Gewerkschaftsbewegung
Berlin und Umgegend. Lehrlinge und Munitionsarbeit.
Seit einiger Zeit mehren sich die Fälle, wo Lehrlinge die Lehre unterbrechen, weil sie in der Munition" wesentlich mehr verdienen fönnen. Jüngst hat das Gewerkschaftskartell in Frankfurt a. M. hierzu Stellung genommen und sich dahin erklärt, daß die Gewerkschaften an der Vermehrung des Heeres der ungelernten Arbeiter Tein Interesse haben. Nach dem Kriege werde gerade an ungelernten Arbeitern ein großes Weberangebot vorhanden sein. Insofern handeln also die Lehrlinge, die nicht aus zwingender Not die Lehre aufgeben, im Hinblick auf ihre Zukunft untlig. Es Tommt aber vielfach zum Bruch des Lehrverhältnisses nur Deshalb, tveil die Unternehmer den Lehrlingen über ihre Pflicht nicht erfüllen. Unter den jezigen Verhältnissen kann man den jungen Leuten nicht zumuten, für Stundenvergütungen von 4 bis 5 Pfennigen oder für Wochenvergütungen von 4 bis 5 Mart zu arbeiten. Allgemeine Erhöhungen dieser Sätze sind um so mehr angebracht, als so gut wie überall die Lehrlinge jetzt Gesellenarbeiten verrichten müssen.
gegen=
anbaltischen Reglemming gegen ble Bahlrechtsforderung der Sosialdemokratie und Boltspartei scharf geißelte, fand er auch bei den zahlreich erschienenen bürgerlichen Teilnehmern lebhafte 3u ftinimung.
Die Unabhängigen und die Gewerkschaften. Partei Leipzigs erläßt eine Erklärung, wonach sie nur dann mit Die Bezirksleitung der Unabhängigen Sozialdemokratischen Dem Gewerkschaftskartell zusammenarbeitet, wenn es die von der unabhängigen Sozialdemokratischen Partei ausgestellten Organisationsgrundsäte afzeptiert.
Preßerfolg.
Auch die Kleineren sozialdemokratischen Provinzzeitungen können erheblichen Abonnentengewinn verzeichnen. So teilt die Mecklenburgische Volkszeitung" mit, daß sich im Juli und August 500 neue Abonenten gemeldet haben.
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Industrie und Handel.
Die Zukunft des Brauereigewerbes.
Eine sehr einseitige Richtung gegen die Lehrlinge schlägt eine Brauindustrie wurde amtlich mitgeteilt, daß den Brauereien vom Auf einer Versammlung des Zentralausschusses der deutschen Verordnung des kommandierenden Generals in Koblenz ein, in der 15. September ab nur 50 Proz. der bisherigen Kohlenmenge ge11. a. heißt: Gewerbliche Lehrlinge beiderlei Geschlechts im Alter unter 17" Jahren dürfen ihre Lehre nur mit Er- liefert werden können. Es müssen also Zusammenlegungen stattTaubnis der zuständigen Ortspolizeibehörde verlassen, es sei finden. Zu diesem Zwecke hat neulich eine Vertrauensmänner denn, daß ihr bisheriger Lehrherr ihnen einen Entlassungs- wurde beschlossen, folgende sechs Zusammenlegungsbezirke in der versammlung der Brauindustrie in Berlin stattgefunden. Es schein erteilt hat oder daß fie dung erwirkt haben, wonach fie berechtigt find, die Lehre näheren Umgebung Berlins zu bilden: Berlin , Potsdam , Bands zu verlassen. Sie dürfen von andern Arbeitgebern nur nach Vor- berg, Ruppin, Kottbus , Prenzlau . Die rheinisch- westfälischen lace einer Bescheinigung der Ortspolizeibehörde über die ordnungs- Brauereien wünschen dagegen, von diesen einschneidenden Bemäßige Aufhebung ihres Lehrvertrages oder gegen Vorlage eines Stimmungen befreit zu werden, da sie sich selbst die Kohlen mittels Entlassungsscheines ihres bisherigen Lehrherrn oder nach Vorlage Fuhrwerks von den Zechen abholen, und behaupten, daß auf den einer gerichtlichen Entscheidung, durch die das bisherige Lehrverhält Bechen mehr Kohlen liegen, als abtransportiert werden können. nis für beendigt erklärt wird, in Dienst nehmen. Folgen die üblichen Strafbestimmungen, und zwar Gefängnis bis zu einem Jahre, in milderen Fällen Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mart. Strafbar macht sich auch, wer zu Zuwiderhandlungen auffordert oder anreizt. Auch der Versuch ist strafbar. So einseitige Verordnungen find recht bedenklich. Die vorstehende liefert den Lehrlingen stark der Willkür des Unternehmers aus. Maßnahmen gegen Ausbeutungsgelüfte der Unternehmer sind dringend notwendig. Dann wird das unkluge Davonlaufen, das Aufgeben der Lehre, das sicherlich nicht im Interesse der jungen Leute liegt, auch aufhören.
Ausland.
Forderung der Bäcker zum Friedensvertrag. Die Konferenz der Gewerkschaft der alliierten Länder in Leeds und das internationale Gewerkschaftssekretariat haben bekanntlich Entwürfe angefertigt über Vorschriften zum internationalen Arbeiterschutz, die in den Friedensvertrag aufgenommen werden sollen. Vorstand und Ausschuß des Deutschen Bäckerverbandes haben nun ergänzend dazu besondere Forderungen für diesen Beruf aufgestellt, die ebenfalls durch internationalen Vertrag Verwirklichung finden follen. Sie fordern insbesondere Verbot der Nachtarbeit in allen Bäckereien und Konditoreien von 10 Uhr abends bis 6 Uhr morgens, Beschränkung der täglichen Arbeitszeit auf 10 Stunden, für Arbeiterinnen auf 8 Stunden und 44 Stunden wöchentlich, vollständige Sonntagsruhe, Beseitigung des Kost- und Rogierzwanges und gründliche Regelung des Lehrlingswesens, insbesondere Beschränkung der Höchstzahl der Lehrlinge, Regelung ihres Fortbildungsunterrichts und Festießung einer Mindestentschädigung. Endlich sollen die Bäckereibetriebe in alle Arbeiterschutzbestimmungen einbezogen und einer besonderen hygienischen Kontrolle unterworfen sie
werden s
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Die Gewerkschaftsbewegung in Rußland hat nach der Revolution einen bedeutenden Aufschwung genommen. Bis zum 1. Juni batten sich in Petersburg , wie der dort erfcheinende Gewerkschaftsbote" mitteilt, allein etwa 60 Fachbereine gebildet. Der Metallarbeiterverband soll schon 80 000, der Textilarbeiterverband und der Lederarbeiterverband je 15 000, die Bauarbeiter 4000, Holzarbeiter 7000 Mitglieder zählen. In Moskau bestehen 45, in Chartow 43 Fachbereine uff. Ob hier schon mit ficheren dauernden Beständen, regelmäßiger Beitragsleistung usw. gerechnet werden kann, ist freilich zweifelhaft.
Parteinachrichten.
Für Frieden und Freiheit.
Wesentliche Erweiterung der Rheinischen Stahlwerke. Die Rheinischen Stahlwerfe haben die ausgebotene französische Beteiligung an dem Steinkohlenbergwerk Friedrich Heinrich übernommen. Der Kauf ist für die Rheinischen Stahlwerke deshalb von großer Bedeutung, weil ihre linksrheinischen Kohlenfelder an die des Steinkohlenbergwerks Friedrich Heinrich grenzen und durch Querschläge von den Friedrich- Heinrich- Schächten aus aufgeschlossen werden können, wodurch der teuere Bau eines eigenen Schachtes erspart wird. Das Steinkohlenbergwerk Friedrich Heinrich hat Gas-, Fett- und Magerkohlen in großen Mengen in mäßiger Tiefe und bei vorzüglicher Lagerung und verfügt im Kohlensyndikat über eine Beteiligung von 1 250 000 Tonnen Kohle und 450 000 Tonnen Kots.
Es wird glänzend weiterverdient.
Die Menden und Schwerte- A.- G. hat ihren Reingewinn von 890 254 auf 1604 167 M. und ihre Dividende von 10 auf 12 Proz. gesteigert. Das Meggener Walzwerk konnte seinen Reingewinn um 423 290 auf 713 594 Mt. steigern.
Soziales.
Zahlung von Anliegerbeiträgen in Raten.
Bei der Frage der Bauerleichterungen, besonders für Kleinwohnungsbauten, spielen die Anliegerbeiträge zu den Straßenbaufosten keine unerhebliche Rolle. Bürgermeister Dr. Behrens in Schleswig behandelt deshalb die Frage in einem Auffah in der Stabbezeifung giemlich eingehend. Er ist der Anjicht, das eine sehr wesentliche Erleichterung für den Bauherrn dadurch herbei geführt würde, daß man ihm gestatte, diese Kosten in bequemen Raten abzutragen. Da jedoch die Vorschriften über Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung einem derartigen Zugeständnis hindernd im Wege stehen, so schlägt er vor, in die Ortsjakungen folgende Bestimmung aufzunehmen:
" Die Anliegerbeiträge werden fällig in vierteljährlichen Teilzahlungen während einer Zeit von zehn Jahren, und zwar werden die Teilzahlungen in der Weise berechnet, daß zum Ausgleich des 3insverlustes der Stadtgemeinde für je eine Mark Beitrag jährlich 12,33 Pf. zu bezahlen sind. Die Teilzahlungen sind nach erfolgter Veranlagung vierteljährlich mit den Steuern zu entrichten. Dem Grundstücksbesiber steht es frei, den Betrag in größeren Teilzahlun= gen oder in einer Summe zu zahlen. In diesem Falle wird ihm der bei Berechnung der Teilzahlungen zugrunde gelegte Zinszuschlag von 4 Pf. jährlich entsprechend vergütet."
Die Notwendigkeit, gerade in der allernächsten Zeit in vielen
Lohn bei Krankheit.
lohnes im Erfrantungsfalle hat das Kriegsamt neuerdings Be Ueber die Fortzahlung der Vertragsvergütung oder des Tagestimmung getroffen. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch besteht bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung unter Anrechnung des Krankengeldes. Als verhältnismäßig nicht erhebliche vergütung vertraglich beschäftigten Personen eine Zeit von 14 Tagen Zeit" hat im allgemeinen bei den gegen Monats- oder Wochenzu gelten. Das gleiche gilt während der Dauer des Krieges für die bei den technischen Justituten beschäftigten Personen, die ber Arbeitsordnung unterstehen und für deren Berufsgattung Annahmebedingungen vorgesehen sind. Bei längerer Krankheit findet eine Weiterzahlung der Vergütung oder des Lohnes über den Zeitraum von 14 Tagen hinaus nicht statt. Ob in diesen Fällen von dem vereinbarten Kündigungsrecht Gebrauch zu machen ist oder auf Grund von Arbeitsordnungen gegen Tagelohn Beschäftigten hat nicht, bleibt der beschäftigenden Dienststelle überlassen. Bei allen eine Weiterzahlung des Lohnes bei Krankheiten mit Erwerbsunfähigkeit nicht stattzufinden.
Alte Zöpfe in deutschen Kleinstaaten.
Der Weltkrieg hat bisher noch keine alte 3öpfe in der inneren Justiz richten, so muß man die vorschriftsmäßige Gebühr von Beispiel im Hessenlande eine Eingabe an den Herrn Minister der Verwaltung unserer Bundesstaaten abgeschnitten. Will man zum 1,50 M. als Stempelfoſten erst entrichten, wenn auch das Objekt nur 3 M. beträgt. Was ist der Zwed? Jedenfalls Einnahme für die arme Stadtkasse und„ Abwehr" gegen viele Beschwerden, die Teufel trotzdem den Herrn Minister angehen, so kann man ja durch den hohen Herrn lästig fallen könnten. Will man nun als armer Einholen einer Bescheinigung der Ortsbehörde, daß man ganz auszukommen. Aber auch im Musterländle Baden wackeln die arm ist, dem Versuch machen, auch ohne die famose Stempelmarfe alten 3öpfe noch lustig, wie beigefügte Bemerkung ergibt, die mon heute noch auf allen Antwortschreiben der Steuerbehörden vorfindet. Ein armes Mädchen war z. B. Geschäftsführerin in einem Betriebe in Baden, dessen Besitzer zum Heeresdienste eingezogen war. Sie trat dann aus dem Geschäft aus und wurden ihr Steuern für den Betrieb abgefordert. Auf ihre Eingabe an die Steuerbehörde, daß sie doch gar nicht Inhaberin des Betriebes sei, wurde ihr erwidert, daß sie sich bei der Zoll- und Steuerdirektion be= schweren könne. Auf dem Schreiben der Steuerbehörde findet sich aber nachstehende Schlußbemerkung vor:
„ Bemerkung 1: Für das durch die Beschwerde an die Zollund Steuerdirektion veranlaßte Verfahren und die hierauf ergehende Entschließung werden Sporteln angesetzt.( Gesetz vom 4. Juni 1888 und 15. Juni 1894, die Gebühren in Verwaltungsund verwaltungsgerichtlichen Sachen betr. Ges.- u. B.-Bl. von 1895 S. 399).
Die Sportel beträgt in der Regel:
a) wenn die Beschwerde als unbegründet erklärt wird, 14 M.; b) wenn die Beschwerde als unzulässig verworfen wird, 7 M.; c) wenn die Beschwerde mir als teilweise begründet erklärt wird, einen entsprechenden Teil des unter a) bezeichneten Betrages.
Außerdem sind die durch das Verfahren veranlaßten Kosten und Auslagen zu ersetzen.(§ 29 obigen Gesetzes.)
Bemerkung 2: Zu den Eingaben ist Papier im vorgeschriebenen Kanzleiformat zu verwenden. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung werden mit Ordnungsstrafen von 50 Pf. beTegt.(§ 30 Ses in Bemerkung 1 erwähntem Gesetzes und§ 82 der Verwaltungsgebührenordnung vom 30. November 1895.)"
Großes Bedenken muß dem armen Beschwerdeführer doch aufsteigen, wenn er liest, daß er bei unbegründeter Beschwerde ganze 14 M. blechen muß, wenn es sich auch nur um ein Objekt von 3 M. handelt. Hat er aber Glück, daß seine Beschwerde nur als unzulässig erklärt wird, daun braucht er nur 7 M. zu zahlen, wid il ple Beſchwerde mir teippeite begründet jo, laßt Glenter behörde mit sich reden und nimmt nur einen entsprechenden Teil Roften ab. So kann man also im badischen Lande ungehindert sein Recht suchen, wenn man sich nicht von der Schlußnote der Verfügung abschrecken läßt.
Aber auch der amtlich anerkannte Papiermangel hindert nicht, die Bemerkung 2 weiter stehen zu lassen, daß die Eingaben„ im vorgeschriebenen Kanzleiformat" zu machen sind. Ob nun jeder Beschwerdeführer auch immer weiß, was man unter dem vorgeschriebenen Kangleiformat versteht? 50 Reichepfennige zahlen, wenn er sich Aufklärung erst verJedenfalls muß er die schaffen will.
Bahl- und Aufnahmetag von 3-6 Uhr im Restaurant Gerichtstr. 12/13. Allgemeine Familiensterbekasse. Sonntag, den 9. September: am Sonnabend, den 22. September, in Bildau( Wildauer Hof) von 4 bis 52 Uhr.
übrigen
In den anhaltischen Städten Koswig, 3erbst und Jez- Gemeinden neue Straßenanlagen zu schaffen und das Bauen zu Berantwortlich für Politit: Erich Kuttner , Berlin ; für den nit fanden in den letzten Tagen glänzend besuchte Volksver- begünstigen, lasse es als dringend geboten erscheinen, daß mindestens Teil des Blattes: Alfred Scholz, Neuköln; für Inferate: Th. Glocke, Berlin . sammlungen statt, in denen Abg. Schöpflin über" Frieden und in den Gemeinden mit einer zu erwartenden größeren Bautätigkeit drud u. Berlag: Vorwärts Buchbruceret u. Berlagsanstalt Paul Einger& Co., Demokratie" sprach. Als der Redner die ablehnende Stellung der solche Bestimmungen getroffen werden.
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