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Gewerkschaftsbewegung

Bezirkstag des Dachdeckerverbandes.

beckerverbandes.

Soziales.

zwischen solchen und den Arbeitnehmern auch Streit über Diefer Umstand ist dem Fragesteller natürlich durchaus nicht uns das Recht der Weigerung bei Ausstellung eines Abkehrscheins ent- befannt. Wenn indessen in der Aleinen Anfrage" von dem Ent stehen würden. Insbesondere sind in den letzten Monaten eine ziehen des Rechtsbodens für die Arbeiter gesprochen wird, so in Reihe von Klagen gegen Unternehmer erhoben worden. weil diese dem Sinne, daß es einen in der Rechtsprechung unhaltbaren Zu Am zweiten Ostertag tagte in Berlin der Gautag des Dach es unterlassen hatten, Arbeitern den Abkehrschein rechtzeitig aus- stand bedeutet, wenn gelehrte Nichter entgegen der Spruchpraris der Vom Zentralvorstand war Thomas Frantzustellen. Da lettere ohne einen solchen Schein von anderen Unternehmern meisten deutschen Gewerbegerichte, den Arbeitern durch gefinstelte furt a. M. anwesend. von der Gauleitung Schon at Berlin , der nicht eingestellt wurden, hatten sie Ausfall an Arbeitsverdienst. Diesen Auslegung des Hilfsdienstgefeßes ihre Rechte verfümmern, die sie auch den Bericht des Gaues erstattete. Er fonnte mitteilen, daß fich Schaden machten Arbeiter im Wege der Erhebung der Klage vor dem nach den Bestimmungen des Gewerbegerichtsgesetzes zu haben der Bezirk trotz der zahlreichen Einberufungen feit zwei Jahren auf Gewerbegerichten geltend, mit dem Antrage, den Unternehmer zum glauben. Dieser Zustand fann für die Dauer im Intereffe der dem gleichen Mitgliederstand gehalten bat. Eingehend berichtete Schadenersatz zu verurteilen. Da eine solche Schadenersatzforde- techtsprechung und der beteiligten Bolfskreise nicht aufrecht erhalten Schonak über die Bewegungen um die Teuerungszulagen, die durch ung aus dem Arbeitsverhältnis beider Vertragsparteien stammt, bleiben. Es ist deshalb zu begrüßen, daß der Verbandsvorstand des die zentrale Regelung wesentlich erleichtert wurden. Besonders ver- weil der eine der Unternehmer in einer dem Gesez entgegenstehen- Verbandes Deutscher Gewerbe- und Kaufmannsgerichte bereits im breitete er sich über die Berliner Bewegung, die durch das Ein- den Weise gegenüber dem andern, dem Arbeitnehmer, gehandelt, August 1917 eine Eingabe an die Rechtsabteilung des Kriegsamts greifen des Kriegsamtes ihren Abschluß fand. ebenso als ob es sich um ein gewöhnliches Arbeitszeugnis handelt, gerichtet hat, worin die Klärung der Frage, ob bei Schadenersatz­Dann besprach der Redner die Agitation im Gan, bie Aus- so haben die meisten deutschen Gewerbegerichte zutreffenden Falles ansprüchen wegen verspäteter Erteilung des Abkehrscheins die Ge­fichten für die Uebergangswirtschaft und zum Schluß die inneren den oder die Unternehmer verurteilt, Schadenersatz zu leisten. Sie werbe oder ordentlichen Gerichte zuständig sind, als dringend ge­Vorgänge in der Gauverwaltung. Daran anschließend fand eine find damit dem Rechtsbewußtsein der Arbeiter, daß solche Streits fordert wird. fehr lebhafte Aussprache statt. Hierauf gab Thomas den Bericht fachen möglichst schnell und nicht im komplizierten Gerichtsverfahren Bei der Wichtigkeit der für weite Arbeiterfreise Bedeutung von der Zentralleitung; er besprach die Tätigkeit um Erhöhung der zu erledigen sind, durchaus gefolgt. Andere Gewerbegerichte haben habenden Angelegenheit wäre es auch Aufgabe der sozialdemo Teuerungszulagen, ferner die Vorarbeiten in fozialpolitischer Be- die graue Theorie" juristischer Silbenstecherei verfolgt und der fratischen Partei im Reichstage, dahin zu wirken, daß dem uner­ziehung und Fragen der Uebergangswirtschaft. Weiter berührte der Staunenden Whitwelt wissen lassen, daß für Schadenersagtlagen aus wünschten und für die Arbeiter nachteiligen Rechtszustand recht bald Redner eingehend die Haltung der Dachdecker- Zeitung" und andere Streitigkeiten über den Abkehrschein nicht die Gewerbe, sondern ein Ende gemacht würde. Fragen, die mit der Gewerkschaftspolitik zusammenhängen. die ordentlichen Gerichte zuständig sind. Dieser juristischen Weltfremd­Das Referat gab Veranlassung zu einer sehr anregenden Dis- heit des praktischen Lebens hat sich in einer Berufungsflage gegen fussion, in deren Verlauf von allen Rednern die Haltung der ein Urteil des Gewerbegerichts Berlin , auch das Landgericht I Dachdecker- Zeitung" und auch die weitere Tätigkeit zur Schaffung Berlin bedauerlicherweise angeschlossen. Vor dem Berliner Ge eines Reichstarifes gebilligt wurde. Besonders erklärten sich die Werbegericht flagte ein Dreher wegen zu spät erfolgter Aushändi­Angestellte und Krankenversicherung. Vertreter der Filialen mit der allgemeinen Haltung des Haupt- gung des Abkehrscheins auf Zahlung einer Schadenersatzfumme von Während Arbeiter, Gesellen, Dienstboten ohne Rücksicht auf vorstandes einverstanden. Die Abhaltung eines Verbandstages 114 M. Das Gewerbegericht fam zur Verurteilung des Unter ihren Verdienst der Krankenversicherungspflicht unterliegen, sofern wurde einstimmig abgelehnt. nehmers. Auf die von dem Unternehmer erhobene Berufungstlage sie gegen Entgelt beschäftigt werden, ist bei den Betriebsbeamten, Bei dem Punkt Arbeitslofenunterstützung erflärten fam bas Landgericht wegen Unzuständigkeit des Gewerbegerichts Wertmeistern und anderen Angestellten, bei den Handlungsgehilfen fich sämtliche Anwesende für die Ausarbeitung einer Vorlage für zur Klageabweisung. Das Landgericht sagt in seiner Entscheidung, und gehilfinnen die Versicherungspflicht nur insoweit gegeben, als den ersten Friedensverbandstag. die Ausstellung eines Abkehrscheins durch den Unternehmer ent ihr Gehalt 2500 M. nicht übersteigt. Bei der Invalidenversiche Die Erhöhung der Beiträge in der wirklichen Höhe des springe einem öffentlich- rechtlichen Interesse und ist daher nicht auf rungspflicht 2000 m.( siehe Nr. 78 dieses Blattes vom 19. März). Stundenverdienstes einschließlich der Teuerungszulage entfeffelte ein Grund, sondern lediglich aus Anlaß eines Arbeitsverhältnisses zu Gin großer Teil der Angestellten hat die Gehaltsgrenze von 2500 M. lebhaftes Für und Wider. Der Hauptvorstand vertritt den Grund- erteilen. Da die Verpflichtung zur Ausstellung des Abkehrscheins überschritten. Ihre Versicherungspflicht ist damit erloschen. All fazz: Für den Verband wöchentlich einen Stundenlohn. Stolzenionach nur in mittelbarem Busammenhange mit dem Arbeitsver- diesen Angestellten ist zu raten, ihre Mitgliedschaft bei der zustän­hain Berlin , Althaus Berlin, Wunderlich Brandenburg bältnis steht, fallen diese Streitigkeiten nicht unter die Zuständigkeit digen Krankenkasse aufrecht zu erhalten. Nach§ 313 der Reichs­und Schönebeck Stettin erklärten fich für die Erhöhung, fie des Gewerbegerichtsgeleges. Dieses Urteil erregte in Arbeitnehmer- versicherungsordnung haben die Mitglieder, die aus verjiche= betonten allerdings, daß dieser Beschluß zum Teil ganz enorme als auch in Arbeitgeberfreisen Kopfschütteln. Der nicht mit Juristen- rungspflichtiger Beschäftigung ausscheiden, das Recht, ihre Beitragserhöhungen bringe, da aber der Zentralvorstand auch verstand ausgestattete Laie fragt sich, welcher Unterschied eigentlich Mitgliedschaft bei der Krantentasse freiwillig fortzusetzen. Die Unterstügungserhöhungen dafür leiste, fo tönne man doch dafür zwischen dem gewöhnlichen Arbeitszeugnis nach§ 113 der Gewerbe Mitgliedschaft kann in einer niedrigen Beitragsklasse fortgesett stimmen. Bei der namentlichen Abstimmung erklärten fich ordnung und dem§ 9 des Hilfsdienstpflichtgesezes, soweit es sich werden. Da sich nach der Beitragszahlung die Leistungen der Stasse 199 Stimmen für die Beitragserhöhung, gegen sie niemand. um eine Beurkundung handelt, eigentlich besteht? Jedenfalls nur richten, empfiehlt es sich, die Mitgliedschaft in der bisherigen Klasse Die Vorlagen, die sich mit den inneren Reformen befaffen, der, der eingangs schon hervorgehoben ist, daß zur Erreichung des fortzusehen. Die Meldung zur freiwilligen Mitgliedschaft erfolgt wurden gleichfalls nach kurzer Debatte angenommen. Swedes für den das Hilfsdienstgesetz geschaffen ist, eine Beichrän am besten sofort. Sie hat spätestens innerhalb drei Wochen nach Alles in allem war der Gautag von dem Geifte and bem tung der Freizügigkeit als notwendig anerkannt wurde. Wollte man dem Ausscheiden zu erfolgen; für Erkrankungen, die innerhalb der Wunsche beseelt, die Gewerkschaftsbewegung über die schwere Beit den juristischen Spuren des Landgerichts I Berlin folgen, fo ließe zweiten oder dritten Woche eintreten, besteht nur ein Anspruch auf geschlossen hinweg zu bringen. Die Neuwahl fiel wieder auf sich auch jeder beliebige Streit über ein Zeugnis nach§ 113 der die Regelbeistungen der Klasse und dieser nur dann, wenn der Er­Sonad Berlin , der den Gautag mit herzlichen Worten des Gewerbeordnung dahin auslegen, daß es mit dem Arbeitsverhältnis tranfte im letzten Jahre vor dem Ausscheiden mindestens sechsund­Dankes schloß. nur in mittelbarem Zusammenhange steht. zwanzig Wochen oder unmittelbar vorher mindestens sechs Wochen versichert war.

Die Vereinigung des Zentralvereins der Gießeret arbeiter Oesterreichs .

mit dem österreichischen Metallarbeiterverband wurde auf dem Ende März stattgefundenen Metallarbeiterver bandstag zum Beschluß erhoben. Damit hat sich eine organisato­rische Verschmelzung des Proletariats der österreichischen Metall­industrie von großer Bedeutung vollzogen.

Theaterstreik in Stockholm .

-

Die Statisten am Kgl. Theater zu Stocholm ztria achtzig haben wegen Lohndifferenzen die Arbeit eingestellt.

an der Zahl

Abkehrschein und Gewerbe­

Diese den Arbeitern wesentlich schadende Auslegung des Land­gerichts I Berlin , hatte der Reichstagsabgeordnete Genosse Körsten zum Anlaß genommen, an den Reichstanzler die Kleine Anfrage " zu richten, was er zu tun gedenkt, diesem Uebelstande abzuhelfen, indem darauf hingewiesen wurde, daß damit einem großen Teil der Arbeiter der Rechtsboden entzogen sei.

Bei der großen Bedeutung der Krankenversicherung sollte man nicht jahrelang erworbene Rechte preisgeben, sondern sich dieselben durch die freiwillige Mitgliedschaft zu erhalten suchen. ( Wiederholt, weil nur in einem Teil der gestrigen Auflage.)

Gerichtszeitung.

Der Stellvertreter des Reichsfanglers hat darauf zunächst ganz allgemein dahin geantwortet, daß einige Gewerbegerichte ebenso wie das der Anfrage zugrunde liegende Urteil des Landgerichts I Berlin entschieden habe, daß für Streitigkeiten über Haftet die Eisenbahn auch für Unfälle vor dem Bahnhofs­Schadenersatzansprüche wegen Vorenthaltung oder nicht recht gebäude? Durch Lösung einer Fahrkarte schließt der Reisende zeitiger Aushändigung des Abkehrscheins nicht die Gewerbegerichte mit der Eisenbahn zuständig seien. In der Antwort wird aber ausdrücklich bemerkt, die Bahn dem Reisenden einen gefahrloien 8u und Ab­einen Beförderungsvertrag, kraft dessen daß die weit überwiegende Mehrzahl der Gewerbegerichte auf dem gang nach und von dem Zuge zu gewähren hat. Diese Vertrags. gegenteiligen Standpunkt steben; ebenso sei in wissenschaftlichen pflicht bezieht sich nicht nur auf die Zugänge innerhalb des Untersuchungen die Zuständigkeit der Gewerbegerichte bejaht worden. Bahnhofsgebäudes; vielmehr ist die Bahn verpflichtet, den Eine grundsätzliche Stellung, wie die Reichsregierung über diese für Reifenden auch einen sicheren Ausgang aus dem Bahnhof zu die Arbeiter in heutiger Beit so wichtige Frage denkt, ist in der gewähren. Deshalb haftet die Bahn vertragsrechtlich, wenn ein Antwort nicht enthalten. Man fann aber sehr wohl aus Form Reisender vor dem Bahnhofsgebäude auf einem der Bahn ge­und Inhalt der Antwort an den Genossen Körſten folgern, hörigen Wege, den das aus dem Bahnhof kommende Bublifum be­daß auch die Reichsregierung auf dem Standpunkt stebt, nußen muß, um zur öffentlichen Straße zu gelangen, infolge ge­zu dürfen, ohne Gründe anzugeben, ist, wie bekannt, durch das daß der Buchstabe tot ist und nur der Geist lebendig fährlicher Beschaffenheit diefes Abgangsweges einen Unfall erleidet. Hilfsdienstgesetz beschränkt worden. Nach§ 9 des genannten Gefezes macht. Der Geist nämlich, der im Gewerbegerichtsgesetz ver- Diefen Grundfaz hat das Reichsgericht in einer jegt vor­fann der Arbeiter feine Stellung nur aufgeben, wenn der Arbeit törpert ist: dem aus Begebenheiten aus seinem Arbeitsvertrags- liegenden Entscheidung anerkannt geber damit einverstanden ist. Dieses Einverständnis des Arbeitsverhältnis flagenden Arbeiter eine möglichst schnelle und billige gebers bedarf einer urkundlichen Bescheinigung, des sogenannten Rechtsprechung zu verschaffen. Abkehrscheines. Es war vorauszusehen, daß ebenso wie bei Die Antwort der Reichsregierung an den Genossen Körften flingt berweigerter oder unrichtiger Ausstellung eines Beugnisses schließlich noch dahin aus, daß dem Arbeiter sein Recht, zu flagen, gemäß§ 113 der Gewerbeordnung seitens des Arbeitgebers nicht verloren geht. falls diese Auffassung vorhanden sein sollte.

gericht.

Die in der Neidsgewerbeordnung den Arbeitern gefeßlich ge­währleistete Freizügigkeit, die darin besteht, die Arbeitsstelle wechseln

Mühe

B

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