1. Beilage zum„, Vorwärts" Berliner Volksblatt.
Nr. 95.
Parlamentsberichte.
107. Sigung vom 24. April. 1 Uhr. Am Tische des Bundesraths: von Bötticher, Graf Hohenthal, Präsident des Reichs- Eisenbahnamts Dr. Schulz Eine Reihe von Petitionen wird zur Erörterung im Plenum nicht für geeignet erachtet und für erledigt erklärt.
Sonnabend, den 25. April 1891.
8. Jahrg.
Ebenso beanstandet das Haus die Wahlen der Abgg. wegen Abwesenheit eines Zentrumsmitgliedes, welches zu dem Gegenstande Anträge zu stellen beabsichtigte, von der heutigen Graf Arnim( 10. Liegnitz ) und Adt( 4. Pfalz ). Die Wahlen der Abgg. Graf Schlieffen- Schwandt( 4. Mecklen Tagesordnung abgesetzt. In zweiter Lesung beräth dann das Haus den Gefeßburg- Schwerin ), Ackermann( 6. Sachsen ), Pickenbach( Gießen) Entwurf, betreffend den Schuh von Gebrauchs- und Freiherrn v. Münch werden ohne Debatte für giltig mustern. Die XI. Kommission hat den Entwurf mit unerheb- erklärt, die Wahl des Abg. v. Colmar ( 1. Bromberg ) be lichen Menderungen angenommen. Damit ist die Tagesordnung erschöpft. Schluß 4 Uhr. Nächste Sigung Sonnabend 1 Uhr ( Anträge und Petitionen).
Referent ist der Abg. Samhammer.
§ 1 lautet nach den Kommissionsbeschlüssen:„ Modelle von Der Vertrag zwischen Deutschland und Dänemark , betreffend Arbeitsgeräthschaften oder Gebrauchsgegenständen oder von Theilen die Aufhebung des Abschosses und des Abfahrtsgeldes, wird derselben werden, insoweit sie dem Arbeits- oder Gebrauchszwecke in dritter Lesung unverändert ohne Debatte definitiv ge- durch eine neue Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung dienen nehmigt. sollen, als Gebrauchsmuster nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt. Modelle gelten insoweit nicht als neu, als sie zur Zeit der auf Grund dieses Gesetzes erfolgten Anmeldung bereits in öffentlichen Druckschriften beschrieben, oder im Inlande offenkundig benutzt sind."
Es folgt die zweite Berathung des Gefeßentwurfes, betreffend die Prüfung der Läufe und Verschlüsse der Handfeuerwaffen; Referent ist Abg. Wilisch.
Die XIV. Rommission hat die Vorlage im Wesentlichen unverändert angenommen und demgemäß auch die obiiga= torische Prüfung akzeptirt.
§ 1 lautet: Handfeuerwaffen jeder Art dürfen nur dann feilgehalten oder in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Läufe und Verschlüsse nach den Vorschriften dieses Gesetzes in amtlichen Prüfungsanstalten geprüft und mit Prüfungszeichen versehen sind.
anstandet.
Herrenhaus.
Nach§ 2 find Modelle, für welche dieser Schutz verlangt Einkommensteuer- Gesezes. wird, bei dem Patentamt schriftlich anzumelden und ist für jedes angemeldete Modell eine Gebühr von 15 M.( Vorlage 20 M.) einzuzahlen.
Abg. v. Buol( 3.) weist darauf hin, daß von verschiedenen Seiten auch verlangt worden sei, die Bedingung einer ausführlichen Beschreibung des Modells in das Gesetz aufzunehmen; es empfiehlt sich aber, dem Patentamt zu überlassen, in dieser BeGeh. Rath Wermuth bemerkt, daß die Beschreibung des Modells in jedem Falle so genau sein müsse, um dem Patentamt und event. dem Richter die genaue Unterscheidung der neuen Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung an demselben zu er möglichen; einen bestimmenden Einfluß auf die Form der Beschreibung könne das Patentamt aber nicht ausüben, wenn es auch Bestimmungen im Sinne der Ausführungen des Abg. v. Buol zweifellos erlassen dürfe.
18. Sigung vom 24. April, 12 Uhr. Am Ministertische: Miquel und Kommissarien. Auf der Tagesordnung steht zunächst die Berathung des Bei§ 7 führt Oberbürgermeister Struckmann- Hildesheim aus, in der Kommission habe der Finanzminister angedeutet, daß für die Gemeinden die Einkommensteuer mehr nebensächlich wer den solle. Er halte das für sehr bedenklich, da sie ohne Eintommensteuer bezw. die Zuschläge dazu nicht auskommen tönnen. Denn wenn ihnen auch die Grund und Gebäudesteuer überwiesen wird, so wird das doch nicht ausreichen, um den Einnahme- Ausfall infolge des Fortfalls der ganzen Einkommensteuer zu decken. Die Objektsteuern sind allerdings vorzugsweise für die Gemeindebesteuerung geeignet, aber das hat Alles eine gewisse Grenze. Es würde von Interesse sein, vom Finanzminister zu erfahren, wie weit daran gedacht wird, demnächst die Eintommensteuer für kommunale Zwecke nicht mehr zuzulassen. Dieser Gesetzentwurf wird, so große Vortheile er hat, ohne hin für die Gemeinden gewiffe Schattenseiten haben, denn die mittleren Klassen sind für die kleinen und mittleren Gemeinden die Hauptsache.
Abg. Zangemeister beantragt eine anderweitige Faffung des§ 1, wonach die Prüfung nur für Lang- Handfeuer- ziehung Bestimmungen zu treffen. waffen obligatorisch sein, bei Kurz- Feuerwaffen aber nur auf Antrag stattfinden soll; für den Fall der Ablehnung will er deni § 1 folgenden Zusatz geben:„ Nach dem Auslande auszuführende Kurz- Feuerwaffen bedürfen der Prüfung nicht, wenn in dem betreffenden Staate ein Prüfungszwang nicht besteht. Abg. Graf Douglas( dk.) tritt für die obligatorische Prüfung ein. In Belgien , Frankreich , Desterreich blühe die Fabrikation von Hand- Feuerwaffen, ein Prüfungszwang bestehe §§ 1 und 2 werden unverändert in der Fassung der Komdaselbst nicht; die von dort ausgeführten Waffen wiesen vielfach Finanzminister Miquel: Es war unmöglich, alle Theile der ganz minderwerthigen Guß auf, und der Zweck des Gesetzes, die mission angenommen. größere Sicherung des Publikums gegen Gefahr, würde nicht er- Die Kommission hat einen neuen§ 8a eingefügt, wonach die Steuerreform gleichzeitig vorzulegen. Es blieb nichts anderes reicht werden, wenn die Prüfung nur auf Antrag zu erfolgen in Gemäßheit dieses Gesetzes geschütten Gebrauchsmuster auf übrig, als den hier vorliegenden erften Schritt, die Reform der braucht. Unglücksfälle, durch das Springen solcher minder- jedem Stück die Bezeichnung: gesetzlich geschüßt" tragen müssen, Einkommen- und Gewerbesteuer, erst für sich zu thun und das werthigen Waffen, Das feien teineswegs felten. Fort- und wonach jeder Entschädigungsanspruch Demjenigen verloren Weitere nach Maßgabe der Ergebnisse des ersten Schrittes vor und gehen soll, der es unterläßt, diese Bezeichnung anzubringen. zubehalten. bestehen der Unfitte, zu Neujahr, bei Hochzeiten Wir können heute garnicht wiffen, welche Einanderen Festlichkeiten den Reichszu schießen, könne Die Abgg. Adt, v. Buol, Goldschmidt, Hulbsch kommensbeträge aus den verschiedenen Quellen des Einkommens fließen. Man mußte deshalb zunächst nur den ersten Schritt tag nicht hindern, Gesetze vorzuschlagen, welche den hervor und Merbach beantragen, diesen§ 8a wieder zu streichen. getretenen Mißständen entgegenarbeiten. Abg. Adt( nl.) erklärt, daß er in der Kommission zu thun, der auch in sich seinen Werth hat, selbst wenn der zweite den Veranlassern dieser Bestimmung selbst gehört habe, fich nicht folgt. Ich habe es aber doch für richtig gehalten, einige aber nachträglich habe überzeugen müssen, daß deren Durch- allgemeine Gesichtspunkte aufzustellen, wie ich mir die Steuerführung aussichtslos sei. Man werde lediglich mit einer Un- reform im Ganzen denke, bin aber darauf nicht allzuweit einmasse von„ gefeßlich geschützten" Gebrauchsmustern überschwemmt gegangen, weil die Schwierigkeiten der Reform so groß sind, daß ich sie durch Doktorfragen der Zukunft nicht noch vermehren wollte. werden. Geh. Rath Wermuth: Dem§ 8a stehen rechtliche, gefchäft Jch bereue faft, daß ich in der Kommission etwas weiter geliche und internationale Schwierigkeiten entgegen. Der Verfuch, gangen bin.( Heiterkeit.) eine solche Bestimmung zu erlassen, ist in einigen Staaten allerdings gemacht, aber in anderer Richtung. Bestimmungen nach der Art des vorgeschlagenen§ 8a bestehen nur in den Vereinigten Staaten für Patente, und in England für Muster, aber auch dort nicht in dem vorgeschlagenen Umfange. Die verbündeten Regierungen müssen dringend ersuchen, von der Annahme des § 8a abzusehen.
Abg. Zangemeifter befürwortet hauptsächlich im Interesse der Handfeuerwaffen- Industrie in Zella und Mehlis die Annahme seines Antrages auf Einführung der fakultativen Prüfung für Kurzfeuerwaffen, da für die allgemeine Einführung der fakultativen Prüfung im Reichstage doch keine Aussicht vor handen sei. Die obligatorische Prüfung der Kurzfeuerwaffen sei weder nothwendig, noch die durch das Gesetz vorgesehene Rontroue ausreichend. Allermindestens aber möge der Reichstag den Prüfungszwang für nach solchen Ländern zu exportirende Waffen fallen laffen, in welchen ein Prüfungszwang nicht bestehe.
Bundeskommissar Geh. Rath Bartels bemerkt dagegen, daß de in Betracht kommenden Instanzen und Behörden sich für die obligatorische Prüfung ausgesprochen hätten, und daß es sich nicht fehle, sich mit einer halben Maßregel zu begnügen. Die AnAne des Eventualantrags Bangemeister würde die Kontrolle fenfalls außerordentlich erschweren.
§ 1 wird unverändert angenommen.
§ 3 schreibt die Unbrauchbarmachung der für unganz oder aufgebaucht befundenen Läufe oder Verschlußtheile vor. Abg. Bock( Soz.) befürwortet einen von der sozialdemokratischen Fraktion unterstützten Antrag, wonach der materielle VerLuft von dem Unternehmer allein zu tragen ist und in keiner Form auf den Arbeiter übertragen werden darf, und wonach ferner gegen diese Bestimmung verstoßende Berträge ungiltig sein sollen. Es müsse verhindert werden, daß der Fabrikannt den entstehenden Nachtheil einfach auf den Arbeiter abwälzt. Die von ihm vorgeschlagene Bestimmung ließe sich sehr wohl an dieser Stelle dem Geseze einfügen.
angenommen.
das
Abg. v. Buol spricht gleichfalls gegen§ 8a. § 8a wird gestrichen.
§18 bestimmt: Wer im Inlande einen Wohnsitz oder eine Niederlassung nicht hat, kann nur dann auf den Schuß dieses Gesetzes Anspruch machen, wenn in dem Staate, in welchem sein Wohnsitz oder seine Niederlassung sich befindet, nach einer im" Deutschen Reichs Gesetzblatt" enthaltenen Bekanntmachung deutsche Gebrauchsmuster einen Schuß genießen.
Ober- Bürgermeister Struckmann: Ich habe diese Frage nur zur Sprache gebracht, damit nicht die Erklärung der Regierung unwidersprochen in die Welt hinausgeht und man später vielleicht darauf hin eine neue Vorlage aufbaut.
Finanzminister Miquel bestreitet, daß der Kommissionsbericht dem Vorreoner zu seinen Befürchtungen Anlaß gegeben habe.
§ 7 wird angenommen. Zu§ 10 beantragt Frhr. v. Du rant, statt der dreijährigen Durchschnitte sechsjährige der Veranlagung zu Grunde zu legen; namentlich sei dies bei den Einnahmen aus Forsten und bei Handels- und Gewerbe- Unterneh mungen mit schwankendem Ertrage nothwendig.
General- Steuerdirektor Burgh art widerspricht diesem Antrag, weil sechs Jahre für Forsten auch noch zu gering bemessen sein würden, während sie für Handel und Gewebe zu lang seien. Jedenfalls würde dadurch die Veranlagung erschwert. Der Antrag wird abgelehnt.
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Abg. Schmidt( Elberfeld ) beantragt, das Wort„ deutsche " Bu§ 16, Besteuerung der Aktien Gesell. zu streichen und dem Paffus Folgendes hinzuzusehen: und den schaften u. f. w.", hat Ober- Bürgermeister 3 weigert. deutschen Staatsangehörigen dieser Schuß in demselben Maße Effen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung beantragt, den von gewährt wird, wie den Angehörigen der mit Bezug auf Muster Herrn v. 3edlig in dritter Lesung im Abgeordnetenhause vor schutz am meisten begünstigten Staaten." Der Antragsteller führt geschlagenen, aber vom anderen Hause nicht angenommenen§ 65a Staatssekretär v. Boetticher: Jch verkenne gar nicht die aus, daß die jetzige aus dem Martenschuh- Gesetz übernommene in das Gefeß aufzunehmen. Er führt aus, daß bei der jeßigen gute Absicht des Antragstellers, dem Arbeiter einen gewissen Fassung die deutschen Interessen nicht genügend schüßt. England Fassung des§ 16 eine Doppelbesteuerung, unvermeidlich sei, die Schuh zu gewähren: aber dieses Gesetz befaßt sich mit privat- verweigert auf diesem Gebiet uns die Reziprozität, es gewährt namentlich für die Bergwerisgesellschaften eine große Ungerechtigkeit es foll nur die Prü- anderen Staaten Rechte, welche es Deutschland verweigert. Des- in sich schließe. Daß die Gemeinden jetzt schon die Aktiengesellschaften rechtlichen Vorschriften nicht; fung der Hand Feuerwaffen nach der Seite des öffent halb ist eine möglichst vorsichtige Fassung diefes§ 13 eine Be- besteuern, sei kein Grund dafür, daß der Staat auch eine solche lichen Publikum bingung für das gedeihliche Wirken dieses Gesetzes. Sehr er Steuer einführen müsse. Nur der Umstand, daß Aktien von AusInteresses hin geregelt werden, soll geschützt, das Waffenfabrikations- Gewerbe konkurrenzfähig ge- freulich wäre es, wenn die Regierungen zu einer inter - ländern besessen werden, rechtfertigt eine Heranziehung der AktienVereinbarung auf diesem Gebiete gelangen gesellschaften. Aber nach der Vorlage bleiben auch von diesem macht werden. So sehr ich wünsche, daß dem Arbeiter, welchen nationalen Da die Fassung des Antrages aber auf Be- Attientapital 32 pet. steuerfrei, was nach dem Antrage des feine Schuld an der mangelhaften Herstellung einer Waffe trifft, tönnten. fein Nachtheil erwächst, so wenig tann ich zugeben, daß es recht denken gestoßen sei und es sich überhaupt besser empfehle, Redners nicht der Fall ist. Wenn es ungerechtigkeiten auszuwäre, den Arbeiter auf Grund des Prüfungsresultats überhaupt darauf zu bestehen, daß die Gegenseitigkeit verbürgt wird, so gleichen giebt, dann ist dazu das Herrenhaus berufen( sehr gut!), nicht heranziehen. Hat er die Waffen mangelhaft hergestellt, so zieht der Antragsteller für jetzt den Antrag zurück, um ihn in mag das nun den Grundbesitz oder das mobile Kapital beveränderter Fassung zur dritten Lesung wieder einzubringen. treffen. trägt er auch die Verantwortung dafür. Geh. Rath Wermuth: Die Frage des internationalen Camphansen: Ich kann es verstehen, daß man der Be Abg. Bock: Bei der Ablieferung der Arbeit hat doch der Unternehmer selbst sofort die Arbeit zu prüfen; unfer Antrag will Schußes ist ja bei Gelegenheit der Berathung des Patentgesezes quemlichkeit wegen die Steuer von der Attiengesellschaft direkt nur verhindern, daß der Arbeiter herangezogen wird, wenn bei ausgiebig berathen worden, sie ist von großer Wichtigkeit; die nimmt und nicht erst wartet, bis die Einnahmen von den Aktioder späteren Prüfung durch die Anstalt das Rohr zerspringt oder Absicht der verbündeten Regierungen ist nach wie vor dahin nären deklarirt werden. Aber die juristische Person der Aktienge gerichtet, eine solche Verständigung herbeizuführen. Es darf auch sellschaft wird nicht besteuert, sondern immer nur die Aktionäre. sich als unbrauchbar erweist. Unter Ablehnung des Antrages Bock wird§ 3 unverändert die bestimmte Hoffnung gehegt werden, daß es gelingen wird, Wenn der Tarif des Abgeordnetenhauses, den ich nicht so sehr eine Abschließung einzelner Staaten oder Staatengruppen zu ver- loben kann, wie vielfach geschehen ist( hört!), angenommen Nach§ 8 erfolgt die Errichtung der Prüfungsanstalten hindern. Für jest genügt für den Schutz der deutschen Gebrauchs- würde, so würden die Aktiengesellschaften und die Aktionäre burch die Landesregierung. Die Prüfungsgebühren, welche er- muster und für die Verhinderung einer Benachtheiligung der besteuert werden. Deswegen müsse man Mittel und Wege suchen, hoben werden können, dürfen die Kosten der Prüfung nicht über- deutschen Industriellen die Vorschrift des§ 13 vollständig; die um die Doppelbesteuerung zu vermeiden. fteigen. Wünsche des Antragstellers werden zweckmäßig ihre Erledigung Finanzminister Miquel: Daß die Aktiengesellschaften nur Abg. Bod beantragt:„ An jedem Orte, in welchem über bei der Berathung einer Novelle zum Markenschuh- Gesez finden. juristische Personen sind, die kein Fleisch und Blut haben, ist nicht 40 Arbeiter oder Kleingewerbetreibende mit der Handfeuerwaffen= Abg. Hammacher schließt sich dieser letzteren Auffassung an. Die Hauptsache, sondern die Hauptsache ist, daß sie Einkommen Fabrikation beschäftigt sind, ist eine Prüfungsanstalt zu errichten."§ 18 wird unverändert angenommen, ebenso der Rest des haben.( Heiterkeit.) Die Aktiengesellschaften geben allerdings an Die Motive des Gesetzes schließen ausdrücklich die Annahme aus, Gefeßes. Die eingegangenen Petitionen werden für erledigt ihre Aktionäre ihr Einkommen weiter ab, aber sie haben auch gewisse Rechte, über ihr Einkommen zu verfügen: fie tönnen Abdaß der Großhandel mit diesem Gesetz besonders geschützt werden soll, erklärt. schreibungen machen oder Dividenden vertheilen u. f. w. Namentsondern daß auch das Kleingewerbe gefördert werden soll. Letzterer Es folgen Wahlprüfungen. Zweck wird aber nicht erreicht, wenn nur wenig solche Prüfungs- Betreffs der Wahl des Abg. Grumbt in Pirna war von lich müssen aber die auswärtigen Aktionäre in Betracht gezogen anstalten errichtet werden und die Kleingewerbtreibenden der der Wahlprüfungs- Kommission die Aussehung der Beschlußfaffung werden, die weder Gewerbetreibende noch Grundbesitzer in Preußen fleineren Orte genöthigt sind, ihre Fabrikate auf weite Ent- über die Giltigkeit und die Anstellung von Erhebungen vor- find, also weder zur Gewerbe- noch zur Grundsteuer herangezogen fernungen zur Prüfung zu verschicken, sie würden diese Mehr geschlagen worden. Die Erhebungen sollten sich nach dem An- werden können. Aktiengesellschaften sind neueren Ursprungs und ausgaben gar nicht tragen können und an Konkurrenzfähigkeit trage der Kommission auch auf die behauptete Beeinflussung der deshalb noch nicht recht unter die steuerlichen Begriffe subsumirt; einbüßen. Ich wünsche nun nicht für jeden Ort, wo auch nur Wahl durch das Auftreten eines Kriegervereins erstrecken. Die da ihre Entwickelung aber immer mehr zunimmt, so müssen wir ein oder zwei solcher Gewerbetreibenden vorhanden sind, aber Diskussion über diese Anträge der Kommission hat bereits vor der Sache näher treten. Um die Doppelbesteuerung zu verwenigstens für Orte mit über 40 Arbeitern oder Gewerbtreiben- einer Reihe von Wochen stattgefunden. Der Abg. Mehnert meiden, werden ja schon 3½ pSt. des Kapitals von der Einden die Errichtung eines Prüfungsamtes. Staatssekretär v. Bötticher: Durch die Annahme des An- Punkt nicht auszudehnen. Die Abstimmung über diesen Antrag Abgeordnetenhause vorgelegen hat, hat zwei Vorzüge: er zieht trages würden für die Landesregierungen unverhältnismäßige hatte bei der damaligen Berathung zur Konstatirung der Be die auswärtigen Aktionäre heran und giebt die Möglichkeit, jede Doppelbesteuerung zu vermeiden, aber die Wirkung des Antrages Roften entstehen. Andererseits werden die Landesregierungen schlußunfähigkeit des Hauses geführt. Heute wird unter Ablehnung des Antrages Mehnert, für wird eine sehr große Schreiberei, verwickelte Verwaltung und allen berechtigten Anforderungen der Kleinindustrie Rechtann man zu den welchen die beiden Parteien der Rechten, die Nationalliberalen eine Umgehung des Gesetzes sein. Schließlich werden die großen nung tragen, das Landesregierungen haben. Die Prüfungsgebühr wird auch und eine fleine Minderheit des Zentrums stimmen, der Kom- Aktionäre von dieser Abrechnung am ehesten Gebrauch machen eine Erschwerung der Kon- missionsantrag in allen seinen Theilen angenommen. Die fönnen. Dem gegenüber ist die Regierungsvorlage das Einfachste sehr niedrig bemessen sein; Wahlen der Abgg. v. Janta- Polczynski( 4. Danzig ), Pieschel und Beste. Eine Feindseligkeit gegen die Aktiengesellschaften liegt kurrenzfähigkeit ist also nicht zu befürchten. § 8 wird unverändert angenommen, ebenso der Rest des Ge-( Sondershausen ), Hastedt( 17. Hannover ), Stößel( Essen ), Pfähler bei dieser Besteuerung nicht vor. ( 5. Trier ), v. Bennigsen( 18. Hannover ) werden für giltig will ich nicht beseitigen, aber ich halte die Regierungsvorlage für Camphansen: Die Besteuerung der Aktiengesellschaften fetzes nach den Beschlüssen der Kommission. Die Betition der Gewehrfabrikanten Sauer und Genossen in erklärt. Die Beschlußfassung über die Wahl des Abg. v. Stumm nicht gerecht, namentlich ist bedenklich die Steuerfreiheit von Suhl wird für erledigt erklärt. Die zweite Berathung des internationalen( 6. Trier ) wird ausgefeht und die von der Wahlprüfungs- 3½ pet. des Kapitalwerths; die Aktiengesellschaften werden die Uebereinkommens, betreffend ben Eisenbahn- Kommission vorgeschlagenen Ermittelungen beschlossen, welche bei ihnen beschäftigten Kapitalien möglichst vermehren, um die fracht Verkehr, wird auf Antrag der Abgg. Schrader gemäß einem Antrag v. Hellmann noch auf einige weitere Protest- Steuer zu vermindern. Die progressive Scaer, welche das Abgeordnetenhaus beschlossen hat, ist der erste Anfang, um dem und Bödicker jen Heiferkeit des Referenten Abg. v. Bar und punkte ausgedehnt werden sollen,
Vertrauen