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Gewerkschaftsbewegung

Berlin und Umgegend.

Teuerungszulagen bei der 3.-E.-G. Die Direktion der Zentral­Einkaufs- Gesellschaft hat sich entschloffen, ihren Angestellten eine Zeuerungszulage zu geben. Ledige erhalten 25 Proz., Verheiratete 30 Broz. und außerdem 5 Proz. für jedes Kind. Für eine ein­malige Teuerungszulage find diese Säße erstaunlich niedrig. Ver­teilt man dieselben nur auf einen Zeitraum von 6 Monaten, so er­gibt sich eine Einkommenssteigerung von 4-7 Proz. Daß dies in feinem Verhältnis zu der Verteuerung der Lebenshaltung steht, braucht nicht erst bewiefen zu werden. Es ist besonders auffallend, baß man nicht wenigstens für die unteren Gehaltellassen einen höheren Prozentiaz bewilligt hat, da diese doch erfahrungsgemäß viel stärker von der Zeuerung betroffen werden als die Angestellten

mit höheren Gehältern..

Beisitzer Eder trug den Streitfall dem Ausschuß vor. Danach bat die beklagte Firma bis 1916 ihren Tagschneidern Feriengelder gewährt. 1916 fielen indes die Ferien mit Rüdsicht auf die ber­türzte Arbeitszeit und unter Einwilligung der betreffenden Arbeiter aus. In diesem Jahre jedoch verlangten die Arbeiter die Ferien Vor dem Kriegsausschuß führte der Vertreter der Firma aus: Die Firma habe den Arbeitern trop berfürzter Arbeitszeit ben vollen Lohn gezahlt, außerdem eine Lohnaufbesserung und eine Teuerungs­zulage gewährt. Auch wurde die Arbeitszeit um dreiviertel Stunden pro Tag herabgefeßt. Mit Rüdsicht auf all diese Vergünstigungen bestehe die Firma darauf, daß die Ferien wegfallen.

wieder, während die Firma fie berweigerte.

neben bem bont riegsbeffeibungsamt bewilligten Zehnzuschlag noch ausschließlich auf die Börsenpläge bes Deutfchen Reiches beschränkt die frühere Lohnzulage von 10 Broz. zu fordern. Daß die zu sein, weil gleichzeitig in Budapest und in Wien eine stürmische Stredungsverordnung noch nicht gefallen, spielt dabei keine Rolle." Hauffe eingesezt hat. Daß ein bloßes Gerücht so überaus Ob diese Entscheidung dem Wortlaut der Verordnung entspricht, start wirkte und die Börse so empfindlich reagierte, nachdem den Buſchuß von 10 Broz. ablösen wollte, so mußte es dies bei Be- fie die Friedensentschließung des Reichstags und andere ungleich willigung des Kriegszuschlages flar zum Ausdruck bringen.

bedeutungsvollere Ereignisse mit biel größerem Gleichmut, hinge In einem anderen Falle wurde wegen dem Zuschuß von nommen hatte, ist darauf zurückzuführen, daß die eigentlichen großen 10 Proz. vor dem Kriegsausschuß für Militärschneiderarbeiten ge- Stapitalisten bereits verkauft und ihren Aktienbesiz den kleineren lagt. Die Beklagte machte ebenfalls geltend, daß ihr der Zuschuß Leuten überlassen haben, die an fich nervöser sind und bei den bom Bekleidungsamt nicht erstattet werde. Sie sei daher nicht in hohen Kursen, zu denen sie gekauft haben, auch tatsächlich ein recht bas Bekleidungsamt verpflichtet sei, entsprechend der Verordnung Börse eine ausschließlich interne Bedeutung, von allgemeiner Wichtig der Lage, Zahlung zu leisten, bitte aber, dahin zu entscheiden, daß erhebliches Risiko tragen. Bisher hat die Abschwächung an der des Oberkommandos an seine Lieferanten einen Zuschlag von 7 Proz. als Ersatz für den Zuschuß von 10 Proz. zu zahlen. Als Be- feit wäre sie erst, wenn sie so groß und so andauernd wäre, daß, triebsunternehmer tomme das Bekleidungsamt und nicht die Be- nachdem der Krieg bereits eine Vermögensumschichtung gebracht hat, flagte in Frage; sie sei im Sinne der Verordnung eine Bwischen- eine neue einträte, die natürlich die ganze Volkswirtschaft nicht un­ftelle bzw. die Inhaberin einer Arbeitsstätte. Der Kriegsausschuß beeinflußt laffen fönnte. erklärte fich aus folgenden Gründen für unzuständig:

-

Soziales.

Gehalt für Einberufene.

And dem Kriegsausschuß für Militärschneiderei. Dem Kriegsausschuß fehlt die Zuständigkeit zur Entscheidung Können bisher gewährte Ferien entzogen werden? bon Lohnfragen. Maßgebend für die abweisende Entscheidung find Vor dem Kriegsausschuß für Militärschneiderarbeiten Hagte die§§ 9, 11 bis 13 des Hilfsdienstgefeßes. Nach§ 9 tann der ein­Snoop als Vertreter der Tagschneider von Beef u. Gloppenzelne Silfsdienstpflichtige als Beschwerdeführer vor dem Kriegsaus­burg auf Weitergewährung der Ferien. schuß auftreten. Anders bei§ 13. Hier ist der Arbeiterausschuß Die fortlaufende Zahlung einer bestimmten Summe ist bei Kläger der Arbeiterausschuß, der in allen für den vaterländischen Ausbruch des Krieges vielfach von den Arbeitgebern einberufenen Hilfsdienst tätigen Betrieben für den Titel 7 der Gewerbeordnung Handlungsgehilfen für die Dauer des Krieges mündlich oder gilt, und in denen in der Stegel mindestens 50 Arbeiter beschäftigt schriftlich versprochen worden. Wegen der langen Dauer dieser Leistung traten die Arbeitgeber mitunter von ihrem Versprechen werden, ständig bestehen muß.(§ 11 Abs. 1.) Arbeitgeber weigert, ben von den Silfsdienstpflichtigen geforderten liche Versprechen des Arbeitgebers rechtsverbindlich ist oder ob eine Der Kriegsausschuß hat nach§ 9 die Aufgabe, wenn sich der zurück. Es entstand nun die Frage, ob das mündliche oder schrift Abkehrschein auszustellen, auf Beschwerde den Fall zu untersuchen Schenkung vorliegt, die nur bei gerichtlicher oder notarieller Beurs und bei Anerkennung eines wichtigen Grundes für das Ausscheiden fundung gültig ist. Die einzelnen Gerichte, vor die die Frage ge­des Hilfsdienstpflichtigen demselben eine Bescheinigung zu erteilen, bracht wurde, haben sie verschieden beantwortet. Das Landgericht I die in ihrer Wirkung dem Abkehrschein( Bescheinigung des Arbeit- Berlin sowie das Kaufmannsgericht Charlottenburg halten das Ver gebers) gleich steht. Alsdann soll nach§ 13 auf Anrufung der Aus- sprechen für ausreichend. Das Landgericht III Berlin will dagegen schuß als Schlichtungsstelle wirksam werden bei Streitigkeiten in jene Busage nur als Schenkungsversprechen aufgefaßt wissen. Die Für eine andere Auffassung Ein Arbeitgeberbeifizer teilt mit, daß die beflagte Firma er einem Betriebe der in§ 11 genannten Art über Lohn- und sonstige Begründung wird jezt mitgeteilt. Arbeitsbedingungen. flärt habe, sie wolle die Ferien wieder gewähren, wenn geordnete Die Tätigkeit des Kriegsausschusses für fehle es an der Erkennbarkeit einer wenn auch noch so geringen Militärschneiderarbeiten Groß- Berlins ist danach eine eng um- Gegenleistung feitens des Klägers. Nicht nur, daß dieser während Verhältnisse eintreten. Knoop: Ich fann mich auf andere Firmen berufen, die im grenzte. Bohnklagen, wie sie hier geltend gemacht sind, gehören nicht seiner Einberufung feinerlei Dienste, quch nicht mittelbar leisten fann, auch für die Zeit nach Beendigung des Krieges besteht für borigen Jahre und auch in diesem Jahre Ferien gewährten. Der au seiner Zuständigkeit. Strieg ist fein Grund, bisher gewährte Ber- schuß aulassen, so ständen dann bezüglich des Bekleidungsamtes als des Beklagten, nicht einmal zum Wiedereintritt in deffen Dienſte; Würde aber das Gesek felbft Lohnklagen vor dem Kriegsaus- ihn feinerlei Verpflichtung zu einer Gegenleistung für die Leistung günstigungen zu entziehen. Der Ausschuß beschloß Beweisaufnahme. Der Chef der Firma Beklagte, abgesehen davon, daß es überhaupt nicht verklagt werden selbst diefer steht vollkommen in seinem freien Belieben. Ebenso­und die Arbeiter- Vertrauensleute sollen über die näheren Umstände kann, die§§ 11 und 15 des Hilfsdienstgesetzes entgegen.§ 11 fennt wenig Raum ist für die Annahme, daß die Zahlungen die Ver­nur Betriebe, die reine Erwerbszwede verfolgen. Hierunter fallen gütung für früher geleistete Dienste darstellen sollten." Beide Par jedoch zweifellos nicht Betriebe der Heeres- und Marineverwaltung, teien waren darüber einig, wenn die Zuwendung unentgeltlich war. also auch nicht der Betrieb des Bekleidungsamtes, die Richtigkeit der Ansicht der Beklagten sogar angenommen, daß sie die Stellung Chinesische Kulis? eines Zwischenmeisters einnehme und dieser der eigentliche Arbeit­geber sei. Fernerhin würde nach§ 15 des Hilfsdienstgefeßes zu be­achten sein, wo es heißt: Für die industriellen Betriebe der Heeres­und Marineverwaltung sind durch die zuständigen Dienstbehörden Vorschriften im Sinne der§§ 1-13 zu erlassen. Eine Verordnung im Sinne des§ 13 des Hilfsdienstgefeßes ist nicht vorhanden. Namentlich ist nicht bestimmt, daß die wohl überall schon vor dem Kriege gewählten Arbeiterausschüsse der Heeresverwaltung in Fällen der§§ 9 und 13 vor dem Kriegsausschuß aufzutreten hätten." Nach dieser Entscheidung können staatliche Betriebe nur dann vor den Kriegsausschuß geladen werden, wenn sie zugleich als ge­werbliche anzusehen sind. Da dies wenig oder gar nicht der Fall ist, so wären die Kriegsausschüsse für Staatsbetriebe unzuständig. Es ist uns nicht zweifelhaft, daß diese Auffassung der Absicht des Ge­fezgebers zuwiderläuft.

bernommen werden.

Ift für Militärarbeiten der Lohnzuschuß von 10 Proz. zu bezahlen?

Für alle bis zum 18. Juni gelieferten Arbeiten aus Web- und Birtwaren war der Zuschuß von 10 Proz. zu zahlen, gleichviel ob es sich um Privat- oder Heereslieferungen handelte. Mit Wirkung vom 18. Juni hat das Kriegsbekleidungsamt des Gardekorps einen Kriegszuschlag bewilligt, der den Arbeitern restlos ausgezahlt werden muß. Vor der Bewilligung dieser Kriegszulage hatten sich die Ar­beitgeber vielfach geweigert, den Zuschuß von 10 Bros. gemäß der Verordnung vom 4. April 1916 zu zahlen, die Schlichtungs­fommission entschied aber immer dahin, daß der Arbeitgeber hierzu verpflichtet sei, den Zuschuß von 10 Proz. zu zahlen.

Nachdem im Juni der Kriegszuschlag gewährt wurde, entstand die Frage, ob neben oder zu diesem Zuschlag der Zuschuß von 10 Broz. zu gewähren sei. Bekanntlich ist die Beschränkung der Ar­beitszeit und Arbeitsgelegenheit aufgehoben, dagegen ist die Beftim mung über die Lohnzuschüsse bestehen geblieben. Hiernach kann der Lohnzuschuß gemäß der Verordnung vom 15. Mai 1917 meder durch einen Kriegszuschlag noch durch eine Rohnerhöhung abgelöst werden, es sei denn, daß ausdrücklich vereinbart wird, daß in der erfolgten Lohnerhöhung auch der Zuschuß von 10 Broz. mit enthalten ist. Im anderen Falle entsteht die Frage, ob der Zuschuß von 10 Proz. nicht auf den erhöhten Lohn zu zahlen ist.

Nachdem das Kriegsbekleidungsamt des Gardekorps den Striegs­zuschlag gewährte, weigerten sich die Arbeitgeber, den Zuschuß von 10 Broz. zu zahlen und erklärten, daß dieser Zuschuß in den Kriegs­zuschlag enthalten sei. Demgegenüber verlangten die Arbeiter Zahlung mit dem Hinweis, daß der Kriegszuschlag den durch Ver­ordnung vorgeschriebenen Zuschuß nicht ablöse. Da für die Ge­tährung des Zuschusses der Gesamtwochenverdienst in Frage fomme, so müsse auch auf den Kriegszuschlag noch ein Zuschuß von 10 Broz. erfolgen.

Die Arbeitgeber machten die Gimvendung, daß man ihnen doch nicht zumuten fönne, zu einem Kriegszuschlag, den sie für das Ami berauslagten, noch einen Zuschuß von 10 Proz. zu gewähren. Das Amt habe ihnen die Löhne genau vorgeschrieben. Wollte es, daß der Zuschuß von 10 Proz. gezahlt werde, so solle es entsprechend der Verordnung vom 4. April 1916 bzw. 15. Mai 1917 Ersatz leisten.

folgenden Gründen:

Parteinachrichten.

Für Freiheit und Frieden.

In Stuttgart sprach am Sonnabend der Vertreter des ersten Reichstage, Genosse Karl württembergischen Wahlkreises im Hildenbrand, über Der Regierungswechsel und die Sozial­demokratie". Der Redner unterwarf die alldeutsche Politik einer scharfen Kritik und verlangte Gleichberechtigung der arbeitenden Maffen in Reich, Staat und Gemeinde und Demokratisierung der äußeren Politik. Die Versammlung nahm einstimmig eine Ents fchließung an, in welcher eine parlamentarische Regierung berlangt wird.

Industrie und Handel.

Schwarzer Tag an der Börse.

Dic

Eine hochintereffante Mitteilung hat der Geheimrat Paul Mehnert in der Ersten sächsischen Kammer gemacht. Er hat aus­geplaudert, daß zurzeit an maßgebender Stelle die Frage der Einführung chinesischer Kulis lebhaft ventiliert werde Herren Agrarier sind es, denen Samit unter die Arme gegriffen werden soll. Natürlich, wie immer, nur im Interesse der Allge­meinheit. Die Kulis follen nämlich nur eingeführt werden, un die Ernährung der Bevölkerung in ausgiebigftem Maße sicherzu­stellen; dazu sei notwendig, daß Arbeitskräfte vorhanden seient, und da voraussichtlich die sogenannten Sachfengänger zunächst fehlen würden, ist die maßgebende Stelle" dabei die Kulieinfuhr zu ventilieren. Hier ist doch wohl zunächst die Frage erlaubt, wer ist diese maßgebende Stelle und ist dieser schon der Gedanke gekommen, daß die Arbeiter dabei auch ein Wort mitzusprechen haben? Mit diesen ist jetzt ja leicht Fühlung zu bekommen, da die früher unübersteigbare Mauer ja in den letzten Jahren schon manches Mal überstiegen worden ist. Oder fürchtet man, daß die Arbeiter Einspruch erheben würden? Diese Furcht ist gewiß nicht unbegründet, denn das fehlte gerade noch, daß zu dem Elend, das über uns hereingebrochen ist, sich auch noch der chinesische Kuli gefellte. Unsere Herrn Agrarier mögen nur von dem allbewährten Mittel Gebrauch machen, das immer den erforderlichen Arbeiter­stamm gesichert hat: anständige Behandlung und ordentliche Be­zahlung; es wird ihnen dann an Arbeitern sicher nicht fehlen. Aber sie waren schon vor dem Kriege daran gewöhnt, daß das Volf ihretwegen unausgefekt in den Beutel greifen mußte und während des Krieges haben sie erst recht diese Politik fortgesetzt. Warum soll sie nach dem Kriege aufhören? Lieber dem Arbeiter eine neue Rute binden, als sich neu orientieren". Die Arbeiter werden durch diese Pläne der Agrarier einen Strich machen.

Aus aller Welt.

Was heute ein Schinken ,, wert" sein kann. Die Börse hat zwei ausgesprochen schwache Tage hinter sich; In Hergesbogtei bei Brotterode ( Thüringen ) verkaufte ein Bauer am 11. September stürzten die Surfe bei manchen Papieren vor- an einen Touristen einen Schinfen für 350 M. Für diefe 350 M. übergehend sogar um 10-20 Broz. und die Aufnahmeluft war so faufte er sich dann eine Wiese, die nun die Schinkenwiese" ge­gering, daß man im Frieden unter normalen Umständen bereits nannt wird. Ursache dieser auf­von einem schwarzeit Tage gefprochen hätte.

"

Reicher Kindersegen.

Die Schlichtungskommission kam zur Abweisung der Kläger aus Es muß hier unterschieden werden die Zeit, als das Kriegs­bekleidungsamt des Gardekorps aus seiner Stasse noch nicht den Kriegszuschlag für den Arbeiter zahlte und die jebige Zeit, in welcher fälligen und eigentlich nicht recht begründeten Kursbewegung find Der Grundbefizer Misegnisti in Dormowo( Kreis Bofen) batte dies geschieht. Früher wäre Kläger berechtigt gewesen, einen Bu- einzig und allein Friedensbefürchtungen". Ironische bereits vor dem Kriege fieben Kinder. Während des Krieges schlag von 10 Broz. zu verlangen. Das Recht stand ihm aber für die Naturen haben an der Börse selbst für den einigermaßen abnormen wurden ihm zunächst noch ein Kind geboren, dann Zwillinge und Beit, welche er in seiner Klage angibt, nicht zu. Der Zuschlag, den Geisteszustand, der in dem kommenden Frieden den Schrecken aller jest Drillinge. Kläger auf Kosten des Kriegsbekleidungsamts vom Beklagten zu feinem Lohn empfangen hat, soll dem Arbeiter nebenbei auch einen Schrecken sieht, das treffende Wort geprägt und den Ausdruck von den Ersatz bieten für die Aufhebung der Stredungsverordnung, die da- Friedensbefürchtungen in die Welt gesetzt. Geweckt wurden sie durch Teil des Blattes: Alfred Scholz, Neuköün; für Inferate: Th. Glode, Berlin . mals bei der Bewilligung der Bohnerhöhung in Bälde zu erwarten eine Bemerkung der Boffischen 8tg.", daß England Deutschland ge- Drud n. Verlag: Vorwärts Buchdruckerei u. Berlagsanstalt Paul Singer& Co., stand. In Anbetracht dieser Sachlage ist Kläger nicht berechtigt, I wisse Friedensavancen gemacht habe. Diese Gerüchte scheinen aber|

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