Bekanntmachung.
I. Es entfallen
200 Gramm Graupen oder Grüße
auf Abschnitt 38 und
300 Gramm Grieß oder Sago
n.
Am Sonntag, den 23. Juni 1918, nadm. 4 Uhr, findet bei Herrn Benno Mitley, die ordentliche
auf Abschnitt 39 der allgemeinen Lebensmittellarte der Zehlendorf , Potsdamer Str. 25, Stadt Berlin , sowie
150 Gramm. Graupen oder Grüße
auf Abschnitt 12 und
2 Suppenfafeln
auf Abschnitt 13 der Lebensmittelfarte für Jugendliche. II. Unter Ausschluß naa täglicher Annahme sind die Anmeldeabschnitte vom 16. bis 19. Juni bei den Klein: händlern und von diesen am 20. Juni bei den Großhändlern abzuliefern..
III. Nicht abgeholte Ware verfällt mit dem 8. Juli. Berlin , den 15. Juni 1918.
Magiftrat der Königl. Haupt- und Residenzstadt.
Abteilung für Nährmittel.
Zgb. Nr. 1115 Nä.
Ser Kohlenverband
Groß- Berlin.
Bekanntmachung
über den Höchstpreis von Koks.
Auf Grund der Bekanntmachung des Bundesrats über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September/ 4. November 1915( Reichs- Geiekblatt Seite 607 und 728) in Verbindung mit der Anordnung der Landeszentralbehörden über die Errichtung des Kohlenverbandes Groß- Berlin vom 21. August 1917 wird für das Gebiet des Kohlenverbandes Groß- Berlin, nämlich die Stadtfreise Berlin , Charlottenburg , Neukölln, Berlin- Schöneberg , Berlin- Lichtenberg , Berlin- Wilmersdorf sowie die Landkreise Teltow und Niederbarnim , mit Zustimmung der Aussichtsbehörde folgendes bestimmt:
1.
Der Preis des Stofs bei Abgabe für Haus- und Stockwerks zentralheizungen und für Barmwasserbereitungsanlagen darf
nicht übersteigen:
bei Gasfots grob
"
Gastoks gebrochen
"
Bestfälischem Schmelztols Niederschlesischem Schmelzlots
Oberschlesischem Schmelzlots
Lichtenberger Schmelztofs
7.30 M. für je 100 kg
7.50
100
"
"
7.80
100
"
7.90
100
"
12
"
7.40
100
"
"
11
8.00
100
Diese Preise gelten für Lieferungen frei Hof oder für Liefe rungen frei Steller. Sie ermäßigen sich bei Abwerfen des Stots auf den Straßendamm vor dem Grundstück des Verbrauchers um 0.30 M. für je 100 kg, bei Selbstabholung durch den Verbraucher um je 1. M. für je 100 kg, bei Lieferung ganzer Waggonladungen ab Erzeugungsstelle sowie frei Waggon aller Bahnhöfe um 1.40 M. für je 100 kg.
1
2.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Bekanntmachung unterliegen der Bestrafumg gemäߧ 17 Biffer 2 der Bekanntmachung des Bundesrats über die Errichtung von Preisbrüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September4. November 1915.
3.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Beröffentlichung in Straft.
Der Kohlenverband Groß- Berlin.
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Bekanntmachung.
V. Nachtrag
zur Sakung der Innungsfrankenkasse der Tischler- Innung ( Zwangsinnung) zu Berliu. Artifel I.
§ 5 Absatz 2 und 3 ist zu streichen und dafür zu sehen: „ Die Anmeldung muß enthalten: Vor- und Zunamen, Datum und Ort der Geburt, die derzeitige Wohnung sowie die Art der Beschäftigung des Anzumeldenden, den Tag des Eintritts in die Beschäftigung, ferner seinen täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Entgelt(§ 10). sowie Angaben darüber, ob er verheiratet ist und bei welcher Kasse und während welcher Zeit er zulegt anderweit gegen Strankheit versichert gewesen ist. War der Anzumeldende bereits versichert, so ist die Mitgliedsnummer der letzten Krankenkasse, und für den Fall, daß er früber bereits der Innungskrankenkasse der Tischler- Innung zu Berlin angehört hat, auch die Mitgliedsnummer dieser Kasse an zugeben. Die Anmeldung muß ferner auch den Namen und die Wohnung des Arbeitgebers enthalten.
Die Abmeldung muß enthalten: Vor- und Zunamen des Abzumeldenden, den Tag des Austritts aus der Beschäftigung, den zuletzt bezogenen Arbeitsentgelt, die Mitgliedsnummer der Innungsfrankenkasse der Tischler- Junung zu Berlin sowie den Namen und Wohnung des Arbeitgebers.
Die Meldungen müssen die eigenhändige Unterschrift des Arbeitgebers oder seines gesetzlichen Vertreters tragen."
§ 10 Abjat 1, 2 und 3 ist zu streichen und erhält folgende nene Fassung:
"
,, Die baren Leistungen der Staffe werden nach einem Grundlohn bemessen. Als solcher gilt der nach der verschiedenen Lohnhöhe ſtufenweise festgesetzte durchschnittliche Tagesentgelt der Rassenmitglieder bis 10 Mark für den Arbeitstag. Zur Festsetzung des Grundlohns werden die Kassenmitglieder in 11 Stufen eingeteilt:
1. In Stufe A gehören alle obne Entgelt beschäftigten Lehrlinge und die im§ 3 Abfat 1b genannten Familienangehörigen des Arbeitgebers, die ohne Entgelt im Betriebe beschäftigt werden.
2. In Stufe I gehören Kassemmitglieder mit einem Entgelt bis 1 M.
3. In Stufe II gehören Kassenmitglieder mit einem täglichen Entgelt von 1,01. bis 2.
4. In Stufe III gehören Kassenmitglieder mit einem täglichen Entgelt bon 2,01 9. bis 3 M.
5. Jn Stuje IV gehören Stassenmitglieder mit einem täg lichen Entgelt von 3,01 M. bis 4 M.
6. In Stuje V gehören Stassenmitglieder mit einem tåglichen Entgelt von 4,01 m. bis 6 M.
7. Sn Stuje VI gehören Stassenmitglieder mit einem tåglichen Entgelt von 5,01 M. bis 6 M.
8. In Stufe VII gehören Kassenmitglieder mit einem tåglichen Entgelt von 6,01 M. bis 7 M.
9. In Stufe VIII gehören Stassenmitglieder mit einem täglichen Entgelt von 7,01 m. bis 8 M.
10. In Stufe IX gehören Stassenmitglieder mit einem tåglichen Entgelt von 8,01 M. bis 9 M. 11. In Stufe X gehören Stassenmitglieder mit einem täglichen Entgelt von mehr als 9 M. Hiernach wird der Grundlohn festgefekt:
für die Stufe A auf 0,80
I.
1.
"
"
"
"
"
M
2
III.
"
"
"
M
DR M
VII. VIII.
8
H
IX.
9
"
"
X. 10
"
Jedes Mitglied wird auf Grund feiner Anmeldung nach dem darin angegebenen Arbeitsverdienft durch den Kaffenvorstand einer Lohnstufe zugeteilt.
GNOM Bei der Einschägung in die Lohnstufen wird zur Feststellung Neuverbess. des täglichen Arbeitsverdienstes für Personen, die Sonntags Abziehappar. nicht arbeiten, der Wochenlohn durch 6, der Monatslohn durch f.alleRasier
klingen wie
Gilette usw., D.R.G.M. gesetzl. gesch., ermöglicht i. einfachst. Weise ohne jede Uebung das Schärfen u. Abziehen der Rasierklingen. Der Apparat hat verstellbare Walze, ist anerkannt vorzüglich u. beliebt, im Etui. Preis M. 5,50. Vorzüglicher Rasierapparat mit Klingen M. 7,
mit echtem
ZAHNE Friedens- Kautschuk.
Spezialität:
von 3 M. an.
Umarbeitg. schlechtsitzender
25 geteilt. Bei Stassenmitgliedern, die an allen Wochentagen und Sonntags versicherungspflichtig tätig sind, wird der Wochenlohn durch 7, der Monatslohn durch 30 geteilt.
Der Arbeitsverdienst jedes Stassenmitgliedes mit wechsendem Lohne wird nach dem Durchschnitt des Verdienstes berechnet, den es in den letzten 4 Wochen oder, wenn es noch nicht fo lange der Kasse angehörte, den ein gleichartig beschäftigtes Mit glied während dieser Zeit bezogen hat.
Aendert sich der Lohn, so ändert sich die Rohnstufe sofort. § 11 wird hinter Absatz 2 neu eingefügt:
„ Das Krankengeld für Mitglieder beträgt für den Krank beitstag: in Stufe I
II
III
IV
IX I
•
0,60 Mart
1,20
19
1,80
2,40
19
3,00
3,60
4,20
"
4,80
"
5,40
6,00
§ 24 sind die bisherigen Säße hinter demnach" zu streichen und wird dafür neu eingefügt:
Für die Mitglieder in Stufe
A
"
PE
50.
50
P
60
"
90"
120"
150 P
180
"
210"
240
"
IX X
270
"
300
19
§ 39 Abs. 1 ist zu streichen und erhält folgende neue Fassung: Die Rassenbeiträge werden für alle Versicherten auf fünf Hundertstel des im§ 10 festgesezten Grundlohnes bemessen. Sie betragen für den Arbeitstag:
in Stufe A
19
I
II
VIII IX X
3 f.
5
" 9
10
"
15 PO
20
25
30
35
40"
45
50
§ 40 Absatz 4 wird hinter fortzuzahlen" gestrichen. Jm II. Nachtrag wird§ 41 Absatz I gestrichen und erhält nunmehr folgende Fassung:
Die Beiträge für Versicherte sind am ersten eines jeden Stalendermonats für den abgelaufenen Monat fällig und binnen einer Woche nach Zustellung der monatlichen Rechnung von den Arbeitgebern an die Stasse einzuzahlen oder fostenlos einzu senden. Für Versicherungsberechtigte sind die Beiträge zu der gleichen Zeit fällig und ohne Aufforderung an die Stasse einzu zahlen oder kostenlos einzusenden."
Artifel II.
Otto Gronau, Borfizender.
Gerrehmigt.
H. Nätebusch, Schriftführer.
Sönigliches Oberversicherungsamt Groß- Berlin. b. Gostkowsti
Berlin, ben 18. Juni 1918.
Der Vorstand
Otto Gronau, Vorsitzender.
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