Nr. 73 36. Jahrgang
Brieffaften der Redaktion.
3. Beilage des Vorwärts
-
-
-
-
Sonntag, 9. Februar 1919
-
-
-
-
Strantenanstalten, Rathaus III, Zimmer 111/116. 2. Krankenbausverwaltung. 3. Ja, soweit die Geseze noch in Kraft find. 4. Verfuchen Sie es. Sie O.. 4. 1. Nein. 2. Bun Berfügung der Firma ftellen. Ansprüche nüssen jedoch vorher eine Bescheinigung der Brüfungsstelle II für den Buchenent. im Stlagerege. D. 3. 5898. Die Kürzung balten wir für uns ftaben R, Minbachitr. 6, besorgen. Vermögen. F. W. 231. 6. 8. 1876. geber für den Brieffaften bestimmten Anfrage füge man einen Buchstaben berechtigt Reichen Ste Beschmeide ein. 8. S. 91. Wegen Erlangung ein. Stecker. Ja, beim Bezirtsfommando- chneidemüul. Zuständig und eine Nummer bei. Briefliche Auskunft wird nicht erteilt. Cilige An eines Ausweises fegen Sie sich mit der Bennale füh Gefangenenfürforge ist der Sruppenteil( nicht das Criazbataillon). Wegen des Verbleibs fragen fragen trage man in der Juristischen Sprediftunde, Lindenstr. 3, 3. Sof links. vom Roten Kreuz, Dorotheenftr. 48, in Verb noung.. 100. Sie beim Striegsministerium an. 6.§. 7. Die Krankentasje fann eine Treppen, 4 bis 7. Sonnabends 3 bis 5 Uhr nachmittags bor. Schriftftüde 1. Ginen Antrag fönnen Sie stellen. Der Schein tann erteilt werben. Beihilfe gewäbten obne Rücksicht auf die Dauer der Mitgliedschaft. und Berträge find mitzubringen. 2. Beschwerde beim Generalfommando. 8. Fragen Sie beim Demabil. Lamoth. Benden Sie sich an das Reichsmarineamt . M. W. Für 8mzeit nicht zuläffig... 19. Eamiliche Haushaltungsgegen- madungsamt in Berlin , Boisdomer Str. 41, an. 4. Unterliegt der Ent. Steuerschulben des Mannes baftet die Frau nicht. Falls ihr Eigentum ge Stände der Mann, die übrigen der Viarn und Geschnister je zur Sa.jte. fcheidung der dortigen Behörde. 5. Sa. 6. s fönnen minbeitens 260 M. pfändet wird, muß fie intervenieten. 3. 8. 12. Jore Ansprüche be8. 111. 1. Sa. 2. Gemeindevorstand Jhres Wohnfißes. 3. und gefordert werden. 7. D. 83. 1. Bis 15. November. 2. Die Löbnung iteben no zu Recht Wenden Sie sich an das Fezirkskommando. 4. 3 ballbentarte. Revier 88. G. K. 4... 189. Benden Sie fann in Abrechnung lemmen. 3. Kriegsministerium. 4. Nein. 5 Einen B. 30. Die Meldefelle für Giwerbslofenfit forge ist zuständig. A. 222. fich an das Bezirkskommando. 5. Br. 1896. Dem Gesetze nach nicht. Anspruch auf Zivilversorgungs- oder Anstellungsschein baben Sie nicht. Wenden Sie sich mit einer Beschwerde an das Kriegsministerium. 23. R. 83. 1. Ja. Stlage beim Gewerbegericht. 2. Unseres Erachtens . C. 30. 1. Sa. 2. Etwa 30 Mart monatlich. 3. Rein R. 3. 66. An das Generalfommando. A. 16. 1. Es fann Nieder ist der neue Vertrag für Sie verbindlich, da Sie offenbar Kenntnis er: 2. Dhe weiteres nicht. Schwarze 11. O. 81. 1. Sa. Sofern sich das Raheseinkommen nicht um mehr ichlagung beantragt werden. balten haben. 8. Die Ertlärung in für Ihren Jall ohne Bedeutung. als ein Fünftel vermindert hat 2. Für das fünftige Steurjabr fommt in Runit. 1. Sie baben Anspruch auf fagungsgemäke Leiftung der Kranten R.. 47. 1. nur dann, wenn ihn die Söhne gang oder überwiegend Jurem Falle der mutmahlige Jahresertrag n Behacht. Sie müffen alio false. Ste tönnen sich mit einer Befchwerde an das Versicherungsamt der unterstütt haben. 2. Bezirkefommando. 8. 8. 12. Shr Sohn foll ich bei der Einlaägung auf die veränderten Umstände binweisen. Befa. Stadt Berlin wenden. 2. Nach Norer Entlassung wenden Sie sich an bas bas Bezirksfommando wenden.. 23. 101. 1. Unverständlich Elundigen Sie sich bei dem dortigen Magistrat. 9. 6. 185. Etellen Demobilmachungsamt Berlin, Rathaus. 6. 100. Sie sind dem Minde 5. 23. 400. Gewerbedeputation des Magistrats. D. 99. Sie einen entsprechenden Antrag bei dem dertigen Bezirkskommando. gegenüber unterhaltspflichtig, 2. R. 186. Die Steuerpflicht beginnt 3hr Eohn ist let er zur Radzabiung berpflichtet. Mi. S. 45. 1. und. p. 31. Wegen der Unterstützung wenden Sie fich an den Armen mit dem Eriten des Monats, der dem Arbeitsbeginn folat.-.$. 30. 2. Bis 28. November. 8. Bezirfsfommando. Ctro 200. Sie fönnen vorfieber. R. T. Unjeres Erachtens tann Bablung verlangt merden. 1. Ba, und zwar die Zuma, bei der Sie bei Kriegsbeginn beschäftigt beim Amtsgericht Klage erheben. Teltowerstr. Fordern Sie noch 23. 3. 1. Ein Scheidungsgrund liegt nicht vor. Soweit es fichtlich waren. 2. Nein. Neukölln 270. 1. Das Geld brauchen Sie mals unter Tepung einer Frift gablung, eventuell flagen Sie. 9. bandelt es sich ausgenommen vom Eingebrachten, um gemeinschaf. nicht urüdzuzahlen. 2. Ja. 8. Ja, falls Sie Striegshefchäbigter find. Nach Ansicht der Steuerbehörden, ja. R. Ech. 44. 1. baben liches Eigentum, über das gemeinschaftlich Bom zu verfügen ist. 2. t. 5. Bosen. M. B. 4 und Hedwig 200 B. Solche Anspruch auf Rüdzabiung an die Stelle, an die Sie eingezabit wiegervater tönnen Sie Austunit verlangen. M. 91. Den Abressen geben wir grundläglich nicht an. 7. B. 1886. Uns un Baben. 2. Sie tonnen Wiedereinstellung verlangen. Der ge- ortsüblichen Betrag für die letzten vier Sabre. Zandsturm bekannt. H. v. b. W. Vernau. Davon beben wir noch nichts gehört. nannte Lobnfat erscheint nicht zu bech. 2. S. 1. Nein. 2 Ja. 70. Leider nicht. 2. 22. 3. S. R. V. 114. Mein. A. S. 98. Anipinch auf Entlassung besteht zur Zeit nicht Wir empfehlen $. H. Ja. Antrag ist an die Landesversicherungsanstalt zu richten. 8. 2. 114. 1. Ein weiterer Anspruch nebt nicht zu. 2. Nein. Retlamation. B. M. Machen Sie dem Arbeiterrat der betreffenden B. A. 43. Leider nicht. 8. A. 73. 1. Nach den bisherigen Be D. H. 7. Wenden Sie sich an die Eisenbahndirettion, Echöneberger Ufer. Firma Mitteilung. R. 6. Nein, falls Sie veranlagt find, reflamieren ftimmungen Ja. 2. und 8. Nein... 86. 1. Deputation für die städtischen R. R. 670. 1. Rein. 2. Wenben Sie sich an das Bezirkskommando. Sie. Dahland. Kriegsministerium W. W. 1000.
an 2. Rein.
-
-
-
Amtliche Befanntmachung.
( Wird nur einmal veröffentlicht!)
Bitte auszuschneiden und aufzubewahren.
-
Bestimmungen über den Poftverkehr aus dem unbesetzten Deutschland nach den von feindlichen Truppen besetzten deutschen Rheingebieten. Stand vom 15. Januar 1919.
-
--
-
-
Für den Poftverkehr aus dem unbefesten Deutschland und dem nicht feindlichen Auslande nach den von feindlichen Truppen besetzten deutschen Rheingebieten gelten vom 15. Januar ab die nachfolgenden Anordnungen: Bugelassen sind:
1) nach der belgischen Befagungszone( lints:| franzöfifcher, italienischer oder spanischer Sprache ab- bon feindlichen Truppen besetzten beutschen Rheins heinischer Teil des Cber- Postdirektionsbeziris Süffeldorf gefaßt fein; fie müssen fo furz wie möglich gehalten, gebieten bestehen folgende Anordnungen. und nördlicher Teil des Ober- Bofibirektionsbezirfa Aachen recht leferlich und womöglich in lateinischen Schrift bis etwa zur Linie Jülich- Stolberg- Eupen mit folgen. ben größeren Orten: Cleve, Goch , Geldern, Mörs Kempen, Haldenfirchen, Düllen, Neuß . Krefeld , Bierfen, München - Bladbach Grevenbroich, Erkelenz , Heinsberg . Geilentirchen. Jülich Eschweiler , Stolberg , Aachen , Eupen ):
a) verfchloffene geroöhnliche und eingefchriebene Briefe und Bofitarten, Bostanweisungen, Sahlfarten und Bahlungsanweisungen fowie Wertbriefe: b) an Behörden gewöhnliche, Wert, und Einschreibpatete ohne schriftliche Mitteilungen. Zugelaffene Spraden: beutfch, Mundarten aus gefolojien, englisch flämisch, franzöfifch.
Jebe Boftfenbung muß äußerlich den Namen und die nähere Bezeichnung des Abfenders mit Angabe feiner Wohnung fragen. Falfche Namensangaben find ver: boten. Is Absenderangabe genügt ein Dienftfiegel ellein nicht. Es empfiehlt sich, nur in dringlichen Fällen gu fchreiben, vornehmlich Postkarten zu benutzen und fich in Briefen möglichst furs au fassen, da andernfalls zu befürchten ist baß der gewöhnliche Briefverkehr weiter eingefchränkt ober ganz berboten wird. Die Briele und Posttarten müssen deutlich gefchrieben fein. ( Untersagt find:
a) der Gebrauch von Boftfarten, die aus zwei ober mehreren zusammengeflebten Papier blättern be stehen, ber Gebrauch bon gefütterten Brief umschlagen, die Anwendung von Geheimsprachen; ber Chiffreschrift, bes Morsealphabets, der Steno graphie und des Schachspiels( Röffelfprung); b) bie Versendung von aufgezogenen Lichtbildern ( Photographie) allgemein, ferner von Drucksachen, Warenbroben und Geschäftspapieren;
uftlagernde Sendungen;
Beltungen und Beitschriften in jeglicher Ber fendungsform.) Alle Sendingen
bie
zeichen geschrieben sein. Lange Privatbriefe find der Gefahr der Verzögerung ausgelegt. Der Gebrauch von weideutigen Ausdrücken, unverständlichen Zeichen oder ober Chiffrefchriften. Abtützungen, Geheimschriften futairift, geheimen Tinten und jegliche Bezugnahme auf militärische Angelegenheiten ist strengstens verboten.
Jibe Pastfenbung, die gegen diese Bestimmungen verstößt, wird beschlagnahmt, unter Umständen auch vernichtet. Die britische Militärbehörde behält fid außerdem das Recht vor, auch sonstige Deftfen bungen nach eigenem Gutbünten anzuhalten.
3) nad der amerikanischen Belatungszone ( Ober- Postbirektionsbezirk Trier ausgenommen bie Crte Merzig Birkenfeld . Cberstein und die Gebiete füdlich dieser Orte und lintsrheinischer nördlicher Leil des Cber- Postdirektionsbezirts Roblenz bis jur Linie Boppard- Simmern- Büchenbeuren, einfchl. mit folgenden größeren Orten:
Neuenahr, Stadtfyll, Prüm , Gerolstein , Andernach , Maben, Bitburg , Trier , Saarburg( B3. Trier), Witt Berntaftel- Kues, Hermesfell; ferner odjem, lich, rechtsrheinisches Brüdentopfgebiet von Koblenz, aus genommen ben Kreis St. Goarshaufen und den Unterlahntreis; über die Brüdentopfgebiet Roblenz liegenden Bostorte geben die Bostanstalten auf Ver: langen Wusfunft):
im
a) außer Briefen qn Kriegsgefangene gewöhnliche unb eingefchriebente betfchloffene Briefe und Poft farten in dringenden persönlichen und in allen Geschäfts, Geld: und Verwaltungsangelegenheiten; b) Beitungen und Drucksachen. Wertbriefe und Postanweisungen;
d) Patete zur Beförderung über die Strede Bez borf Altentinden Sietshahn.
Bugelaffen find: 1. Nach der belgischen Befagungszone ( interheinischer Teil des Ober- Pestdirektionsbezirks Düßeidorf und nördlicher Teil des Ober- Bostdirektionsbezirts Aachen tis etwa aur Linie Jülich - Stoiberg mit folgenden größeren Erten: Aachen , Cleve, Crefeld Düllen, Grielens, Esaweiler, Eupen , Geldern, Goch Grevenbroich , Geilenkirchen , Heinsberg , Jülich , tempen, Kalbenfirchen, Mörs . München - Glab bach, Neuß . Stolberg Viersen):
a) Telegramme, die fich auf die Einfuhr von Mobftoffen und Nahrungsmitteln in das lintaiheinische Gebiet beziehen ferner in amtlicher Angelegenheiten.
b) ferngeiträde: folcher Gemeindebehörden und Industrieunternehmen beren Anlagen teils auf bem linten Rheinufer und teils in der neutralen Bone auf dem rechten Rheinufer liegen, unter der Bedingung, dah die Verbindungen ausschließlich den Betrieb be treffen.
2. Nach der britischen Befagung 33 one ( inferheinischer Teil des Oter- Postbirettionsbezirts Göln mit Bergheim , Bonn , Göln, eusraten, ein bach. Zülpich ; ferner rechtsrheinisches Brückentopfgebiet von Goin und Gebiet des Ober- pcfibirettionsbezirts Nachen( foweit es nicht zur belgischen Befagungszone gehort) mit Düren , Matnog, Sonjsie, Saleiden, St. Bith):
a) Telegramme: Für den Privatverkehr find geöffnet nur die Bertel, teamter. Bensburg , Bergheim ( erit). Bergisch Gladbach , Bonn , Brühl , Cöln , Gölns Bayenthal, 6öln- Ehrenfeld, Göin talt, Cöln- Binden thal, Göln- Mülheim, Cöln- Nippes, Düren , Guefirchen, Frechen , Godesberg , Leverkusen , Münster ( Eifel ), Malmedy , Ohligs , Opladen , Bors, Rheinbach Siegs burg, Solingen ) nur in dringenden Dienst, Geschäfts und Privatangelegenheiten fowie zun. Verkehr mit deuts fchen Kriegsgefangenen.
b) yerngespräche: nur in reinen Dienst und Gefchäftsangelegenheiten
Alle Poftiendungen find der amerikanischen Benfus auch solche von Behörden ben vorstehenden Beftimmungen nicht genau entsprechen, unterworfen. Es find nur Mitteilungen in deutscher ( Mundarten ausgefchloffen), franzöfifcher, englischer, werben von der belgischen Senfur vernichtet. 2) nach der britischen Beschungszone( lints: italienischer und spanischer Sprache zulässig fie müffen 3. Nach der ameritarischen Befatung 3. themifcher Teil des Cber Boftdirettionsbezirks Köln mit gut leferlich und möglichst mit lateinischen BuchKöln Bonn , Gustirden, Zülpich , Rheinbach , Bergheim ; ftaben gefchrieben fein. Auf der Rückseite des Briefs apne( Cber- Poftdirektionstesirt Trie.( ausgenommen ferner rechtsrheinisches Brückentopfgebiet von Köln ( über umschlags muß der Name und die vollständige Un die Orte Birkenfeld, Merzig . Oberstein no die Gebiete Die Verwendung füblich diefer Orte) und lintsrheinischer nördlicher Teil bie darin legenden Poftorte geben die Bostanstalten aufforift des Abfenders angegeben fein Verlangen Auskunft) und Gebiet des Ober: Boftdirektions: von doppelten( gefütterten) Umschlägen ist unterfagt. des Ober- softdirettionsbezirts Coblenz bis zur Linie bezirts Machen( foweit es nicht aur belgifchen Befagungs- Der Gebrauch von Geheimschriften oder irgendwelchen Borpard- Simmern- Büchenbeuren einschließlich zone gehört) mit Düven, Monschau , Schleiden , Malmedy . anderen Darstellungen in der Abfidit. den wahren Jn folgenden größeren Orten: Andernach . B. rncastel- Cues, halt des Schreibens zu verheimlichen oder die Behörden Bitburg , Cochem , Gerolstein , Hermeateil, Mahen. auf irgendeine Weise irceauführen, ist strengftens ver: Neuenahr , Prüm Saarburg ( Bezirk Trier ) Stadtfyll, boten. Sendungen, die den Anforderungen nicht ent- Trier , Wittich; ferner rechtsrheinisches Brückenkopf gebit den bling, agencmm. der Kr.is St. G fprechen, werden nicht befördert haufen und der Unterlabnkreis lüber die im Brückens tot gebiet Coblens, lig. Den eftet geben die Boft anstalten auf Verlangen Auskunftl):
Gt. Bit
CU
tellungen) an Kriegsgefangene;
4) nach der franzöfifchen Besatzungszone, aus: genommen Gisch- Bothringen( alle befekten beutfchen Gebiete südlich der amerikanischen Besatzungszone, alfo insbesondere die füblichen Teile der Ober- Poftbireftions: bezirke Trier und Koblenz ( linksrheinisch) mit Merzig , Dillingen ,
mit
a) Telegramme: nur in amtlichen und wichs tigen Privatangelegenheiten,
-
a) offene Briefe und Palete( ohne schriftliche Mit b) Zeitungen aber antliche Drucksachen, die vom britffaren Militär- Gouverneur befonders genehmigt worben find: e) offene Briefe und Boftfarten, bie wichtige gefchäft liche oder bringende Privatangelegenheiten be frelien, Bostonweilungen, Babllarten und Bah, Saarlouis , Eaarbrücken, Wadern , St. b) Ferngefpräche: in amtlichen und bringentungsantorifungen. Briefe in gelben Scheckbrief umfchlägen an bas Pefildedami in Köln dürfen endel, Cttweiler, Neunkirchen Birkenfeld, Oberftein, den Geschäftsangelegenheiten. Kirn , Sobernheim , Kreuznach , Bingerbrick, Meifen berichlossen aufgeliefert werden; verfalonene Wert und Einschreibbriche und Mert heim, Dopparb, Simmern; ferner lintarheimischer Teil patate auf eigene Gefahr des Abfenbers nach be des Cher Peftdirektionsbezirts Darmstadt mit Main fonderer Genehmigung. Behörden, Baufgefchäfte Bingen, Alzch. Worms und Oppenheim ; ferner das oder größere Firmen in der britischen Befahun ge- rechtsrheinische Brückentopfgebiet von Mainz und vom zone, die große Geldbeträge in bar oder Vapier rechtsrheinischen Brüdentopfgebiet boy Roblens ber gelb( Banknoten, Schede, Wechsel, Blandbriefe reis St. Goarshaufen und der Unterlahnkreis( über oder Wertpapiere) ober Gegenstände aus Edel die in den Brückenkopfgebieten liegenden Boftorte geben metalten und Ebelfeine durch die Boft empfangen die Poftanstalten auf Berlangen Auskunft): woollen, müffen zur Erlangung eines Erlaubnis fcheins ein fchriftliches Gesuch beim Ober. Poft bireftor in Köln einreichen, der es an das britische Benforamt mit Angabe aller Einzelheiten einfendet. 3rbe zugelafiene Behörde, Bant usw. ers hält etren Erlaubnisfchein". R die ande wärtigen Banten ufo., mit benen tie zugelafierte Bant usw. Wert und Ginfchreibsendungen aus: taufchen will, ftellen bie band: 18fammern in Bugelaffene Sprachen: deutsch ( Mundarten ausge Köln , Bonn und Solingen und die Stäbliche Des fagungsabteilung in Köln beglaubigte Abschriften fchloffen), englisch , franzöfifch. italienisch und spanisch. ber Erlaubnisscheine aus, deren Vorzeigung am Die Briefe müssen auf der Rückseite des Umschlags Boftfchaller zur Auflieferung von Wert, und Gin die volle und deutlich leferliche Angabe der Adresie dreibienbungen an bie zugelaffene Behörbe, Bant des abfenders aufweifen. Der Gebrauch von doppelten ufw. berrigt. Sie Sendungen felbft, und auch( gefütterten) Briefumschlägen ist verbotn. bie Abschnitte der Baletfarten dürfen außer einem Inhaltsverzeichnis fonflige fchriftliche Mitteilungen nid enthalten. Nachnahme ist bei den Senbungen affic
a) perfchloffene gewöhnliche und eingefchriebene Ge fchäftsbriefe, gefchäftliche Druckfachen und Waren.
proben;
b) sämtlich Briefe an unb von Behörden; e) Wertbriefe.
mit
Der Briefverfehr unterliegt folgenden Vorschriften Die Schrift muß leferlich und möglichst lateinifchen Buchstaben gefchrieben fetn.
Die Berfendung von Beitungen, Beitfchriften unb Druckfachen ist ftrengftens unterlag
Sendungen, die den borstehenden Bedingungen nicht
entsprechen, werben nicht befördert
4. Rad ber französischen Befagung 3. one ausgenommen Elsaß Lothringen unb bie heinpfals( alle belegten beutscher Gebiete füblich der amerikanischen Belagungszone, alfo insbesondere die füblichen Teile der Ober- Bofibirektionsbezirke Trier und Goblenz Ifinis iniiclit Birkenfeio Bingr brück, Boppard Dillingen. Kirn , Kreuznach. Merzig . Meisenheim , Reunkirchen. Oberstein. Ottweiler . Saar , brücken, Saarlouis , Sobernheim St Mendel Simmern. Wabern ; ferner lintsrheinischer Teil des Cber- Bostdirektionsbezirks Darmstadt mit Alzey Bingen, Mainz , Oprenheim. Worms ; ferner das rechtsrheinische Brückentopfgebiet von Mainz und vom rechtsrheinischen Brüstentopla biet von obler: dr reis St. Goors. Brückenlopig bieten liegenden Bostorte geben die poft baufen und der Unterlahnkreis füber die in den anstalten auf Verlangen Auskunft]): a) Telegramme:
nicht zugelaffen.
foweit Ober- offbirektionsbezirk Trier in Frage kommt: im übrigen dagegen zugelassen
für ben amtlichen und privaten Verkehr in Rohstoff b) Ferngefpräche:
Lebensmittel und bringenden Familienangelegenheiten
nur zwischen Mannheim und Mains( über Budwigs. hafen) in Schiffahrtsangelegenheiten.
5. Nach Elfab 2othringen Telegramme:
The Briefe, Bostkarten und sonstige Bofffendungen fifchen Befagungszone gehörigen heinpfals gelten bie nur bringende Staatstelegramme für bie Uebergabe
terliegen ber Benfur feitens der britischen Militär: behörbe, bie aber für beren fidere ober rasche Befördes zung feine Gewähr leiften tann. Gilbstenfenbungen find
unzuläffig.
Bur Erleichterung der Senfur müffen alle gewöhn Richen Briefe unverfloffen aufgeliefert werben. Patete ( fiche unter a) müffen berart verpackt fein baß fie vam Berfor bequem interfucht werben tönnen.
Neme und Abrelie des Absenders müften deutlich auf bie Rüdfeite jedes Briefes, oben tinta auf ibe Toits fart und auf bie Oberfeite jebes Batets( fiche unter a) gefchrieben werben,
Für den Boftverkehr nach der ebenfalls sur franzö vorstehenden Bestimmungen unter 4) ebenfalls mit der Erweiterung, bag borläufig aus Doftanweisungen, nicht zugelaffen. Bahlfarten und Zahlungsanteilungen zugelassen find. Na Elfah- Lothringen ist der Boftverkehr völlig unterbrochen. Zelegramm und Ferni predperfehr aug bem unbefetten Deutschland und dem neutralen Auslande rach ben belegten deutschen Gebieten. ( Stanb vom 20. Januar 1919.)
Die erlaubten fchriftlichen Mitteilungen dürfen nue Für den Telegramm und Fernsprech in deutscher( Mundarten ausgefchloffen), englifcher, betteht aus dem unbesetzten Deutschland na& den
b) Berngespräche: nicht augeloffen.
Serner find zugelaffen unbeschränkt Telegramme nach Suremburg.
Der Telegram: und Ferufprechverkehr mit ben Orten in der rechtsrheinischen neutralen Rone unterliegt keinerlei Beschränkung.
-
-
Verordnung
Nein,
betreffend die Festsetzung von Höchstpreisen für den Verkauf von Gänsefleisch in Teilen und von aus Gänsen hergestellten Erzeugnissen.
Auf Grund der Verordnung über den Handel mit Gänsen vom 2 Mai 1918( R.- G.- B1. G. 373) und der dazu erlassenen Ausführungsanweisung vom 12 Juli 1918 wird mit Zustimmung des Borfizenben der Staatlichen Bertellungsstelle für GroßBerlin folgendes bestimmt: § 1.
1. Beim Berlauf von frischem und gepitettem Gänsefleisch in Teilen und von aus Gänsen hergestellten Erzeugnissen dürfen in Berlin bei Abgabe an Berbraucher folgende Preise für 1 Bfund nicht überschritten werden:
Liefenfert Bauchhautfett
Darmfett
Beber
Keulen
696
10,- 907.
7-"
8,-"
6,50
"
Bruft ohne Knochen Stildenfleisch
17
4,30
22
Rümpfe mit Brust und Keulen ohne Därme und ohne zum
Klein zugehörige Teile
•
Bruft mit Knochen Brustknochen
6,25 8,80 0,05
"
"
"
Klein: Ropf mit Sals, 2 Flügel,
2 Füße, Magen und Herz, ge
rupit auch ohne Spigflügel Schmalz
Gänsebraten
Grieben
Gänseweißsauer Gänseleberwurst
223
» P. St.
14,
"
10,-
"
11,
"
10, OP 8.
Gänseleberpaftete darf nur zu ben durch ben Berband der Hersteller von Gänseleberpafteten festgelegten und auf der Badung eber dem Behältnis durch den Hersteller angebrachten Berkaufspreisen an Berbraucher abgegeben werden.
2. Der Berkauf von geräuchertem Gänsefleisch in Tellent und von aus Gänsen hergestellten Erzeugniffen dürfen in Berlin bei Abgabe an Verbraucher folgende Preise für 1 Pfund nicht überschritten werden.
Brust mit Knochen im ganzen Bruft ohne Knochen im ganzen im Ausschnitt Reulen § 2.
Π
"
11,50 902. 12,50
"
18,
"
" P
<-' 6
Die auf Grund diefer Berordnung festgefeßten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gefezes betreffend Höchstpreise. $ 8.
Wer den vorstehenden Bestimmungen vorfäßlich zuwider. handelt, wird gemäߧ4 der Berordnung des Bundesrats gegen Breistreiberei vom 8 Mai 1918( R.-G.-Bl. S. 395) mit Gefäng nis und mit Geldstrafe bis zu 200 000 W. oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Ist die Zuwiderhandlung fahrlässig begangen, so tritt Ge fängnis bis zu einem Jahre und Geldstrafe bis zu 50 000 m. ober eine dieser Strafen ein.
Sieben der Strafe gelangt bei vorfäßlicher aber fahrlässiger Zuwiderhandlung der den Höchstpreis überschreitende Betrag zur Einziehung(§ 7 der vorgenannten Verordnung vom 8. Wtai 1818).
§ 4.
Goweit nicht in dieser Verordnung Höchstpreise festgefekt find oder der Verlauf eines Erzeugnisses zugelaffen wird, ift der Berkauf von Gänsefletsch in Teilen fowie bie gewerbsmäßige Serstellung und der gewerbmäßige Verkauf von daraus her gestellten Erzeugnissen unzulässig. Zuwiderhandelnde werden gemäߧ 11 der Berordnung über den Handel mit Gänsen vom 2. Mai 1918 mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geld ftrafe bis zu 10 000 M. ober mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe tann auf Einziehung der Gegenstände erfannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht,
ohne Unterschieb, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
$ 5.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verfüindung in Kraft Die Höchstpreisserordnung vom 22. August 1918 und bie zu dieser erlaffene Abänderungsverordnung vom 3. Dezember 1918 werben hiermit aufgehoben. Berlin
, ben 28. Januar 1919. Magistrat. Bermath.
3.-Nr. 1682. Bcb. II. 18, Städtische Elektrizitätswerke Berlin .
Nach den Beschlüssen der Gemeindebehörden von Berlin . treten anftelle der bisherigen Bestimmungen über die Er bebung eines Teuerungszuschlages auf die in den Glettrigitätsiieferungsbedingungen festgelegten Breise folgende
Borschriften:
Die Preise der in den Bedingungen der städtischen Gleffrizitätsmerte Berlin aufgefforten Tarife verneber fich für einen stohlenpreis von 20 M. für die Tonne frei Berf. Diefe Breise erböben sich um je 10 Proz. für jede fie erniebrigen fich um je 10 Broz für jede volle 4 M., angefangene 4 M. Breissteigerung für die Konne Stehle, unter die der Stohlenpreis zurüdgebt.
Für das erste Bierteljabi des Jahres 1919 wird ein
Roblenpreis von 50 M. für die Tonne zugrunde gel gt,
für die folgenden Vierteljahre gilt fteis der durchschnitt liche Sohlenpreis des vorangegangenen Bierteljahres
Der Grundpreis der Bodenflächengebühr in Tarif VII ( Einbeitstarif) wird von 3 Bi. auf 2.5 Bi. monat im fir bas Quadratmeter ermäßigt und unterliegt ebenfalls vor stehen den Zuschlagen. Der Tarif V( Bauschaltais) bleibt aufchiagsf et.
Bei Verwendung von Münzgäblern, die zurzeit für einen Etrompreis von 60 f. für die Stilowatt unde ein gerichtet sind, wird der den Getrag von 60 Pr. übersteigende Mehrpreis nachberechnet.
Diese Grundsäge gelten von der für den Monat Januar 1919 bis zu der für den Monat März 1920 aus zuitellenden Rechnung." Berlin
, den 31. Januar 1919
flochaktuell!