konsequenzen ziehen müssen. J. ging zur Beschwerdestelle des Kriegsausschusses, wo ihm bedeutet wurde, daß er bis zur Entscheidung des Kriegsausschusses weiter arbeiten müsse. Als J. zum Betrieb zurück fam, erklärte der Firmeninhaber, daß er und sein Kollege, der in der gleichen Situation war, nicht weiter arbeiten sollte und gab ihnen den Kriegsschein. Zugleich wandte sich die Firma an die Heeres­verwaltung mit folgendem Schreiben:

, An das steilbertretende Generalkommando III. Armeekorps  .

In unserem Betriebe hat sich der Kraftfahrer J. geb. wohnhaft.... für welchen unsererseits ein Reflamationsgesuch eingegeben ist, auf wühlerische Weise mit allen Mitteln bemüht, unsere Leute aufzubezen, um die von uns reichlich bemessenen Löhne auf unbezahlbare Höhe zu bringen. Wir teilen hierdurch dem Königl. Generalfommando mit, daß wir den Mann nicht mehr beschäftigen fönnen und bitten, feine Einziehung zum Waffendienst veranlassen zu wollen. Ergebenst

Die Militärsattler beschäftigten sich in ihrer Branchenverfamm­lung am Mittwoch mit einem Antrage, der schon in einer früheren Veriammlung gestellt und besprochen worden war. Der von einem Mitgliede gestellte Antrag verlangt, daß die Versammlungen der Militäriattler nicht mehr im Vorwärts" angezeigt werden, auch solle dahin gewirft werden, daß das aleiche für alle Versammlungen der Verwaltungsstelle geschehe. Nach einer langen Diskussion wurde der Antrag angenommen. Ein großer Teil der Versammlungs­besucher stimmte nicht mit. Es erscheint demnach zweifelhaft, ob die Mehrheit der Abstimmenden, die dem Antrage zur Annahme verhalf, auch die Mehrheit der Versammlungsteilnehmer war.

Ein anderer Antrag bezog sich auf die Lebensmittel amt und beim Kriegsernährungsamt wegen der Verteilung der Lebensmittel vorstellig zn werden.

In der Diskussion tam volles Einverständnis über die Tendenz des Antrages zum Ausdruck und die durch ihn vertretene Forderung wurde allgemein gebilligt. Nachdem aber ein Vorstandsmitglied ausgeführt hatte, daß die Absicht des Antragstellers anzuerkennen fei, die Annahme des Antrages aber unter den gegebenen Verhält­nissen feine praftische Folge haben werde, wurde der Antrag zurück­gezogen.

Soziales.

Vom Strafgesetz gegen das Gesinde und die ländlichen Arbeiter.

( Hofgänger und ihnen gleichstehende Personen fallen nicht unter das Ausnahmegesetz vom 24. April 1854.)

Nach dem Gesez vom 24. April 1854, betreffend die Verletzungen der Dienstpflichten des Gesindes und der ländlichen Arbeiter, wird auf Antrag des Dienstherrn   solches Gesinde bestraft, welches hart­nädigen Ungehorsam oder Widerspenstigkeit gegen die Befehle der Dienstherrschaft oder der zu seiner Aufsicht bestimmten Personen sich zuschulden kommen läßt, oder ohne gefeßmäßige Ursache den Dienst versagt oder verläßt. Dasselbe gilt nach§ 2 für das Ver­hältnis zwischen dem Besizer eines Landgutes oder einer anderen der- oder Forstwirtschaft, sowie den von ihm zur Aufsicht über die Wirtschaftsarbeiten bestellten Personen und solchen Dienstleuten welche gegen Gewährung einer Wohnung in den ihm gehörigen oder auf dem Gute befindlichen Gebäuden und gegen einen im Voraus bestimmten Lohn behufs der Bewirtschaftung angenommen sind ( Instleute, herrschaftliche Tagelöhner, Einlieger, Kathenleute und dergleichen).

Wegen Uebertretung dieser Bestimmungen hatte die Straf­fammer in Stralsund   den jugendlichen Untermelter Reiter zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Vater des Angeklagten hat auf einem Gute als Obermelfer eine Wohnung. Er hatte einen Untermelter zu stellen, dem auch das Hüten der Kühe oblag. Als solchen beschäf­tigte er seinen Sohn. Die Versicherungsbeiträge zahlte der Guts­herr, mit dem der Vater allein zu verrechnen hatte. Eines Tages hatte sich nun der junge Untermelter, nachdem er die Kühe nur ins Freie gebracht hatte, zurückbegeben, um in der Waschküche eine Bi­garette zu rauchen. Inzwischen waren die Kühe auf ein frisches Kleefeld gelaufen, wo sie nicht weiden sollten. Die Straffammer nahm ein Dienstvergehen im Sinne des Gesetzes von 1854 an, wobei sie berücksichtigte, daß der Angeklagte schon einmal verwarnt worden ist. Im übrigen führte sie aus: Die Stellung des Angeklagten komme der eines Hofgängers, eines Dienstverpflichteten gleich. Hof­gänger gehörten aber zum Gesinde des Dienstherrn. Deshalb falle der Angeklagte unter das Gesetz von 1854 und der, Gutsherr hätte gegen ihn Strafantrag stellen können.

Streitiges Versprechen einer Lohnzulage. Die Arbeiter der Firma Krusch G. m. 6. H. erhielten für das Nieten von Armee- Fernsprecherfutteralen einen Atfordfag, der ihnen zu niedrig erschien. Die Arbeiter beauftragten drei ihrer Kollegen, mit dem Geschäftsführer Struich wegen Erhöhung des Lohnes auf den doppelten Betrag zu sprechen. Die Beauftragten famen zurück mit dem Bescheid, Herr Kruich habe die Forderung glatt bewilligt und bemerkt, er sehe ein, daß diefelbe berechtigt iei. Am anderen Tage erklärte Herr Krusch den Arbeitern, er könne die Zulage nicht gewähren, weil andere Fabrikanten auch nicht mehr zahlen als den zuerst festgesetzten Lohn. Doch soll Kruich nach Ueberzeugung der Arbeiter bei dieser Gelegenheit gesagt haben, für die laufende Woche zable er den erhöhten Lohn. Am Lohntage bekamen die Nieter aber nur den niedrigeren Satz ausgezahlt. Sie flagten deshalb beim Gewerbegericht auf Nachzahlung der Zulage. Jm Termin versicherte der Geschäftsführer Krusch, er habe der Arbeiterdeputation gegenüber kein bestimmtes Versprechen gegeben, iondern nur gefagt, er wolle sich bei den anderen Fabrikanten erfundigen, wenn diese höhere Löhne zahlen, werde er es auch tun. Seine Umfrage habe dann ergeben, daß in den anderen Fabriken derselbe niedrige Saz gezahlt wurde, den er zahlte. Das stellvertretende Generalfommando hat am nächsten Tage Darauf habe er dann erklärt, daß er die geforderte Zulage nicht ein weiteres Schreiben von der Firma erhalten, worin sie nochmals bewillige. Er habe auch nicht gefagt, daß er die Zulage für die Richtig fei, daß sich der Untermelter im gleichen Verhältnis zum ersucht, J. zum Waffendienst einzuziehen. Es wurden noch einige laufende Woche zahlen wolle. Das Gericht ichob dem Beklagten Krusch Gutsherrn befinde, wie ein Hofgänger. Es sei aber nicht richtig, weitere Schreiben gewechselt. Schließlich wurde der Fall den Eid über seine Angabe zu. Kruich erklärte sich zur Eidesleistung daß der Hofgänger zum Gesinde des Gutsherrn gehöre. Er stehe in von der Behörde dem Kriegsausichuß zur Prü bereit. Andererseits blieben die drei Arbeiterdeputierten bei ihrer keinem Vertragsverhältnis zum Dienstherrn, sondern nur in einem fung zugewiesen Im Kriegsausschuß wurde festbestimmten Angabe, daß Kruich ihnen die Zulage ohne Vorbehalt solchen zu demjenigen, der ihn angenommen habe. Dasselbe treffe gestellt, daß der Werkzeugmacher 3. iich durchaus bewilligt babe. Diefer Auffassung war auch der als Zeuge ver- auf den angeklagten Untermelter zu, der nur zu seinem Vater im in den ihm gezogenen Grenzen bewegt hat, was nommene Werkmeister, der bei der Unterredung der Deputation mit Vertragsverhältnis stehe. Der Angeklagte sei somit kein Gesinde man von der Firma nicht sagen fann. Es ist deshalb Krusch zugegen war. Schließlich ichob Krusch den ihm auferlegten des Dienstherrn. Er gehöre aber auch nicht zu den Personen, die an die Militärbehörde als Resultat der Untersuchung folgendes Eid den Klägern zu. Die drei Deputierten leisteten den Eid. Darauf der§ 2 des Gesetzes aufführe. Eine Anwendung des Gesetzes vom Schreiben gerichtet worden: erkannte Kruich die Forderung der neun Kläger insgesamt 24. April 1854 jei hier demnach ausgeschlossen. 56 M. Urschriftlich an und wurde zur Zahlung verurteilt.

gez. H. u. Co."

dem Bezirkskommando III Berlin

si Berlin   Schöneberg  mit 5 Anlagen zurück mit dem ergebenen Bemerken, daß der Kriegsausschuß in seiner Sizung am 29. d. M. festgestellt hat, daß der Werkzeugmacher J. von der Firma H. u. Co. ordnungs­mäßig mit Abkehrschein entlassen wurde, und daß seine Forderungen, die zu Differenzen geführt haben, keineswegs unan gemessene waren. Zu der von der Firma beliebten Schreibweise lag nach den Feststellungen des Kriegsausschusses feine Veranlassung vor. wird Belassung des Werkzeugmachers J. bei der Firma B. M. I.  wo er mit dringenden Heeresarbeiten seit dem 9. 2. 1917 be­schäftigt ist, befürwortet. Eine Reklamation für den Werkzeug­macher J. hat genannte Firma am 23. v. M. bei dem stellver­tretenden Generalfommando, III. Armeekorps, Fabritenabteilung, Berlin   W. 10, Lüzowufer 13, eingereicht."

Kriegsausichuß für die Metallbetriebe Groß Berlins.

Es

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Das Kammergericht als Revisionsinstanz hob das Urteil auf und verwies die Sache zu nochmaliger Verhandlung und Ent­scheidung an das Landgericht zurück, indem es ausführte:

Es fönne aber nicht auf Freisprechung erkannt werden, da fest­stehe, daß der Angeklagte feine Herde ohne Aufsicht gelassen habe. Es bestehe deshalb die Möglichkeit einer Bestrafung aus§ 12 des Feld- und Forst- Polizeigesetzes, wonach mit Geldstrafe bis zu 10 Mark der Hirt bestraft werde, welcher das ihm anvertraute Vieh ohne Aufsicht laffe. Aus diesem Grunde sei die Sache an das Land­gericht zurückzuberweisen.

Abkehrschein zusammenhängen?

Um die Feiertagsruhe im Friseurgewerbe fämpft die organisierte Gehilfenschaft seit 15 Jahren. Fast aller­orts, insbesondere in allen Großstädten, mit einigen wenigen Ausnahmen, wurde denn auch erreicht, daß die Geschäfte an den drei zweiten Feiertagen geschlossen bleiben. In Berlin   ist die Durchführung dieser Forderung auf gesetzlicher Vor welches Gericht gehören Lohnstreitigkeiten, die mit dem Grundlage noch immer nicht möglich gewesen, weil die Innungen verlagen. Dennoch hat diese Regelung in Groß- Berlin bereits großen Anklang gefunden, so daß ohne Rücksicht auf die Konkurrenz ein ganzer Teil der Meister geschlossen hält. Auch einzelne Innungen wie die Zwangsinnung in Neukölln haben die Feiertagsruhe be­ichlossen. Um nun die Anhänger dieser Reform nicht zu schädigen und ihren Gegnern feinen Gewinn daraus erwachsen zu lassen, richtet die Gehilfenorganisation wiederum die dringende Bitte an die Kundschaft, den Friseurgeschäften am Ofter­montag fern zu bleiben.

Industrie und Handel.

Das ist einer der frassesten Fälle, die dem Kriegsausschuß zur Prüfung vorgelegen haben. Es darf wohl erwartet werden, daß, da der Werkzeugmacher J. zurzeit in einem mindestens ebenso wich­tigen Betriebe wie die Firma H. beschäftigt wird, von der Militär­bebörde feine Veranlassung genommen wird, gegen J. etwas zu Die Kriegsanleihe und der deutsche Arbeiter. unternehmen. Es liegt auch ein grober Mißbrauch der Firma info- Der Arbeiter, der seinen Lohn oft recht sauer verdienen muß, fern vor, als sie versuchte, die Militärbehörde zu einer Handlung zu rechnet noch mehr mit jeder kleinen Steigerung seines Einkommens veranlassen, die wohl im Interesse der Firma, aber in feiner Weise als der Wohlhabende. Wenn nun ein Arbeiter in der Lage ist, im militärischen Interesse lag. Es wäre doch eigentlich Geld anlegen zu können und bei anderen Anlagen im gün­nötig, in folchem Fall auch einmal gegen die stigsten Falle 4 Proz. Zinsen erhält, dagegen bei der Kriegsanleihe Firma vorzugeben, die versucht, dergleichen 5 Proz., so weiß er ganz genau, daß dieses Mehr ein müheloser groben Mißbrauch zu treiben. Gewinn ist, der ihm durch das Kriegsgeschick in den Schoß fällt. Und der gewerkschaftlich organisierte Arbeiter im besonderen, der billigt, daß seine parlamentarischen Vertreter gerade im Interesse des Schußes der sozialen und wirtschaftlichen Güter der deutschen Arbeiterschaft vor dem Vernichtungswillen unserer Feinde dem Lande die Kriegskredite bewilligen, sieht des Vaterlandes Zukunft als gesichert an, wenn das Volf hinter der Front zusammensteht mit den Kämpfern im Feindesland.

Von der Firma W u. S. erscheint der Klempner M. und will einen Abkehrschein wegen zu wenig Lohn. m. verdient 1,33 M. die Stunde. Da M. zurzeit noch einen Afford in Arbeit hat, wird ihm aufgegeben, feinen Atford zunächst fertigzustellen. Wenn bis Be­endigung des Akkords eine Verständigung zwischen dem Klempner und der Firma nicht erzielt ist, wonach ihm ein Verdienst von min­destens 1,60 m. werden muß, soll der Klempner wieder zum Kriegs­ausschuß tommen.

Von der Firma B. in R. verlangen eine Anzahl Einrichter und Werkzeugmacher mehr Verdienst. Der gegenwärtig nur 1,40 M. be­tragende Verdienst wird als nicht angemessen bezeichnet und nach längerer Verbandlung verabredet, daß fofort eine Verdiensterhöhung von 15 Pf. eintritt und nach 4 Wochen weitere 15 Pf.

So kann der deutsche Arbeiter, der in der Lage ist Geld anlegen zu können, sagen: Was ich gebe zur Kriegs­anleihe, das kommt mir in dreifacher Weise zugute: ich unterstüße die auch für mich kämpfenden Brüder in Heer und Flotte, schüße meine fünftigen wirtschaftlichen und sozialen Interessen und erhöhe

mein Einkommen.

Butterfammelstellen in Preußen.

Aus der Durchführung des Hilfsdienstgesezes können in einer ganzen Reihe von Fällen Schadenersatzansprüche für den Arbeiter erwachsen, z. B. wenn ihm zu unrecht der Abkehrschein verweigert wird, wenn er ohne Lohnzahlung aussetzen" soll usw. Vor welchem bezeichnend für den Stand unseres Arbeiterrechts, daß über diese Gericht sind solche Streitfälle zur Erledigung zu bringen? Es ist bestehen. Während die Gewerbegerichte Berlin  , Leipzig  , Mannheim  wichtige Frage schon wieder weitgehende Meinungsverschiedenheiten usw., der Verband der Gewerbe- und Kaufmannsgerichte und dessen Monatsschrift sowie biele angesehene Juristen auf dem Standpunkt stehen, daß für die Streitfälle, die z. B. wegen der Verweigerung des Abkehrscheins entstehen, die Gewerbe- und Kaufmannsgerichte zuständig sind( natürlich soweit es sich um die von diesen erfaßten Personen handelt), nehmen die Gewerbegerichte Hamburg  , Halle   a. S. und andere einen ablehnenden Standpunkt ein. Diese sagen, daß der Abkehrschein eine Einrichtung für sehr viele Personen sei, die mit dem Gewerbegericht gar nichts zu tun hätten und die deshalb das Gewerbegericht auch nicht anrufen könnten. Der Ab­kehrschein greife in den gewerblichen Arbeitsvertrag als solchen nicht ein, die Rechtsquelle des Abkehrscheins sei das Hilfsdienstgesetz, mit diesem habe aber das Gewerbegericht nichts zu tun, sondern nur mit Streitfragen, die aus der Durchführung der Gewerbeordnung sich ergeben. 3 uständig für solche Streitfälle sei das Amtsgericht.

Diese Auffassung muß als unzutreffend bezeichnet werden. Die Gewerbegerichte sind nicht nur für Streitfälle vorhanden, die aus der Gewerbeordnung fließen, sondern nach den Bestimmungen des Gewerbegerichtsgesetzes für alle Etreitfälle über die Leistung aus dem Arbeitsverhältnis. Die Urteile führen auch auf ganz schiefe Bahn. Mit dem Hilfsdienstgesek können so viel verwickelte Streit­fälle zusammenhängen, daß es gar nicht möglich ist, eine Trennung dieser Fälle von den anderen vorzunehmen. Die Auffassung der Ge­werbegerichte Hamburg  , Halle   a. S. usw. bedeuten auch eine große Schädigung der Hilfsdienstpflichtigen. Es ist doch allgemein bekannt, daß die Amtsgerichte viel kostspieliger und schwerfälliger arbeiten Die Notlage der städtischen Bureauangestellten. als die Gewerbe- und Kaufmannsgerichte. Die Erfahrung in der Die in preußischen Landkreisen bestehende Zahl der Butter- Rechtsprechung zum Arbeitsvertrag hat gelehrt, daß die für die Ar­Ueber dieses Thema sprach am 3. April in einer vom Verband Die meisten Provinzen beiter ungünstigen Urteile sehr schnell Nachahmung finden. Das ist der Bureauangestellten einberufenen, sehr zahlreich besuchten Ber- ammelstellen beträgt über 18 000. sammlung der städtischen Bureauangestellten der Verbandsvor- haben deren jede 1500 Sammelstellen und darüber. So zählt Ost- auch hier zu befürchten. Es ist daher damit zu rechnen, daß bald preußen mit 150 neu einzurichtenden Sammelstellen über 1700, biele, wenn nicht alle Gewerbegerichte sich auf den ablehnenden fizende, Reichstagsabgeordneter Giebel. Er führte aus, daß die Hannover   und Bosen bereits über 2000 und Schlesien   annähernd Standpunkt stellen. Dem muß abgeholfen werden. städtischen Bureauangestellten die niedrigsten Gehälter aller Das Kriegsamt beschäftigte sich ohnehin vor einigen Wochen 3000. Neben dem Sammeln von Butter haben diese Stellen viel mit der Frage des Schadenersabes für Arbeiter aus der Durch­Bureauangestelltenkategorien haben. Bei den Berliner   Gaswerken fach auch noch die Aufgabe des Milch- und Eiersammelns. Gier­gilt heute noch für verheiratete männliche Angestellte mit kauf- sammelstellen wurden insgesamt über 9000 gezählt. Es be- führung des Hilfsdienstgesetzes. Es stellte sich z. B. auf den Stand­männischer Vorbildung ein Anfangsgehalt von 112 M. monatlich, punkt, daß die Bauarbeiter auch bei Aussehen" wegen Frostes An­das in elf Jahren auf 140 M. steigt. Bei den Wasserwerken ist die fassen sich also über die Hälfte der Butterfammelstellen gleichzeitig spruch auf Fortzahlung des Lohnes haben. Nur darüber, wer die Bezahlung ähnlich. Bei den Elektrizitätswerken beginnen Bureau  - auch mit der Gierſammlung. Hiermit ist aber die Organisation gehilfen, Kontoristen, Rechnungsbeamte usw. mit 75 M. monatlich der Giererfassung in Preußen bei weitem noch nicht erschöpft. Die Entschädigung zahle, der Staat oder die Arbeitgeber, herrschte noch Meinungsverschiedenheit. Das Kriegsamt übergab die Sache dem Hauptätigkeit liegt vielmehr und zwar unabhängig von Butter Ministerium, das seinerseits wieder einen Regierungsrat mit der und steigen von zwei zu zwei Jahren um 10 M. Das große Heer der gegen Tagesdiäten beschäftigten Bureauhilfsarbeiter erhält und Milchsammlung bei den Sondereinrichtungen 4-6 M. täglich, und zwar immer noch zum größten Teil den der bisherigen Erhebung wurden unter der Hand über 1000 be- Bearbeitung der Frage beauftragte. Die Sache ist aber inzwischen niedrigsten Saß. Die weiblichen Angestellten, die zum überwiegen- 1400 sollen demnächst eingerichtet werden. Die Zahl dürfte sich sondere Sammelstellen für Eier ermittelt und annähernd weitere nicht vom Fleck gekommen. Es wäregut, wenninder hier­zu erwartenden Bundesratsverordnung den Teil als Kontoristinnen, Buchhalterinnen, Stenotypistinnen ausgebildet sind und praktisch arbeiten, erhalten Gehälter von 70 aber infolge der am 28. Februar d. J. vom preußischen Landesamt auch gleich die von uns oben berührte Streitfrage welcher Schadenersazansprüche im einzelnen Falle die Gewerbe­bis 80 M. monatlich, die alle zwei Jahre um 5-10 M. steigen. Bei für Nährmittel und Eier ergangenen Anordnung noch weiterhin geregelt und angeordnet würde, daß für die Festseßung irgend­den Gaswerken z. B. steigen die Kontoristinnen in acht Jahren von bedeutend erhöhen, wenngleich dem freien Aufkaufsystem, wo dieses und Kaufmannsgerichte zuständig sind. 80 auf 100 M. Die große Mehrzahl der männlichen und weib- sich bewährt, weitgehend Rechnung getragen werden soll. lichen Angestellten und Hilfsarbeiter befindet sich in den niedrigsten Gehaltsstufen. Bei diesen Gehältern find die bisher bewilligten Die erotischen Arbeiter in der französischen   Kriegsindustrie. Teuerungszulagen nur ein Tropfen auf den heißen Stein. Der Wie sehr die Beschäftigung fremdrassiger Arbeiter in franzö­Stellenwechsel ist in keinem Betriebe Groß- Berlins so groß wie fischen Wirtschaftsbetrieben zugenommen hat, geht aus einigen in Städtischen Bureaus. Die Not und die Unzufriedenheit der Mitteilungen hervor, die der Munitionsminister Albert Tho- k

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Im Verlauf

über

Berantwortlich für Bolitik: Hermann Müller  , Tempelhof  ; für den üb gen Teil d. Blattes Alfred Scholz, Neukölln; für Inserate: Th. Glocke, Berlin  Drud u. Verlag: Vorwärts Buchdruderei u. Verlagsanstalt Paul Singer& Co Berlin SW.

Hierzu 1 Beilage und Unterhaltungsblatt.