Nr. 151.
Dienstag, den 3. Juli 1894.
11. Jahrg.
Arbeiter! Parteigenossen! Trinkt kein boykottirtes Bier!
Das Geset
über Abzahlungsgeschäfte.
Eine Anzahl Fragen aus unserem Leserkreise veranlaßt uns, aus dem Inhalt des Gesezes, den wir längst wiederholt aus führlich besprochen haben, die wesentlichsten Bestimmungen mit zutheilen.
Zante Boß und Konsorten dafür bedanken, daß sie in einen wurde, geheilt entlassen sei. Diese Entlassung aus bem Topf mit der allerschlimmsten Gattung von Wuchereiliebhabern Krankenhause ist vor seiner Beschäftigung beim Beklagten erfolgt. geworfen werden. Auch innerhalb der heutigen Ausbeutungs- Das Gericht hielt auf grund der Beweiserhebung weder eine ordnung lassen sich einige allzugrobe Begünstigungen der Wucher- strafbare Handlung des Klägers für erwiesen, noch war es der und Ausbeutungsfreiheit beschneiden. Thut dieser kleine Schnitt Ansicht, daß derselbe eine ansteckende Krankheit während seiner der freisinnigen Partei, die ja bekanntlich selbst gegen das lahme Thätigkeit für Tr. besaß. Es verurtheilte diesen gemäß dem Wuchergefet gestimmt hatte, weh, so seigt sie dadurch wieder Klage- Antrage, durch den Mund des Vorfißenden ausführend, einmal, daß sie die rückhaltsloseste Schüzerin der schrankenlosen der unangenehme Jodoformgeruch allein begründe nicht die soAusbeutung des wirthschaftlich Schwachen durch den Wohl fortige Entlassung. habenden ist. Die anderen Parteien treten im allgemeinen etwas minder offen für schrankenlose Ausbeutungsfreiheit ein.
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Gerichts- Beitung.
Gewerbegericht.
müht, das letzte von armen Leuten zu holen, denen einer ihrer Betrachtung gleichgiltig rung ob berechtigter oder unberechtigter Weise, ist für unsere damit einverstanden erklärt, daß er, Kläger , etwas später
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Das Gesetz findet auf alle innerhalb Deutschlands spätestens am 4. Juni 1894 abgeschlossenen sogenannten Abzahlungsgeschäfte Anwendung; rückwirkende Kraft auf die vor dem Rammer VIII. Borsigender: Assessor Fürst. Sigung vom 4. Juni 1894 abgeschlossenen Verträge hat das Gefeß nicht. Der 30. Juni. Zweck des Gesetzes ist der, allzu erheblicher Ausbeutung der Der Siedemeister H. verlangt vom Seifenfabrikanten Erbe Nothlage des wirthschaftlich Schwachen durch starres Bestehen 455 M. Entschädigung wegen kontraktwidriger Entlassung, sich auf dem Vertragsschein in etwas entgegenzutreten. Die Rechts auf den§ 133a der Gewerbe- Ordnung stüßend. Ein Sachver sprechung hatte entsprechend der wucherlichen Grundlage der ständiger bestätigt die Behauptung des Klägers, daß der Siedeheutigen Gesellschaftsordnung solche Verträge für zwar ruppig, meister einer Seifenfabrik als Werkmeister im Sinne jenes Paraaber flagbar erklärt, in denen dem Verkäufer das Recht zu 28. Juni. Rammer VII. Borsigender: Assessor Korn. Sigung vom graphen der G.-D. zu betrachten sei. Der Beklagte ist der Meinung, geftanden war, falls der Preis des unter Namen wie„ Rauf auf daß er zur sofortigen" Entlassung des Klägers berechtigt ge Abzahlung",„ Miethsvertrag"," Gebrauchsleihvertrag" u. dergl. Wie sehr die Art und Weise verwerflich ist, in welcher die um 6 Uhr Morgens um 9, 10 und 11 Uhr erst zur Arbeit ge= Sonderbare Entlohnung von StaIIIeuten. wesen sei, und zwar deshalb, weil dieser angeblich häufig statt verkauften Gegenstandes nicht voll bezahlt und etwa eine Rate sogenannten Stallleute der Fuhrunternehmer für ihre Dienste fommen ist. Dies habe er öfter gerügt, es habe aber nichts geunvollständig oder unpünktlich entrichtet war, die verkaufte Sache bezahlt werden, zeigte ein Lohnentschädigungs- Prozeß des Stall- nügt, ihn zum pünktlicheren Erscheinen zu ermahnen, deshalb ohne Entschädigung zurückzufordern, die rückständigen Kaufraten manns A. gegen den Fuhrherrn Strzelinski. A. verlangte zwei habe er, Beklagter, es schließlich unterlassen. Er be giebt zu, dem oder gar sämmtliche Raten einzufordern und vielleicht noch Arbeitswochen mit 3,50 m. pro Tag entschädigt. Den Anspruch Seläger in den legten 2-3 Wochen vor der Entlassung nichts obenein eine unbändig hohe Konventionalstrafe von bem zerlegte er in zwei Theile. Fünfzig Pfennig Lohn und 3 M. mehr über sein Späterkommen gesagt zu haben. Befragt, wirthschaftlich schwachen Käufer zu verlangen. Von diesen Rutscherabgaben. Gr behauptete, 15 Rutscher feien bei St. im weshalb er denselben denn nicht längst entlaffen hätte, äußert E., Wucherrechten aus" Abzahlungsverträgen" machten allerdings Durchschnitt in Stellung, und jeder hätte ihm, Stläger, täglich er habe ihn gebraucht; es sei nicht so leicht, einen brauchbaren anständige Abzahlungsgeschäfte, Möbelhändler, Nähmaschinenfabrikanten u. j. w. feinen Gebrauch. Desto eifriger waren blonde 20 Pfennig für das Helfen bei den Pferden" gegeben. Der Be- Siedemeister zu bekommen. Der Kläger hält den Ausführungen und schwarze Shylocks mit frummen und mit geraden Nasen be- lagte bestritt die Berechtigung des Klägers zu jeglicher Forde- des Beklagten entgegen, derselbe habe sich beim Engagement " Agenten" einen Abzahlungsvertrag aufgeschwazt hatte. Hatte also 7 Mart zahlen. Zu mehr würde er, bemerkte er dabei, seine wollte ihm aber ev. 14 mal 50 Pf., fommen dürfe. Er habe demselben gleich gesagt, daß 3. B. eine Näherin eine Nähmaschine von solch Geiern auf Ab- unter keinen Umständen verpflichtet sein, wenn auch der Kläger im Morgens mit nach der Halle müsse, um Einkäufe zu Frau ein Grünframgeschäft habe und er des zahlung für 90 M. gekauft und 80 m. bezahlt, blieb aber wegen Recht wäre; denn der Lohn desselben für das Stallreinigen betrage für besorgen. Arbeitslosigkeit, Krankheit und dergl. mit den letzten 10 M. im 14 Tage berechnet, nicht mehr. Was die Kutscher ihm geben, sondern ihn trotzdem engagirt. Nach der Berathung erklärte der Beklagter habe nichts dagegen eingewandt, Rückstande, fo flagte der edle Abzahlungsverkäufer auf Rückgabe der sei nicht seine, des Beklagten Sache. Diese subjektive Aeußerung Vorsitzende, der gesammte Gerichtshof sei sich darin einig, Nähmaschine, ohne daß die Näherin auch nur einen Pfennig yrer sauer ins Objektive überfekt lautet: Der Fuhrunternehmer daß nach dem festgestellten Thatbestand, daß der Kläger wohl verdienten und abgezahlten 80 M. zurückerhielt. Diese Vampyre übernimmt keinerlei Berantwortung dafür, daß fein Stallmann juristisch, aber nicht moralisch im Recht mit seiner bestanden auf ihrem Berg und, wiewohl selbst im heidnischen für alle feine im Interesse des Unternehmers gelegenen Forderung sei. Der Betlagte hätte sich seines Rechts zur soRom der Grundsatz galt, daß unsittliche Verträge insbesondere Dienste auch richtig bezahlt wird; nur für die Bezahlung des fortigen Entlassung dadurch begeben, also solche argen Wucherverträge, ungiltig und unklagbar, Stallreinigens mit 50 Pfennig pro Tag, wozu er gerade in den wurde in mindestens 99 von 100 folchen Fällen im christlichen ausdrücklich verpflichtet hat, haftet er, beziehungsweise will und ihn nicht zur rechten Beit, das heißt gelegentlich er fich letzten Wochen das Verhalten des Klägers nicht rügte Deutschland Die arme Näherin verurtheilt, ohne einen er Pfennig Entschädigung die Nähmaschine haften. Auf das Unerquickliche eines dem Abzah Verhältnisses einer der mehrstündigen Arbeitsversäumnisse, entließ. Sein Stilllungsverkäufer herauszugeben und die Roften des Rechts- wie das des A. zum St. vom Vorsitzenden aufmerksam gemacht, schweigen während der legten Zeit sei einem Einverständniß mit die Kosten des Rechts- bemerkte letterer: G3 ist so im Fuhrgewerbe in der Bummelei des Klägers gleich zu erachten. Daß Kläger die ftreits zu tragen von Rechtswegen im Namen des Berlin üblich."" Wie sehr ein derartiges Verhältniß für 3wangslage des Beklagten ausnüßte, sei moralisch verwerflich. Rönigs". Gegen derartige Wuchergelüfte würden aus nicht den Stallmann vom Uebel ist, beweist eine Aeußerung, die der Aus diesem Grunde sei dem Kläger zu rathen , freiwillig auf gelehrten Richtern bestehende Boltsgerichte den einfachen, nahe Kläger auf Einwürfe des Beklagten gegen die Höhe der Forde einen Theil seiner Forderung zu verzichten. Nach längerem Hinfiegenden Ausweg gefunden haben, derartige Klagebegehren als wucherliche abzuweisen und solche Vampyre als Wucherer in An- rung machte. Er gebe zu, führte Kläger aus, daß er an manchen und Herreden erklärte sich der Kläger mit der Hälfte zufrieden. flagezustand versetzen zu lassen. Das gelehrte Richterthum Tagen die der Klagesumme zu grunde gelegten 3,50 M. nicht unter den obwaltenden Umständen willigte der Beklagte selbstfonnte folche Urtheilssprüche nicht fallen, die ja die auſammen bekommen labe. Manchmal hätte er die 20 Pf. den verständlich in den vorgeschlagenen Vergleich und verpflichtete sich Grundlage unserer heutigen Gesellschafts- Ordnung die Kutschern stunden müssen; zum Theil habe er das Geld ja fpäter zur Zahlung von 227,50 M. unbedingte Freiheit des wirthschaftlich Starken den wirth erhalten, zum Theil hätten es aber die Kutscher nachzuzahlen fchaftlich Schwachen auszubeuten Die Anarchistenversammlung vom 1. Mai vor der vergessen und garnicht selten wäre es passirt, daß bedroht hätten. Es bedurfte Kutscher plöglich aufhörten und ihn bewußt Kammer Brausewetter. Die zweite Strafkammer des erst eines ausdrücklichen Gesetzes, um den infolge der sozialen durch nicht zahlung der 20 Pf. geschädigt, Auf Landgerichts I verhandelte am Sonnabend gegen den MechaMothlage immer größer werdenden Kreis Solcher, die Waaren auf Abzahlung zu nehmen gezwungen sind, ein klein wenig vor diese Weise babe er an manchen Tagen mit einem Verdienst von niter Wilhelm Spohr und den Arbeiter Otto Döring. Wenn wenig mehr als einer Mark Vorlieb nehmen müssen. allzu umbarmherziger Aussaugung zu schützen. Beide sind beschuldigt, in der Anarchistenversammlung, die am Tas Gesetz bestimmt, daß bei solchen Abzahlungsverträgen solche Zustände im" Fuhrgewerbe Berlins üblich find", dann 1. Mai in der Ressource abgehalten wurde, staatsgefährliche find sie werth, werth, möglichst aus möglichst bald der Welt mögen sie einen Namen tragen, welchen immer sie wollen Reden gehalten zu haben. Nach der Aussage des als Zeugen 81 werden. im Fall des Rücktritts vom Vertrage jeder Theil verpflichtet iſt, ſchafft Hierbei tönnte Gewerbe- vorgeladenen Polizeilieutenants Schmidt I, der die Versammlung gericht behilflich sein, indem dem anderen Kontrahenten die empfangenen Leistungen zurückes vorkommenden Falles überwacht und aus Anlaß einiger von Döring gehaltenen Aus zugewähren. Von der Näherin, welche 80. Mark auf die mit zunächst prinzip el festlegt, daß die Abgaben der Kutscher führungen aufgelöst hat, haben beide Angeklagte ihre sogenannt 90 m. bewerthete Nähmaschine abgezahlt hat, würde der Ver- an den Stallmannn einen 2ohnzuschlag, einer be- revolutionären Ansichten in Worte gekleidet, die so ziemlich all täufer also nicht mehr verlangen können, daß sie ohne jegliche fonderen Form der Lohnzahlung gleich zu er- und jedes rednerische Geschick vermissen lassen. Der Angeklagte achten sind und daß für ihre bestimmte Au 3 Spohr führte vor Gericht aus, daß er auf einem anderen Boden Entschädigung die Nähmaschine heraus zu geben hat. Vielmehr darf die Näherin verlangen, daß der Näh- ahlung an den Stallmann der Arbeitgeber, ſtehe, als die meisten Anarchisten, er sei ein Gegner der Propaganda maschinen- Verkäufer, der die Maschinen wegen unpünkt- der Fuhrunternehmer, haftet. Mehrmalige Ent- der That und erhoffe eine Umwälzung nur dadurch, daß das licher oder oder unvollständiger Bahlung scheidungen in diesem Sinne würden bewirken, daß die Fuhrherren Bolt sich nach und nach selbst bilde und vervollkommne. Die oder dergleichen zurüdnimmt, ihr eine Vergütung zahlt. Die Vergütung besteht nach und nach anfingen, den Lohn" voll und ganz" dem Stall- Anklage führe nur hier und dort herausgerissene Bemerkungen in 80 M. abzüglich der der Näherin aus dem Vertrage mann selbst zu zahlen. Der Fuhrherr wird dann, insofern er auf, welche ohne Zusammenhang einen ganz anderen Sinn be In ähnlicher Weise verwirklich zugeflossenen Vortheile. Es würden also von den absolut die Kutscher , die doch auch arme Teufel sind, zur Betheiligung fämen, als von ihm beabsichtigt sei. 80 M. etwa abzurechnen sein: die Transportfosten, ferner der an der Bezahlung des Stallmanns verpflichtet hält, sich mit den theidigte sich der Angeklagte Döring. Staatsanwalt Dr. Benedix Der anständige hielt beide Angeschuldigte durch die Beweisaufnahme überführt, Miethswerth, den die Nähmaschine für die Zeit, in der sie in Kutschern auseinander zu setzen haben. Besitz der Näherin war, besaß, ferner der Minderwerth, den die Arbeitgeber allerdings seine Raffe ist vielleicht noch nicht ganz es zeige fich wieder die alte Erscheinung, daß solche Volksredner Nähmaschine infolge etwaiger Beschädigungen durch die Näherin ausgestorben wird nicht auf die Groschen der Kutscher in den Versammlungen Wölfe und vor Gericht Schafe seien. Er und infolge Beitablaufs und Gebrauchs erlitten hat: der reflektiren. Zum Beweise, daß jelbst die Unternehmer jene beantrage gegen Spohr ein Jahr drei Monate, gegen Näherin wurden im allgemeinen also wohl 40-50 M. zurück- Stallmann auffassen, sei die Aussage eines Zeugen im Prozesse A. Vertheidiger, R.-A. Dr. Bieber plaidirte in erster Linie für FreiKutscherabgaben als Lohnzuschuß, als Theil des Lohnes für den Döring ein Jahr zwei Monate Gefängniß. Der zuzahlen fein. Unsere Genossen im Reichstag hatten es in der zweiten gegen Strzelinsti angeführt. Der Bruder des Beklagten, sprechung, in zweiter für ein niedrigeres Strafmaß. Der Gerichtshof erkannte gegen die Angeklagten auf je ein Lesung des Gefeßes auch durchgesezt, den bekannten Schwinde welcher zugleich sein Kompagnon ist, sagte auf Befragen:" Den leien herumziehender Sendlinge von Abzahlungsgeschäften, Rutschern wird bei ihrer Annahme erklärt, daß fie 20 Pf." pro Jahr Gefängniß. Konversationslegions Hausirern u. dergl. dadurch einen fleinen Tag dem Stallmann für seine Hilfe beim Besorgen der Pferde Mit dem Selbstmord eines Kohlenziehers beschäftigte Riegel vorzuschieben, daß der Verkäufer auf alle Fälle bei Strafe zu zahlen hätten." Diese Worte sprechen unseres Grachtens dafür, sich wieder einmal das Seeamt in Bremerhaven in seiner letzten daß selbst den Unternehmern der Lohncharakter der 20 Pf. mehr Sigung. Der Kohlenzieher Wahlers auf dem Dampfer„ Röln" verpflichtet sein sollte, dem Käufer eine zweite zweite Ausfertigung der Vertragsurkunde zu übergeben und im Besitz Strz. gilt, im Fuhr gewerbe Berlins üblich ist". oder minder klar ist; den Unternehmern, weil, was für war auf hoher See über Bord gesprungen und zwar sollte er des Käufers dauernd zu belassen. Bei der dritten Be Hervor durch Mißhandlungen seitens seiner Vorgesetzten in den rathung fiegte jedoch bei der Mehrheit des Reichstags suheben ist, daß der Vorsitzende, Assessor Korn, den Beklagten St. Tod getrieben worden sein. Das Seeamt gelangte auf Grund das Gewicht der Gründe, die gegen solche zweckmäßige in Zukunft doch lieber seine Stallleute selbst zu bezahlen und von einem Vorgesezten gestoßen und gerüttelt, auch mit Mißim vorliegenden Falle tam ein Vergleich zu stande ersuchte, der Beweisaufnahme zu der Ansicht, daß, wenn auch W. einmal Maßregel vorgeführt wurden. Ist demnach auch leider die vorgeschlagene Bestimmung im Gesetz nicht enthalten, so ist eventuell den Kutschern dafür etwas weniger- die 20 Pf. pro handlungen bedroht sei, er doch in der Hauptsache infolge der es doch jedem Käufer unbenommen, sofort bei Abschluß des Tag im Heizraum herrschenden großen Siße und der ungewohnten Bertrages zu vereinbaren, daß auch ihm ein Exemplar des Ver- Rammer VI. Stellvertretender Vorsitzender: Assessor Alberti. Arbeit( W. machte seine erste Seereise) Selbstmord begangen trages übergeben werden müsse. Bei dieser Gelegenheit sei Sigung vom 29. Juni. habe; doch habe auch die wegen seiner Beschränktheit erfolgte
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Versammlungen.
überhaupt davor gewarnt, irgend ein Schrift. Ein Prozeß mit Hindernissen war derjenige, andauernde rauhe Behandlung seitens der Heizer stück zu unterschreiben, ohne sich Abschrift welchen ein Konditor gegen seinen ehemaligen Chef, Herrn zu der Ausführung seines Entschlusses beigetragen. Die Hölle braucht des Schriftstückes geben zu lassen. Wer Wintelzüge Treppenhauer, durchführte. Er fühlte sich unrechtmäßig entlassen man bekanntlich nicht im Reich der Phantasie zu suchen; ihre gegen das Verlangen, dem Unterschreibenden genaue Abschrift und beantragte deshalb, daß der Beklagte zur Zahlung von Leiden sind auf der besten der Welten in den mannigfachsten der Urkunde zu geben, macht, geht gewöhnlich auf Schwindel aus: 68 M. an ihn verurtheilt werde. Im ersten Termin wollte dieser Abstufungen zu finden und die schlimmsten Qualen erleidet ein anständiger Geschäftsmann, Hauswirth, Versicherungsagent 2c. zur Entlassung berechtigt gewesen sein, weil ihm der Kläger der Unglückliche, den die Noth in den Heizraum eines der großen giebt sofort seinem Kontrahenden Abschrift des Schriftstückes, das Butter gestohlen habe. Wegen des angeblichen Diebstahls transatlantischen deutschen Dampfer treibt. zu irgend etwas verpflichtet. Nur, wer schwindeln will oder be- schwebte zu jener Zeit ein Strafverfahren Strafverfahren gegen den sonders start übervortheilen will, hat ein Interesse daran, dem Kläger , weshalb die Entschädigungsklage, bezw. deren weitere Unterschreibenden eine Vertragsurkunde vorzuenthalten. Nicht Verhandlung bis zu dessen Erledigung vertagt wurde. Das as bei Gelegenheit der Unterschrift von dem Agenten Strafverfahren wurde eingestellt, worauf das Gewerbegericht die geschwägt ist, sondern allein das wirklich Unterschriebene gilt Parteien wieder vor seine Schranken rief. Der Beklagte tam Eine öffentliche Metallarbeiter- Versammlung tagte hiernach. nun mit einem neuen Einwande. Der Kläger sollte mit einer unter großer Betheiligung am 28. d. M. im Kolberger Salon. Das Gesetz stellt ferner den Abschluß von Abzahlungs ansteckenden Krankheit( Syphilis) behaftet gewesen sein und zur Besprechung standen die Zustände in einer ganzen Reihe geschäften über Loose, Inhaberpapiere mit Prämien, Bezugs- ihm dadurch schon Grund zur sofortigen Ent hiesiger größerer Fabriten und Werkstätten. Nät her referirte. oder Antheilfcheinen auf solche Loose oder Inhaberpapiere laffung geliefert haben. Die Kammer des beim Be- Derselbe behandelte zunächst die Zustände in der Betriebswerkunter Strafe. flagten stationirten Klägers foll so gestunten haben, und zwar stätte der Gßen Berliner Pferdebahn- Aktiengesellschaft. Man Ist der Empfänger der Abzahlungswaare selbst Kauf- nach Jodoform, daß sich niemand mehr hineingetraut habe. Der follte meinen, so äußerte sich derselbe, daß bei der überaus günmann, so findet das Gesetz teine Anwendung.al Kläger gab zu, viermal geschlechtlich frank gewesen zu sein, aber stigen Finanzlage der Gesellschaft auch entsprechend die Arbeiter Wiewohl demnach das Abzahlungsgesez nur den allergröbsten nicht während er beim Beklagten arbeitete; er versprach dies entlohnt werden. Dies sei wohl der Fall bei den Gehältern der Bewucherungen durch Abzahlungsverträge ein wenig vor durch ein ärztliches Attest zu beweisen. Nach Jodoform habe es oberen Beamten, z. B. erhalte der Direktor Köhler ein jährliches beugt, stimmen bereits jetzt Organe der freisinnigen Partei, wie in seiner Rammer nur gerochen, weil er damit ein Fußübel be- Gehalt von 36 000 m., dazu etwa 20 000 m. Tantième und zum Beispiel Tante Boß, Klagelieber darüber an, daß das Gefeß handelte, das er sich durch einen Fall zugezogen. In dem nun beziehe außerdem eine Staatspension von 5000 M. Die Gehälter ben Erfolg haben würde, daß( wörtlich), Niemand mehr auf folgenden Termine, dem am 29., war das versprochene Attest zur der Schaffner und Kutscher erreichten diese Höhe nicht. Die GeAbzahlung verkauft." Die reellen Geschäftsleute mögen fich bei Stelle. Dasselbe befagte, daß Kläger , der im Krankenhause behandelt fellschaft unterhalte eine Reperaturwertstätte auf dem Gesund