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Ausführungsbestimmungen

Kartoffelversorgung 1918/1919. Kartoffelversorgung tags von 1-3 geschlossen

Auf Grund der Verordnung über die Kartoffelversorgung

für den Winter 1918/19.

Wie in den vergangenen Wintern, werben wir auch für vom 2. September 1918(.- G.- BI. S. 1095) wird unter Auf den Winter 1918/19 bersuchen, soweit wie möglich den Bedarf bie Stadt Berlin folgendes bestimmt:

§ 1.

zur Verordnung über die Abgabe und im Wirtschaftsjahr 1918/19 vom 18. Juli 1918( R.- G.- 1. Entnahme von Fischen und Fisch-. 738) in Verbindung mit der Verordnung über Kartoffeln waren vom 5. 7. 18 betreffend die An- hebung unserer Bekanntmachung vom 14, September 1917 für meldung des Heringsbezuges und Anlegung eines Kundenverzeichnisses. Auf Grund des§ 6 der Verordnung über die Abgabe und Entnahme von Fischen und Fisch waren vom 5. 7. 18 werden folgende Be­stimmungen getroffen:

§ 1.

Vom 4. 10, 18 ab dürfen die zugelassenen Seringsflein­bändler( vgl.§ 4) in Berlin Heringe und Strömlinge an Ver­braucher nur abgeben und Verbraucher Heringe und Strömlinge dem Händler angemeldet haben. Zu den Verbrauchern in diesem Sinne zählen nicht die Gast- und Speisewirtschaften.

von ihnen nur entnehmen, wenn die Verbraucher sich vorher bei

§ 2.

Die Anmeldung bat eritmalia bis 3. 10., abends 7 Uhr, zu erfolgen, Ueber die etwaigen weiteren Anmeldungen ergeht be jondere Bestimmung.

Bei der Anmeldung baben die Anmeldenden die Berliner Bezugstarte borzulegen, der Händler bat den Abschnitt N" ber Bezugskarte abzutrennen und an sich zu nehmen. Die An­meldung ist in ein vom Händler aufzulegendes Kundenverzeichnis unter fortlaufender Nummer und unter Angabe des Bors und Zunamens, der Wohnung der Stunden fowie der Zahl der von ibm abgegebenen Kartenabschnitte einzutragen. Für Angehörige eines Haushaltes genügt eine einheitliche Eintragung auf den Namen des Haushaltungsvorstandes. Jedem Anmeldenden ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die ihm zugewiesene Nummer des Kundenverzeichnisses auszustellen. § 3.

Das Kundenverzeichnis muž fortlaufend mit Settenzahlen bersehen sein und dem nachfolgenden Muster entsprechen:

Laufende Nummer

Borname und Zuname

Wohnung

der Kunden

§ 4

Zahl der abgegebenen Starten. abschnitte

Ber gewerbsmäßig Serinne in Pleinhandel verkauft und nom Magiftrat, Berlin . Ast. für Fischversorgung, zum Herings­handel zugelassen ist, ist verpflichtet, Anmeldungen entgegenzu nehmen und ein Stundenverzeichnis aufzulegen. Er ist ferner nerpflichtet, zum Zwecke der Anmeldung seinen Laden am 25. 9. bis 3. 10. 1918 wochentags in der Zeit von 8-12 Uhr und nachmittags 3-7 Uhr offen zu halten. § 5.

Die Eintragung in das Rundenverzeichnis hat die Wirkung, dak der eingetragene Berbraucher vom 4. 10. 18 ab Heringe von feinem anderen Händler beziehen und der Händler die Heringe nur ant den eingetragenen Verbraucher abgeben darf.

Ein Beriäumnis der Eintragung innerhalb der Frist bes 82 bat den Ausschluß des Heringsbezunes von einem Berliner Händler zur Folge. Die Boi aussehunaeit, unter denen Aus­nahmen zulässig sind, bestimmt der Magistrat, Abt. für Fisch­versorgung.

§ 6.

Die bei der Anmeldung abgetrennten Abschnitte N" der Bezugskarte hat der Kleinbändler bis fpätestens am 8. 10. dem von dem Magistrat, Abteilung für Fischverforaung, zugelassenen Grokbändler, bei dem er zum Bezuge von Heringen eingetragen ift, abzuliefern.

Die Abgabe von unzubereiteten Kartoffeln unmittelbar an den Verbraucher und die Eninahme durch ihn darf nur auf

Grund von Kartoffelfarten erfolgen, die vom Magiftrat aus gegeben werben.

Die Abgabe von Kartoffeln an Wiederverkäufer( Groß­und Kleinhändler), Verpflegungsanstalten, Schant- und Speise­wirtschaften, Kantinen gewerblicher Betriebe und die Entnahme burch fie unterliegt besonderer Regelung des Magistrats. § 2.

Die Höchftmenge, die in jeber Woche an Kartoffeln auf den Kopf der Bevölkerung zur Verteilung gelangt, wird vom Magiftrat. jeweils besonders bekanntgemacht werden.

Mit dem Ablauf der aufgedruckten Zeitbauer oder der vom Magistrat bestimmten Zeit verlieren die Abschnitte der Kar­toffelfarte ihre Gültigkeit. Die Verwendung eines ungültig gewordenen Abschnittes oder einer auf unrechtmäßige Weise er­untersagt. worbenen oder fälschlich angefertigten Kartoffeltarte wird

Die Kartoffelfarte und ihre einzelnen Abschnitte sind nicht Kartoffeln.

der Berliner Bevölferung an Kartoffeln für die Zeit sicherzu­

stellen, während welcher Frost und andere Verkehrsstockungen die Zufuhren hemmen. Zu diesem Zwede sollen bereits im herbst in Berlin beim Großhändler, Kleinhändler und in den städtischen Lagerstellen Kartoffeln aufgesammelt werben.

Mit

diesen Maßnahmen wird jedoch nicht verwehrt, daß diejenigen,

die Beziehungen zu Erzeugern von Startoffeln in ländlichen Be zitten befizen, gentnerweise für sich und ihre Angehörigen Kar­toffeln unmittelbar vom Erzeuger kommen lassen. Ein solcher Bezug, der sich auch im vergangenen Winter bewährt hat, wird unfererseits soweit wie möglich erleichtert werden. Der un mittelbare Bezug von Kartoffeln darf jedoch nur mit unserer ausdrüdlichen Genehmigung erfolgen. Die Genehmigung ist im Bureau unserer Abteilung für Startoffelversorgung, Schidier­ftraße 7 part., werktäglich zwischen 8 Uhr vormittags bis 3 Uhr nachmittags nachzusuchen. Zur Vermeidung von Ansamm­lungen empfiehlt es sich, daß die Antragsteller mit den An­fangsbuchstaben A bis G Montags und Dienstags, mit H bis P Mittwochs und Donnerstags und mit Q bis Z Freitags und Sonnabends die Anträge in dem Bureau für Kartoffelversor­gung stellen. Bei Stellung des Antrages ist zur Vermeidung von Wei­Es sind vorzulegen:

übertragbar. Sie gewährt keinen Anspruch auf den Bezug von terungen folgendes zu beachten:

§ 3.

Der Magistrat behält sich vor, die Zahl der Karten, auf bie gleichzeitig eine Abgabe von Kartoffeln verlangt werden tann, zu beschränken.

§ 4.

Die Kartoffelfarten sind von dem Hauseigentümer oder dessen Stellvertreter den Haushaltungsvorständen zu übergeben. Der Haushaltungsvorstand hat den von ihm nicht beköstigten Haushaltungsmitgliedern auf Verlangen deren Karten auszu­

händigen.

Für die Verteilung und Rückgabe ber Startoffelfarten find im übrigen die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung über die Abgabe und Entnahme von Brot und Mehl maßgebend.

§ 5.

Die Einfuhr von Kartoffeln nach Berlin ist nur mit vorher einzuholender Genehmigung des Magistrats Berlin erlaubt. Die Genehmigung zur Einfuhr ist mündlich oder schriftlich bei der Abteilung für Kartoffelversorgung des Magistrats, Schicklerstraße 7, nach näherer Bestimmung des Magistrats ein zuholen. Die hierbei vom Magiftrat geforderten Angaben sind wahrheitsgetreu zu machen.

Auch derjenige, der sich unter Einhaltung dieser Beftim­mungen selbst mit Kartoffeln versorgt, unterliegt hinsichtlich der wöchentlichen Verbrauchsmenge der jeweils getroffenen Beftim­mung des Magistrats. Selbfterzeuger von Kartoffeln bürfen höchstens 1% fund je Tag und Kopf verbrauchen.

1. Bescheinigung der Brotforumission über Name, Woh­nung und Kopfzahl der Familie,

2. die Kartoffellarte, aus der Name und Wohnung des Kleinhändlers, bei dem der Antragsteller in der Kunden­liste für Kartoffeln eingetragen ist, deutlich hervorgeht, 3. ber ausgefüllte Frachtbrief,

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4. ein mit der genauen Adresse des Verladers und mit Freimarke( 20 Bf.) versehener Briefumschlag. Ferner muß der Antragsteller den genauen Namen und Wohnung des Erzeugers, von dem er die Kartoffeln zu be­ziehen wünscht und den Landkreis, in welchem der Ort liegt, vorher feststellen und bei Stellung des Antrages angeben. von Rüben, mit Fruchtgrichmad, Gleichzeitig find 50 Pf. für Vermittlung, Porto auslagen und Kleinverkauf 1 Pjund 55 Pf., ver­andere sonstigen Kosten für jeben beantragten Zentner Rat- fauit Bugge, Bionstirchur. 2. toffeln zu entrichten. Biederverkäufer gesucht.

Nach den uns gegebenen Zusicherungen wird dem Selbst­bezug von Kartoffeln aus unseren Lieferkreisen, die jederzeit durch Nachfrage im Bureau der Kartoffelversorgung belannt­gegeben werden, feine Schwierigkeiten bereitet. Bei den übrigen Streisen werden wir die Bewilligung der Ausfuhr be fürworten.

Da mit dem Eintritt von Frost im November und De­zember zu rechnen und ein Verberben der Kartoffeln auf dem Transport zu befürchten ist, werden wir den Antrag auf Selbst­bezug nur in der Zeit vom 23. September bis 10. November 1918 entgegennehmen.

Derjenige, der nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen seinen Bedarf an Kartoffeln selbst gedeckt hat, ist für die ent­sprechende Versorgungsdauer zur Empfangnahme von Kartoffeln die im Besiz des Selbstbeziehers befindlichen Kartoffel­toffelfarten nicht berechtigt.

Jeber, der Kartoffeln von auswärts erhält, hat unverzüg­lich dem Magiftrat, Kartoffelversorgung, Schicklerstr. 7, bie ein­geführte Menge anzuzeigen und seine Startoffelfarten bei der Brottommission abzuliefern. $.6.

Für die Zeit der Selbstversorgung besteht ein Recht für den Selbstbezieher zum Bezuge von Kartoffeln auf Kartoffel­farte nicht, vielmehr sind unmittelbar nach Empfang der Kar­farten der zuständigen Brotkommission abzuliefern, neue Star­toffelfarten dürfen nicht mehr entgegengenommen werden.

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Selbstbezieher, die ohne unsere Genehmigung Kartoffeln einführen oder troh Selbstversorgung ihre Startoffelfarten nicht abgeben, fegen fich ftrafgerichtlicher Verfolgung aus; auch wer den die bei ihnen vorgefundenen Kartoffeln ohne Erfat bes Die Ausfuhr von Kartoffeln aus dem Stadtgebiet ist nur Wertes beschlagnahmt und der öffentlichen Bewirtschaftung zu­mit schriftlicher Genehmigung des Magistrats zulässig. geführt. § 7. Den Selbstbeziehern wird neben ben 7 Pfunb je Kopf und Verpflegungsanstalten( Kranten- und Siechenthäuser, Kli- Woche ein angemessener Zuschlag für unvermeiblichen Lage­niten, Erziehungsanstalten, Gefängnisse und Arrestanstalten) rungsschwund zugebilligt werden, jedoch sind sie ebenso wie sowie Schant- und Speisebetriebe( Restaurants, Kasinos, Speise- jeder andere Verbraucher an die jeweils von uns bekannt betriebe der Hotels, gemeinnügige Speiseanstalten aller Art und gegebene Wochenverbrauchsmenge gebunden. bei Menschen und Tieren in 15 Kantinen gewerblicher Betriebe) haben ihren Bedarf nach Alle diejenigen jedoch, die selbsterzeugte Kartoffeln einzu- Minuten alles tot. Bortion 1 M. anzumelden. Der Magistrat regelt die Art der Zuteilung der Kopf der Familie einzuführen und zu verbrauchen. Kartoffeln. Die hier eingeführten Kartoffeln find forgfältig zu Tagern in 2-3 Tagen alles vernichtet, $ 8. und ständig zu überwachen, da im Falle eines Verlustes durch Portion ausreich. für 1 Zimmer Die Zuweisung von Kartoffeln an den Groß und Klein Diebstahl oder Fäulnis eine frühere Ausgabe der Kartoffel- 4 M., für Wanzen 3 M. $ 9. Berlin , ben

Großbändler bat bem leinbändler über die Babl ber näherer Bestimmung bei der vom Magiftrat bezeichneten Stelle führen wünschen, finb berechtigt, fe 1 humb pro Tag und Schwaben, uffen

Der Großhändler bat dem Kleinhändler über die Zahl der abgelieferten bichnitte eine Quittung zu erteilen. Der Groß­händler hat die Abschnitte, sowie die Durchschläge ber ben Mein­Händlern erteilten Quittungen bis spätestens 11. 10., mittags

12 Uhr, bem Magiftrat, Abteilung für Fischerforauna, abzu händler erfolgt nach besonderer Bestimmung des Magistrats. farten als, a 20. Geptember 1948. gszeit nicht stattfindet.

liefern, und dabei die Gesamtmenge der von ihm eingereichten Abschnitte anzugeben.

7.

Der Magiftrat Berlin , Abteilung für Fischverforgung, be­filmmt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Heringe, wieviel Heringe jeweils abgegeben werden. Der Kleinbändler ift zur Befriedigung der in seiner Stundenlifte eingetragenen Stunden mit den ihm zur Verfügung stehenden Heringen verpflichtet.

Zuwiderbandlungen gegen diese Ausführungsbestimmungen werden gemäߧ 7 der Berordnung bom 5. Juli 1918 über Ab. gabe und Entnahme von Fischen und Fishwaren mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Gelbitrafe bis zu 1500 M. bestraft, sofern nicht durch die allgemeinen Strafbestimmungen eine höhere Strafe berwirft ist.

Geschäfte, die gegen diefe Bestimmungen berftoken, werben von der weiteren Belieferung, soweit diese feitens der Stadt oder durch Bermittlung der Stadt oder den von der Stadt mit der Belieferung beauftragten Gesellschaften erfolgt, ausgeschlossen. Berlin , den 21. September 1918.

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Wer Kartoffeln im Handel an Wieberberfäufer( Klein händler) abgibt, hat ein besonderes Buch zu führen, aus dem ersichtlich ist:

a) ber Bestand ant Kartoffeln bei Beginn jedes Zeit­abschnittes der Kartoffellaste,

b) ber Zugang im Laufe jedes Zettabschnittes genau nach Menge und Datum,

c) der Abgang während febes Bettabschnittes, und zwar soweit es sich nicht um Abgabe an Berbraucher handelt, unter Angabe des Empfängers, der Menge und des Da­tums der Lieferung.

$ 10.

Wer Kartoffeln im Kleinhandel an Verbraucher abgibt, hat die vom Magiftrat Berlin hierfür getroffenen Bestimmun gen, insbesondere diejenigen über Führung der Kundenlisten, einzuhalten. Die Bekanntmachung vom 18. Dezember 1916 über Einführung der Kundenliste nebst Nachtragsverordnung vom 1. September 1917 wird aufrechterhalten. Meinhändler, die den Anordnungen des Magistrats zuwiderhandeln, können von der Belieferung mit Kartoffeln ausgeschlossen werben. $ 11.

Bei Entnahme von Speisekartoffeln durch den Verbraucher. ist die Kartoffeltarte vorzulegen.

Der Kleinhändler hat den jeweils gültigen Abschnitt, dessen Abtrennung erst bei der Abgabe der Kartoffeln zu erfolgen hat, an fich zu nehmen, aufzubewahren und die von ihm getrennten Kartoffelfarten abschnitte gesammelt an die vom Magistrat be­stimmte Stelle nach näherer Anordnung des Magistrats abzu­liefern.

§ 12.

Hinsichtlich der Abgabe und Entnahme von zubereiteten Kartoffeln in Hotels, Schant- und Speisewirtschaften und ähn­lichen Betrieben gilt die Bekanntmachung vom 20. September 1918.

Auch in gemeinnütigen Speiseanstalten und Kantinen ge­werblicher Betriebe darf die Abgabe oder Entnahme zuberei­teter Kartoffeln nur auf Grund von Kartoffeltarten erfolgen. Der Inhaber bzw. Leiter eines solchen Betriebes hat bei Ab­gabe von Speisen von den Wochenabschnitten eine vom Magistrat jeweils befanntzugebende Anzahl von Abschnitten abzutrennen und aufzubewahren.

§ 13.

§ 14.

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der Königlichen Haupt- und Residenzstadt.

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Die Verwendung von Speisekartoffeln zu Futterstoecken ist Kurfürstenstr. 160( Hochbahnhof Bülowstraße) untersagt.

Alle diejenigen, die einen Vorrat an Kartoffeln im Ge­wahrsam haben, sind verpflichtet, den Beauftragten des Magi­ftrats über Menge und Art der Aufbewahrung, über Größe der vorhandenen Vorräte, thre Herkunft und die At ihrer Ber­wenbung wahrheitsgemäße Angaben zu machen, auch jederzeit

den Beauftragten den Zutritt zu den Aufbewahrungsräumen und deren Besichtigung zu gestatten. § 15.

Der Magistrat behält sich vor, Ausführungsbestimmungen zu dieser Verordnung zu treffen und die Benutzung von Vor­bruden vorzuschreiben.

$ 16.

Butviderhandlungen gegen diese Berordnung und gegen bie in Ausführung der Berordnung erlassenen Bestimmungen des Magistrats werben gemäߧ 16 der Verordnung über die Kartoffelversorgung im Wirtschaftsjahr 1918/19 bom 18. Juli 1918( R.- G.- BI S 738) mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10 000 M. oder mit einer dieser Strafen bestraft.

Neben der Strafe können die Borräte, auf die sich die straf­bare Handlung bezieht, und deren Erlös zugunsten des Magi strate für verfallen erflärt und eingezogen werden, ohne Unter­schieb, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

$ 17.

Diese Verordnung tritt am 23. September 1918 in Kraft. Berlin , ben 20. September 1918.

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