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Bekanntmachung betr. Ablieferung von Heereswaffen und sonstigem Heeresgut.

207912

Die Kommandantur Berlin   veröffentlicht nach­stehende Verordnung des Rates der Boltsbeauftragten bom 14. 12. 18 und die Ausführungsbestimmungen des Preußischen Ministeriums des Innern vom 19. 12. 18. Verordnung über die Zurückführung von Waffen und Heeresgut in den Besitz des Reichs. Vom 14. Dezember

1918.

Steglit, Berlin  - Stralau, Berlin- Tegel mit Gutsbezirk Schloß Tegel  , Tempelhof  . Weißenfee, Wilhelmsberg. Wilmersdorf  , Wittenau   mit Borsigwalde  , Halensee  , Nikolassee  , Nordend, Plößensee, Rudow  , Schlachten­fee, Siemensstadt  , Zehlendorf  .

Bur Durchführung der Verordnung des Rates der Volksbeauftragten vom 14. Dezember 1918 über Abliefe­Trog aller ergangenen Aufforderungen und Ron- rung von Waffen und Heeresgerät bestimmen wir bier­trollmaßnahmen befinden sich noch immer zahlreiche aus durch für die oben aufgeführten Gemeinden Groß- Berlins den Beständen der Heeresverwaltung stammende Waffen folgendes: sowie bedeutende Mengen an Heeresgut und Heeresgerät unbefugterweise im Befiße von entlassenen Soldaten und von Zivilpersonen. Diese Zustände fönnen nicht länger geduldet werden. Die Reichsregierung sieht sich daher genötigt, ihnen entgegenzutreten.

Wir verordnen mit sofortiger Gesetzestraft:

§ 1.

Wer sich unbefugt in dem Befiße von Waffen befin­det, die aus Heeresbeständen stammen, ist verpflichtet, sie innerhalb der von den zuständigen Behörden bezeich­neten Frist abzuliefern. Wer zuständige Behörde ist, bestimmt die Landeszentralbehörde.

Unbefugter Befiber ist, wer ohne den Willen der Regierung oder der ihr unterstellten Organe den Besitz solcher Waffen erlangt hat oder erhält.

§ 2.

Die gleiche Verpflichtung liegt demjenigen ob, der Heeresgerät und Heeresgut aller Art( Fahrzeuge, ins­besondere Kraftfahrzeuge, Pferde) in Besitz hat, ohne sich über den rechtmäßigen Erwerb dieser Gegenstände aus­weisen zu können. Sandelt es sich um militärische Be­fleidungs- oder Ausrüstungsstücke zum persönlichen Ge­brauche, fo ist dem Besitzer der Nachweis des unrecht­mäßigen Erwerbes zu führen.

§ 3.

A. Freiwillige Ablieferung bzw. Anmeldung.

Seereswaffen und Heeresmunition befindet, hat diese 1. Jede Person, die sich unbefugt im Befiße von bis spätestens 24. Dezember 1918 bei einer der nach­stehenden Sammelstellen abzugeben: Berlin   nördlich der Spree  :

Kaserne Regiment Alexander, Berlin   C. 25, Alexander­Straße 56,

Garde Füselier- Regiment, Berlin   N. 4, Chauffeestraße 95-98,

4. Garde- Regiment 3. F., Berlin   NW. 52, Rathenower Str. 10.

Berlin   füdlich der Spree  : Raferne Regiment Alexander( Oft) Berlin N. 24, Prinz Friedrich Karlstr. 1-3, Republik. Soldatenwehr Depot XVI, Alte Bibliothek, Kaiser- Franz- Josef- Plaz.

Raferne Regiment Augusta, Berlin   SW. 29, Friesen­traße 16,

9

Garde Küraffier Regiment 3. F., Berlin  SW. 29, August von Württembergstr. 3, 3. Garde- Regiment 3. F., Berlin   SO. 33, Wrangelstr. 97-99.

Vororte: Charlottenburg  :

Kaserne Regiment Elisabeth, Königin- Elisabethstr.

Kaserne Schiffer- Erf.- Batl. Wilmersdorf  , Werstr. 32.

3. Alles sonstige noch im Befiz unbefugter Personen befindliche Heeresgut, nämlich: Gelder der Heeresverwaltung, Kraftfahrzeuge, Zubehör und Betriebsstoffe, Pferde oder sonstige Reit- und Zug. tiere, Vieh, Hunde, Fahrzeuge, Geschirre, Flugzeuge. Motore pp., Befleidungs- und Ausrüstungsgegenstände. Lebens- und Futtermittel, Rohstoffe usw.,

ist bis zum 25. Dezember 1918 einschließlich dem unter­zeichneten Ministerium mit der äußeren Aufschrift Be­trifft Heeresgut" unter genauer Angabe der Adresse schriftlich oder mündlich, jedoch nicht telephonisch, anzu­melden.

bzw. der unter Ziffer 3 angeordneten Anmeldung bis zum 4. Wer der unter Ziffer 1 angeordneten Ablieferung 25. Dezember 1918 einschließlich rechtzeitig nachkommt, bleibt für eine etwaige vor der Ablieferung oder Anmel­dung begangene den abgelieferten oder angemeldeten Ge­genstand betreffende unbefugte Aneignung straffrei.

5. Die zur Einziehung oder Beschlagnahme berechtigten Personen führen besonderen Ausweis der Kommandantur Berlin   mit Dienststempel und Unterschrift des ersten Kom­mandanten und sind mit Lichtbild und eigenhändiger Unter­schrift des Inhabers versehen.

6. Personen, welche ohne oder mit falschem Ausweis Beschlagnahme von Heeresgut vorzunehmen versuchen, sind nach Möglichkeit der Kommandantur oder der nächstliegen­den Kasernemwache zuzuführen, oder der Kommandantur derartig namhaft zu machen, daß ihre Bestrafung veranlaßt merden lánn.

B. Aufsicht über Kraftfahrzeugverkehr.

1. Alle militärischen Kraftfahrzeuge in Berlin   und den Marten müssen vom 20. Dezember 1918 ab im Besige eines von der Kommandantur ausgestellten Ausweises sein. Die von allen anderen Stellen, z. B. A.- und S.- Räten, Aus­schüssen, Kraftverkehrsamt, Bumba usw. ausgestellten Aus­weise verlieren am 20. Dezember 1918 ihre Gültigkeit.

2. Alle militärischen Kraftfahrzeuge, welche nicht im Besize eines vorgeschriebenen Ausweises sind, werden be­schlagnahmt. Vefugt zur Beschlagnahme sind die Kraftfahr­patrouillen der Kommandantur. Diese Patrouillen sind im Befige eines von der Kommandantur ausgestellten, ab­Kaserne 1. Erf.- Batl. Eisenbahn- Reg. 1, Schöneberg  , gestempelten und vom 1. Kommandanten von Berlin   unter­General- Bapeſtr.

Wer sich nach Ablauf der Frist noch unbefugterweise im Befite von Gegenständen der in§§ 1 und 2 bezeich- Wilmersdorf  : neten Art befindet, wird, unbeschadet einer nach den all­gemeinen Strafgefeßen wegen der unbefugten Aneig- Schöneberg  : nung etwa bereits verwirkten Strafe, wegen Unter­laffung der angeordneten Ablieferung mit Gefängnis bis zu 5 Jahren und mit Geldstrafe bis zu einhunderttau­send Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.

§ 4.

Wer der angeordneten Ablieferung innerhalb der borgeschriebenen Frist nachkommt, bleibt für eine etwaige bor der Ablieferung begangene, auf den abgelieferten Gegenstand bezügliche unbefugte Aneignung straffrei. Die Ausführungsbestimmungen erlassen die Lan­deszentralbehörden.

Berlin  , den 14. Dezember 1918.

Der Rat der Bolfsbeauftragten. Ebert. Haase.

Berlin  , 19. Dezember.

Neukölln:

Raferne Inf.- Reg. 64, Kopfftr. 54. Lichtenberg  :

Kaserne Erf.- Batl. 6. Garde- Inf.- Reg., Möllendorf­Straße 5.

Zehlendorf  - Wannseebahn  :

Kaserne Erf.- Batl. 2. Garde- Ref.- Reg. Lichterfelde  :

S

Kajerne Garde Schüßen Batl., Berlin  - Zichterfelde, Stegliter Str. 52.

Mariendorf  :

Kaserne 3. Garde- Train- Ers.- Abt., Mariendorf  , Dorf­straße.

schriebenen Ausweises. Diese Ausweise tragen fortlaufende Nummern und sind mit Lichtbild und eigenhändiger Unter­schrift des Inhabers versehen.

C.

Wegen Einziehung des angemeldeten Heeresgutes und wegen sofortiger Beschlagnahme der nicht rechtzeitig ab­gelieferten Gegenstände ergeht demnächst besondere An­ordnung.

Ministerinn des Innern.

IIa 1368.

-

Ministerium des Innern. gez. Hirsch.

In Ergänzung unseres Erlasses vom 19. Dezember 1918 IIa 1959 wegen Ablieferung von Waffen und Heeresgerät in den Groß- Berliner Gemeinden bestimmen Kaserne Kraftrad- Ers.- Abt. 1, Bankwiz, Marienfelder   wir hiermit folgendes: Straße. Tempelhof  :

Für Preußen wird die Durchführung der Verord- Lankwit: nung des Rates der Volksbeauftragten vom 14. Dezem­ber 1918 über Ablieferung von Waffen und Heeresgerät den Regierungspräsidenten übertragen, die sich mit den zuständigen Generalfommandos ins Benehmen zu sezen haben. Für Groß- Berlin behalten wir uns die Durch führung unmittelbar vor.

1. Wo sich nach dem 25. Dezember 1918 noch Heeres­waffen, Heercsmunition, Gelder der Heeresverwaltung, so­Kaserne 1. Garde- Train.- Erf.- Abt., Tempelhof  , Ber- wie fonige unter A. 3 unserer Verordnung vom 19. De­liner Str. 42-45. Niederschöneweide  : Kaserne Eri.- Batl. für technische Sonderfomationen, Niederschöneweide  , Sedanstr. 56. Weißensee   und Heinersdorf  : Kaserne Ers.- Batl. 1. Garde- Res.- Neg., Wilhelmstr. 142.

Die Regierungspräsidenten haben sofort die nach§ 1 der Verordnung zu setzende Frist zu bestimmen und mit der Aufforderung bekanntzugeben, daß die Ablieferung der in der Verordnung bezeichneten Gegenstände inner­halb dieser Frist in den von ihnen zu bezeichnenden Orten bei den im einzelnen anzugebenden Stellen zu erfolgen Bankow: habe. Ministerium des Innern. gez. Hirsch.

Berlin  , 20. Dezember.

Anordnung über Ablieferung von Waffen und Heeres­gerät in folgenden Gemeinden Groß- Berlins  .

Landespolizeibezirk Berlin  :

Weißensee  ,

zember 1918 IIa 1959- aufgeführte Heeresgut im Befiße Unbefugter befindet, wird die Beschlagnahme zwangsweise durchgeführt. Gleichzeitig fann gemäß Ver­ordnung der Reichsregierung vom 14. Dezember 1918,§ 3, Gefängnis bis zu 5 Jahren und Geldstrafe bis zu 100 000 Mark oder eine diefer beiden Strafen verhängt werden.

2. Personen, die nach dem spätesten Abgabetage, also nach dem 25. Dezember 1918 in der Lage sind, über im Besitz Unbefugter noch befindliche Maschinengewehre, Ge­

Kaserne Lehr- Inf. Reg., Pankow  , Neue Schönholzer wchre, Pistolen und sonstige Handwaffen bzw. Munition

Straße 35.

Reinickendorf: oder ganze Lager vorbezeichneter Waffen Angaben zu machen, derart, daß die Beschlagnahme tatsächlich durch Kaserne 5. Eri.- Maich.- Gew.- Komp. des Gardekorps, geführt werden kann, erhalten eine Belohnung von 10 Proz Reinickendorf  , Baseler Str. 5.

Tegel   und Wittenau  : Kaserne Eri.- Batl. Res.- Inf.- Neg. 203, Tegel  , Treskow­Straße 86.

Adlershof  , Baumschulenweg  , Berlin  - Briz, Dahlem  , Friedenau  , Friedrichsfelde   mit Karlsborst. Grune- Jeder Abgabepflichtige kann diese Gegenstände in wald, Heinersdorf  . Hohenschönhausen, Johannisthal. der feiner Wohnung nächstgelegenen Abgabestelle ab­Lankwiz, Lichtenberg  , Lichterfelde  . Marienfelde  , Ma- liefern. riendorf mit Südende, Niederschöneweide  . Nieder- 2. Die Abgabestellen find von 9 Uhr vormittags bis schönhqufen mit Schönholz. Oberschönereide, Bankow. 7 Uhr abends geöffnet. Sie geben über Bahl und Art Reinidendorf, Rosenthal  , Schmargendorf  , Berlin  - der abgelieferten Stücke Empfangsbescheinigungen aus.

des Wertes der beschlagnahmten Gegenstände. Bei Nach­weisung von Geschützen, Panzer- Kraftwagen pp. wird gleichfalls eine Belohnung von Fall zu Fall festgesetzt und ausgezahlt werden.

3. Die zur Einziehung oder Beschlagnahme berechtigten Terionen führen besonderen Ausweis der Kommandantur Berlin   mit Dienststempel und Unterschrift des 1. Komman­danten und find mit Lichtbild und eigenhändiger Unter­fchrift des Inhabers versehen. Berlin  , den 20. Dezember 1918.

gez. Hirsch.