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bereinbaren.

Die deutsch  - russischen Zusatzverträge.o

Das politische Abkommen.

Erstes Kapitel.

Demarkations- und Grenzkommissionen. Artikel 1. Für alle Fronten, an denen deutsche   und russische  Truppen einander gegenüberstehen, sollen, soweit dies noch nicht geschehen ist, sofort deutsch  - russische Kommissionen zur Festle= gung von Demartationslinien gebildet werden; das Nähere hierüber werden die beiderseitigen Truppenbefehlshaber Die Demarkationslinien sollen so gezogen werden, daß zwischen den beiderseitigen Fronten neutrale 3onen bestehen, die von den beiderseitigen Heeresangehörigen mit Ausnahme der Parla­mentäre nicht betreten werden dürfen. Soweit zwischen den beider­seitigen Fronten nicht bereits ein geregelter Verkehr besteht, wird ein solcher von den Demarkationskommissionen ein­gerichtet werden.

Artikel 2. Die deutsch  - russische Kommission zur Festlegung der im Artikel 3. Abs. 1 des Friedensvertrages vorgesehenen Grenz­linie soll auch die im Artikel 6 Abs. 2 dieses Verttrages verein­barte Oftgrenze Estlands   und Livlands   genauer fest­Tegen.

Nach der im Absah 1 vorgesehenen Festlegung, ber Ostgrenze Estlands   und Livlands   wird Deutschland   das von ihm besetzte Ge­biet östlich dieser Grenze unverzüglich räumen.

Artikel 3. Deutschland   wird das von ihm besepte Gebiet ö st= Iich der Beresina nach Maßgabe der Barzahlungen, die Nuß­land nach Artikel 2 des Deutsch  - Russischen Finanzabkommens vom heutigen Tage zu leisten hat, schon vor Abschluß des allgemeinen Friedens räumen; die näheren Bestimmungen hierüber, insbeson= dere die Festiebung der einzelnen zu räumenden Abschnitte bleiben der im Artikel 2 Abs. 1 dieses Ergänzungsvertrags erwähnten Kom­mission überlassen.

Die vertragschließenden Teile behalten sich vor, wegen der vor Abschluß des allgemeinen Friedens zu bewirkenden Räumung des Besehungsgebiets westlich der Beresina nach Maßgabe der Erfüllung der übrigen von Rußland   übernommenen finanziellen Verpflich­tungen weitere Vereinbarungen zu treffen.

Zweites Kapitel.

Loslösungsbestrebungen im Russischen   Neiche. Artikel 4. Deutschland   wird sich, soweit nicht im Friedensver­trag oder in diesem Ergänzungsvertrag ein Anderes bestimmt ist, in die Beziehungen zwischen dem Russischen   Reiche und seinen Teilgebieten in keiner Weise einmischen, also ins be­fondere die Bildung selbständiger Staatswesen in diesen Gebieten weber veranlassen noch unter ft ügen.

Drittes Kapitel. Nordrussische Gebiete.

Artikel 5. Rußland wird alsbald alle verfügbaren Mittel an­wenden, um in Wahrung seiner Neutralität die Entente- Streis fräfte aus den nordrussischen Gebieten zu entfernen. Deutschland   übernimmt die Gewähr dafür, baß während dieser Operationen von finnischer Seite irgendwelche Angriffe auf russisches Gebiet, insbesondere auf St. Pe tersburg, nicht erfolgen.

Artikel 6. Nach Räumung der nordruffischen Gebiete seitens der Entente- Streitkräfte werden die örtliche russische Küsten schiffahrt innerhalb der 3 Meilen Grenze der Nordtüste sowie die Segelfischerei innerhalb eines Streifens von 30 Meilen ent­lang dieser Küste von der Sperrgebietsdrohung aus­geschlossen werden. Die Organe der deutschen   Seekriegsleitung erhalten, fich davon zu überzeugen, daß diese Bergünstigung nicht zur Beförderung von Bannware mißbraucht wird.

Viertes Kapitel.

Estland  , Livland  , Kurland   und Litauen  . Artikel 7. Indem Rußland den in Estland   und Livland  bestehenden tatsächlichen Verhältnissen Rechnung trägt, ver zich tet es auf die Staatshoheit über diese Gebiete sowie auf jede Einmischung in deren innere Berhältnisse. Thr fünftiges Schicksal wird im Einvernehmen mit ihrer Bevölkerung bestimmt werden.

Aus der ehemaligen Zugehörigkeit zu Rußland   werden Gst land und Livland   feinerlei Verpflichtungen gegenüber Rußland  erwachsen.

Artikel 8. 8ur Erleichterung des russischen   Handelsverkehrs über Estland  , Livland  , Kurland   und Litauen   wird nachstehendes bereinbart: § 1. In Estland  , Livland  , Nurland und Litauen   soll der Durchgangsverkehr von Waren nach und von Rußland   auf den Zollstraßen völlig frei sein, ohne daß die durchzuführenden Waren irgendwelchen Durchgangsabgaben oder allgemeinen Transport­steuern unterworfen werden dürfen.

§ 2-3, sowie 5 enthalten ausführliche technische Einzel­bestimmungen.

§ 4. Rußland soll bei Reval  , Riga   und Windau zweckmäßig be­legene Freihafengebiete zugewiesen erhalten, in denen die Lagerung und Umpackung der aus Rußland   eintreffenden oder für Rußland  bestimmten Waren ungehindert stattfinden und die Abfertigung des Austritts aus dem russischen   Zollgebiet und des Eintritts in das­selbe durch russische   Beamte stattfinden kann.

Artikel 9. Das Wasser des Peipussees darf nach teiner Seite dergestalt künstlich abgeleitet werden, daß eine Senkung des Wasserspiegels eintritt. Auch darf auf diesem See teine Raub wirtschaft in Ansehung des Fischbestandes betrieben werden; eine nähere Vereinbarung hierüber bleibt vorbehalten.

Die Wasserkräfte der Narowa sollen auch für die Elektrizitäts­versorgung des Petersburger Gouvernements nach Maßgabe einer darüber zu treffenden besonderen Abmachung bunlichst nutzbar ge­

macht werden.

1917 erwähnten Gebiete gehören, werden von den deutschen   Streit Kongeffionen haften; die Sicherheiten sind im einzelnen durch eine träften spätestens beim Abschluß des allgemeinen besondere Vereinbarung festzusehen, dergestalt, daß die veranschlag­Friedens geräumt werden, sofern bis dahin der Friede zwischen ten Jahreseinkünfte aus ihnen den Jahresbetrag der Verzinsung Rußland   und der Ukraine   nicht zustande gekommen sein sollte. und Tilgung um mindestens 20 vom Hundert übersteigen. sowie des östlich davon gelegenen Besetzungsgebiets und eines mest bleibt, soweit seine Zahlung nicht mit Zustimmung Deutschlands  Die Räumung der Eisenbahnlinie Rostow  - Woronesch  § 4. Wegen des Restbetrags von 1 Milliarde Mark lich davon gelegenen angemessenen Grenzstreifens mit Einschluß von der Ukraine   und Finnland   bei ihrer Vermögensaus­der Stadt Rostow   wird erfolgen, sobald dies russischerseits ver- einandersetzung mit Rußland   übernommen wird, eine besondere langt werden wird. Bis zur Räumung wird Deutschland   auf dem Vereinbarung vorbehalten. im Besegungsgebiet gelegenen Teile dieser Bahn die Beförderung Artifel 4-6 betrifft Entschädigung für in Rußland   befindliche von Getreide und anderen Waren für die russische   Regierung unter Vermögensgegenstände von Deutschen  , die vor dem Aufsicht russischer Beamten zulassen; das Gleiche gilt für die im 1. Juli 1918 zugunsten des Staates oder einer Gemeinde enteignet Besehungsgebiet gelegenen Teile der Eisenbahnlinien Tagan- worden sind. rog- Rostow   und Taganrog  - Kursk   während der Dauer der Besetzung. Zweites Kapitel

haben. Drittes Kapitel. Ausgleich gewisser Verschiedenheiten der beiderseitigen Wirtschaftssysteme.

Abs. 1 durch deutsche Truppen befest bleibt, erhält Rußland   von Solange das Donez beden gemäß Artikel 11, Artikel 12 betrifft die Herausgabe der beiderseitigen Bankdepots und Bankgut­größere Tonnenzahl, als es gemäß Artikel 14 Abs. 2 au 3 den dort geförderten Kohlenmengen monatlich eine dreifa di dem Batugebiet Rohöl oder Rohölprodukte an onnenzahl für die darunter befindlichen Benzinliefe­Deutschland überläßt, und eine vierfache größere nicht ausreicht oder für andere Zwecke verwendet werden muß, wird rungen; soweit die Kohlenförderung im Donezbecken   hierzu sie durch deutsche Kohlen ergänzt werden.

Sechstes Kapitel. Kaukasien.

Deutschland   Georgien   als selbständiges Staatswesen anerkennt. Artikel 13. Rußland erklärt sich damit einverstanden, daß Artikel 14. Deutschland   wird keiner dritten Macht bei etwaigen militärischen Operationen in Rautajien außer halb Georgiens   oder der im Artikel IV Abs. 3 des Friedens­bertrages erwähnten Bezirke Unterstübung leisten. Auch wird es dafür eintreten, daß in Kaufasien Streitkräfte einer dritten Macht die nachstehende Linie nicht überschreiten: Kura von der Mündung bis zum Orte Petropawlowskoje, von da an Grenze des Kreises Schemacha bis zum Orte Agrioba, weiter gerade Linie bis zu dem Punkte, wo sich die Grenzen der Kreise Baku  , Schemacha und Kuba   treffen, dann Nordgrenze des Kreises Baku   bis zum Meer.

Rußland   wird im Bakugebiet die Gewinnung von Rohöl und Rohölprodukten nach Kräften fördern und von den gewonnenen Mengen ein Viertel, jedoch monatlich mindestens eine noch zu ver­einbarende bestimmte Tonnenzahl, an Deutschland   überlassen; so­weit die im Batugebiet gewonnenen Mengen zur Lieferung dieser Tonnenzahl nicht ausreichen oder für andere Zwecke verwendet werden müssen, werden sie durch anderwärts gewonnene Mengen ergänzt werden. Der Kaufpreis wird auf den Preis der gemäß Artikel 12 Abs. 3 an Rußland   zu überlassenden Kohlenmengen und im übrigen auf die gemäß Artikel 3§ 2 des Deutsch  - Russischen Finanzabkommens vom heutigen Tage russischerseits an Deutsch­ land   zu liefernden Warenbeträge verrechnet.

Siebentes Kapitel.

Behandlung der nach Friedensschluß von deutschen   Streitkräften beschlagnahmten russischen Kriegeschiffe und ruffischen Vorräte. Artikel 15. Deutschland   erkennt das Eigentum Rußlands  an den nach der Ratifikation des Friedensvertrages von deutschen  Streitkräften beschlagnahmten russischen Kriegsschiffen an, vorbe­haltlich der Auseinandersetzung Rußlands   mit der Ukraine   und Finnland   über das Staatsvermögen des ehemaligen russischen Kaiserreichs.

Die beschlagnahmten Striegsschiffe bleiben bis zum Abschluß des allgemeinen Friedens un ber deutscher   Aufsicht.

Artikel 16. Deutschland   erkennt den Anspruch Rußlands   auf Bergütung für die russischen Borräte an, die nach Friedensschluß außerhalb der Ukraine   und Finnlands   von deut­fchen Streitkräften beschlagnahmt worden sind. Diese Vergütung wird bei der Auseinandersetzung über die finanziellen Verpflichtun­gen Deutschlands   und Rußlands   aus dem Zusatzvertrag zum Friedensvertrag verrechnet.

Achtes Kapitel.

Schlußbestimmungen.

Artikel 17. Dieser Ergänzngsvertrag foll ratifiziert und die Ratifitationsurkunden sollen bis zum 6. September 1918 in Berlin  ausgetauscht werden. Der Vertrag tritt am Tage des Austausches der Ratifikations­urkunden in Kraft.

Das Finanzabkommen.

Maßnahmen geschädigten Deutschen   unter Berücksichtigung der ent­Artikel 2. Nußland wird zur Entschädigung der durch ruffische sprechenden russischen Gegenforderungen und unter Anrechnung des Wertes der nach Friedensschluß von deutschen   Streikräften in Ruß­en Mark an Deutschland   zahlen. land beschlagnahmten Vorräte einen Betrag von 6 milliar

arden Mart erfolgt in nachstehender Weise. Artikel 3. Die Bezahlung der im Artikel 2 erwähnten 6 Milli­

weisung von 245 564 Kilogramm Feingold und 545 440 000 Rubel § 1. Ein Betrag von 1% Milliarden Mark wird durch Ueber in Banknoten, und zwar 363 628 000 Rubel in Stüden zu 50, 100 oder 500 Rubel, 181 812 000 Rubel in Stücken zu 250 oder 1000 Nubel, bezahlt werden.

fchen werden künftig in Rußland   nur dann enteignet oder sonst Artikel 11. Vermögensgegenstände von Deuts Enteignung oder sonstige Entziehung auf Grund einer für alle der Verfügungsmacht des Eigentümers entzogen werden, wenn die Landeseinwohner und Angehörigen eines drit. ten Landes und für alle Gegenstände der gleichen Art gelten. den Gesetzgebung zugunsten des Staates oder einer Gemeinde er. folgt und der Eigentümer sofort in bar entschädigt wird. Artikel 12-14 regeln diese Frage im Einzelnen. Artikel 15.

vom 12. November 1874 bleibt mit den Maßgaben in Kraft, daß in Die deutsch  - russische Nach I aẞkonvention Ansehung aller seit der Neuordnung des Erbrechts in Rußland  eingetretenen Erbfälle die für bewegliches Eigentum borge­sehenen Bestimmungen auch für unbewegliches Eigentum gelten, daß von der Erbschaft eine Steuer nur vom Heimatstaat des Erb­laffers erhoben werden darf, und daß, solange in Rußland   das Erbrecht abgeschafft oder wesentlich eingeschränkt ist, eine Kündigung der Konvention nicht erfolgen kann.

vegelt im

Das Privatrechtsabkommen

ersten Kapitel die Rechtsverhältnisse aus Wechseln und Schecks; im zweiten Kapitel die Rechtsverhältnisse aus Va­Iutageschäften; im dritten Kapitel gwerbliche Schutzrechte; im vierten Rapitel Verjährungsfristen. Fünftes Kapitel. Schiedsgerichte für zivil- und handelsrechtliche Streitigkeiten. Artikel 13. Zivil- und handelsrechtliche Streitigkeiten zwischen den beiderseitigen Staatsangehörigen können nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Zuständigkeit der nationalen Ge­

richte entzogen und der Entscheidung von Schiedsgerichten unter­breitet werden.

Artikel 19. Die Schiedsgerichte in Berlin   und Moskau  werden wie folgt gebildet:

Deutschland   und Rußland   ernennen für jedes Schieds­gericht je einen Richter und einen Stellvertreter. Die Dänische angehörigen gleichfalls für jedes Schiedsgericht einen Richter und Regierung wird gebeten werden, aus der Bahl ihrer Staats­einen Stellvertreter zu ernennen.

Die weiteren Artikel regeln das Rechtsverfahren im einzelnen. Versenkungen.

meer- Unterseeboote verfentten 13 000 B.-R.-To. Schiffsraum. Der englische   Schiffsbau. 2ondon, 5. September.  ( Reuter.) Der Chef des Admiralstabes der Marine. Die Admiralität teilt mit, daß im Vereinigten Königreich   im Monat August 124 675 To. Schiffsraum fertiggestellt wurden, gegen 141 948 To. im Juli. In den zwölf Monaten bis zum 31. August wurden 1 512 540 o. Schiffsraum her gestellt. Der Generalfontrolleur für die Handelsschiffahrt schreibt die verminderte Erzeugung im August der in den Schiffs­werften herrschenden Influenza und dem Umstande zu, daß die Ereignisse an der Westfront eine Vermehrung des geschulten Personals in den Werften verhinderten. Er glaubt aber, daß sehr bald die Möglichkeit bestehen wird, die Bautätigkeit für die Kriegsmarine einzuschränken und daß dann mehr geschultes Bersonal für den Bau von Handelsschiffen verfügbar sein würde, sodaß die Erzeugung gegen Ende dieses Jahres erheblich zunehmen werde.

nis betrug im Mai 197 274 To., im Juni 134 159 To.; man fieht Von deutscher Seite wird hierzu geschrieben: Das Bauergeb­also einen beträchtlichen und steigenden Rüd­gang. Um das im englischen Weißblatt vom 23. Mai 1918 vorausgefagte Jahresergebnis von 1,8 Millionen Brutto- Register­4 Monate des Jahres über 50 Proz. mehr gebaut werden, als im Tonnen zu erreichen, müßten in England in jedem der letzten August.

Die Berhandlungen der Aalandskommission find bis 16. Sep­tember vertagt worden. Dann sollen sie in Stockholm   wieder tral verhalten.

Leste Nachrichten.

Schweden   und der Frieden.

Die Ueberweisung erfolgt in fünf Teilbeträgen, nämlich: 42 860 Kilogramm Feingold und 1. einem am 1. September 1918 zu zahlenden Betrage von 90 909 000 tubel in Bank­noten, und zwar 60 600 000 Rubel in Stücken zu 50, 100 oder 500 Rubel, 30 300 000 Rubel in Stücken zu 250 oder 1000 Rubel, Stockholm  , 6. September. Am Donnerstag empfing der schwe­2. vier am 30. September, 31. Oktober, 30. November und dische Staatsminister Eden eine Abordnung der schwedischen 31. Dezember 1918 zu zahlenden Beträgen von je 50 676 Kilogramm Friedens- und Schiedsgerichtsvereinigung, die um die Mitwirkung Feingold und 113 635 000 Rubel in Banknoten, und zwar 75 757 000 der Regierung bei der Initiative zur Einleitung von Frie= Artikel 10. In Ansehung Estlands  , Livlands  , Kur- Stüden zu 250 oder 1000 Rubel. Rubel in Stücken zu 50, 100 oder 500 Rubel, 37 878 000 Stubel in densverhandlungen bat. Der Staatsminister wies auf lands und Litauens   sollen mit Rußland   unter anderem Ver­seine frühere Erklärung hin und betonte die Bereitwilligkeit der einbarungen über folgende Punkte getroffen werden: Die Teilbeträge sind in Orscha   oder Pstow den Beauftragten schwedischen Regierung, nach ihren Kräften am Zustandekommen 1. über die beim Empfang eine vorläufige Quittung ausstellen, die nach Ab­1. über die Staatsangehörigkeit der bisherigen rus- der deutschen   Regierung zu übergeben; die Beauftragten werden des Friedens mitzuwirken, doch sei es vollkommen aussichtslos, fich fischen Bewohner dieser Gebiete, wobei ihnen jedenfalls ein schluß der Prüfung und Zählung des Goldes und der Noten durch zu diesem Zwecke an die kriegführenden Mächte zu wenden. Da­Options- und Abzugsrecht gewährt werden muß; gegen wurden bei den skandinavischen Ministerzusammenfünften 2. über die Herausgabe des in Rußland   befindlichen eine endgültige Quittung ersetzt werden soll Eigentums von Angehörigen dieser Gebiete, insbesondere von rung russischer Waren nach Maßgabe der darüber zu treffenden den neutralen Staaten zur Wahrnehmung von deren Interessen § 2. Ein Betrag von 1 Milliarde Mark soll durch Liefe. Erwägungen über die Zusamenberufung einer Konferenz zwischen öffentlich- rechtlichen Verbänden, Anstalten und Stiftungen, sowie besonderen Vereinbarung getilgt werden. Die Waren sind im bei und nach riednsschluß angestellt. Auf einer solchen Konferenz des in den Gebieten befindlichen Eigentums russischer Staats- Werte von je 50 Millionen Mark bis zum 15. November und dürfte es ihre Hauptaufgabe sein, soweit das für die Neutralen angehörigen; 3. über die Auseinanderſegung wegen des Bermögen 3 31. Dezember 1918, im Werte von je 150 Millionen Mark bis zum möglich ist, die Arbeit für den Wiederaufbau der internationalen 31. März, 30. Juni, 30. Sptember und 31. Dezember 1919, im techtsordnung auf sicherem Grunde und für die Befestigung der Werte von 300 Millionen Mart bis zum 31. März 1920 zu liefern; können, würde der jeweils fehlende Betrag alsbald entweder in Staatsminister teilte mit, daß durch Verhandlungen, die in letter soweit die Lieferungen bis zu diesen Terminen nicht erfolgen Dauerhaftigkeit des Friedens vorzubereiten. deutschen   Reichsbanknoten zum Nennwert oder in Feingold und Beit zwischen Schweden  , Norwegen   und Dänemark   geführt wurden, Rubelnoten nach dem Verhältnis drei zu zwei, und zwar zu einem der Gedanke einer neutralen Konferenz einen bedeutenden Fort, jeweils festzusetzenden Kurse, zu begleichen sein. schritt gemacht habe, und sprach die Hoffnung aus, derselbe möchte auch Anschluß bei anderen neutralen Ländern finden.

der durch die neuen Grenzen zerschnittenen Kommu= nalbezirke; 4. über die Auseinandersetzung wegen der Archive, wegen der Gerichts- und Verwaltungsbehörden, wegen der Gerichts- und Verwaltungsdepots jowie wegen der Personenstandsregister; 5. über die Behandlung der neuen Grenzen; 6., über die Wirkung der Gebietsveränderungen auf die

Staatsverträge.

Artikel 11.

Fünftes Kapitel.

§ 3. Ein Betrag von Milliarden Mark wird bis zum 31. Dezember 1918 durch Uebergabe von Titeln einer vom 1. Januar 1919 an mit 6 vom Hundert verzinslichen und mit ½ vom Hundert zuzüglich der ersparten Zinsen zu tilgenden Anleihe beglichen werden, die von der russischen Regierung im Nennbetrag der bezeichneten Summe in Deutschland   aufgenommen wird, und deren Bedingungen als Bestandteil dieser Vereinbarung gelten

Bussische Schwarzmeergebiete mit Ausnahme Kaukafiens. Deutschland   wird, vorbehaltlich der Bestimmungen im Artikel 12, die von ihm besetzten russischen Schwarzmeergebiete außerhalb Nautajiens nach der Ratifitation des zwischen Rußland   und der Ufraine abzuschließenden Friedens sollen. bertrags räumen.

Artifel 12. Die Teile des Besetzungsgebiets, die nicht zu dem im dritten ukrainischen Universal bom 7. November

Als Sicherheiten für die im Absah 1 bezeichnete Anleihe sollen bestimmte Staatseinnahmen, insbesondere auch die Bachtgebühren für gewisse an Deutsche   zu erteilende wirtschaftliche

Der

Brand eines Gebäudes der A. E. G. den der an der Hussitenstraße nahe dem Humboldthain gelegene Gestern abend um 19 Uhr geriet aus noch unbekannten Grün­große Schuppen der A. G. G. in Brand. Es gelang der Feuer­wehr, den Brand auf den Schuppen zu beschränken, der jedoch selbst. niederbrannte. Der Brand wird keine Betriebseinstellung zur Folge haben. Der Verkehr in der Hussitenstraße mußte zeitweilig gesperrt werden.