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Allgemeine Ortskrankenkasse Deutscher Metallarbeiter- Berband.

Berlin- Lichtenberg.

Bekanntmachung.

3. Nachtrag

zur Kaffenfatung vom 1./8. November 1913.

Be­

22. 11. 17 ( Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 1. 12. 17 fanntmachung betreffend Krankenversicherung und Wochenhilfe während des Krieges, Neichsgefjegblatt 1917 Nr. 210 Seite 1085 ff.) Beschlossen in der Sizung des Kassenausschusses am 22./2. 1918. § 19.

Die baren Leistungen der Kasse werden nach einem Grund­Lohn bemessen. Als solcher gilt der nach der verschiedenen

Verwaltungsstelle Berlin  . N 54, Linienstraße 83-85 Geschäftszeit von 9-1 Uhr und von 4-7 Uhr. Telephon: Amt Norden 185, 1239, 1987, 9714. Mexing, ben 15. April 1918, abends 8 Uhr, im Gewerl

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Branchen- Versammlung am Montag, den 22. Aprit radreparateur R. 6.- Der Klempner M. 33,60. Der Schmiede­

der Metallformer.

Tagesordnung:

cr., abends 8, Uhr, findet im meister. 8,00. Der Husbeschlag M. 8,60. Die Kunstschmiede­Restaurant bon Granow, reien W. 12,-. Der Kupferschmied M. 10,-. Der Wasser­Spandau, Moribitrage 2, eine leitungsinstallateur M. 10,- Warmwasseranlagen M. 8,60. Die Wasserförderung M. 16,-. Der Maschinenbauer M. 23,50. Der Maschinist Der Eisenbahnbau M. 39,- Der An­streicher M.

1. Bortrag des Stoflegen. Siering über: Die Metall- 21 Die Metal Ausschußsitzung 6,60. Der Bauglafer M. 8, Buchbrucer funſt. W. 12,-

industrie in her Uebergangswirtschaft.

2. Berbands- und Branchenangelegenheiten. Zahlreiches und pünktliches Erscheinen erwartet Die Ortsverwaltung.

110/13

Berband der Sattler u. Bortefeuiller.

Lohnhöhe stufenweise festgesezte durchschnittliche Tagesentgelt der Achtung! Staffenmitglieder bis 10 Mart für den Arbeitstag. Zur Fest­

Ortsverwaltung Berlin  .

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ebung des Grundlohnes werden die Klassenmitglieder in elf Dienstag, den 16. April, abends 8 Uhr, im Gewerk­

Stufen eingeteilt:

1. In Stufe a gehören alle ohne Entgelt beschäftigten Lehrlinge

2.

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8.

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4."

5.

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6.-

7.

8.

9.

10.

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0

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11.

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I gebören Kassenmitglieder mit einem Entgelt bis 1 M. für den Arbeitstag.

II gehören Kaffenmitglieder mit einem täglichen Entgelt von. 1,01-2,00.

III gehören Staffenmitglieder mit einem täglichen Entgelt von M. 2,01-3,00.

IV gehören Staffenmitglieder mit einem täglichen Entgelt von M. 3,01-4,00.

schaftshaus", Engefufer 15, Saal 1:

Branchenversammlung

Tagesordnung:

1. Bericht der Bertrauensleute über die Einführung bes Berlin  . 3. Verschiedenes. neuen Reichstarifs. 2. Regelung der Mietpreise für Groß­157/3 Die Versammlung wird pünktlich um 6 Uhr eröffnet.

statt. 266/10 Tagesordnung:

1. Bericht über den Jahres. abschluß.

2. Bericht der Kaffenprüfer. 3. Verschiedenes. Anfragen, welche eine Ein­fichtnahme in die Bücher oder Aften erforderlich machen, find

dem Vorstand mindestens drei Tage vor der Sigung schriftlich

mitzuteilen. Die Herren Ausschußmitglieder erhalten noch eine besondere Einladung. Der Borstand. G. Richter, Vorsitzender.

Allgemeine

Die

Der Bildformer und Gipsgießer M. 5,30. Der Böttcher M. 10,- Chemie und Elektrochemie M. 6,60. Der Dachdecer und Bau­lembner M. 8,60. Der Dekorations- und Stubenmaler M. 7,-. Der Zimmerbeforateur W. 6,60: Der Drechsler M. 16 Die Destillierfunft. 6,60. Die Elektrizität in Gewerbe und Ins dustrie M. 10. Moderne Färberei R. 26,50. Farbenbarmonic . 8- Die Kleinfärberei M. 10,- Fachzeichnen M. 10,-. Goldleiften und Nahmenfabrikation M 7,25. Glasfabrifation M. 32. Holzschleifen, beizen, polieren M. 8,60. Der Handwerker als Staufmann M. 7,25. Die Stürschnertunſt M. 18,50. Der Konditor M. 8,-. Färben der Rauchwaren M. 16,-. moderne Lederfabrikation M. 8,60. Der Gerber M. 12. Lacier: funft M. 8, Der Maurer M. 8,60. Der Maurermeister W. 8,60. Der Zimmermann M. 8,60. Der Zimmermeister M. 8,60. Der Pianofortebau M. 15,50. Der Vosamentier, M. 8,-. Zuschneide funft( Herren) M. 16,50. Zuschneidekunst.( Damen  ) M. 16,-. Der Sattler M. 18,50. Der Tapezierer M, 14,-. Der Tapezierer und Dekorateur M. 12,60. Der Automobil- und Luftschifffattler M. 7,25. Die Tischlerschule M. 14.-. Der Schreiner M. 18,-. Der Möbeltischler M. 13,20. Der Modeutischler M. 7,25. Die Der Stellmacher M. 14,-. M. Holztreppenbau M 10,50. Die Weberei M. 60,-. Die Schlich ferei 12,50. Die Bigogne- Streichgarnspinnerei M. 8,60: Der Beugdrut: M. 6,-. Die Baumwolle M. 6,- Der Steimmeg M. 8,60 De Stuffateur und Gipser M. 14,-. Der Kunststein mosaik M. 7,25. Mosatt- und Granitplatten W. 6,-. Die Kilt und Selebestoffe M. 7,25. Die Seifenfabritation M. 12,-. Wein­bereitung und Stulturwirtschaft. 10,50. Die Obst- und Beeren weine M. 5,30. Rosenzucht M. 7,25. Direft gegen Nach­nahme zu beziehen durch L. Schwarz& Co., Berlags­buchhandlung, Berlin   C 14 i, Dresdener Straße 80. 43/15

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V gehören Kassenmitglieder mit einem täglichen cheinen der Witglieder. Entgelt von M. 4,01-5,00.

VI gehören Stassenmitglieder mit einem täglichen Entgelt von M. 5,01-6,00.

VII gehören Rassenmitglieder mit einem täglichen Entgelt von M. 6,01-7,00.

VIII gehören Rassenmitglieder mit einem täglichen Entgelt von M. 7,01-8,00.

IX gehören Stassenmitglieder mit einem täglichen Entgelt von M. 8,01-9,00.

X gehören Staffenmitglieder mit einem täglichen Entgelt von mehr als 9,00 M.

Hiernach wird der Grundlohn bis auf weiteres festgesetzt: für die Stufe

"

"

"

"

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a auj

II

VII VIII IX" X

"

0,80 Mart

1,

10,-

Jedes Kassenmitglied wird auf Grund feiner Anmeldung nach dem darin angegebenen Arbeitsverdienst durch den Kassen. borstand einer Lohnstuje zugeteilt. Bei der Einschätzung in die Lehnstusen wird zur Feststellung des täglichen Arbeitsverdienstes für Personen, die Sonntags nicht arbeiten, der Wochenlöhn durch 6, der Monatsentgelt durch 25 geteilt. Bei Kaffen­mitgliedern, die an allen Wochentagen und Sonntags ber­ficherungspflichtig tätig sind, wird der Wochenlohn durch 7, der Monatsentgelt durch 30 geteilt.

Die Branchenleitung.

Vom KA Behördlich geprüft und genehmigt unter Nummer 2035

WASCHEXTRAKT WAGE

§ 20 Abjaz 1 Nr. 2 enthält folgende Fassung: Strantengeld in Höhe des halben Grundlohns für jeden Arbeitstag und alle Sonn- und Feiertage, wenn die Krankheit den Versicherten arbeitsunfähig macht; es wird vom vierten Strantheitstage, wenn aber die Arbeitsunfähigkeit erst später ein­tritt, vom Tage ihres Eintritts an gewährt. Das Krankengeld Sparsam im Gebrauch und restlos löslich Marke gesetzlich geschützt beträgt:

"

in Stufe I

0,50 Mart

II

1,-

III

1,50

2,-

2,50

3,-

3,50

4,-

IX

4,50

5,-

§ 48.

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

Verfahren zum DR.Pangem zum Waschen

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Der vom Ausldjuk am 20. Fe bruar 1918 beschlossene dritte Nachtrag zur Sagung ist vom fal. Oberversicherungsamt( Groß Berlin am 11. April 1918 ge­nehmigt und tritt am 15. April 1918 in raft Die wesents lichsten Menderungen find: Der Grundlohn wird von 6 auf 10 M. erböbt. Die gegen Entgelt beschäftigten Mitglieder werden in 10 Stufen eingeteilt. Die Beiträge betragen 5 Proz und werden für Versicherte, die 6 Tage in der Woche arbeiten, für 6, und für solche, die an allen. Wochentagen und Sonn­tags beschäftigt find, fülr 7 Tage möchentlich berechnet. Das Strantengeld beträgt für die @tufe 1 0,50 M., für Stufe 2 1 S., für Stufe 8 1,50 M., für Stufe 4 2 M., für Stufe 5 2,50.. für Stufe 6 3 M., für Sinfe 7 3,50 M., für Stufe 8 4 M., für Stufe 9 4,50 M., für Stufe 10 5 M. für jeden Strankheitstag. Hausgeld, Wochengeld sowie Sterbegeld erhöht sich ent­sprechend dem Krankengelde. Hauskranke Mitglieder der Stufe 1 und 2 erhalten einen cue rungszuschlag bon 25 P., der Stufe 3 und 4 einen folchen bon 20 P. vom ersten Tage des Strankengeldbezuges ab. Der Zuschlag wird auch Wöchnerinnen der benannten Stufen gezahlt

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Die Staffenbeiträge werden auf fünf Hundertstel des im§ 19 Chemische Fabrik Schilsky GmbH aliederfterbegeldes bemessen. Den

festgesetzten Grundlohns bemessen und je für eine Woche be­rechnet. Sie betragen für Versicherte:

a) welche Sonntags nicht zur Dienstleistung verpflichtet sind: in Stufe

a

"

VII VIII IX

.

0,18 Mart

0,30" 0,60

0,90

b) welche auch Sonntags zur Dienstleistung verpflichtet sind:

in Stufe

a

"

II

H

"

"

VIII

"

IX X

"

"

1,20

"

1,50

"

1,80"

2,10

2,40

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2,70 3,-

"

.

0,21 Mart

0,35

0,70

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1,05

"

1,40

"

1,75

"

2,10

"

2,45

"

2,80

.

3,15

3,50

Für diejenigen Bersicherten, welche regelmäßig nicht an jedem Werktage arbeiten, werden Beiträge nur für die Tage erhoben, an welchen sie Arbeit leisten.

Die täglichen Beiträge betragen in diesen Fällen:

in Stufe

"

a

X

Zu§ 20.

0,03 Mart

0,05

"

0,10

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0,15

0,20

0,25

0,30

0,35

0,40

"

.

0,45 0,50

"

Es wird folgender Schlußabjag angegliedert: Für die Dauer der Geltung des Gesetzes vom 4. August 1914 ( R.G.BI. S. 327) erhalten die arbeitsunfähigen Mitglieder der Stufen I bis IV einen täglichen Teuerungszuschlag zum Stranken­gelde vom 1. Tage des Krankengeldbezuges an. Derselbe bes trägt für jeden Tag des Krankengeldbezuges für Stufe I und II 25 Pf., für Stufe III und IV 20 Pf. Der Zuschlag wird auch Schwangeren und Wöchnerinnen gezahlt; dagegen haben in Krankenhäusern oder Heilanstalten befindliche Mitglieder leinen Anspruch auf diese Zuschläge.

Vorstehende Aenderungen treten mit dem Tage der Ber­öffentlichung in Kraft.

Berlin- Lichtenberg, den 22. Februar 1918.

Der Kaffeuvorstand

der Allgemeinen Ortskrankenkasse Berlin- Lichtenberg. Mar Liedloss, 2. Borsigender.

G. Budde, Schriftführer.

Genehmigt.

Charlottenburg  , den 11. April 1918.

P.&.)

Königliches Oberversicherungsamt Groß- Berlin. 3. Gotowski

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