Hsder Stoak schlägt mln bestens eine und höchstens vier Personen vor, die geeignet und bereit sind, das Richter- amt au übernahmen. Mindestens einer der Vorgeschlagenen soll nicht A n g e- höriger des vorgeschlagenen Staates sein. Aus der Gesamtliste'der Vorgeschlagenen be- zeichnet jeder Staat fünfzehn Personen; die fünfzehn Personen, die die meisten Stimme»«ms sich vereinige», sind zn Richtern gewählt. Ib. Der Gerichtshof trifft seine Tntscheidungen in der Be- setzung von drei Mitgliedern, von denen jede Partei eines ivahlt. Den Vorsihenden bestimmt, falls sich die Par- !«ie>l nicht über ihn einigen, der Gerichtshof in seiner vollen Besetzung. D. Das iilteruationalc Bermittrlungsamt. 16. Für das internationale Vennittelungsamt ernennt jeder Staat vier Wahlmänner seines Vertrauens. Tie Wahlmänner treten zu einer Tagung zusammen und wählen init Stimmenmehrheit die fünfzehn Mitglieder des V e r m it te l u n g s a m t s sowie zehn Ersatzmänner, deren Reihenfolge bei der Wahl zu bestimmen«st. 17. Das VermittelungSamt faßt seine Beschlüsse in der Be- setzung von fünf Mitgliedern, von denen jede Partei zwei wählt. lWabl des Vorsitzenden wie unter Ib.) 18. Tie Mitglieder des Äermittelungsamts dürfen weder in einem aktiven DicnsirerhältniS zu chrem Heiniatsstaat stehen, noch gleichzeitig Mitglieder einer anderen Behörde des Völkerbundes sein. Sie nehmen ihren Aufenthalt am Sitze des Völkerbundes. E, Die internationalen Verwaltnngsämter. IS. Der Böllerburtd wird alle Bestrebungen für� die Zusammenfassung d er gemeinsamen Interessen der Völker fördern und auf die Weiterbildung der bestehenden und di», Schaffung neuer internationaler Einrichtungen himoirken. Dies gilt besonders für die Gelötete deS Rechtes, der Wirtschaft und des Finanzwesens. 20. Die bestehenden Unionen werden dem Völker- Kunde nach Möglichkeit angegliedert. 21. All« internationalen Bureaus, die früher durch Kollektitiverträge«ingeführt worden sind, werden, wenn die Vertragsparteien zustimmen, unter die. Aufsicht deS Bitn- d«S gestellt. 22. Alle internationalen Bureaus, die künftig gebildet werden, stehen unter der Aussicht de» Bundes. E. Die BundcSkavzlri. Aus den Bestimmungen erwäibnen wir: 2S. Die Mitglieder des Völkerbundes verpflichten sich, die Be- schliisse und Kundgebungen des StaatenkongresseS und des inter - nationalen VermitielungsamtS in ihren amtlichen PublikationS, organen im Originaltext und in der Landessprache zu veröffent- lichen und ihren gesetzgebenden Körperichaften vor- zutragen. G. Stellung der Bundesbeamtrn. 27 und 28 sichern allen Mitgliedern der internationalen Be- Hörden und des Weltparlaments die diplomatischen Vor- rechte und Befreiungen sowie in dem Staate, dem sie an- »gehören, dieselben Rechte wie Parka mentsmit« g l i e d e r dieses Staates. III. friedliche Schlichtung internationaler Streitigkeiten. 2t>. Alle zwischenstaatlichen Streitigkeiten, die ans diplo- matischem Weg« nicht haben erledigt werden können und für die nicht eine besondere Schiedsgerichtsbarkeit vereinbart wird, müssen cnttveder durch d«n ständige« internationalen Gerichts- h v f ausgetragen»der durch das internationale Per. mittlnngsamt geregelt werden. 80. Das regelmäßige Organ für die Entscheidung von ztvischen- staatlichen Rechtsstreitigkeiten ist der international« Ge- r i ch t s h o f. Jedes Mitglied des Völkerbundes hat hier ein Recht zur Klage, auf die sich der Gegner einlasse» muh. Die Gnischei- düngen ergehen im Namen des Völkerbundes. Das gleiche gilt für das Versichren vor dem Vermittlungsamt. 31 betrifft sonstige Zuständigkeit des internationalen Gerichts- Hofes. 32. Den beteiligten Staaten bleibt vorbehalten, für einzelne Streitfälle oder bestimmte Arten von Streitfällen Schiedsver- träge abzuschließen. Diese Befugnis steht ihnen jedoch nicht zu, soweit es sich um die Auslegung allgemeiner ge schrie- bener Normen des internationalen Rechtes oder um die Auslegung der Satzung des Völkerbundes handelt.
33 regelt die Zuständigkeit zwischen dem insemallonaken Ge- richtshof und dem Vermittlungsamt.&■ 34. Betrifft die VerfahrenSordnung vor Gerichtshof urch Ver- mittlnngsamt. Sowohl der Gerichtshof als das Vermittlungsamt sind befugt, das Streitverhältnis für die Dauer des Verfahrens durch eine vor- läufige Verfügung zu regeln. 35. Die Entscheidung des Gerichtshofs erfolgt nach den inter - nationalen Vereinbarungen, dem v ö l k er e ch t l ich« n Gewohnheitsrecht und nach den allgemeinen Grund- sähen von Reckt und Billigkeit. 36. Die Entscheidung des Gerichtshofs oder des BermittlungS- amtS verpflichtet den betroffenen Staat» ihren Inhalt nach Treu und Glanben auszuführen. IV. Berhntiing internationaler Streitigkeiten. 37. Stellt das Vermittlungsamt fest, daß in den Beziehungen einzelner Völkcrbundsstaaten eine Spannung eingetreten ist, so kann es den beteiligten Staaten sein« Vermittlung a n- bieten. Diese sind dann verpflichtet, die Angelegenheit vor dem Vermittlungsamt zu erörtern und ihm d'e Unterlagen für oinen Vorschlag zur Lösung der Frage zu geben. 33. Jeder Bölkerbundsstaat ist verpflichtet, die Beschimpfung eines anderen Volkes in Wort, Schrift oder Bild durch seine Gesetz- gebung und Verwaltung zn bekämpfen. Bei Verlebung dieser Pflicht laiwi der geschädigte Staat die Entscheidung des internationalen Gerichtshofs anrufen. M. Zwiscben den Staaten des Völkerbundes gilt ein« Wechsel- seitige Verpflichtung solche tatsächlichen Behauptungen, die durch die Presse des einen Staates zum Nachteil des anderen veröffent- licht woüden sind, jederzeit zu berichtigen. Bei Verweige- rung der Berichtigung entscheidet der internationale Gerichtshof. V. Abrüstung. 40. Die Mitglieder des Völkerbundes werbe« ihre Rüstungen zu Lande und in der Lust so begrenzen, dasi von ihnen n u � die zur Sicherheit des Landes erforderlichen Streitkräfte unterhalten werde«. Sie werden ihre Rüstung zur See auf die Machtmittel be- schränken, die zur Verteidigung ihrer Küsten erforder- lich sind.> 41. GesamtjaihreSauSgaben zu Rüstungen nach Voranschlag und Abrechnung sowie die Ziffern der Effektivlestände an Truppen und Kriegömitteln aller Art, insbesonder- an KeicgZschissen, sind jede? Jahr der BundeSkauzkei einzureichen und von diese? in dem Publikationsorgan des Völkerbundes zu veröffent- lichen. 42. Zur Durchführung der Abrüstung wird ein besonderes Abkommen getroffen, das auch die internationale Kontrolle über die Jnnehaltung der getroffenen Vereinbarungen enthält. Das Abkommen bildt einen wesentlichen Bestandteil der Verfassung deS Völkerbundes. VI. Verkehrsftekhert. 43. Di« Herrschaft über daS Meer wird dem Völkerbund über- tragen. Er übt sie durch eine internationale Seepolizer aus, über deren Organisation ein besonderes Abkommen entscheidet. Die für die Seepolizeit erforderlichen Machtmittel werden zwischen den Seestaaten de» Völkerbundes durch das Abkommen kontingentiert. Außer den Schiffen der Grepolizei dürfen keine bewaffneteu Schiffe das Meer befabren. 44. Die für den internationalen Seeverkehr unentbehrlichen Meerenfzen und Kanäle stehen den Schiffen aller Völker- bundsstaaten gleichmäßig offen. 45. Kein Völkerbundsstaat darf die See- und Binnenschiffahrt eines anderen Völterbundsstaats ungünstiger behandeln als diejenige des eigenen oder deS meistbegünstigten Landes. 46. Die Lust steht dem verkehr der Lnstsahrzeuge aller Völker« bundsstaaten gleichmäßig frei. Zur Durchführung dieses Grund- satzeS wird ein besonderes Abkommen getroffen. 47. KÄn Bölkerbundsstaat darf in. der Freiheit des Kabel- und FiinkspruchvrrkchrS beschränkt werdon. 48. Di« Rechtsstellung dec Angehörigen de« ein«, VölkerbundSstaatS um Gebiet« des anderen in bezug auf per fön- liche Freiheit, Kultusfreiheit, Aufenthalts- und Niederlassungsrecht sowie Gerichtsschutz regest ein be- sondere» Abkommen auf der Grundlage möglichster Gleichstellung mst den Inländern- 40. In der Ausübung von Handel, Gewerb« und Landwirtschaft sollen die Angehörigen de» einen Völker- bundSstaatö im anderen Volke rbrnidsstaat den Inländern gleichgestellt sein, insbesondere auch hinsichtlich der damit verbundenen Abgaben und Lasten.
I 80. Die Bölkertmnbsstaatrn werden sich weder unmittelbar»och ! mittelbar an Maßnahmen beteiligen, die auf eine Forffetznng oder Wiederaufnahme des Wirtschaftskriege» abzielen. Zwangömatz- nahmen des Völkerbundes bleiben vorbehalten. 51 und 52 behandeln Beseitigung von Durchfuhrab- aab e n. Ferner soll der gegenseitige Beckehr innerhalb des Völker- bundes nicht durch Ein-, Aus- und Durchfuhrver- bot« gehemmt werden. 53 bezeichnet als Ziel der wirtschaftlichen Bestrebungen dio Schaffung eines WelthandelsvertragrS. VII. Schutz der nationalen Minderheiten. 54. Den nationalen Minderheiten innerhalb der einzelnen Völkerbundsstaaten wird ein nationales Eigenleben, insbesondere in Sprache. Schule. Kirche, Kunst, Wissenschaft und Presse verbürgt. Ueber die Durchführung dieses Grundsatzes entscheidet ein r• s o nd e r e S Abkommen, das vornehmlich bestimmt, in toelcher Weise das Recht der Minderheiten vor den Organen des Völker- bundes geltend gemacht werden kann. VIII. Arbeiterrecht. 55. Es gehört zu den Hauptaufgaben des Völkerbundes der � Arbeiterschaft aller Gliedstaaten ein menschenwürdiges Da- sein und die Freud « an der Berusstätigkeit zn sichern. Ein besonderes, in der Anlage beigefügtes Abkommen � regelt zu diesem Zwecke für die Arbeiter die Fragen der Frei- zügigkeit, des KoulitionsrechtS, der G l e i ch st e l l n n g der In» und Ausländer in bezug auf die ArbeitSbedingnir- gen, der A r b e i t so rrmittlung, der Sozialversiche- rung, deS A r bGit terschutzr», der Heimarbeit, der Arbeitsaufsicht und der internationalen Durchführung und Fortbildung dieser Normen. 56. Für die Ilebecwachung und den Ausbau des Arbeiterrechts soll bei der Bundeskamzlei ein W el t a rb ei ts a m t eingerichtet werden. IX. Kolonien. 57. Für die Verwaltung der Kolonien, die nicht das Recht des Selbstverwaltung besitzen, schafft der Völkerbund eine inter - nationale Ordnung auf folgenden Gebieten: ») de? Schuh der Eingeborenen gogcn Sklaverei.� Alkohol, Waffen- und Munitionshandel, Volksseuchen, Zwangs-' arbeit und Zwa ngs« nteignu ng; h) die F ür s org« für Gesundheit, Erziehung und Wohl st and de? Eingeborenen und die Sicherung der GetvissenSfreiheit; c) die Sicherung de» Friedens durch Neutralisierung der Kolonialgebiete und durch Verbot der Militari- sierung. 58. Betrifft die Missionen. 50. Den Angehörigen aller Völkerbundsstaaten wird die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung unter De- rücksichtigung der vorstehenden allgemeinen Bestimmungen über dio Verkehrsfreibcit in jeder Kolonie gewährleistet. 60. Zur Ausführung und lleberwachung der vorstehenden Be- stimmungen wird«in Welt- Kolonialamt eingerichtet. In jeder Kolonie sind Beauftragte des Völkerbundes verpflichtet, über oie Jnnehaltung der vorstehenden Bestimmungen zu wachen, 61. Ueber da? Schicksal der dem Völkerbund nicht unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Gebiet« kolonialen Charakters kann nur durch Beschluß des Völkerbundes zu Gunsten eines Mitglieds verfügt werden. X. Vollstreckung. 62. Weigert sich ein Bölkerbundsstaat Sprüche, Beschlüsse oder Verfügungen eines zuständigen OrganeZ des Völkerbundes auszuführen oder verletzt er sonst ein« Bestimmung der Bundcsverfassung. so beschließt das VermittelungSamt in seiner Vollbesetzung von fünf- zehn Mitgliedern über die Zwangsvollstreckung. SS. Die Zwangsvollstreckung kann insbesondere bestehen in? -0'Abbruch der diplomatischen Beziehungen durch alle übrigen Staaten; b) Einschränkung oder Abbruch der wirt- schaftlichen Beziehungen, namentlich Ein« und Aus- fuhrverbote. ungleichmäßige Zollbehandlung, Sperrung des Per- sonen-, Güter- und Nachrichtenverkehrö, Beschlagnahme von Schiffen: c) militärischen Maßnahme», die dem verletzten Staat allein oder in Verbindung mit anderen Staaten aufge- tragen werden. 64. Jeder Staat hat daS Recht, bei einem Angriff auf sein Gebiet nickt nur zu den Rechtsmitteln des Völkerbundes, sondern sofort zur Selbsthilfe zu greife«.
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Klaus Grsth. 1810�-24. April— 1019. Klaus Grsth stammt aus der Hebbel-Heimai, aus Dithmarschcn. „Hier fast allein auf deutschem Boden," sagt der Literaturhistoriker Bartels,„hat sich die Entwicklung des deutschen Volke? frei und un- beeinflußt von Fremden, man möchte fast sagen, folgerichtig voll- zogen. Hier hat sich die urgermanische Volksfreiheit durch Jahr. hunderte ungebrochen erhalten und ist imstande gewesen, den Adel zu unterdrücken, die Sklaverei spurlos verschwinden, den Bauern zum Herrn werden zu lassen,'und hat politische und soziale Ein- richtungen entwickelt, die das Dithmarschen . Wenigstens der Blüte. zeit, als kleinen republikanischen Musterstaat hinstellen." Ein« Dichtcrerscheinung wie die GroihS ward nur auf dem Boden eines VolkStum? möglich, das sich in seiner Eigenart so rein erhalten hat, wie der Niedersachsenstamm auf Marsch und Geest. Die Tragik unserer Kunst ist die Zerspaltung. Di« Kultur selbst unserer Größten ist rein persönlich und dadurch problematisch. Bei Groth aber ist ts so. daß seine individuelle Lyrik nur wenig bckdeuiet, während er eine Höhe lyrischer Kunst darstellt, wo er au» der seelischen und sprachlichen Verbundenheit mit dem Volkstum dichtet. Er ist«olksdichter in des Wortes wahrer Tiefe. Erst im Ganzen erfüllt er sich selber. Er formt da» Denken und Fühle» seine» Volkes in den Lauten einer Sprache, die die Seele des Volkes selber ist. im Ggonsatz zu der abgeschliffenen entsinnlichten Schrift- und Bildungssprache, di« uns allgemeine, begriffliche Zeichen gibt anstatt Anschauung, anstatt sinnlich« Erlebtheit. Die Dithmarschen nennen mit Recht den.Ouickborn" schlechtweg»Dat Boock". Er ist nicht etwa nur im Dialekt geschrieben. Er ist, und deshalb ist er»»über- fetzbar, im Dialekt empfunden,»nd das ist seine Stärke. Ms der Mädchenschullehrer aus Heide in den RevolutionS- und .Kriegsjahren 1848 bis 1852 auf der Insel Fehmarn daran ging, die Soele der Heimat in ihren ureigensten Lauten sprechen zu lassen, ivar er ohne Borgänger. Der Dialekt war da» Aschenbrödel. Man hatte noch nicht dem Jungbrunn der Sprache in ihm erkannt, daraus die überbildete sich wieder schöpferische Kraft des Ausdrucks und das Vermögen der Anschaulichkeit zu holen vermag. Hebbel schrieb später an Groth:„Ihr Werk ist um so mehr zu bewundern, al« Sie daS Instrument, worauf Sie spielen, erst bauen mußten." Die ersten Anregungen kamen dem Knaben au» den rohen Reimereien wandernder Dialettdichter. Seine Vorbilder aber, die den Begriff der Volksdichtung in ihm weckten, waren Robert Burn» und I. P. Hebel. Sie gaben ihm den Mut zu seinein Wollen. Zunächst aber mutzte er die Sprache zum Ausdruck fähig machen. Es galt, ehe er an» Werk gehen konnte, au« genauestem Studium der musikalischen Moglichkeiim.das Instrument zu hauen"- SS ivqr fei« kleine
Arbeit, die nicht Redegewohnte zu schmeidigen, daß sie deS nüanrier- ten Ausdrucks fähig wurde. Groth hat sie geleistet und hat den seit«. neu Reichtum der Mundart an Empfindung und Anschauung offen- bar gemacht. Sie ist durch ihn zur echten, vollgültigen Dtchtersprach« geworden. Indem der Dichter aber au» dem Geist der Sprache dichtet, dichtet«r aus der Seele des Volkes. ES gibt Gedichte bei Groth, die die Sprache und somit das Volk selb« gedichtet zu haben scheint, und die vollkommen als Naturlaut wirken. In Klau» Groth war die Sprachphantesi« seines Volke? schöpferisch geworden, und darin liegt seine so einzige BedevtunK ES ist nicht das Volkstum in feinem ganzen Umfang, das Groth in seinen Gedichten darstellt. Ihm sind nur di« lyrischen Empfwdun- gen voll zugänglich, trotzdem er auch im Genrehaften Schönes zu» weg« bringt. Im Lyrischen aber ist er von einem großen Reichtum, und die besten Gedichte sind aus sich selber Melodia. Friedrich Hebbel sagt von einem Stück wie„Matten HaS":»Gehen Sie, das 'ist Poefle, das ist lyrische Empfindung, das ist Gestalt und Ton zu- gleich; demgegenüber verhalten sich all« Gedanken, und Empfindung»- gedichte, sie mögen so trefflich sein, wie sie wollen, wie Schatten zu Körpern, wie Bildung zur Intuition. Groths Lyrik hat durchaus da» Inkommensurable, und sie ist unübertrefflich in ihrer einfachen Naturgewachsenheit wie da» Grothsche Gedicht oder da» Volkslied. .«»m lese et» paar Strophen wie diese: Kumm du rnn Merrenocht, Kumm du Klock een, Voder slöpt, Moder slöpt- Jk slap alleen. Kumm arm« Kökendaer, Kumm anne Kliwk: Voder slöpt. Moder slöpi. Dat deit de Mnd. Oder jenes rührende: He sä mi fv pel, und ik sä em keen'Wort. Und all wat ick sä, weer: Jehann, ik nm'fvrt. Ober auch die paar persönlichen Stücke wte da» elegische„Min Port" und die Erinnerungsvers« an den Bruder:«Min Jehann": Ick wull, wie weern noch lleen, Jehann, Do weer de Welt so groot l Wie seien op den Stern. Jehann, Weest noch? bi Nawera Sot. Am Hebe« seil de stille Maem. Wie sagen, wa h« leep, Un snacken, wa de Himmel hoch Un wa de Sot wul deep. Gooths Leben verlief in stillem Gleichmaß zwischen den beiden Toze». de», St. MS. da«S i» Heid», htm üemu Dörfchen
an der Grenze von Marsch und Geest, geboren wurde, und dem 1. Juni 1800. da er in Kiel starb. Seine Tat bleibt der„Ouickborn" —»Dat Boock". ES erschien 1652 und wurde später noch um eine Anzahl Stück« vermehrt. Was Groth außer diesem Werke sckrieb, ist nur von sekundärer Bedeutung. P. H. • Shaws Vinte für üie Lrieöenskonferenz. „JriedenSkonferenz-Winke" nennt George Bcrnard Shaw ein soeben erschienenes Buch, in dem er zu den Fragen des Völker- bundes und des kommenden Friedens Stellung nimmt. Der groß« Schriftsteller begeht das in England besonder» unverzeihlich« Ver- brechen, an angeblich ganz klaren Dingen zu zweifeln, wie an der Neutralität Belgiens , an den deutschen Greueltaten und an vielem. andern. Shaw ist ein begeisterter Vertreter der VölkervundSidee und sieht in ihr die einzige Möglichkeit, das grauenhafte Elend ab- zuwenden, das sonst über die Welt hereinbrechen muß. Aber so leidenschaftlich er für einen wirklichen Bund aller Völker sich ein- setzt, so schroff lehnt er die Form ab, die man dem Völkerbund jetzt in Paris geben will.„Es muh viel mebr geschaffen werden," sagt er„als bloße Bürgschaften, die die Mitglieder des Völker- bundeZ übernehmen. Sie müssen eine über den Nationen stehende Gesetzgebung erlassen und einen über den Nationen stehenden Gc- richtshof einsetzen, genau so wie di« Vereinigten Staaten eine über den einzelnen Staaten stehende Gesetzgebung und Gerichtshof durchgeführt haben." Ohne diese Erhöhung deS Völkerdundgedan- kens über die Interessen der Einzelstaaten steht Shaw die Eni- stehung einer W-ltordnung voraus, in der es nur„Spartaner und Heloten" gibt.„.... Während dies« Völkerbunds, deen Shaws in manchen englischen Kreisen sympathisch aufgenommen werden, ist man allgemein ent- setzt über seine Behandlung wichtiger Streitsragen des Krieges. Shaw erinnert an zwei Prophezeiungen, die er zu Anfang des Kriege, gemacht habe, ve'd- Prophezeiungen Shaws sind nach den Ausführungen seine» neuen Buche» vollauf«ngetroffe»: die Deutschen fanden in Brüssel jene Gesandtenberichie, die zeigten, wie ioenia sich Belgien in den Jahren vor dem Kriege an die ihm auferlegte Neutralität gehalten hatte und England selbst kam in die Lage, durch seine Behandlung Griechenland ? e,n neutrales Land zu vergewaltigen. Auch in der Greuelfmg« gibt Shaw durch- aus nicht den Deutschen alle Schuld, sondern stellt fest, daß auf beiden Seiten gesündigt wurde, daß solch« Greuelgeschichten die Begleiterscheinung jedes Knege» imd und dah„jn bezug auf Grau- samkeit und Gemeinheit alle Volker durchschnittlich so ziemlich aus dem gleichen Niveau stehen._ Die deutsch » Maifestschrist. Die Festschrist zur Maifeier, die der Verlag der Buchhandlung VorivärtS im Auftrage der Partei hergerichtet bat. liegt nunmehr vor. Sie kostet 20 Pf. Unsere Kraft in Rückschau und Ausblick kampffreudig zusammenzufassen, ist der Sinn de» Weltseste» d«r Arbeit,«d ja fragt nun auch Wefo# hsli und stark gehaltene Fast»