VolksFeuerbestattungsVerein Groß- Berlini
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Bekanntmachung.
Marmelade.
Gemäߧ 5 der Verordnung über Lebensmittelfarten vom 18. Oftober 1916 wird für den Gemeindebezirk der Stadt Berlin bestimmt:
1. Auf Abschnitt Nummer 35 der Lebensmittelfarte der Stadt Berlin entfallen 250 Gramm Marmelade. Der Kleinhandelshöchstpreis beträgt 1,30 M. für ein Pfund. Es tosten hiernach 250 Gramm 0,65 M.
Cine Ueberschreitung des Höchstpreises ist strafbar. 2. Der Abschnitt Nr. 35 ist nur in den durch ein Aushängeschild:
,, Verkauf von Marmelade auf Lebensmittel
farten der Stadt Berlin " gekennzeichneten Geschäften gegen Empfangsbescheinigung ab zuliefern, und zwar am Mittwoch, den 2, Donnerstag, den 3. und Freitag, den 4. Juli 1919. Nachträgliche Anmeldung findet nicht statt. Es ist unzulässig, die Kartenabschnitte in Geschäften abzugeben, in denen nicht das vom Magistrat aus gegebene Aushängeschild angebracht ist. Geschäften, die nicht im Beige des Aushängeschildes find, ist die Annahme von Rartenabschnitten verboten.
3. Die Kleinhandelsgeschäfte haben die von ihnen angenommenen Kartenabschnitte an einen der ihnen bekanntgegebenen Großhändler bis zum 7. Juli 1919 einschließlich abzuliefern. ist, mit dem Verkauf beginnen und dies durch Anschlag Seber Kleinhändler muß, sobald die Ware zur Stelle anzeigen.
Da die Marmeladefabriken häufig nicht in der Lage sind, die volle Menge auf einmal zu liefern, ist es möglich, daß sich in einzelnen Kleinhandelsgeschäften der Verkauf der Marmelade hinauszögert. Auch bei einer solchen Berzögerung der Lieferung ist jedoch eine Nichtbelieferung keinesfalls zu befürchten.
Magiftrat.
Abteilung für Obst- und Gemüseversorgung.
J.-Nr. 7111 Gem. V.
Bekanntmachung.
Ausländisches Weizenmehi.
gebensmittelfarten vom 18. Oktober 1916 wird unter Aufhebung
Gemäߧ 5 der Verordnung des Magistrats Berlin über der in einigen Zeitungen erschienen en Bekanntmachung über Mehlausgabe auf Abschnitt W 8 der Einfuhr- Zusaglarte vom 26. Juni 1919 für den Gemeindebezirk der Stadt Berlin bestimmt:
1. Auf Abschnitt W 8 der Einfuhr- Zusatzkarte der Stadt Berlin entfallen
250 Gramm ausländisches Weizenmehl
oder
250 Gramm inländisches Weizenmehl
nach Wahl des Bezugsberechtigten.
2. Das ausländische Weizenmehl wird zu dem ermäßigten Preis abgegeben, der noch bekanntgemacht werden wird. In ländisches Weizenmehl tostet 0,16 M. je 1/2 Pfd. 3. Unter Ausschluß nachträglicher Annahme ist der Boranmeldungs- Abschnitt in der Zeit vom Donnerstag, den 3. bis zum Sonnabend, den 5. Juli 1919, bei den Klein händlern abzugeben. Die Kleinhändler haben diese Abschnitte am 7. Juli 1919 an den Großhändler abzuliefern. Mit dem
Berlauf des ausländischen Weizenmehls wird einige Tage später
begonnen merden. Nicht abgeholte Ware verjällt mit dem 15. Juli 1919.
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-
4. Freitag, den 15. Auguff, über Spaciatus und feine Zeit.
5. Freitag, den 29. August, über Das Zeitalter des Berifies. 32516*
6. Freitag, den 12. September, über Hans Sachs . 7. Freitag, den 26. September, über Richard Cobden . Wir bitten die Berliner Arbeiter, insbesondere die Ver trauensleute, um zahlreichen Besuch. Diejenigen, welche den ganzen Kurfus mit allen 7 Vorträgen unentgeltlich zu be legen wünschen, werden um Mitteilung ihrer Adresse gebeten. ,, Aufbau und Werben." Gesellschaft für praktische Boltsaufklärung, Berlin W. 62, Lutherstraße 19.
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4. Das inländische Weizenmehl fann gegen Abgabe mit langi. Erfahrung( Waffer- u. Deffrem) für bereits bestehendes des ganzen Abschnittes W 8 der Einfuhr- Busaglarte ohne Bert schnellstens gesucht. Angebote mit Gehaltsforderung unter Boranmeldung fofort in den durch entsprechende Platate Chiffre A. 0. 294, an Rudolf Moffe, Magdeburg. tenntlich gemachten Kleinhandelsgeschäften entnommen werden. Rach dem 12. Juli1919 wird inländisches Mehl auf Abschnitt W 8 nicht mehr ausgegeben.
5. Die mit dem Verkaufe bes Inlandsmehls neben dem Auslandsmehl beauftragten Kleinhändler find verpflichtet, die für das inländische Mehl entgegengenommenen b- Schnitte W 8 der Einfahr- Zufastarte im Beisein des Bublifums mit Blauftift zu durchstreichen. Die für das inländische Mehl entgegengenommenen Abschnitte W 8 der Einfuhr- Zufagtarte find getrennt von den Mehlabschnitten bee Broffarte am Montag, den 14. Jult 1919 an die Brottommiffionen abzuführen. Hinsichtlich der Abgabe der Mehlabschnitte der Brottarte verbleibt es bei den bisherigen Bestimmungen.
6. Die ordnungsmäßige Ausgabe des Mehls in den Kleinhandelsgeschäften wird tontrolliert. Sinsichtlich der Ausgabe des Mehls verbleibt es bei unferer Bekanntmachung vom 16. Mai 1919. Die Kleinhändler, die das reine ausländische Mehl etwa zurüdbehalten, vermischen oder vertauschen, oder aber Restbestände unbefugt verwenden, haben uunachsichtlich die Schließung des Betriebes zu gewärtigen.
3m übrigen finden, fofern nicht andere Borschriften schwerere Strafen ausfprechen, die Strafbestimmungen des§ 10 der Berordnung des Magistrats Berlin vom 18. Oftober 1916 Anwendung.
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eingearbeitet auf Rühler- Rahmenbau, stellt ein. Angebote unter G 28 an die Expedition dieses Blattes.
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8um möglichst sofortigen Antritt wird für das Bezirksfefretariat Groß- Thüringen( Sig Weimar) infolge Ans jcheidens des Genossen Baubert ein Bezirkssekretär gesucht. Genoffen, die in ähnlicher Stellung fich befinden, mit Organi fationsfragen gut vertraut, rednerisch befähigt find, wollen ihr Bewerbungsschreiben bis zum 15. Juli an die Adresse des Bezirkssetretariats in Weimar, Pabfiftr. 18, retchen. Reflektiert wird auf eine gute Kraft.
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Das auf die bisherigen Abschnitte der Einfuhrausländische Weizenmehl verfällt mit Ablauf des
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