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ausdrücklich die Veröffentlichung im Rorrespondenzblatt" und nur in der Neuen bayerischen Landeszeitung" stattfand, doch mit könne doch nicht beleidigend sein. Es werde bei uns doch noch in der Kreuz- Zeitung  " verlangt hatte, überall bekannt gewesen, Rücksicht auf das mit den einzelnen Berliner   Blättern bestehende ftatthaft sein, auch von dem obersten Staatsbeamten anders zu dann wäre es in der öffentlichen Meinung gewiß nicht zu so Kartell der Abdruck auch in Berlin   erfolgen wird, so daß damit reden, als in der Form der Devotion und des tiefsten Ernstes, lebhaften Erörterungen gekommen, ob ein preußisches Gericht die Verbreitungshandlung gegeben ist. Was Oberwinder betrifft, sonst würden der Kladderadatsch" und andere Wizblätter wegen zuständig sei. Freiherr   v. Thüngen   bestreitet, daß seine so fann derselbe eine Verantwortlichkeit von sich nicht ablehnen. Wäre jeder Nummer unter Antlage gestellt werden müssen. Auch die jezige Erklärung mit seiner früheren in Widerspruch stehe. Aus sein Einwand stichhaltig, so würde der§ 20 wohl niemals Behauptung, daß sich der Reichskanzler den Rücken mit der den kommissarischen Vernehmungen der Herren Memminger mehr in Anwendung gebracht werden können. Nebenbei Krone decke, sei nicht beleidigend, fie entspreche außerdem der in sen. und jun. in Würzburg   geht hervor, daß diefelben die Dar- hat Oberwinder auch bei seiner ersten Vernehmung die Ver- den weitesten Kreisen verbreiteten Ansicht. Thatsächlich werde stellung des Frbrn. v. Thüngen   bestätigt haben. Irgend eine Verantwortung übernommen. Nach alledem erscheinen alle drei allzu häufig die Person des Monarchen herangezogen, um die bindung des Bolt" mit der Neuen bayerischen Landeszeitung" Angeklagte schuldig. Es wird beantragt: gegen Freiherrn   von ministerielle Aktion zu verstärken. Man könne dies durch eigene bestehe nicht, abgesehen davon, daß beide Zeitungen ihre Blätter Thüngen   6 Wochen Gefängniß, gegen Memminger   Worte des Reichskanzlers beweisen, welcher u. a. geäußert hat, gegenseitig austauschen. 3 Wochen Gefängniß, gegen Oberwinder 1 Monat daß der Bau der Handelsverträge nur dadurch gelungen Die Beweisaufnahme erstreckt sich nur noch auf die Bernehmung Gefängniß. sei, daß der Baumeister hinter ihm gestanden habe. Man ge= des Mit Redakteurs des Volt", Dr. Löck; derselbe bestätigt, Vertheidiger Rechtsanwalt Schinkel bestreitet, daß die rathe doch auch gerade vom Standpunkte der preußischen Staats­daß die Erklärung des Frhrn. v. Thüngen   in Abwesenheit Ober- Angeklagten Frhr. v. Thüngen   oder Memminger   die vom Ober- anwaltschaft in eine sehr mißliche Lage, wenn man in einer winder's zum Druck gegeben ist. Staatsanwalt beklagte Verwirrung der Gemüther hervorgerufen Beit, wo das Wort Regis voluntas suprema lex esto!" ge= Hierauf ergreift der Erste Staatsanwalt Drescher das habe; diese sei vielmehr durch die ganze Art und Weise dersprochen werde, die Unterwerfung des leitenden Staatsmannes Wort: Zunächst muß ich meine Befriedigung darüber anssprechen, Einleitung des Strafverfahrens und die Maßnahmen der unter den faiserlichen Willen als eine Pflichtwidrigkeit daß nach mehrfachen Bertagungen diese Straffache nun zum Abschluß Anklagebehörden entstanden. Die Angeklagten haben fich hinstellen wollte. Der Vertheidiger führt schließlich aus, daß kommt und damit endlich die unrichtigen, unvollständigen und gegen den Versuch, sie hier hier in Berlin   vor Gericht der§ 193 dem Angeklagten Oberwinder zur Seite stehe, da der­direkt falschen Nachrichten, die über diesen Prozeß in die Deffent- zu bringen, mit aller Macht gestemmt, weil nach ſelbe als preußischer Staatsbürger und Steuerzahler ein indivi lichkeit gebracht sind, zu Ende gehen. Ich hatte gehofft, daß ihrer Ansicht die bayerischen Reservatrechte ihnen das buelles Intereffe habe, Kritik an den Maßregeln der Regierung nach der Richtigstellung, die ich in dem letzten Verhandlungs- Recht geben, Preßdelikte vor dem Schwurgericht ver- zu üben und daß derselbe auch aus einer idealen Liebe zum termin gegeben, die Presse informirt sein würde über den Gang handelt zu sehen. Die Angeklagten wollten nicht das Objekt Vaterlande dies Recht herleiten könne. Zudem sei nachgewiesen, des Gerichtsverfahrens und die Maßnahmen des Gerichts. Das interessanter politischer Prozesse in Berlin   spielen, sie meinten, daß in diesem Falle der Angeklagte nicht für den Artikel ist nun leider nicht der Fall gewesen, vielmehr herrscht die Ver- daß hier in Berlin   Objekte genug dafür vorhanden seien, z. B. verantwortlich sei und so beantrage er dessen Frei­wirrung über die Thatsachen noch immer fort und sie wird Apostata 3ukunft, oder der Kladderadatsch, der sprechung. hervorgerufen besonders durch die Mittheilungen der Neuen Wochen lang danach geschmachtet habe, angeklagt zu werden, Nach längerer Berathung erfennt der Gerichtshof auf bayerischen Landeszeitung". Hat doch der Redakteur derselben dieses Ziel aber nicht erreichen Tonnte. Die Angeklagten bleiben Schuldig gegen Freiherrn   v. Thüngen   und Ober. noch nach der letzten Verhandlung Nachrichten in die Welt ge- auch heute noch dabei, daß Berlin   nicht zuständig sei. winder, dagegen auf Freisprechung gegen Mem= fandt, welche die Verwirrung noch vermehren mußten. Die Ver- Die Angeklagten feien nicht im Entferntesten irgendwie an der minger. v. Thüngen   wird zu 600 M., Oberwinder zu größerung der Verwirrung ist durchaus nicht meine Schuld. Veröffentlichung im Bolt" betheiligt. Der Vertheidiger sucht 150 M. Geldstrafe verurtheilt, dem Reichskanzler die Publikations­Die Neue bayerische Landeszeitung" hat die Deffentlichkeit des Längeren nachzuweisen, daß der Angeklagte zu den in seiner befugniß zugesprochen und die Unbrauchbarmachung der Platten dadurch verwirrt, daß sie es als ungeheuerlich hinstellte, daß Erklärung in Anwendung gebrachten Ausdrücken, von denen der und Formen ausgesprochen. das Berfahren gegen Herrn Memminger   eingestellt und derselbe Ausdruck Kadavergehorsam" dem Koder der Jesuiten   entstamme, Das Urtheil im Prozeß v. Thüngen  - Oberwinder ist von dem dennoch nach Berlin   vorgeladen worden sei. Thatsächlich han- berechtigt gewesen, daß er provozirt worden sei und ihm der Vorsitzenden, Landgerichts- Direktor Hoppe, furz wie folgt be= delte es sich aber bei dem früheren Beschluß auf Einstellung des Schuß des§ 193 zur Seite stehe. gründet worden: Was zunächst den jetzt fallen gelassenen Ein Verfahrens nur um die Person des Herrn von Frhr.   v. Thüngen   führt, wiederholt vom Vorsigenden wand der Unzuständigkeit betrifft, so hat sich der Gerichtshof für Thüngen   und sein Verhältniß zu der Veröffentlichung in der zum Zwecke der Berichtigung seiner Behauptungen unterbrochen, zuständig erachtet. Bezüglich des Angeklagten Oberwinder steht Neuen bayerischen Landeszeitung", aber nicht um die Person aus, daß lediglich der Staatsanwalt es gewesen sei, der zur dies außer Frage, bezüglich des Frhrn. v. Thüngen   liege das Der Gerichtshof ver­des Herrn Memminger. Die Lancirung solcher falschen Nach- Verwirrung beigetragen habe, da nicht weniger als dreimal die sogenannte Forum der Konnerität" vor. richten in die Zeitungen grenst an eine absichtliche Verbreitung Anklage geändert worden sei. Ueber das ganze Verfahren habe weise in dieser Beziehung u. A. auch auf eine im neuesten Bande der Unwahrheit. Es wäre wünschenswerth, daß die Presse Ver- sich in der Presse ein Sturm der Entrüstung erhoben, und zwar der Reichsgerichts Entscheidungen Seite 13 abgedruckte Ent­anlaffung nähme, frühere Unrichtigkeiten zu berichtigen. Herr nicht blos in der ihm nahestehenden Presse, sondern auch in der scheidung des obersten Gerichtshofes. Ferner hat der Gerichtshof v. Thüngen   ist angeklagt der Veleidigung, Herr Memminger   der dem Reichstanzler nahestehenden Presse", nämlich in den frei objektiv das Borliegen von Beleidigungen festgestellt und die Beihilfe dazu. Zur Antlage steht lediglich ber hier in sinnigen und sozialdemokratischen Blätter. Leider Ueberzeugung gewonnen, daß der Angeklagte v. Thüngen   auch Berlin   verübte Abdruck der beleidigenden Erklärung und die Bu- babe die bayerische   Staatsregierung die Schwäche gehabt, tein ent- das Bewußtsein und den Dolus der Beleidigung gehabt hat. ständigkeit des hiesigen Gerichtshofes tann unter diesem Gesichts- schiebenes Beto gegen das Verfahren der preußischen Staatsanwalt- Buzugeben sei ja, daß die Weisung des Angeklagten dahin ging, punkte gar keinem Zweifel unterliegen. Die Frage des fub- fchaft einzulegen, und so sei er denn gezwungen worden, die daß der Angell. Memminger   die Erklärung zum Abdruck in der jektiven Berschuldens kann mit der Frage der Zuständigkeit nicht theuere Reise nach Berlin   in Begleitung eines Gendarmen zu Kreuz- Beitung" und im Rorrespondenzblatt des Bundes der in Zusammenhang gebracht werden, sonst würde man zu ganz unternehmen. Der Ober- Staatsanwalt unterbricht Landwirthe" bringen solle. Nach Ansicht des Gerichtshofes hat abnormen Konsequenzen fommen. Was dieses Verschulden be- den Angeklagten mit der Bemerkung, daß solche vom Thema er aber doch den dolus eventualis gehabt, der fraglichen Er­trifft, so ist zunächst ganz außer Frage, daß die Erklärung" abliegende Angriffe gegen eine deutsche Staatsregierung doch klärung die möglichst große Verbreitung zu geben. Wenn er schwere Beleidigungen enthält. Der Verfasser bestreitet der nicht statthaft erscheinen. Der Vorsigende giebt dem An- der bayerischen Landeszeitung" den betreffenden Reichsregierung, daß ihr das Wohl des Vaterlandes die oberste geklagten an die Hand, daß er die zwangsweise Vorführung Artikel übersendet und dieser ohne einschränkende Bemerkung. Richtschnur sei. Das sei der Vorwurf grober und befelbst hätte vermeiden tönnen, wenn er der Vorladung eines wie Nachdruck verboten" u. dgl., abgedruckt wird, dann mußte wußter Pflichtverlegung, und Herrn von Thüngen   beutschen Gerichts Folge geleistet hätte. Der Angeklagte hebt der Angeklagte annehmen, daß andere Blätter den Artikel aller konnte der beleidigende Charakter nicht zweifelhaft sein. dem gegenüber hervor, daß er auf den durch nichts begründeten Wahrscheinlichkeit nach übernehmen werden und es geschah mit Mit der Wahl Des Wortes Kadavergehorsam" wird Verdacht hin, lediglich hierher zu kommen gezwungen sei, daß seinem Wissen und Willen, wenn sich andere Zeitungen des be­dem Reichskanzler der der Vorwurf gemacht, seine Pflichten er die Veröffentlichung im Volt" gewollt und die Konnerität treffenden Artikels bemächtigten. Den Schuß des§ 193 hat der als Berather" der Krone zu verlegen. Dazu kommt der Vor zwischen der Neuen bayerischen Landeszeitung" und dem Gerichtshof dem Angeklagten nicht zugebilligt, da weder seine wurf des mangelnden Muthes. Ein Mann von der hohen Bolt" gekannt habe. Daß Beides nicht der Fall sei, Gigenschaft als Landwirth noch als Steuerzahler dazu ausreicht, Bildung des Herrn v. Thüngen   mußte sofort diese Rede- hätte sich sofort ergeben, wenn der Staatsanwalt wenigstens prinzipiell anzuerkennen, daß er berechtigte Interessen verfochten wendungen als schwere Ehrenkränkungen erkennen. Hat doch der aus eigenem Antriebe eine Voruntersuchung beliebt hätte. habe. Wenn aber auch berechtigte Interessen vorlägen, so wären Angeklagte Oberwinder bei seiner ersten Vernehmung offen zu Der Staatssekretär v. Marschall   habe ihm Ungewiß- durch die beleidigende Form die Grenzen derselben überschritten. gestanden, daß er den Abdruck dieser Erklärung bedauere, da er heit vorgeworfen und ihn dadurch gereizt, nachzuweisen, Was den Angeklagten Oberwinder betreffe, so habe die die Form derfelben nicht billige. Der Schutz des§ 193 steht daß die Unwissenheit auf der andern Seite liege. Der An- Berhandlung die Vermuthung, daß er als" Thäter" anzusehen Er habe zwar dar dem Angeklagten v. Thüngen   nicht zur Seite, da er zwar Land- geklagte will einen längeren Erturs auf das wirthschaftliche Ge- sei, in feiner Weise entkräftet. wirth und Politiker ist, aber nicht individuelle Interessen zu ver- biet anstellen, er wird aber durch den Vorsitzenden durch den gethan, daß der Artikel in seiner Abwesenheit von der Redaktion treten hatte. Herr v. Thüngen   lehnt nun die Verantwort- Hinweis unterbrochen, daß es sich hier lediglich um Be- von einem anderen Redakteur übernommen worden, es sei aber lichkeit für die Veröffentlichung im Volt" ab, da diese leidigungen nach§ 185 handele. Er geht sodann dazu über, in ebenso erwiesen, daß er, noch bevor der Artikel wirklich zum Ab­ohne ſein Buthun erfolgt ſei. Dieser Einwand ist längerem Vortrage den Beweis zu versuchen, daß der Reichs- druck gelangt war, nochmals in der Redaktion erschienen ist. nicht ftichhaltig. Entscheidend ist die Prüfung der Kanzler in der That das Wohl des Vaterlandes dem höheren Die Beweispflicht lag ihm ob, daß außerhalb seines Wollens Frage, worauf der Wille des Herrn v. Thüngen   gerichtet Willen untergeordnet und Radavergehorsam bewiesen habe. Er und Könnens liegende Umstände bei der Aufnahme des war, wie er diesen Willen bethätigt hat und welchen Erfolg wird hier wiederholt zur Sache verwiesen; da diese Hinweise Artifels mitgewirkt hätten. Dagegen hat der Gerichtshof dieser Wille hatte. Herr von Th. wollte durchaus diese Er- aber nichts nußen und der Angeklagte nachweifen will, daß in geglaubt, den Angeklagten Memminger  , welcher der wissentlichen flärung" in Berlin   und vorzugsweise in Berlin   ver- bem mit England abgeschlossenen Vertrage bezüglich Sansi bars Hilfeleistung zu der von Herrn v. Thüngen   begangenen Beleidigung öffentlichen. Er hat diese Absicht in seiner der Kreuz- Beitung" das Wohl des Vaterlandes hintangesetzt worden sei, so zieht sich beschuldigt ist, freisprechen zu müssen geglaubt. Dem Ange­zugesandten nachträglichen Erklärung, wonach er die Entgegnung der Gerichtshof zur Berathung darüber zurück, ob dem An- flagten hätte der Nachweis geführt werden müssen, daß er mit gegen den Freiherrn von Marschall einzig und allein der Neuen geklagten das Wort zu entziehen sei. Kenntniß des Inhalts des Artikels die Beihilfe geleistet habe. bayerischen Landeszeitung" zugestellt habe, verschwiegen und Der Gerichtshof hat aber dem Angeklagten geglaubt, daß er diese Kenntniß nicht gehabt, vielmehr den Artikel ungelesen an seinen Sohn weiter gegeben habe, da die Schrift des Herrn v. Thüngen   für ihn schwer zu lesen sei.

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Der Gerichtshof beschließt, dem Angeklagten bas damit die Verwirrung in der Presse verursacht. Die Neue Wort zu entziehen, wenn er fortfahren wolle, in solch bayerische Landeszeitung" wird in dem ganzen großen Berlin   allgemeiner Form fich mit der Person des Kaisers und des Kanzlers in acht Exemplaren gelesen, eine Publikation in dieser Zeitung zu beschäftigen, daß er aber das Wort erhalten werde, wenn er fonnte den Zweck des Herrn von Thüngen   nicht erfüllen, es etwa die Behauptung aufstellen wolle, daß der Reichskanzler Eine wahre Springfluth von gerichtlichen Klagen er follte eben die Veröffentlichung in Berlin   erfolgen. Es wider befferes Wissen sich dem Willen des Kaisers unter­liegt eine doppelte Beleidigung vor, eine die in Bayern   ordne. v. Thüngen   erklärt hiernach, auf das Wort zu ver- gießt sich jetzt gegen den preußischen Eisenbahnfistus wegen der von demselben vorgenommenen Arbeiten zur Verlegung der und eine solche, die in Berlin   begangen ist. Hat der zichten. Stettiner Eisenbahn und der dadurch bedingten Tieferlegung der Angeklagte von Thüngen   die ausgesprochene Absicht der Rechtsanwalt Dr. Klasing: Es handele sich hier ledig Gartenstraße, indem sich nämlich die Adjazenten der letzteren und Veröffentlichung in Berlin   gehabt, so ist er auch thatsächlich ver- lich um zwei sich in der Deffentlichkeit gegenüberstehende grund- auch die der Nebenstraßen zum großen Theil dadurch schwer ge= antwortlich, wenn die Veröffentlichung in Berlin   nicht in den verschiedene Auffassungen über die konftitutionelle Doktrin. schädigt erachten. Gestern kam der erste derartige von einem Miether von ihm angegebenen Beitungen, sondern in einer anderen er- Während die Einen meinen, daß ein leitender Minister nur ber dortigen Gegend angestrengte Prozeß zur Berhandlung vor dem folgte. Bethätigt hatte er diesen seinen Willen schon dadurch, so lange im Amte bleiben tönne, als er überzeugt ist, daß Kammergericht. Das Haus in der Gartenstraße, worin Kläger  daß er das Manuffript an Memminger   mit dem Auftrage gab, sich der Wille des Monarchen mit seinen eigenen An- seit Jahren ein Restaurationsgeschäft im Keller betreibt, gehört zu für die Veröffentlichung außer in seiner Zeitung auch noch in schauungen deckt, gehe durch die verschiedensten Aeußerungen denjenigen Grundstücken, welche infolge der erwähnten fistalischen zwei Berliner   Blättern zu sorgen. Nicht das Mittel, durch welches bes Grafen Caprivi wie ein rother Faden hindurch, daß er Maßnahmen einer dauernden Beschränkung unterworfen worden Diese Veröffentlichung erfolgt ist, ist das Wesentliche, sondern die der mehr militärischen Auffassung seines Verhältnisses zur Krone find. Der Kläger   behauptete, daß er durch die erforderlichen Thatsache der in Berlin   erfolgten Veröffentlichung, die Herr zuneige. Der Ausdruck kadavergehorsam" und der militärische Arbeiten( Senkung der Hinterstraße 2c.) in seinem Gewerbebetriebe v. Thüngen   gewollt und beabsichtigt hat. Es ist zuzugeben, daß Gehorsam, der dem Grafen Caprivi als Leitfaden diene, lasse schwer geschädigt und deshalb berechtigt sei, Entschädigungs­eine Ueberschreitung des von Thüngen'schen Auftrages seitens des fich wohl unter jenen Begriff des Kadavergehorsams" bringen. ansprüche zu erheben. Das Landgericht wies den Kläger mit Angeklagten Memminger   stattgefunden hat, damit mußte Herr Der Reichskanzler habe in verschiedenen Aeußerungen die mehr v. Thüngen   aber rechnen, und es liegt auf alle Fälle ein dolus soldatische Auffassung von seiner Stellung in den Vorder- seinen Ansprüchen ab. Kläger   legte Berufung bei dem Kammer­grund gestellt. Es handele sich hier also um diskutable Argumente des ersten Richters noch nicht für ausreichend Es handele sich hier also um diskutable gericht ein, welches im gestrigen Audienztermin jedenfalls die Ist aber der Angeklagte v. Thüngen   schuldig, so hat sich politische Doktrinen, nicht aber um den Vorwurf der Pflicht- erachtete, indem es die Vorlegung der Enteignungsakten des auch der Angeklagte Memminger   schuldig gemacht, denn er widrigkeit. Außerdem liege nicht immer in der Behauptung Polizeipräsidiums bezüglich des in Rede stehenden Hauses ist an sich dem Auftrage, die Erklärung auch in Berlin   zu ver- einer Pflichtwidrigkeit eine Beleidigung. Auch die Wendung, beschloß. öffentlichen, nachgekommen und nur in bezug auf die Art und daß Herr von Caprivi in rührender Offenheit" bei einem Weise abgewichen. Die Veröffentlichung ist mit dem Bewußtsein parlamentarischen Diner ausgeplaudert habe: er mache nicht und dem Willen erfolgt, daß, obgleich die Erklärung zunächst seine Politit, sondern die Politik seines kaiserlichen Herrn"

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