Einschränkung des Gasverbrauchs. Orsakene Deutſcher Metallarbeiter- Verband.
Allgemeine Bestimmungen.
Der Kohlenberbrauch in den Berliner Gasanstalten muß gegen das Vorjahr erheblis eingeschränkt werden. Es treten daher in Ausführung der Verfügung des Herrn Reichskommissars für Elektrizität und Gas vom 26. Juli a6 1. August d. J. folgende Bestimmungen in Kraft und zwar:
für die Stadt Berlin ( Gaswerte Gitschiner Straße, Schmargenborf, Danziger Straße, Tegel ),
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"
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H
1. Die öffentliche Beleuchtung ist auf das Aeußerste einzuschränken. In weniger berkehrsreichen Straßen brauchen nur die sogenannten Richtlaternen zu brennen.
2. Der Heizwert des Gases wird nach Bedarf burch Beimischung von Baffergas heruntergefegt, soweit dies mit Rücksicht auf die Verwendungszwede möglich ist.
8. Die Gasanstalten treten sofort mit den Groß- Abnehmern über bie Berminderung bes Gasverbrauchs in Unterhandlung.
da) An den einzelnen Berbraucher darf nur eine befchränkte Menge Gas zu bem bisher üblichen Preise ab gegeben werden, und zwar bis auf weiteres höchstens:
365 Jahres- Rubikmeter durch einen Münzgasmeffer,
550
800
1600
2400
3 200
und 4 800
5 Flammen- Gasmeffer,
10
20
30
( auch Münzgasmesser) :
40 60
Berwaltungsstelle Berlin . N 54, Linienstraße 83-85. Geschäftszeit von 9-1 Uhr und von 4-7 Uhr. Telephon: Amt Norden 185, 1239, 1987, 9714.
Dienstag, den 14. August 1917, abends 7%, Uhr:
Gewerkschaftshaus, Engel, Branchen- Bersammlung der Schweißer
15, Saal 3, stattfindenden außerordentlichen
Ausschußsitnng werden die Herren Bertreter der
glieder im Ausschuß hiermit er. Arbeitgeber und der Kaffenmit gebenst eingeladen.
Tagesordnung:
1. Beschlußfassung über die Abänderung der§§ 59 und 72 der Sagung.
2. Verschiebenes.
278/20
Anfragen und Beschwerden, zu denen die Einsicht der Gefchäftsbücher erforderlich ist, find dem Vorsitzenden des Vorstan des bis zum 17. Auguft schrift. lich zu unterbretten.
Die Bersammlung wird pitnftlich eröffnet.
Eine Vertretung ist unzulässig. Berlin , den 11. August 1917. Der Vorstand. Gustav Wolf, stellv. Vorf Die den Herren Vertretern zugegangene Einladungskarte dient als Ausweis und ist am Saaleingang abzugeben. Tischler
b) Mehrere Gasmesser ein und besselben Abnehmers auf ein und demselben Grundstüde werben zufammen gere net. c) Der über obige Grenzwerte hinausgehende Mehrberbrauch erfährt einen Sparaufschlag bon 50 Bf. je Kubikmeter. Am Ende eines jeden Monats wird durch die Zeitungen befannt gegeben, wie viel Rubifmeter im folgenden Verbrauchsmonate, das heißt von der nächsten Ablesung des Gasmessers bis zur übernächsten, der Abnehmer zuschlagfrei verbrauchen darf. Der Verbrauchsmonat bis zu 30 Tagen gerechnet, so daß, wenn a die freigegebene Aubifmeteranzahl und 28 beziehungsweise 82 Bie Anzahl der Lage zwischen zwei Gasmesferablesungen bedeutet, die zuschlagfreie Gasmenge bas Wilhelm Zickelbein eine Mal 28 X das andere 32 X 30 beträgt.
30'
d) für Gasmesser der Treppenbeleuchtung wird besondere Regelung vorbehalten.
wird wegen Erbschaftsregulie rung gesucht und soll sich melden bei Frl Auguste Zickelbein Mittenwalbe( Mart),
e) Obige Bestimmungen gelten für Haushaltungen. Industrielle und gemeinnügige Betriebe haben das in Recht, bei der Gasanstalt den Antrag zu stellen, daß der Gasberbrauch des vorigen Jahres mit einem Banl- Gerhardt- Str. 29.
entſprechenden Abzuge der Berechnung zu Grunde gelegt wird. Für die Groß- Berliner Gemeinden hat Zelluloid
dieser Abzug mindestens 10 Broz. zu betragen.
5. Die Auswechselung fleiner Gasmesser gegen größere ist verboten.
6. Bet wiederholter grober leberſchreitung der höchftmengen und bei Zahlungsverweigerung des Spar Guttapercha
Im Auftrage des Herrn Reichskommissars für Elektrizität und Gas
gez. Lenze Dr. Funk Tremus
Körting
die Vertrauensmänner:
Sonderbestimmungen
über die Einschränkung des Gasverbrauchs.
1.
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HartgummiWachswalzenSchallplatten
Abfälle
kauft
Der Verordnung des Herrn Reichskommissars für Elektrizität und Gas vom 26. Juli 1917 gemäß werben Nachemstein zufalagfrei abgegeben im Verbrauchsmonat August- September 5. Js., d. 5. vom Lage der laufenden Standaufnahme im Auguft bis zum Tage der laufenden Standaufnahme im September:
durch 5 flammige Münzgasmesser.
5
Gasmesser
10
"
20
"
30
W
40
"
$ 60
M
24 cbm Gas
•
36
52
( and Münzgasmeffer)
103
155
. 207 310
Für die Gasmesser der Treppenbeleuchtung bleiben besondere Bestimmungen vorbehalten.
2.
Abnehmer, die nicht für ihre Haushaltungen, sondern für gewerbliche und gemeinnütige Zwecke einen größeren Jahres- oder Monatsverbrauch haben, als er in der Verfügung des Reichstommiffars zugelassen ist, haben im eigenen Intereffe bei ihrer Gasanstalt umgehend den schriftlichen Antrag zu stellen, daß ihr Monatsverbrauch im Jahre 1916 für die Berechnung der zuschlagfreien Gasmenge maßgebend sein soll. In dem Antrag ist anzugeben: Name und Art des Betriebes: 3. B. Gastwirtschaft, Blätteret, Schlofferet, Zischlerei usw., 3wed des Gasverbrauches:
bei Fabriken: die Art der Erzeugnisse, insbesondere die Art der Kriegslieferungen, bie Gasverbrauchsstelle: Gemeinde, Straße, Hausnummer, Anzahl, Größe und Nummer des Gasmessers,
Anzahl der Gasflammen und
Zahl und Art der Gasapparate.
Jeber diefer Abnehmer darf im nächsten Berbrauchmonat( August- September) nicht mehr als 90 Broz ber im gleichen Monate des Jahres 1916 verbrauchten Gasmenge verbrauchen. Das Gleiche gilt für Groß- Abnehmer
mit Gasmessern von 80 Flammen und mehr.
Die Einschränkung gilt auch für friegswirtschaftliche Betriebe. Ausnahmebestimmungen tönnen im allgemeinen für die Herstellung unmittelbaren Seeresbedarfs, für Massenspeisung, Lazarette, Strantenhäuser und EisenbahnBetriebsmittel, aber nur borläufig bis zum 1. Dftober d. J. und unter Vorbehalt des Widerrufs getroffen werden. Anträge auf Bewilligung bon Mehrmengen find sofort an den zuständigen Bertrauensmann einzureichen, der fie gemeinsam mit der Kriegsamtsstelle bearbeiten wird. Berufung an den Herrn Reichskommissar für Elektrizität und Gas ist zulässig. Anträge auf fonftige Ausnahmen, die fich auf persönliche Bedürfnisse und Berhältniffe gränden, B. Bei Aranten, Böhnerinnen, Herzten usw., sind bei dem zuständigen Vertrauensmann zu stellen.
3.
Jebes über bie oben festgelegte Grenze hinaus verbrauchte Rubikmeter Gas wird mit einem Sonderzuschlage bon 50 Bfg. berechnet.
4.
Der Verbrauch im Jahre 1916 fann aus der Gasrechnung jeben Monats oder aus der am Gasmesser befeftigten Kontrollfarte von jedem Abnehmer festgestellt werden.
5.
Obige Bestimmungen treten mit dem Tage der Beröffentlichung in Straft
}
ben 11. August 1917.
Im Auftrage des Herrn Reichskommissars für Elektrizität und Gas
12
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