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Nachgibt, umaufGrundunbedeutenderKonzessio- n e n den Frieden als ein Produkt der Verständigung und der Verhandlung hinstellen zu können. Wir verkennen diese Gefahr nicht. Aber ihr gegenüber steht der Vorteil, dast die Verhandlungen zum w i ch t i g st e n Propaganda mittel für Deutschlands   Recht und Exi st enzmöglich. leiten werden können, wenn sie von unserer Seite in der richtigen Weise geführt werden. Wir haben oft ausgesprochen, daß die Hoffnung Deutsch  . kands nicht auf imperialistischen Staatsmännern der Gegenseite beruht, sondern nur auf der wachsenden Erkenntnis der Volker und dem Siege des Gerechtigkeits» gefühls in ihnen. Diesen Verhandlungen lauscht die ganze Welt. Auch die Entente kann sie ihren Völkern nicht geheim hallen. Sie sollen dazu führen, d i e W e I t s e h e n d z u m a» ch e n. Die Welt muß sehen, daß diese Friedensbedingunaen nicht zu einem besseren Zustand, nicht zur Tilgung des Hasses und des Mißtrauens zwischen den Völkern führen können. Unsere Unterhändler stehen vor einer gewaltigen Aufgabe, und wir hoffen, daß sie diese in der besten Weise lösen werden. Schon um dieses Mittel nicht aus der Hand zu. geben, muß von voreiligen Entschlüssen Abstand genommen werden. Wir kennen fürs erste nur den Friedensentwurf, nicht die Kräfte, die er auslösen wird. Vielleicht werden Bewcgungeu darunter sein, welche die Macher des Entwurfs nicht vvTausge- sehen haben, wie es oft Menschen ergeht, die raffiniert, aber einseitig rechnen. Die Parole heißt daher: Verhandeln, aber jede Freiheit derHandlung vorbehalten. Die Krieöensbeöingungen. (Fortsetzung von der t. Seite.) 8. Mt TSncniark: Die Grenze, wie sie in den Artikeln über Schleswig   festgesetzt wird. Bis hierher geht Artikel 27. Artikel 28 beschäftigt sich mit den Grenzen OstpreutzenS vor- behaltlich der in Abschnitt 3 über Ostpreußen   getroffenen Bestim- müngen. Die Grenze läuft von einem Punkt von der Küste der Ostsee   eineinhalb Kilometer nördlich der Kirche des Dorfes Prob- bernau und in einer von Norden nach Osten zu berech. neitdcn Richtung von 150 Grad; eine Linie von etwa Mei Kilo- meter, die an Ort und Stelle tcstimmt werden soll; von da in gerader Linie auf das Leuchtfeuer, das im Bogen des Kanals von Elbing   ungefähr auf der Höhe von 54 Grad 1054 Minuten nörd­licher Breite und 19 Grad 26 Minuten östlich liegt; von da bis zur östlichsten Mündungder Nogat in einer ungefähren Linie, die von Norden nach Osten zu zählen ist von 200 Grad; von da dem Lauf« der Nogat entlang stromaufwärts bis zum Punkt, wo dieser Fluh die Weichsel   verläßt; von da ab den HauptschkffahrtSkonal der Weichsel   aufwärts? so- dann südlich der Grenze d�» KreiscS Marienwerder, dann des Kreises Rosenberg nach Osten, und zwar bis zu dem Schnittpunkt mit der ehemaligen Grenze von Ostpreußen  ; von dort die ehemalige Grenze zwischen Ost» und West- Preußen   sowie die Grenze zwischen den Kreisen Osterode   und Neideniburg, sowie stromabwärts den Fluß Skottau, sowie strom­aufwärts dem Neide laufe enilang bis zum Punkt, der etwa fünf Kilometer westlich Bialutten liegt und der ehemaligen russischen Grenze am nächsten ist; endlich von da gegen Osten, und zwar bis zu einem Punkt unmittelbar im Süden des Schnitt- Punktes NuieNeidenburg Mlafca und der ehemaligen russischen Grenze; von da ist ein« Linie an Ort und Stell« zu bestimmen, die nördlich von Bialutten verläuft; von da der alten russischen Grenz« entlang bi» östlich Schmalleningken, sodann stromabwärts den Hauptschiffahrtskanal der Memel  und sodann den Ski�wietharm des DsltaS entlang bis zum Kurischen Ha�; von dort eine gerade Linie bis zum Treffpunkt O st u f e r Kurische Nehrung mit der Verwal- tungSgrenzlinie Ost ettra vier Kilometer südwestlich von Nidden  ; von da längs dieser VerwaltunaSlinie bis zum w e st- lichen Ufer der Kurischen Nehrung. Völkerbund. ' Der erste Abschnitt des Dokuments umfaßt die Normen beiref. fend den Völkerbund entsprechend dem Pariser Statut vom 14. Fe- bruar und dessen späteren fast geringfügigen Abänderungen. Für Deutschland   ist nur folgendes wichtig: Das Statut sieht nur zwei Gruppen von Mitgliedern des Völkerbundes, die ihm von An. fang an zugchörcn sollen, vor. Die erste Gruppe umfaßt diejenigen Staaten, die gegen uns gekämpft und die diplomatischen Beziehungen zu uns abgebrochen haben. Alle tiefe Staaten sind von selbst Mitglieder des Völkerbundes. Tie zweite Gruppe umfaßt Neutrale aus dem gegenwärtigen Kriege. namentlich die Nordstaaten. Holland   und die Schweiz  . Diese Staa- ten find«ingeladen, sich binnen zwei Monaten durch vorbehaltlose Erklärung dem Völkerbund anzuschließen. Wichtig ist also die Tat- fache, daß das Deutsche Reich einstweilen in die Or- ganisation nicht«inbegriffen werden soll, und «S kann nur nachträglich durch eine Art Ballotoge Mitglied weiden. Erforderlich dazu ist Zweidrtttel-Mehrheit innerhalb der Staatenversammlung, und die Aufnahme ist an die Voraussetzung geknüpft, daß ein«rußenstehender Staat wirkliche Garan- iien seiner aufrichtigen Absicht gibt, seine internationalen Per- pflichtungen einzuhalten. Sestimmungen über europäische Politik. Belgien  . Deutschland   erkennt an, daß die Verträge von 1839, die vor dem Kriege das Regime Belgiens   festsetzten, nicht mehr den äugen» blicklichen Verhältnissen entsprechen und erklärt sich mit der Außerkraftsetzung dieser Verträge«inverstanden. Deutschland   erkennt die unumschränkt« Herrschaft Bel» gienS über das gesamte strittige Gebiet von Neutral» MoreSnet an. Deutschland   verzichtet zugunsten Belgiens   auf das Recht und den SfechtStitel auf das Gebiet von V r« u ßi fch. M or e S n e t. das westlich von der Linie Lüttich  -Aachen   gelegen ist; der Teil. der am Rande diese» Gebietes verlaufenden Straße wird Belgien  gehören. Deutschland   verzichtet ferner zugunsten Belgiens   auf all« Rechte und Rechtstttel über die Gebiet«, welche die Kreise E u p e n und Malmedh umfassen. Di« Einwohner der genannten Ge» Stete werden da» Recht haben, fchrifttich in Listen ihrem Wunsche Ausdruck zu geben, ob diese Gebiete ganz oder teilweise unter deutscher   Oberherrschaft erhalten werden sollen. Der belgischen Regierung steht eS zu, das Resultat dieser Volksabstim­mung zur Kenntnis der Liga der Nationen zu dringen, deren Entscheidung Belgien   im vornherein anzunehmen sich verpflichtet. Eine Kommission, bestehend aus sieben Mitgliedern, von denen
die alliierten und assoziierten Großmächte fünf ernennen. Deutsch  . land und Belgien   je eines, wird vierzehn Tag« nach Inkrafttreten diese? Vertrages«ingesetzt werden, um an Ort und Stelle Grenzlinien zwischen Deutschland   und Belgien  festzusetzen; hierbei hierbei soll der wirtschaftlichen Lage und den Verbindungswegen Rechnung getragen werden. Sobald die Uebertragung der Oberherrschaft über diese Ge- biete endgültig sein wird, werden alle in diesen Gebieten wohnen- den Deutschen   unter Ausschluß der deutichen Nationalität voll- rechtlich die belgische Nationalität endgültig er- worden haben. Während zweier Jahre nach der endgültigen lieber- tragung der Souveränität über die Belgien   kraft dieses Vertrages zugeteilten Gebiete können deutsche   Staatsangehörige über achtzehn Jahre, welche in diesen Gebieten ansässig sind, für die deutsche   Staatsangehörigkeit optieren; die Option des Ehemannes hat diejenige der Frau, die Option der Eltern die­jenige ihrer Kinder unter achtzehn Jahren zur Folge. Personen, welche das hier vorgesehen« Optionsrecht ausgeübt haben, müssen in den darauffolgenden zwölf Monaten ihren Wohnsitz nach Deutsch  - land verlegen; es wird ihnen freistehen, den Jmmobilrenbesitz. welchen sie in den von Belgien   erworbenen Gebieten besitzen, zu bebakten. Sie können ihren Mobiliarbcsstz aller Art mitnehmen und haben infolgedessen keinerlei Austritts- noch Eintrittszoll zu bezahlen. Luxemburif. Teutschland verzichtet hinsichtlich des Großher zog tumz Luxem­burg auf den Nutzen aller zu seinem Vorteil in den Verträgen vom 8. Februar 1842, 2. April 1847, 30. und 23. Oktober 1863, 18. Agust 1866, 21. Februar und 11. Mai 1867, 10. Mai 1871, 11. Juni 1872, 11. November 1902 sowie aller aus diesen Verträgen folgenden Konventionen. Deutschland   erkennt an, daß das Groß­herzog tum Luxemburg vom 1. Januar 1010 an aufgehört. hat. einen Bestandteil des deutschen   Zollvereins zu bilden, verzichtet auf alle Rechte auf den Betrieb der Eisenbahnen, schließt sich der Abschaffung deS ZeutralitätSregimeS des Großherzogtums an und nimmt im voran» alle von den alliierten und assoziierten Mächten bezüglich Luxemburgs abgeschlossenen internationalen Ab­machungen an. Deutschland   verpflichtet sich, dem Großherzogtum Luxemburg  auf ein Ersuchen, welches ihm von den hauptsächlichsten alliierten und assoziierten Mächten gestellt werden wird, die Vorteile und Rechte genießen zu lassen, welch« in wirtschaftlicher Hinsicht, in Hinsicht auf Transport und Luftschiffahrt zugunsten der besagten Mächte oder ihrer Untertanen durch den vorliegenden Vertrag festgesetzt werden. Linkes Nheinufer. ES ist Deutschland   untersagt. Festungen zu erhalten oder zu bauen, sei eS auf dem linken Nheinufer, fei es auf dem rechten Ufer westlich von einer fünfzig Kilometer östlich von diesem Flusse gezogenen Lim«. In der laut Artikel zwciundvierzig definierten Zone sind die i Unterhaltung oder Zusammcnzichung bewaffneter Kräfte, sowie militärische Manöver jeglicher Art und alle materielle Erleichterung für eine Mobilisation gleichfalls verboten. Im Falle Deutschland  , auf welche Art es auck> sei, den Vor- schriftrn der obigen Artikel zuwiderhandeln sollte, wird diis alS feindseliger Akt gegenüber den S-igna'armäcfiten dieses Ver­trages bezeichnet und als den Wettfrieden störend angesehen werden. Saarrevier. Als Ersatz für die Zerstörung der Kohlenbergwerke Nordfrankreichs und als Abschlagszahlung auf die von Deutschland   als Kriegsentschädigung zu zahlende Summe überträgt Deutschland   an Frankreich   den vollständige« und unbeschränkten Besitz der im Saarrevier belegene« Kohlengruben. Um da? Recht und Wohlergehen der Bevölkerung sicherzustellen und Frankreich   daZ unbeschränkte Ausbeutungsrecht der Gruben zu garantieren, nimmt Deutschland   die Dispositionen der Artikel 1 und 2 des beigefügten Annexes an. In angebrachter Zeit ein endgültiges Statut des Saar- beckenS unter Berücksichtigung der Wünsch« der Bevölkerung stst- zusctzen, nehmen Frankreich   und Deutschland   die Maßnahmen des dritten Kapitels deS nachstehenden Anhanges an. Zlnanzielle Klauseln. Der gesamte Besitz und alle Einnahmen Deutsch- lands sowie der deutschen   Gliedstaaten haften an erster Stelle sür die Bezahlung der Kosten der Wiederherstellungen sowie aller an- deren Lasten, die sich auS vorliegendem Vertrag oter irgendwelchen sonstigen Abmachungen zwischen Teutschland und den alliierten und assoziierten Mächten seit Abschluß deS Waffenstillstandes er- geben. Insbesondere darf die deutsche Regierung bis 1. Mai 1021 über die Ausfuhr von Gold verfügen, wenn die Kommission für Wiederherstellungen im Namen der alliierten und assoziierten Mächte die Erlaubnis hierzu erteilt. Im einzelnen muß Deutschland   die Unterhaltungskosten aller alliierien und assoziierten Heer« in den besetzten deutschen   Gebieten seit dem 12. November bezahlen. Die Kommission für Wiederhcc- stellungen setzt fest, welche von Teutschland auf Grund deS Waffen. stillstandsvertrages geleisteten Lieferungen auf die von Deutsch  . land zu leistenden Zahlungen anzurechnen sind. Dabei wer- den Zahlungen für Versorgung Teutschlands mit Nah- rungSmitteln und Rohstoffen sowie Zahlungen, die nach Ansicht der Entente den Zweck haben, Deutschland   zur Leistung der Wie- derherstellungen zu befähigen, den Vorzug haben. Tie Entscheidung hierüber steht bei den alliierten und assoziierten Regierungen. Das Recht dieser Regierungen, über Guthaben und Eigentum Deutscher im Bereiche ihrer Gerichtsbarkeit zu verfügen, wird, soweit dieser deutsche Besitz sich bei Inkrafttreten deS vor- liegenden Vertrages in diesen Gebielen befindet, nicht berührt. Dasselbe gilt von den Pfändern oder Hypotheken, die sich im Besitz der alliierten und assoziierten Regierungen oder ihrer SlaatSange- hörigen befinden und bei denen deutsche Staaten oder ihre Staats- angehörigen Schuldner sind, soweit diese Verpflichtungen aus der Zeit vor Eintritt des Kriegszustandes zwischen Deutschland   und den betreffenden Regierungen stammen. Die Mächte, denen deutsches Gebiet abgetreten ist. übernehmen einen Teil der deutschen  Reichsschuld sowie des betreffenden deutschen   Staates nach dem Stand vom 1. A u g u st 1014. Hiervon ist jedoch Elsatz-Lothringen  ausgenommen sowie derjenige Teil der aus Polen   entfallenden Schuld, der nach Ansicht der Kommission füx Wiederherstellungen aus Maßnahmen zu Zwecken der deutschen   Kolonisation stammt. Ebenso sind hiervon die Teile der Schuld ausgenommen, welche zum EÄverb des Eigentums des Deutschen Reiches oder der deutschen  Staaten in den betreffenden Gebieten gedient haben. Zu diesem Besitz gerechnet wird alles Eigentum der Krone, des Deut- schon Reiches und der deutschen   Staaten sowie das Privateigentum
des ehemaligen Kaisers und anderer Fürstlichkeiten. Frankreich  übernimmt dieses in Elsaß-Lothringen   gelegene Eigentum ohne jede Verpflichtung einer Zahlung. Dasselbe Recht erhält Belgien   für die in seinen Besitz übergehenden Gebiete. In den früheren deutschen   Gebieten,»die durch Beauftragte für den Völkerbund verwaltet werden, übernimmt weder dieses Gebiet noch die verwaltende Macht irgendeinen Teil de? deutschen   Schulden- dienstoS. Zugleich gehen alle in diesen Gebieten gelegenen Be» sitzungen des Deutschen Reiches oder der deutschen   Staaten an die beauftragte Macht über, ohne daß hierfür eine Entschädig gung geleistet wird. Deutschland   verzichtet aus alle Rechte irgendwelcher Ark für sich tutd seine Staatsangehörigen aus Verträgen betreffend Verwaltung und Kontrolle von Kommissionen., Agenturen, Staatsbanken sowie sonstigen imernattonalen finanziellen tmd wirtschaftlichen Kontrollkörpcrschasten oder Verwaitunos- körporn in sämtlichen alliierten und assoziierten Ländern sowie ur Oesterreich-Ungarn, Bulgarien   und der Türkei   eimchließb.ch ihrer Besitzungen und im Gebiete des früheren Rußlands  . Deutschland  verpflichtet sich weiter, zugunsten der Entente in näherbezoichnetev Weif« die mit der Türkei   sowie der österreichifch-ungarischen Regie- rung abgeschlossenen Finanztransaktionen rückgängig zu machen und bestätigt seinen Verzicht aus die Rechte au! den Verträgen von Bukarest   und Brest-LitowSk   sowie den Zusatzver- trägen. Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertvages muß Teutschland der Kommission für Wiederherstellun­gen eine Liste dieser Rechte und Interessen einreichen. Die m dieser Liste nicht aufgeführten Rechte und Interessen Deutschlands  sowie seiner Staatsangehörigen sind nichtig und fallen in den Bs» sitz der alliierten und assoziierten Regierung. Deutschland   über» trägt diesen Regierungen alle seine Forderungen an Oesterreich, Ungarn, Bulgarien   und die Türkei  . Di« in Gold von Deutschland   zu zähl enden Summen müssen»ach Wahi der Gläubiger in Pfund, Dollars, Franken oder Lire geleistet wenden. Die dsuische Regierung garantiert der brasiliani» schon Regierung die Rückzahlung cktnschließlich fünf Prozent Zinsen der beim Hause Bleichröder   deponierten Beträge, die aus den ZwangSverkäufen au» dem Besitz des Staates Sao Paulo   in Hamburg   Bremen   Antwerpen   und Trieft stammen und zwar zum KuvS der Mark vom Tage an dem die Beträge hinterlegt sind. wirtschaftliche Klauseln. Deutschland   verpflichtet sich, die Einfuhr aus sämtkichen alliierten und assoziierten Staaten mit keinerlei Zöllen oder Losten einschließlich innerer Steuern zu belegen, die die Sätze übersteigen, welche irgendwelchen anderen Staaten auferlegt wer­den. Ferner darf eS solch« Einsuhr nur verbieten oder beschrän- ken, wenn dieselbe Maßregel für alle anderen Staaten gilt. Deutschland   verpflichtet sich ferner, die E i n f u h r a u S alliier- ten und assoziierten Staaten nicht indirekt in diScriminie» rcnder Weise zu erschweren.(Kenso gesteht Deutschland   den alliierten und assoziierten Regierungen das Rerbt der Meiübe» günstianng bei der Ausfuhr zu. Alle Vorrechte im Außen- und Transithandel, die Deutschland   irgendeinem Staate einräumt, fallen automatisch den alliierten und assoziierten Ländern zu. Jedoch haben elsaß  » lothringische Erzeugnisse fünf Jahre lang das Recht zollfreier Einfuhr nach Deutsch- land. wobei die Art und Menge der in dieser Wette bevorrsch» tigten Erzeugnisse jährlich von der französischen   Regierung sefr- gesetzt wird. Dabei dürfen die durchschnittlichen Mengen der Jahre 1011/1013 nicht überschritten werden. Außerdem gesteht Deutschland   den eksaß�othringischen Textilwaren für diese Zeit den zollfreien VeredelungSberkrhr zu. In dersebben Weise haben sämtliche Erzeugnisse deS früher deutschen   Gebietes von Polen   auf drei Jahre das Recht zollfreier Ein» fuhr nach Deutschland  . Schließlich behalten sich die alliier- ten und assoziierten Regierungen da? Recht vor, dieselfen Be­stimmungen auf fünf Jahre für die Erzeugnisse Luxem­ burgs   zu verlangen. Während der ersten sechs Monate nach Inkrafttreten des Friedensvertrages dürfen Einfuhren aus Ländern der alliierten und assoziierten Mächte nickt mit höheren Sätzen belegt werden, als am 31. Juli 1014. Für weitere dreißig Monate gilt die? für alle Waren des am 31. Juki 1014 in Kraft befindlichen deutickea VertragStarifcS einschließlich aller Deine. Pflanzenöle, künstlicher Seide, gewaschener oder entfetteter Wolle. Falls die alliierien und assoziierten Regierungen es im Interesse der Bevölkerung der besetzten Gebiete für nötig halten, behalten sie sich das Recht vor. für die Einfuhr und Ausfuhr ein besonderes Zollsystem in diesen Distrikten einzurichten. Die Schiffe und Fahrzeug« der alliierten und assoziierten Mäckte genießen innerbalb der deut'cken Ge- Wässer für Fischfang, Küssensahrt und Schleppfahrt zur See die Vorrechte meistbegünstigter Nationen. Teutschland verpflichtet sich, olle Maßnahmen zum Schutze der Er- Zeugnisse der alliierten und assoziierten Länder gegen un- lauteren Wettbewerb zu treffen, insbesondere gegen Ver- Wendung falscher Angaben über Ursprung, Art, Charakter oder besondere Oualität dieser Waren. Unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit verpflichtet sich Deutschland  , sich den in einem alliierten oder assoziierten Lande geltenden Gesetzen sowie der Rechtsprechung anzupassen, die sich auf Wein oder Spi- rituoscn beziehen. Deutschland   verpflichtet sich, StaatSa.nge» hörige alliierter und assoziierter MSSxte nach dem Grundsätze meistbegünstigter Nationen zu behandeln, sowohl waS ihr Gewerbe irgendwelcher Art, wie!br Eigentum, ihre Rechte und Interessen einschließlich der Gesellschaften und Verbände, denen sie angehören, anbelangt. Zur Regelung der Bezavkung der Schulden. zwischen Angehörigen feindlicher Länder wird jede der verlrag- schließenden Regierungen binnen drei Monaten ein Bureau zur Prüfung und Ausgleichung(Office de Verification et de Eompensations) einrichten, welches auSschließ'ich für Leistung und Empfang solcher Zahlungen bestimmt ist. Jede Regierung ist für die Zahlung der von ihren StaatSangehö- rigen geschuldeten Beträge verantwortlich. Die Vorschriften dieses Artikels gelten für Zahlungen zwischen Deutsch  - land und den alliierten und assoziierten Ländern nur unter der Voraussetzung, daß daS betreffende alliierte oder assoziierte Land binnen sechs Monaten hiervon in Kenntnis gesetzt wird. Dia Kriegsmatznahmen.'welche Deutschland in bezug auf Eigen- tum. Rechte und Interessen vvn Staatsangehörigen der alliierten und'assoziierten Mächte während des Krieges getroffen hat. werden umgehend fi. stiert, falls die Liquidation noch nicht beendet ist, und die Inhaber werden wieder in ihre Rechte eingesetzt. Hin- gegen behalten sich die alliierten und assoziierten Mächte da« Recht vor, alles Eigentum. Rechte und Interesse« deut- scher Staatsangehöriger auf ihrem Gebiete zurück- zubehalten und zu liquidieren. Dabei gelten diejenigen nicht als deutsch  « Staatsangehörige, die durch diesen Bertrag die