Bekanntmachung betr. Ablieferung von Heereswaffen und sonstigem Heeresgut.
207912
Die Kommandantur Berlin veröffentlicht nachstehende Verordnung des Rates der Boltsbeauftragten bom 14. 12. 18 und die Ausführungsbestimmungen des Preußischen Ministeriums des Innern vom 19. 12. 18. Verordnung über die Zurückführung von Waffen und Heeresgut in den Besitz des Reichs. Vom 14. Dezember
1918.
Steglit, Berlin - Stralau, Berlin- Tegel mit Gutsbezirk Schloß Tegel , Tempelhof . Weißenfee, Wilhelmsberg. Wilmersdorf , Wittenau mit Borsigwalde , Halensee , Nikolassee , Nordend, Plößensee, Rudow , Schlachtenfee, Siemensstadt , Zehlendorf .
Bur Durchführung der Verordnung des Rates der Volksbeauftragten vom 14. Dezember 1918 über AbliefeTrog aller ergangenen Aufforderungen und Ron- rung von Waffen und Heeresgerät bestimmen wir biertrollmaßnahmen befinden sich noch immer zahlreiche aus durch für die oben aufgeführten Gemeinden Groß- Berlins den Beständen der Heeresverwaltung stammende Waffen folgendes: sowie bedeutende Mengen an Heeresgut und Heeresgerät unbefugterweise im Befiße von entlassenen Soldaten und von Zivilpersonen. Diese Zustände fönnen nicht länger geduldet werden. Die Reichsregierung sieht sich daher genötigt, ihnen entgegenzutreten.
Wir verordnen mit sofortiger Gesetzestraft:
§ 1.
Wer sich unbefugt in dem Befiße von Waffen befindet, die aus Heeresbeständen stammen, ist verpflichtet, sie innerhalb der von den zuständigen Behörden bezeichneten Frist abzuliefern. Wer zuständige Behörde ist, bestimmt die Landeszentralbehörde.
Unbefugter Befiber ist, wer ohne den Willen der Regierung oder der ihr unterstellten Organe den Besitz solcher Waffen erlangt hat oder erhält.
§ 2.
Die gleiche Verpflichtung liegt demjenigen ob, der Heeresgerät und Heeresgut aller Art( Fahrzeuge, insbesondere Kraftfahrzeuge, Pferde) in Besitz hat, ohne sich über den rechtmäßigen Erwerb dieser Gegenstände ausweisen zu können. Sandelt es sich um militärische Befleidungs- oder Ausrüstungsstücke zum persönlichen Gebrauche, fo ist dem Besitzer der Nachweis des unrechtmäßigen Erwerbes zu führen.
§ 3.
A. Freiwillige Ablieferung bzw. Anmeldung.
Seereswaffen und Heeresmunition befindet, hat diese 1. Jede Person, die sich unbefugt im Befiße von bis spätestens 24. Dezember 1918 bei einer der nachstehenden Sammelstellen abzugeben: Berlin nördlich der Spree :
Kaserne Regiment Alexander, Berlin C. 25, AlexanderStraße 56,
Garde Füselier- Regiment, Berlin N. 4, Chauffeestraße 95-98,
4. Garde- Regiment 3. F., Berlin NW. 52, Rathenower Str. 10.
Berlin füdlich der Spree : Raferne Regiment Alexander( Oft) Berlin N. 24, Prinz Friedrich Karlstr. 1-3, Republik. Soldatenwehr Depot XVI, Alte Bibliothek, Kaiser- Franz- Josef- Plaz.
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Garde Küraffier Regiment 3. F., Berlin SW. 29, August von Württembergstr. 3, 3. Garde- Regiment 3. F., Berlin SO. 33, Wrangelstr. 97-99.
Kaserne Regiment Elisabeth, Königin- Elisabethstr.
3. Alles sonstige noch im Befiz unbefugter Personen befindliche Heeresgut, nämlich: Gelder der Heeresverwaltung, Kraftfahrzeuge, Zubehör und Betriebsstoffe, Pferde oder sonstige Reit- und Zug. tiere, Vieh, Hunde, Fahrzeuge, Geschirre, Flugzeuge. Motore pp., Befleidungs- und Ausrüstungsgegenstände. Lebens- und Futtermittel, Rohstoffe usw.,
ist bis zum 25. Dezember 1918 einschließlich dem unterzeichneten Ministerium mit der äußeren Aufschrift Betrifft Heeresgut" unter genauer Angabe der Adresse schriftlich oder mündlich, jedoch nicht telephonisch, anzumelden.
bzw. der unter Ziffer 3 angeordneten Anmeldung bis zum 4. Wer der unter Ziffer 1 angeordneten Ablieferung 25. Dezember 1918 einschließlich rechtzeitig nachkommt, bleibt für eine etwaige vor der Ablieferung oder Anmeldung begangene den abgelieferten oder angemeldeten Gegenstand betreffende unbefugte Aneignung straffrei.
5. Die zur Einziehung oder Beschlagnahme berechtigten Personen führen besonderen Ausweis der Kommandantur Berlin mit Dienststempel und Unterschrift des ersten Kommandanten und sind mit Lichtbild und eigenhändiger Unterschrift des Inhabers versehen.
6. Personen, welche ohne oder mit falschem Ausweis Beschlagnahme von Heeresgut vorzunehmen versuchen, sind nach Möglichkeit der Kommandantur oder der nächstliegenden Kasernemwache zuzuführen, oder der Kommandantur derartig namhaft zu machen, daß ihre Bestrafung veranlaßt merden lánn.
B. Aufsicht über Kraftfahrzeugverkehr.
1. Alle militärischen Kraftfahrzeuge in Berlin und den Marten müssen vom 20. Dezember 1918 ab im Besige eines von der Kommandantur ausgestellten Ausweises sein. Die von allen anderen Stellen, z. B. A.- und S.- Räten, Ausschüssen, Kraftverkehrsamt, Bumba usw. ausgestellten Ausweise verlieren am 20. Dezember 1918 ihre Gültigkeit.
2. Alle militärischen Kraftfahrzeuge, welche nicht im Besize eines vorgeschriebenen Ausweises sind, werden beschlagnahmt. Vefugt zur Beschlagnahme sind die Kraftfahrpatrouillen der Kommandantur. Diese Patrouillen sind im Befige eines von der Kommandantur ausgestellten, abKaserne 1. Erf.- Batl. Eisenbahn- Reg. 1, Schöneberg , gestempelten und vom 1. Kommandanten von Berlin unterGeneral- Bapeſtr.
Wer sich nach Ablauf der Frist noch unbefugterweise im Befite von Gegenständen der in§§ 1 und 2 bezeich- Wilmersdorf : neten Art befindet, wird, unbeschadet einer nach den allgemeinen Strafgefeßen wegen der unbefugten Aneig- Schöneberg : nung etwa bereits verwirkten Strafe, wegen Unterlaffung der angeordneten Ablieferung mit Gefängnis bis zu 5 Jahren und mit Geldstrafe bis zu einhunderttausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
§ 4.
Wer der angeordneten Ablieferung innerhalb der borgeschriebenen Frist nachkommt, bleibt für eine etwaige bor der Ablieferung begangene, auf den abgelieferten Gegenstand bezügliche unbefugte Aneignung straffrei. Die Ausführungsbestimmungen erlassen die Landeszentralbehörden.
Berlin , den 14. Dezember 1918.
Der Rat der Bolfsbeauftragten. Ebert. Haase.
Neukölln:
Raferne Inf.- Reg. 64, Kopfftr. 54. Lichtenberg :
Kaserne Erf.- Batl. 6. Garde- Inf.- Reg., MöllendorfStraße 5.
S
schriebenen Ausweises. Diese Ausweise tragen fortlaufende Nummern und sind mit Lichtbild und eigenhändiger Unterschrift des Inhabers versehen.
C.
Wegen Einziehung des angemeldeten Heeresgutes und wegen sofortiger Beschlagnahme der nicht rechtzeitig abgelieferten Gegenstände ergeht demnächst besondere Anordnung.
Ministerinn des Innern.
IIa 1368.
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Ministerium des Innern. gez. Hirsch.
In Ergänzung unseres Erlasses vom 19. Dezember 1918 IIa 1959 wegen Ablieferung von Waffen und Heeresgerät in den Groß- Berliner Gemeinden bestimmen Kaserne Kraftrad- Ers.- Abt. 1, Bankwiz, Marienfelder wir hiermit folgendes: Straße. Tempelhof :
Für Preußen wird die Durchführung der Verord- Lankwit: nung des Rates der Volksbeauftragten vom 14. Dezember 1918 über Ablieferung von Waffen und Heeresgerät den Regierungspräsidenten übertragen, die sich mit den zuständigen Generalfommandos ins Benehmen zu sezen haben. Für Groß- Berlin behalten wir uns die Durch führung unmittelbar vor.
1. Wo sich nach dem 25. Dezember 1918 noch Heereswaffen, Heercsmunition, Gelder der Heeresverwaltung, soKaserne 1. Garde- Train.- Erf.- Abt., Tempelhof , Ber- wie fonige unter A. 3 unserer Verordnung vom 19. Deliner Str. 42-45. Niederschöneweide : Kaserne Eri.- Batl. für technische Sonderfomationen, Niederschöneweide , Sedanstr. 56. Weißensee und Heinersdorf : Kaserne Ers.- Batl. 1. Garde- Res.- Neg., Wilhelmstr. 142.
Die Regierungspräsidenten haben sofort die nach§ 1 der Verordnung zu setzende Frist zu bestimmen und mit der Aufforderung bekanntzugeben, daß die Ablieferung der in der Verordnung bezeichneten Gegenstände innerhalb dieser Frist in den von ihnen zu bezeichnenden Orten bei den im einzelnen anzugebenden Stellen zu erfolgen Bankow: habe. Ministerium des Innern. gez. Hirsch.
zember 1918 IIa 1959- aufgeführte Heeresgut im Befiße Unbefugter befindet, wird die Beschlagnahme zwangsweise durchgeführt. Gleichzeitig fann gemäß Verordnung der Reichsregierung vom 14. Dezember 1918,§ 3, Gefängnis bis zu 5 Jahren und Geldstrafe bis zu 100 000 Mark oder eine diefer beiden Strafen verhängt werden.
2. Personen, die nach dem spätesten Abgabetage, also nach dem 25. Dezember 1918 in der Lage sind, über im Besitz Unbefugter noch befindliche Maschinengewehre, Ge
Kaserne Lehr- Inf. Reg., Pankow , Neue Schönholzer wchre, Pistolen und sonstige Handwaffen bzw. Munition
Straße 35.
Reinickendorf: oder ganze Lager vorbezeichneter Waffen Angaben zu machen, derart, daß die Beschlagnahme tatsächlich durch Kaserne 5. Eri.- Maich.- Gew.- Komp. des Gardekorps, geführt werden kann, erhalten eine Belohnung von 10 Proz Reinickendorf , Baseler Str. 5.
Tegel und Wittenau : Kaserne Eri.- Batl. Res.- Inf.- Neg. 203, Tegel , TreskowStraße 86.
Adlershof , Baumschulenweg , Berlin - Briz, Dahlem , Friedenau , Friedrichsfelde mit Karlsborst. Grune- Jeder Abgabepflichtige kann diese Gegenstände in wald, Heinersdorf . Hohenschönhausen, Johannisthal. der feiner Wohnung nächstgelegenen Abgabestelle abLankwiz, Lichtenberg , Lichterfelde . Marienfelde , Ma- liefern. riendorf mit Südende, Niederschöneweide . Nieder- 2. Die Abgabestellen find von 9 Uhr vormittags bis schönhqufen mit Schönholz. Oberschönereide, Bankow. 7 Uhr abends geöffnet. Sie geben über Bahl und Art Reinidendorf, Rosenthal , Schmargendorf , Berlin - der abgelieferten Stücke Empfangsbescheinigungen aus.
des Wertes der beschlagnahmten Gegenstände. Bei Nachweisung von Geschützen, Panzer- Kraftwagen pp. wird gleichfalls eine Belohnung von Fall zu Fall festgesetzt und ausgezahlt werden.
3. Die zur Einziehung oder Beschlagnahme berechtigten Terionen führen besonderen Ausweis der Kommandantur Berlin mit Dienststempel und Unterschrift des 1. Kommandanten und find mit Lichtbild und eigenhändiger Unterfchrift des Inhabers versehen. Berlin , den 20. Dezember 1918.
gez. Hirsch.