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Der§ 20 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

Die Krankenhilfe endet spätestens mit Ablauf der sechs. undzwanzigsten Woche, nach sechsmonatiger Wartezeit vor der Erkrankung mit Ablauf der neununddreißigsten Woche, nach Beginn der Krankheit( sofern diese Zeitdauer nicht durch die§§ 24 und 32 auf einen türzeren Zeitraum beschränit ift), wird jedoch Krankengeld erst von einem späteren Tage au bezogen, nach diesem. Fällt in den Krankengeldbezug eine Zeit, in der nur Krantenpflege gewährt wird, so wird diese Zeit auf die Dauer des Krantengeldbezuges bis zu 13 Wochen nicht an. gerechnet. Ist Krantengeld über die sechsundzwanzigste oder neununddreißigste Woche nach Beginn der Krankheit hinaus zu zahlen, so endet mit seinem Bezug auch der Anspruch auf Krankenpflege.

Der§ 26 erhält folgenden Wortlaut:

Wöchnerinnen, die im letzten Jahre vor der Niederkunft mindestens sechs Monate hindurch auf Grund der Reichs= versicherung oder bei einer Inappschaftlichen Krankenkasse gegen * Krankheit versichert gewesen sind, erhalten als Wochenhilfe:

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1. einen einmaligen Beitrag zu den Kosten der Entbindung in Höhe von fünfzig Mark,

2. ein Wochengeld in Höhe des Krankengeldes, jedoch min­destens einundeinehalbe Mart täglich einschließlich der Sonn- und Festtage für zehn Wochen, von denen min­destens sechs in die Zeit nach der Niederkunft fallen müffen,

3. eine Beihilfe bis zum Betrage von fünfundzwanzig Mark für Hebammendienste und ärztliche Behandlung, falls folche bei Schwangerschaftsbeschwerden erforderlich werden,

4. solange fie ihre Neugeborenen ftillen, ein Stillgeld von fünfundfiebenzig Pfennigen täglich. einfchl. der Sonn­und Feiertage, bis zum Ablauf der zwölften Woche nach der Niederkunft.

Neben Wochengeld wird Krankengeld nicht gewährt, die Wochen nach der Niederkunft müffen zusammenfallen.

Versicherungsfreie Ehefrauen, Töchter, Stief und Pflege­töchter der Versicherten, die mit diesen in häuslicher Gemein­schaft leben, erhalten als Wochenhilfe:

1. einen einmaligen Beitrag zu den Kosten der Entbindung in Höhe von fünfzig Mart,

2. ein Wochengeld von einundeinehalbe Mark täglich, ein­schließlich der Sonn- und Feiertage, für zehn Wochen, von denen mindestens sechs in die Zeit nach der Nieder funft fallen müssen,

3. eine Beihilfe bis zum Betrage von fünfundzwanzig Mart für Hebammendienste und ärztliche Behandlung, falls solche bei Schwangerschaftsbeschwerden erforderlich werden,

4. solange fie ihre Neugeborenen stillen, ein Stillgeld von fünfundfiebenzig Pfennigen täglich, einschließlich der Sonn- und Feiertage, bis zum Ablauf der zwölften Woche nach der Niederkunft.

Der§ 23a foll lauten:

Die Kaffe kann Hilfsmittel gegen Berunstaltung und Ver­früppelung, die nach beendigtem Heilverfahren nötig sind, um die Arbeitsfähigkeit des Raffenmitgliedes herzustellen oder zu erhalten, sofern nicht ein entschädigungspflichtiger Betriebsunfall vorliegt, bis zum Betrage von 50.- Mart, nach sechs­monatiger Wartezeit vor der Erkrankung bis zum Be­frage von 150,- mart gewähren.

Der§ 43 erhält folgende Fassung:

Die Raffenbeiträge werden auf sechs vom Hundert des Grundlohnes(§ 19) festgesezt und je für eine Woche berechnet. Gie betragen:

für Stufe 1 0,15 M.

für Stufe 6 2.16 M.

2 0,72

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"

17

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7 2,52

"

3 1,08

27

"

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15

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8 2,88

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4 1,44

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17

11

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W

9 3,24

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5 1,80

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27

11

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10 3,60

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für Stufe 6 2,52 M.

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2 0,84

H

"

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7 2,94

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3 1,26

8 3,36

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11

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4 1,68

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N

9 3,78

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5 2,10

10 4,20

Für Raffenmitglieder, die auch am Sonntag beschäftigt werben, betragen die Raffenbeiträge: file Stufe 1 0,18 M.

Stufe 1'ift maßgebend für Lehrlinge, die ohne Entgeld be­schäftigt werden.

Der§ 63 8iffer 1 erhält folgenden Wortlaut:

Die Beiträge für unständig Beschäftigte werden auf sechs vom Hundert des Ortslohnes(§§ 149-152 RBO.) festgesetzt und für je eine Woche berechnet.

Der§ 107 erhält folgenden Wortlaut:

Alle Bekanntmachungen, welche die Kaffe betreffen, insbe sondere die Einladungen zu Wahlen und Ausschußfizungen, die Bekanntmachungen über Aenderung der Krantenordnung, der Höhe der Beiträge und Leistungen, der Zusammenſegung des Borstandes sowie der Melde- und Zahlstellen werden in der Weißenseer Zeitung" zu Berlin- Weißensee, im Vorwärts" zu Berlin und in der Freiheit" zu Berlin erlassen." 280/16 Berlin- Weißensee, den 13. November 1919. Der Vorstand

der Allgemeinen Ortskrankenkasse Berlin­Weißensee.

gez. Fendel. gez. Georg Schrage. gez. E. Friedmann. gez. Karl Thiede. gez. G. Beufert. gez. Otto Schäfer. gez. Paul Schneider. gez. Mag Olen . gez. W. Graeve.

Genehmigt. Charlottenburg

, den 1. Dezember 1919.

( S.) Oberversicherungsamt Groß- Berlin.

II. B. K. 474. 19.

gez. von Gosttowsti. Vorstehende Sagungsänderungen treten mit dem 29. De­zember 1919 in Kraft. Berlin- Weißensee , den 28. Dezember 1919.

Der Vorstand.

J. A.: Fendel, Borsigender.

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