Einzelbild herunterladen
 

Der Bürgerkrieg in Rußland  .

Die hungernden

Verschärfter Kriegszustand. Gouvernements. Die Lage in Kiew.  - Krylenko  .

wir

Der deutsch  - ukrainische Zusatz- Vertrag.

Aus dem deutsch  - ukrainischen Friedensvertrage, dessen be­Kopenhagen, 10. Februar. Nach einem Stockholmer   Telegramm vorstehende Veröffentlichung wir gestern ankündigten, geben wird Aftonbladet" aus Petersburg   gedrahtet: Der verschärfte Kriegs- die wichtigsten Bestimmungen wieder: austand ist über ganz Nußland verhängt worden. Best und Cholera Das erste Kapitel, Abschnitt 1 und 2, betrifft die breiten sich aus. Die Sterblichkeit ist auf eine schreckliche Höhe ge­Anfnahme der konsularischen Beziehungen stiegen. In Petersburg   sterben täglich 600 Menschen. Neue Un- verspricht gegenseitigen Schadenersaz für völkerrechtswidrige ruhen finden stait, die Rote Garde schoß auf die Demonstranten. Schädigungen der Konsulate. Es folgt das

Berlin  , 10. Februar. Wolffs Bureau meldet: Der Rat der Boliskommissare in Petersburg   hat durch seinen Vorfizenden Lenin  folgenden Befehl an die Kreisstäbe und die Eisenbahnausschüsse er­lassen:

Maß­

und

Zweite Kapitel.

Wiederherstellung dee Staatsverträge.

Artikel 3.

Es find die entschiedensten revolutionären Die Verträge, Abkommen und Vereinbarungen, die zwischen nahmen dazu zu treffen, damit nicht ein einziger Deutschland   und Rußland   vor der Kriegserklärung in Straft gewefen Gefangener oder Flüchtling sich nach Petersburg   find, treten zwischen den vertragichließenden Teilen vorbehaltlich oder das hungernde nördliche Gebiet wendet. Wir machen im Voraus abweichender Bestimmungen des Friedensvertrages und dieses Zu darauf aufmertiam, daß hier Kriegsgefangene oder Flüchtlinge fein fazvertrages bei der Ratifilation mit der Maßgabe wieder in Straft, Brot erhalten und zum Hungertode verurteilt sind. Sie sind daß, fotveit fie für eine bestimmte Zeit unkündbar sind, diese Zeit nur nach den mit Getreide bersehenen Gouvernements um die Kriegsdauer verlängert wird. zu leiten. Sept Euch unbarmherzig mit den Provokatoren Die Deutsche   Regierung wird der Ufrainischen Regierung binnen auseinander, die danach trachten, die hungernden Gouber- vier Wochen nach der Ratifikation des Friedensvertrages die im nements mit überflüffigen Mäulern zu über- Abiat 1 bezeichneten Verträge, Abkommen und Vereinbarungen ihrem fluten, und darauf rechnen, die Revolution mit der Inochigen Wortlaut nach mitteilen. Hand des Hungers zu erstiden. Glaubt nicht ben versandten pro­

Artikel 4.

Die Bestimmung des Abfag 1 soll auf Konzeffionen, Privilegien und ähnliche Ansprüche keine Anwendung finden, soweit diese cut Grund einer für alle Landeseinwohner und für alle Rechte der gleichen Art geltenden Geiezgebung inzwischen abgefchafft oder ve Staaten oder von Gemeinden übernommen worden sind und deren Befizz verbleiben.

Die Ausführung der in den Abfäßen 1, 8 aufgestellten Grants fäße bleibt besonderer Vereinbarung vorbehalten. Artikel 10.

Die Fristen für die Verjährung von Rechten follen im Gebiete jebes vertragichließenden Teiles, falls fie zur Zeit des Kriegsan bruchs noch nicht abgelaufen waren, frühestens ein Jahr nach der Ratifilation des Friedensvertrages ablaufen. Das gleiche gilt von den Fristen zur Vorlegung von Zinsscheinen und Gewinnante: seinen sowie von ausgelosten oder sonst zahlbar gewordenen Berta papieren.

Artifel 11.

Die Tätigkeit der Stellen, die auf Grund von Kriegsgesehen mit der Beaufsichtigung, Verwahrung, Berwaltung oder Lights dation von Vermögensgegenständen oder der Annahme von Ban lungen befaßt worden sind, foll unbeschabet ber Bestimmungen des Artikels 12 nach Maßgabe der nachstehenden Grundsäge abgewiden werden. § 1.

Die beaufsichtigten, verwahrten oder verwalteten Vermögen gegenstände sind auf Verlangen des Berechtigten unverzüglich fiet zugeben; bis zur Uebernahme durch den Berechtigten ist für eine Wahrung seiner Interessen zu sorgen. § 2.

vokatorischen Telegrammen, die die Kriegsgefangenen nach Peters. Jeder vertragschließende Teil kann dem anderen Teile binnen Die Losung ist: Kein einziger Ueber- fechs Monaten nach der Unterzeichnung des Friedensvertrages die burg   leiten. flüffiger foll in den hungernden Gouvernements Verträge, Ablommen oder Vereinbarungen oder deren Einzel­jein. bestimmungen mitteilen, die nach seiner Auffaffung mit den während Ricw, 6. Februar. Ueber Tarnopol- Lemberg wird dem Utrai- des Krieges eingetretenen Veränderungen in Widerspruch stehen. nischen Pressebureau gemeldet: Wir bestätigen hiermit die Nachricht. Diese Bertragsbestimmungen sollen tunlichst bald durch neue Ver­der zufolge die Magimalisten aus dem Gouvernement Riew vertrieben träge erfezt werden, die den veränderten Anschauungen und Ver Die Bestimmungen des§ 1 sollen wohlerworbene Rechic fein sollen. Die ukrainische Flotte hat zur Unterstüßung der hältnissen entsprechen. Dritter nicht berühren. Zahlungen und sonstige Leistungen eines Zentralrada die Rautafustruppen von Trapezunt nachträge wird binnen sechs Monaten nach der Ratifitation des Stellen oder auf deren Veranlassung entgegengenommen worden Zur Ausarbeitung der in Absatz 1 vorgesehenen neuen Ber- Schuldners, die von den im Eingang diefes Artikels erwähnten Friedensvertrages eine aus Vertretern der beiden Teile bestehende find, sollen in den Gebieten der bertragschließenden Teile die Das Ministerium Binnitichentos wurde gestürzt, und Herr som mission an einem fpäter zu bestimmenden Ort zufammen gleiche Wirkung haben, wie wenn sie der Gläubiger selbst em Solubovitsch, früherer Handelsminister und Chef der Friedens treten. Soweit fich diese binnen brei Monaten nach ihrem Bu fangen hätte. belegation in Brest  - Litowst, hat an dessen Stelle die Präsidentschaft fammentritt nicht einigt, steht es jedem Teile frei, von den Ber­des Kabinetts übernommen. Folgendes ist der Bestand des tragsbestimmungen zurückzutreten, die er gemäß Abfas 1 Sat 1 dem Ministeriums: Präsident und Minister des Aeußern Holubovitfch, anderen Teile mitgeteilt hat; handelt es sich dabei um Einzel­Kriegsminister Nemolovsky, Minister des Innern Etatschenko, Justig bestimmungen, so steht dem anderen Teile der Rücktritt vom ganzen Christjut, Marine Antonovitsch, Finanzen Perepelytsia, Berkehr Vertrage fret. Siolovytsch, Aderbau Ternitschenko, Proviant Robolevsky. Das

Theodosia befördert.

Artikel 5.

Cr

Privatrechtliche Verfügungen, die von den bezeichneten Stellen oder auf deren Veranlassung oder ihnen gegenüber vorge nommen worden find, bleiben mit Wirkung für beide Zeile aufrec erhalten. § 8. Ueber die Tätigkeit der im Eingang dieses Artikels Ministerium besteht zum großen Zetle aus Sosial  . Deutschland   und Rußland   britte Mächte beteiligt sind und in welche ist den Berechtigten auf Verlangen unverzüglich Austunft zu c Die Verträge, Abkommen und Vereinbarungen, an denen außer wähnten Stellen, insbesondere über die Einnahmen und Ausgaben. revolutionären. Herr Holubovitsch, der neue Minister bie Ulrainische Volksrepublit neben Rußland   oder an deffen Stelle teilen. präsident ist Zivilingenieur und Nationalökonom. Er ist ein eintritt, treten zwischen den vertragschließenden Zeilen vorbehaltlich Vierziger, ein Mann von außergewöhnlicher Energie und bedeutender abweichender Bestimmungen des Friedensvertrages bei deffen politischer Begabung. Ratifitation oder, sofern der Eintritt später erfolgt, in diesem Wir sind autorisiert, die Nachricht von der Berhaftung Krylenkos Beitpunkt in Kraft. Auf die mit solchen Kollektivverträgen in Zu burch die polnischen Truppen zu dementieren. Die Magimalisten fammenhang stehenden Einzelverträge zwischen den beiden Teilen fapitulieren bereits in ganz Rußland  , und ihr Fall ist nur mehr finden die Bestimmungen des Artikels 8 über die Verlängerung der Geltungsdauer und des Artikels 4 über den Rücktritt keine eine Frage von Tagen. Anwendung. Wegen der Kollektivverträge politifden Inhalts, an denen noch andere friegführende Mächte beteiligt find, behalten fich die beiden Teile ihre Stellungnahme bis nach Abschluß des all­gemeinen Friedens vor. Drittes Kapitel.

Dieser Krylento betreffenden Nachricht des Schweizerischen Brejsebureaus wäre entgegenzuhalten, daß die Betersburger Tele­graphen- Agentur nicht unterlassen haben würde, die Meldung von der Berhaftung zu bestreiten, wenn sie wirklich nicht Tatsache wäre.

Fälschungen des Petit Parisien".

Der Petit Parifien" veröffentlicht eine Reihe von so­genannten Dokumenten, die beweisen sollen, daß die Bolsche wifi durch sozialdemokratische Vermittlung mit deutschem Geld bestochen sein sollen. Zwei dieser Telegramme, die jämtlich in Paris   fabriziert sein dürften, lauten:

2. Dokument Berlin  , den 25. August 1917. An Bor­märts"-Korrespondenten Olberg: Wunsch, welchen Sie aus­sprechen, indem Sie auf Ihre Korrespondenz mit Marim Gorki basieren, entspricht durchaus Barteiintention. Uebereinstimmend mit Persönlichkeiten stellen wir Ihnen durch Niabanken Fürsten­berg Betrag 150 000 M. zur Verfügung und bitten Sie, Bor­wärts" zu unterrichten, was Gorkis   Beitung im Sinne Bewegung schreibt. Mit brüderlichem Gruß Scheidemann.

5. Dokument Berlin   14. Juli 1917 an Mor in Stockholm  . Durch Vermittlung von S. Rouchberger richten wir an Ihre Adresse Betrag 180 000 M., von diesem Betrag wird Ingenieur Steinberg Lenin 140 000 M. übergeben, wenn er nach Finnland   geht. Rest­betrag bleibt zur Organisierung Propaganda gegen England und Frankreich   zu Ihrer Verfügung. Wir mitteilen Ihnen, daß von Ihnen an uns gerichtete Briefe von Malignac und Stieflow bei uns einliefen und man über sie erörtern wird. Unterzeichnet Parbus.

In Politiken  " heißt es: Barons( Parvus?)".

"

Hierzu erklären uns die Genossen Scheidemann und Barbus, daß diese Dokumente" glatte Fälschun gen sind. Von uns aus können wir dazu bezeugen, daß es einen Vorwärts- Korrespondenten Olberg" nicht gibt, daß Genosse Olberg niemals einen Auftrag, wie er in dem er­fundenen Telegramm erteilt wird, erhalten und ausgeführt hat. Schließlich ist bekannt, daß die deutsche Regierung mit den Bolschewiki seit längerer Zeit sehr unzufrieden ist. Sätten diese von der deutschen   Regierung Geld erhalten, so hätten sie sich in Brest  - Litowst wohl etwas weniger widerborstig gezeigt.

Tod des Exsultans.

Der ehemalige Sultan Abdul Hamid ist am Sonn­tag an Qungenentzündung gestorben. Seit 1876 hatte er die Regierung des. osmanischen Reiches in den Bahnen alter autokratischer Anschauungen zu führen versucht. Sein Re­gime mußte die Berfegung des Landes fördern. Die jung­türkische Revolution beseitigte ihn 1909, um das Reich auf fonstitutioneller Grundlage zu modernen Formen überzu­leiten. Abdul Hamid   ist in der gemilderten Gefangenschaft seiner Besieger gestorben.

Carsons Nachfolger.

London  , 11. Februar.( Reuter.) Lord Beaverbroot wurde als Nachfolger Sir Edward Carsons zum Propaganda. minister ernannt.

Der Krieg auf den Meeren.

Berlin  , 10. Februar. Neue U- Boots- Erfolge im Sperrgebiet um England: Fünf Dampfe, fieben Fisherfahrzeuge barunter der englische Dampfer Ferryhill und ein mittelgroßer Zankdampfer, der dicht unter der englischen Ostküste verjenkt wurde. Die Fischerfahrzeuge wurden im Wermeltanal vernichtet.

Der Chef des Admiralstabes ber Marine.

Wiederherstellung der Privatrechte.

Artikel 6.

Alle in dem Gebiete eines vertragschließenden Teiles bestehenden Bestimmungen, wonach mit Rüdficht auf den Kriegszustand die Un­gehörigen des anderen Teiles in Ansehung ihrer Brivatrechte irgend welcher besonderen Regelung unterliegen( Striegsgefege), treten mit der Ratifilation des Friedensvertrages außer Anwendung. Als An­gehörige eines vertragschließenden Zeiles gelten auch solche juristische Personen und Gesellschaften, die in seinem Gebiet ihren Siz haben. Ferner find den Angehörigen eines Teiles juristische Personen und Gesellschaften, die in feinem Gebiete nicht ihren Siz haben, insoweit gleichzustellen, als sie im Gebiete des anderen Tetles den für diese Angehörigen geltenden Bestimmungen unterworfen waren.

Artikel 7.

Ueber privatrechtliche Schuldverhältnisse, die burch Kriegsgefeße beeinträchtigt worden sind, wird nachstehendes

vereinbart:

§ 1.

Die Schuldverhältnisse werben tv ieberhergestellt, soweit ich nicht aus den Bestimmungen der Artikel 7 bis 11 ein anderes ergibt.

§ 2.

Die Bestimmung des§ 1 hindert nicht, daß die Frage, welchen Einfluß die durch den Strieg gefchaffenen Zustände, insbesondere die durch Verkehrshindernisse oder Handelsverbote herbeigeführte Un­möglichkeit der Erfüllung, auf die Schuldverhältnisse ausüben, um für Gebiete jedes vertragschließenden Teiles nach den dort alle Landeseinwohner geltenden Gefeßen beurteilt wird. Dabei dürfen die Angehörigen des anderen Teiles, die durch Maßnahmen dieses Teiles behindert worden sind, nicht ungünstiger behandelt werden, als die Angehörigen des eigenen Staates, die durch dessen Maßnahmen behindert worden find. Auch soll derjenige, der durch den Krieg an der rechtzeitigen Bewirtung einer Leistung behindert war, nicht verpflichtet sein, den dadurch entstandenen Schaden zu er­fegen.

§ 8.

Grund von Striegsgelegen verweigert werden konnte, brauchen nicht Geldforderungen, deren Bezahlung im Laufe des Krieges auf vor Ablauf von brei Dionaten nach der Ratifilation des Friedens. vertrages bezahlt zu werden. Sie sind von der ursprünglichen Fälligkeit an für die Dauer des Krieges und der anschließenden drei Monate ohne Rüdsicht auf Moratorien mit fünf vom Hundert für das Jahr zu verzinsen; bis zur ursprünglichen Fälligkeit find ge­gebenenfalls die vertraglichen Zinsen zu zahlen.

§ 4.

Für die Abwidlung der Außenstände und sonstigen privatrecht­lichen Verbindlichkeiten sind die staatlich anerkannten Gläubigerichug­verbände zur Verfolgung der Ansprüche der ihnen angeichloffenen natürlichen und juristischen Bersonen als deren Bevollmächtigte wechsel. feitig anzuerkennen und zuzulaffen.

Artikel 8.

Die bertragschließenden Teile find darüber einig, daß nach der Ratifitation des Friedensvertrags die Bezahlung der staatlichen Ber bindlichkeiten, insbesondere der öffentliche Schuldendienst, ben beider seitigen Angehörigen gegenüber aufgenommen werden soll.

Artikel 12. Grundstücke oder Rechte an einem Grundstüd, Bergwerksge­rechtsame sowie Rechte auf die Benutzung oder Ausbeutung von Grundstücken, Unternehmungen oder Beteiligungen an einem Un­ternehmen, insbesondere Attien, die infolge von Kriegsgesehen veräußert oder den Berechtigten sonst durch Biwang entzogen worden sind, sollen den früheren Berechtigten auf einen innerhalb eine Jahres nach der Ratifikation des Friedensvertrags zu stellenden Antrag gegen Rüdgewähr der ihm aus Anlaß der Veräußerung oder Entziehung etwa erwachsenen Vorteile frei von allen in zwischen begründeten Rechten Dritter wieder übertragen werden.

Die Bestimmungen des Abfah 1 finden keine Anwendung, so­weit die veräußerten Vermögensgegenstände auf Grund einer für alle Landeseinwohner und für alle Gegenstände der gleichen Att geltenden Gesetzgebung inzwischen vom Staate oder von Gemeinden übernommen worden sind und in deren Befize verbleiben; im Falle der Wiederaufhebung der Uebernahme fann der in Abfah i vorgesehene Antrag auf Rückgewähr innerhalb eines Jahres nao) der Wiederaufhebung gestellt werden.

Biertes Rapitel

Ersatz für Zivilschäden. Artikel 13.

Die vertragschließenden Teile find darüber einig, daß den beiderseitigen Angehörigen die Schäden erfekt werden, die fie in folge von Kriegsgefeßen durch die zeitweilige oder dauernde Ent ziehung von Urheberrechten  , gewerblichen Schutzrechten, Son zeffionen, Privilegien und ähnlichen Ansprüchen oder durch die Beaufsichtigung, Berwahrung, Verwaltung der Veräußerung von Vermögensgegenständen erlitten haben. Das Gleiche gilt für die Schäden, die den Zivilangehörigen jedes Teiles während des Strieges außerhalb der Kriegsgebiete von den staatlichen Organen oder der Bevölkerung des andern Teiles durch bölkerrechtswidrige Gewaltakte an Leben, Gesundheit oder Vermögen zugefügt worden find.

Im Hinblick auf die von der Ukrainischen Volksrepublik in Aussicht genommene Vermögensauseinandersehung mit den übri gen Teilen des ehemaligen Russischen Kaiserreichs bleibt die Aus führung der im Absah 1 aufgeführten Grundsätze besonderer Ver­einbarung vorbehalten. Fünftes Kapitel.

Austausch der beiderseitigen Kriegsgefangenen und Zivilinternierten. Artikel 14.

Ueber den im Artifel VI des Friedensvertrags vorgesehenen Austausch der Kriegsgefangenen werden die nachstehenden Bestim mungen getroffen. § 1.

Der bereits im Gang befindliche Austausch dienstuntauglicher führt werden. Striegsgefangenen wird mit möglichster Beschleunigung durchge bald in bestimmten, noch näher zu vereinbarenden Zeiträumen. Der Austausch der übrigen Kriegsgefangenen erfolgt tunlichst

§ 2.

Bei der Entlassung erhalten die Kriegsgefangenen das ihnen von den Behörden des Aufenthaltsstaats abgenommene Privat eigentum sowie den noch nicht ausbezahlten oder verrechneten Tei! ibres Arbeitsverdienstes; diese Verpflichtung bezieht sich nicht auf Schriftstüde militärischen Inhalts.

§ 3.

Eine aus je vier Vertretern der beiden Teile zu bildende Kommission soll alsbald nach der Ratifikation des Friedensver trags in Brest  - Litomat zusammentreten, um die im§ 1 Absatz 2 borgesehenen Zeiträume, sowie die sonstigen Einzelheiten des Wus­tausches, insbesondere die Art und Weise der Heimbeförderung feftaufehen und die Durchführung der geiroffenen Vereinbarungen zu überwachen.

§4

Die nach bölferrechtlichen Grundsätzen zu erstattenden Auf­wendungen für die beiderseitigen Kriegsgefangenen werden im Hinblick auf die Gefangenenzahlen gegeneinander aufgerechnet.

leber die

Artikel 15.

Im Hinblick auf die von der Utrainischen Volksrepublik in Hus­ficht genommene Vermögensauseinanderjezung mit den übrigen Zeilen bes ehemaligen ruffifchen Staiserreichs bleibt die Ausführung des im Abfaz 1 aufgestellten Grundsages besonderer Vereinbarung vorbehalten. Dabei wird die Utrainische Bolterepublit den deuts Heimkehr der beiderseitigen Zivilangehörigen schen Staatsangehörigen gegenüber jedenfalls die Berbindlichkeiten übernehmen, die für die in der Ukraine   vorgenommenen öffentlichen werden die nachstehenden Bestimmungen getroffen. Arbeiten eingegangen oder durch dort befindliche Vermögensgegen­stände fichergestellt sind.

Artifel 9.

$ 1.

Die beiderseitigen internierten aber verschidten Zivilange­hörigen werden tunlichst bald unentgeltlich heimbefördert werden, Die vertragschließenden Teile sind darüber einig, daß borbehalt soweit sie nicht mit Zustimmung des Aufenthaltsstaats in dessen lich der Bestimmungen des Artikels 11 Urheberrechte und gewerb Gebiet zu bleiben oder sich in ein anderes Land zu begeben liche Schußrechte, Stonzeffionen und Privilegien sowie ähnliche An- wünschen. Sprüche auf öffentlich- rechtlicher Grundlage, bie durch Striegsgefege Die im Artikel 14§ 3 erwähnte Stommiffion soll die Einzel. beeinträchtigt worden find, für das Gebiet der Utraine wiederherheiten der Heimbeförderung regeln und die Durchführung der ge­geftellt werden. troffenen Bereinbarungen überwachen,