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Unferen Angestellten zur Aufklärung!

Im November 1918 haben wir, die im Verbande Berliner Bankleitungen ver. einigten sieben Banken, veranlaßt durch den Allgemeinen Verband der Bankbeamten, uns zu Verhandlungen über den Abschluß eines Normalarbeits- Tarif- Vertrages bereit erklärt. Daß es nicht an uns lag, wenn diese Verhandlungen zu keinem Ergebnis führten, haben wir in unserer öffentlichen Erklärung vom 14. April 1919 ausführlich dargelegt. Trotzdem wurde unvermittelt und ohne jeden Anlaß der Abschluß des Ver­trages Anfang April 1919 zu einer Streitforderung erklärt, obwohl wenige Wochen zuvor die meisten Banken ihren Angestellten erhebliche Aufbesserungen ihrer Bezüge und außerordentliche Wirtschaftsbeihilfen bewilligt hatten.

Die Bedeutung der von den im Verband Berliner Bankleitungen zusammengeschlossenen fieben deutschen Großbanken übernommenen Laften ergibt sich aus folgenden Ziffern 1918 1917 also mehr Geschäftsunkosten 192 Millionen Mark 132 Millionen Mark 60 Millionen Mark Steuern 15

31

11

17

16

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Soweit nach den Ziffern der erften. Monate des laufenden Jahres eine Schäßung möglich ist, haben die Banken unter Berücksichtigung der schon jetzt wesentlich erhöhten Steuern die endgültige Steuerbelastung ist noch gar nicht abzusehen im Jahre 1919 wiederum mit einer Vermehrung der Unkosten und Steuern von rund 70 Millionen Mark, also mit einer Gesamtspesenbelastung von

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daß wir beim Abschluß eines Normal- Arbeitsvertrages teine Verpflichtungen ein­gehen können, deren Erfüllung außerhalb des Bereiches der Möglichkeit liegt, daß wir keine Belastungen auf uns nehmen können, die Rente und dadurch An­sehen und Geschäftsmöglichkeiten unserer Banken aufs äußerste gefährden müffen,

daß wir großen Wert darauf legen müssen, daß die sichere Stellung, die wir unseren Angestellten im Laufe der Jahre geschaffen haben, auch im Wandel der Zeiten nicht erschüttert wird.

Die uns vorgelegten Forderungen der Angestellten- Organisationen tragen diesen Gesichtspunkten aber keine Rechnung. Sie sind geeignet, Bankleitungen und Bank­angestellte mit den schlimmsten Befürchtungen für ihre Zukunft zu erfüllen.

Wir erkennen selbstverständlich die Forderung als berechtigt an, daß jeder Ange­stellte vom Beginn seiner geschäftlichen Laufbahn, in der Regel vom zwanzigsten Lebens­jahr an, ein auskömmliches Existenzminimum haben muß. Wir sind deshalb bereit, für Verlauf von etwa 10 Jahren durch regelmäßige jährliche Zulagen auf eine Höhe zu diesen Zeitpunkt ein entsprechendes Mindest- Gesamteinkommen zu gewähren und dieses im bringen, die die Begründung eines eigenen Sausstandes ermöglicht. Darüber hinaus können wir aber Mindesteinkommen bis zu dem 50. Lebensjahre nur für Kaffenboten und Gleichgestellte( Wächter, Pförtner, Sauspersonal) zusagen, weil hier in der Haupt­fache gleichgeartete Handarbeit zu leisten ist. Bei den übrigen, überwiegend oder völlig geistig arbeitenden Angestellten muß aber jeder seines Glückes Schmied selber bleiben, d. h. fein Arbeitseinkommen muß nach diesem Zeitpunkte wieder Gegenstand freier Verein­Dagegen belief sich der Betrag der für das Jahr 1918 an die Aktionäre verteilten barung werden. Der Tüchtige und Fleißige wird alsdann wie bisher schneller vorwärts Dividende auf kommen als derjenige, der diese Eigenschaften vermissen läßt. nur 103 Millionen Mark. Im Gegensatz dazu verlangt man von uns regelmäßige jährliche Steigerungen des Die Forderung, daß ein immer größerer Teil des Unternehmernuzens der Arbeit Einkommens bis zu außerordentlich hohen Beträgen im fünfzigsten Lebensjahr, ohne und nicht dem Kapital zufallen soll, ist also auch im deutschen Bankgewerbe erfüllt. Rücksicht auf Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen. Schon seit Jahren wandern die in der Ausdehnung des Geschäftes der Banken be Wir sehen uns außerstande, diese Forderungen zu erfüllen,

zu rechnen.

rund 290 Millionen Mark

gründeten Mehrgewinne ausschließlich in die Unkosten, ohne daß den Aktionären trotz bedeutender Vermehrung der Risiken ein Anteil an dem Geschäftsaufschwung zu­gefallen wäre.

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Daß diese Entwicklung uns mit ernster Sorge für die Zukunft unserer Instititute und unseres. Wirtschaftslebens und damit für das Wohlergehen der vielen Tausende von Angestellten erfüllen muß, bedarf Fachleuten gegenüber und zu solchen reden wir doch kaum einer weiteren Erläuterung. Deshalb nur ein kurzer Hinweis! Wo­durch wurden die Banken in den letzten Jahren zur Tragung der so ungeheuer gestiegenen Lasten befähigt? Lediglich durch den Umstand, daß aus der Liquidation unserer Bolts­wirtschaft ihnen fremde Gelder in einem Ausmaße zuströmten, das man früher für un­denkbar gehalten hätte. Gegenüber den daraus sich ergebenden Gewinnen traten die Er­trägniffe aller sonstigen Geschäftszweige immer mehr in den Hintergrund, insbesondere wurde der gesunde geschäftliche Grundsaß, daß die Gebühreneinnahmen die Unkosten decken müffen, völlig verlassen. Längst waren wir uns darüber klar, daß mit dem Abbau der fremden Gelder, der über kurz oder lang unfehlbar kommen wird, unsere Zinsgewinne eine starke Beeinträchtigung erfahren müssen, ohne daß in anderen Geschäftszweigen ein Ausgleich dafür gefunden werden könnte. Angesichts der außerordentlich trüben Aus­sichten, die die Bestimmungen des Friedensvertrages unserem Wirtschaftsleben auf viele Jahre hinaus eröffnen, sind diese Befürchtungen mehr denn je begründet. Wir haben auch nicht die Möglichkeit, die steigenden Lasten abzuwälzen, wie Staat und Gemeinde durch Steuererhöhungen, Bahnen durch Tariferhöhungen und Handel und Industrie durch Erhöhung der Warenpreise. Uns nüßt eine Erhöhung unserer Bedingungen wenig, namentlich dann, wenn das Geschäft nicht geht. Nur die Entwicklung und Ausdehnung des Geschäfts allein gestattete uns bisher die Clebernahme der ungeheuren Lasten.

Unsere Angestellten, wenn sie ihr Interesse richtig verstehen, müssen deshalb mit uns darin übereinstimmen,

Berlin , den 12. Juni 1919.

weil sie mit dem ganzen Wesen der Tarif- Idee in Widerspruch steht und des­halb auch von einer Mehrzahl der Angestellten aller Erwerbszweige abge lehnt wird,

weil damit eine Prämie auf die Untüchtigkeit und Lässigkeit gesetzt und weil jeder Anreiz, durch Erweiterung der Kenntnisse und Steigerung der Leistungen die wirtschaftliche Lage zu verbessern, ertötet wird,

weil dadurch die Entwickelungsmöglichkeit nnserer Institute, die ebenso auf der Umficht der Leitungen wie der Strebsamkeit der Beamten beruht, unter­bunden wird,

weil sie naturgemäß unsere tüchtigen Mitarbeiter aufs äußerste erbittern und von ihnen als schweres Unrecht empfunden werden muß,

weil sie uns zwingt, in größtem Umfange fünftig allen denjenigen zu kündigen, deren Leistungen nicht im Einklang mit ihrer Bezahlung stehen, und weil da­durch eine große Unsicherheit, ja soziales Elend in die Kreise unserer An­geftellten hineingetragen werden,

weil sie es uns unmöglich macht, Angestellte in höheren Lebensaltern, die ohne ihre Schuld stellungslos geworden sind, einzustellen und ihnen damit wieder zu einem Erwerbe zu verhelfen,

weil sie uns Laften aufbürdet, deren Tragweite wir heute gar nicht zu berechnen in der Lage sind, und weil sie letzten Endes damit unsere Institute dem Ruin entgegenführen muß.

Wir warnen deshalb unsere Angestellten, ihre nach menschlichem Ermessen doch gesicherte Existenz einer Forderung zu opfern, an deren Erfüllung, wie wir ausgeführt haben, nur eine gewisse Gruppe der Angestellten ein augenblickliches Intereffe haben kann, während die Gesamtheit dadurch in unabsehbare Gefahren gestürzt wird.

Bank für Handel und Industrie. Commerz- und Disconto Bank.

Dresdner Bank.

Bekanntmachung.

Marmelade.

Gemäß§ 5 der Berordnung über Lebensmittelfarten vom 18. Oktober 1916 wird für den Gemeindebezirk der Stadt Berlin bestimmt:

1. Auf Abschnitt Nummer 27 der Lebensmittel­farte der Stadt Berlin entfallen 500 Gramm Marme­lade. Der Kleinhandelshöchstpreis beträgt 1,30 m. für ein Pfund. Es toften hiernach 400 Gramm 1,04 M.

Eine Ueberschreitung des Höchstpreises ist strafbar.

2. Der Abschnitt Nr. 27 ist nur in den durch ein Aus­

hängeschild:

Deutsche Bank.

Direktion der Disconto- Gesellschaft.

Nationalbank für Deutschland. Bekanntmachung

Mitteldeutsche Creditbank . Bekanntmachung.

Ausländisches Weizenmehl.

Gemäß§5 der Verordnung des Magistrats Berlin über Lebensmittelfarten vom 18. Oftober 1916 wird für den Ge­meindebezirk der Stadt Berlin bestimmt:

Stabt Berlin entfallen 1. Auf Abschnitt Q 6 der Einfuhr- Jufahtarte ber

250 Gramm ausländisches Weizenmehl

oder

betreffend Fettverteilung vom 16. bis 22. Juni 1919.

Gemäß§ 5 der Berordnung über Lebensmittelfarten vom 10. Ottober 1916 und ber§§ 17, 18, 29, 30, 32, 35 und 39 der Bekanntmachung über Speisefette vom 20. Juli 1916( R.G.BI. G. 755) und ben Verordnungen der Fettstelle Groß- Berlin vom 20. Dezember 1916 über Abgabe und Entnahme von Speisefetten und über die Anmeldung des Speifefettbezugs wird für den Bezirk der Fettstelle Groß- Berlin bestimmt: 1. Auf Abschnitt O 5 der Einfuhr- Zufaßkarte entfallen 50 Gramm Margarine.

2. Der Kleinhandelsprets flir 50 Gramm Margarine beträgt

Berkauf von Marmelade auf Lebensmittel 250 Gramm inländisches Weizenmehl 29 Pfennige.

farten der Stadt Berlin "

nach Wahl des Bezugsberechtigten.

gekennzeichneten Geschäften gegen Empfangsbescheinigung ab. zuliefern, und zwar Donnerstag, den 12., Freitag, den 13. und Gonnabend, den 14. Juni 1919. Nachträgliche Anmeldung finden nicht statt. Es ist unzulässig, die Kartenabschnitte in Geschäften abzugeben, in denen nicht das vom Magiftrat aus für inländisches Weizenmehl( 94 prozentiges) gegebene Aushängeschild angebracht ift. Geschäften, die nicht im Besize des Aushängeschildes find, ist die Annahme von Kartenabschnitten verboten.

Abschnitt Q 6 auszugebende ausländische Weizenmehl 2. Der Kleinhandelsverkaufspreis beträgt für das auf 1,10 m. je% Pfund

0,16 m. je 1 Bfund.

8. Die Margarine ist in den zum Speifefettverkauf im Be­zirke der Fettstelle Groß- Berlin zugelassenen Kleinhandels­geschäften gegen Abgabe der beiden Abschnitte 0 5 ber Einfuhr- Sufaßtarte unter gleichzeitiger Borlegung der Speisefetttarte in der Woche vom

Montag, den 16. bis Sonntag, den 22. Juni 1919,

in Empfang zu nehmen.

8. Unter Ausschluß nachträglicher Annahme find bie n 3. Die Kleinhandelsgeschäfte haben die von ihnen ange ben 16. Juni 1919, bei den Kleinhändlern abzugeben. Die melbungen in der Beit vom Freitag, den 13., bis Montag, nommenen Kartenabschnitte an einen der ihnen bekannt Kleinhändler haben die Anmeldeabschnitte zu Q6 ber Einfuhr­Die Margarine ist in ben Kleinhandelsgeschäften in Empfang gegebenen Großhändler bis zum 17. Junt einfchließlich abzuzufagtarie am 17. Juni 1919 bei den Großhändlern abzu- 8u nehmen, in welchem der Verbraucher zum Spetsefettbezuge liefern. liefern. Nicht abgeholte Ware verfällt mit dem 10. Juli 1919. eingetragen ift. anmeldung gegen Abgabe des ganzen Abschnittes Q6 ber 4. Das inländische Weizenmehl tann ohne Vor­Urlauber und Schiffer erhalten die Margarine ebenfalls. Einfuhr- Zusahlarte sofort in ben mit entsprechenden Blakaten rine angenommenen Abschnitte getrennt gebündelt zusammen 4. Die Kleinhändler haben ble von ihnen für die Marga­versehenen Geschäften, die außerdem von Zeit zu Zeit durch mit den Speisefettfartenabschnitten am Montag, den 28. Juni Säulenanschlag bekanntgegeben worden sind, bezogen werden. 1919 an ihren zuständigen Großhändler abzuliefern. 5. Die mit dem Verkauf des inländischen Mehls neben dem ausländischen Mehl beauftragten aleinhändler sind gemäß§ 85 der Bekanntmachung vom 20. Juli 1916( R.G.BI. 5. Zuwiderhandlungen gegen diese Borschriften werden verpflichtet, die für das Jalandsmehl entgegengenomme­nen Abschnitte Q 6 der Einfuhr- Sufahlarte im Beisein S. 755) fofern nicht nach anderen Borschriften schwerere Strafen des Bublifums mit Blanstift zu durchstreichen. Die für verwirkt sind, bestraft. bas Inlandsmehl entgegengenommenen Abschnitte Q6 ber

Jeber Kleinhändler muß, fobalb bie Ware zur Stelle ift, mit dem Berlauf beginnen und bies durch Anschlag anzeigen. Da die Marmeladefabriken häufig nicht in der Lage find, Die volle Menge auf einmal zu liefern, ift es möglich, daß fich in einzelnen Kleinhandelsgeschäften der Berkauf der Marmelade hinauszögert. Auch bei einer solchen Verzögerung der Bieferung ist jedoch eine Richtbelieferung feinesfalls zu befürchten.

Berlin , den 6. Juni 1919.

Magiftrat. Runge

Berlin , den 6. Juni 1919.

Abteilung für Obst- und Gemüseversorgung. Einfuhr- Zufahkarte find mit den Brotkartenabschnitten sufam Fettstelle Groß- Berlin( Butter).

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men an die Abteilung für Brotversorgung, Stelle 3b, abzu führen.

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6. Die ordnungsmäßige Ausgabe des Mehls Beichen 5075 Fbu. in den Kleinhandelsgeschäften wird fontrolliert. Hinsichtlich ber Ausgabe bes Mehls verbleibt es bei unserer Bekanntmachung vom 16. Mai 1919. Die Kleinhändler, die das ausländische Mehl etwa zurädgehalten, vermischen oder vertauschen, ober aber Restbestände unbefugt verwenden, haben unnach­fichtlich die Schliehung des Betriebes zu gewärtigen. 3m übrigen finden, sofern nicht andere Borschriften schwerere Strafen aussprechen, die Strafbestimmungen des§ 10 der Berordnung des Magistrats Berlin vom 18. Ottober 1916 Anwendung. Berlin , den 12. Juni 1919. Seichen: 4117.

Magistrat.

Abteilung für Nährmittel.

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Verordnung

über Auchenverlauf und Kuchenpreife.

Auf Grund des§ 61c ber Reichsgetreibeordnung file bie Ernte 1918 vom 29. What 1918( Reichsgefegblatt Geite 484) fowie ber Auchenverordnung bes Magistrats Berlin vom 9. Februar 1917 wird filr den Bezirk der Stadt Berlin angeordnet:

I.

Die§§ 3 und 4 der Anordnung über Kuchen vom 17. Februar 1917 erhalten folgende Faffung:

83: Es dürfen bei der Abgabe folgende Preise nicht überschritten werden: 11. Stolle 1000 gr 5 907. Bei Abgabe in Zeilen von je 50 gr 25 1. 2. Obstkuchen 1000 gr 6 0. Bet Abgabe in Tellen von je 50 gr 30 f 3. Königstuchen

B

1000 gr 5 20. Bei Abgabe in Teilen von je 50 gr 25 pf 4. Gefüllte Zorte 1000 gr. 7. Bet Abgabe in Teilen von je 50 gr 35 f Zu 1 bis 4 bürfen nur Stücke bis 50 gr ober einem Biel­fachen von 50 gr abgegeben werden.

5. Zeetuchen.

1000 gr 7.

Die Abgabe hat nach Gewicht unter Zugrundelegung des für 1000 gr festgesezten Preises zu erfolgen. 84: Nichthersteller von Kuchen dürfen Kuchen zum Wiederverkauf von nur einem Hersteller beziehen. Gie dilrfen Kuchen nur dann abgeben, wenn sich in ihren Geschäftsräumen an deutlich sichtbarer Stelle ein vom Magistrat Berlin gestempelter Aushang befindet, in welchem der Lieferant des Ruchens mit Namen und Adresse angegeben ist. thres Ausschantbetriebes folgende Preise nicht überschreiten: Sie dürfen bei der Abgabe zum Berzehr in den Räumen 1. Stolle 1000 gr 7. Bei Abgabe in Teilen von je 50 gr 35 f 2. Obstkuchen 1000 gr 8 wt. Bet Abgabe in Zeilen von je 50 gr 40 f 3. Königstuchen 1000 gr 7. Bei bgabe in Zetten von je 50 gr 35 Pf. 4. Gefüllte Torte 1000 gr 9 9.

Bei Abgabe in Teilen von je 50 gr 45 P Bu 1 bis 4 dürfen nur Stücke von 50 gr oder einem Biel­fachen von 50 gr abgegeben werden.

Teekuchen

1000 pr 9.

Die Abgabe hat nach Gewicht unter Zugrundelegung des für 1000 gr festgesezten Breijes zu erfolgen. Bet sonstiger Abgabe dürfen Richthersteller die im§ 3 feftgefehten Preise nicht überschreiten.

Die Berordnung über Preiszuschläge beim Kuchenverkauf vom 20. September 1917 wird aufgehoben. III.

Diese Verordnung tritt mit dem 15. Juni 1919 in Kraft. Berlin , den 11. Juni 1919.

Zeichen: 18846 Br. 1.

Magiftrat

Wermuth.

Pferde- u. Wagendecken

liefern in allen Größen Gottschalk& Co., A.-G.,

Cassel.

52/9